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Naturschutzgebiet "Batthyanyfeld"

10 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (10)

Gesetzestext (10 Artikel)

Landesrecht Naturschutzgebiet "Batthyanyfeld"

Naturschutzgebiet "Batthyanyfeld"

Bundesrecht Kompetenzfeststellung durch den VfGH

Kompetenzfeststellung durch den VfGH

Landesrecht Naturschutzgebiet "Batthyanyfeld"

Landesrecht

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Landesrecht

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Kurztitel

Naturschutzgebiet "Batthyanyfeld"

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 50/1998

§/Artikel/Anlage

Anl. 1

Inkrafttretensdatum

04.07.1998

Text

Anlage

Bundesrecht Kompetenzfeststellung durch den VfGH

„Die Erlassung von Gesetzen zur Verhinderung eines die öffentliche Ordnung störenden Baustellenlärmes fällt, soweit es sich um Bauführungen handelt, die von den Bauordnungen erfaßt werden, gemäß Art. 15 Abs. 1 B-VG in die Zuständigkeit der Länder.“

Landesrecht Naturschutzgebiet "Batthyanyfeld"

Diese Verordnung dient dem Schutz der Leithaau sowie der dort vorkommenden Tier- und Pflanzenarten in dem in § 2 bezeichneten Gebiet.

Landesrecht Naturschutzgebiet "Batthyanyfeld"

(1) Das Naturschutzgebiet umfaßt das Grundstück Nr. 316/1, KG. Kaisersteinbruch.

(2) Die Grenzen des Naturschutzgebietes sind in der Anlage A festgelegt. Die Anlage A bildet einen wesentlichen Bestandteil dieser Verordnung.

Landesrecht Naturschutzgebiet "Batthyanyfeld"

In dem in § 2 bezeichneten Gebiet ist nach Maßgabe der §§ 4, 5 und 6 jeder menschliche Eingriff, der den Zielsetzungen des § 1 widerspricht, einschließlich das Betreten, verboten.

Landesrecht Naturschutzgebiet "Batthyanyfeld"

Im Einzelfall können Eingriffe in das Naturschutzgebiet bewilligt werden, wenn der Eingriff für wissenschaftliche Zwecke der Ausbildung an wissenschaftlichen Instituten erforderlich ist.

Landesrecht Naturschutzgebiet "Batthyanyfeld"

Das Betreten des Schutzgebietes ist nur auf markierten Wegen gestattet.

Landesrecht Naturschutzgebiet "Batthyanyfeld"

(1) Vom Verbot bzw. der Einschränkung der §§ 3 und 5 sind ausgenommen

(2) Die in Abs. 1 lit. a und b angeführten Maßnahmen sind der Landesregierung spätestens zwei Wochen vor deren Durchführung zu melden, soferne sie nicht von der Naturschutzbehörde veranlaßt werden. Die Landesregierung kann die Durchführung der Maßnahme innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Meldung untersagen oder Bedingungen und Auflagen vorschreiben, soferne mit einer Maßnahme eine nachhaltige Beeinträchtigung des Schutzzweckes verbunden ist.

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