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Naturschutzbuchverordnung

7 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (7)

Gesetzestext (7 Artikel)

Landesrecht Naturschutzbuchverordnung

Naturschutzbuchverordnung

Landesrecht Naturschutzbuchverordnung

§ 1

(1) Das Naturschutzbuch ist beim Amt der Landesregierung einzurichten und zu führen.

(2) Das Naturschutzbuch besteht aus folgenden Abteilungen

(3) Jede Abteilung besteht aus Einlagen, die sich ihrerseits je aus einer Einlagemappe, dem Einlageblatt und den Beilagen zusammensetzen.

(4) Für jeden in das Naturschutzbuch aufzunehmenden Gegenstand (Abs 2 Z 1 bis 14) ist eine gesonderte Einlage einzurichten. Diese hat bei Europaschutzgebieten jedenfalls Angaben darüber zu enthalten, welche prioritären Arten (§ 5 Z 24 NSchG) und/oder prioritären natürlichen Lebensraumtypen (§ 5 Z 25 NSchG) in dem Gebiet vorkommen. Wird ein Gegenstand in mehreren Abteilungen geführt, kann die Einlage auch nur aus einem Querverweis auf die in einer anderen Abteilung geführten Unterlagen bestehen. Bezüglich geschützter Pflanzen- und Tierarten können gleichartige Schutzmaßnahmen in einer gemeinsamen Einlage zusammengefaßt werden.

(5) Innerhalb der einzelnen Abteilungen sind die Einlagen chronologisch geordnet zu führen.

Landesrecht Naturschutzbuchverordnung

§ 2

(1) Die Einlagemappen sind zweckmäßig anzulegen und dienen zur Aufbewahrung des Einlageblattes und der Beilagen.

(2) Zur systematischen Einordnung sind die Einlagemappen insbesondere durch Angabe der fortlaufenden Nummer und des Namens des Einlagegegenstandes zu kennzeichnen.

Landesrecht Naturschutzbuchverordnung

§ 3

(1) Im Einlageblatt sind Angaben über folgende Umstände einzutragen

(2) Als Beilagen kommen insbesondere die maßgebenden Verordnungen, Bescheide, Gutachten, Pläne, Lichtbilder und sonstigen Hinweise wie z.B. Parzellenverzeichnisse und Grundeigentümerverzeichnisse in Betracht.

Landesrecht Naturschutzbuchverordnung

§ 4

(1) Das Naturschutzbuch ist sicher aufzubewahren, sodaß Einlagen oder Teile von Einlagen von Unbefugten nicht entnommen werden können.

(2) Die laufende Führung und sichere Verwahrung des Naturschutzbuches ist einem hiefür geeignet erscheinenden Bediensteten zu übertragen.

(3) Jedermann steht es frei, während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden (§ 13 Abs. 5 AVG) in das Naturschutzbuch Einsicht zu nehmen sowie aus ihm Abschriften oder Ablichtungen herzustellen.

(4) Zweitschriften der Einlageblätter, der wesentlichen Beilagen und der sonstigen maßgebenden Unterlagen sind den jeweils zuständigen Bezirksverwaltungsbehörden zur Aufbewahrung zu übermitteln, wobei die Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 sinngemäß gelten.

Landesrecht Naturschutzbuchverordnung

§ 5

(1) Diese Verordnung tritt mit Beginn des auf ihre Kundmachung folgenden Monates in Kraft.

(2) Mit diesem Zeitpunkt verliert die Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 19. Juni 1958, LGBl. Nr. 42, über die Einrichtung und Führung des Naturschutzbuches (Naturschutzbuchverordnung) ihre Wirksamkeit.

Landesrecht Naturschutzbuchverordnung

§ 6

(1) Die §§ 1 Abs 2 und 4 Abs 3 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 49/1994 treten mit 29. April 1994 in Kraft.

(2) § 1 Abs 2 und 4 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 120/1998 tritt mit 1. Dezember 1998 in Kraft.

(3) § 1 Abs 2 und 4 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 43/2006 tritt mit 27. April 2006 in Kraft.

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