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10000488 AT

Übertragung der Besorgung einzelner Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches von Gemeinden auf die Landesregierung

5 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (5 Artikel)

Landesrecht Übertragung der Besorgung einzelner Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches von Gemeinden auf die Landesregierung

Übertragung der Besorgung einzelner Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches von Gemeinden auf die Landesregierung

Bundesrecht Privilegien und Immunitäten des Europarates

Privilegien und Immunitäten des Europarates

Bundesrecht Privilegien und Immunitäten des Europarates

Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Europarates haben folgende weitere Staaten ihre Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde zum Allgemeinen Abkommen über die Privilegien und Immunitäten des Europarates vom 2. September 1949 samt Zusatzprotokoll vom 6. November 1952 (BGBl. Nr. 127/1957, letzte Kundmachung betreffend den Geltungsbereich BGBl. Nr. 63/1967) sowie zum Zweiten Protokoll vom 15. Dezember 1956 (BGBl. Nr. 13/1959, letzte Kundmachung betreffend den Geltungsbereich BGBl. Nr. 63/1967) und zum Vierten Protokoll zum Allgemeinen Abkommen über die Privilegien und Immunitäten des Europarates vom 16. Dezember 1961 (BGBl. Nr. 88/1962, letzte Kundmachung betreffend den Geltungsbereich BGBl. Nr. 63/1967) hinterlegt

Staaten: Datum der Hinterlegung der

Ratifikations- bzw.

Beitrittsurkunde

Zum Allgemeinen Abkommen samt Zusatzprotokoll

Irland 21. September 1967

Zypern 30. November 1967

Malta 22. Jänner 1969

Zum Zweiten Protokoll

Irland 21. September 1967

Zypern 30. November 1967

Malta 6. Mai 1969

Zum Vierten Protokoll

Irland 21. September 1967

Zypern 30. November 1967

Malta 6. Mai 1969

Vereinigtes Königreich von

Großbritannien und Nordirland 24. Feber 1971

Landesrecht Übertragung der Besorgung einzelner Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches von Gemeinden auf die Landesregierung

Die Besorgung der nachstehenden Angelegenheiten des I. Teiles des Gemeindebedienstetengesetzes LGBl. Nr. 54/1996, die nach diesem Teil des Gesetzes den Gemeinden und den durch dieses Gesetz gebildeten Gemeindeverbänden zukommen, wird für die Gemeinden Baumgarten, Draßburg, Eltendorf, Königsdorf, Moschendorf, Ollersdorf im Burgenland, Strem, Wörterberg und für die Verwaltungsgemeinschaft Sigleß- Krensdorf der Landesregierung übertragen

Landesrecht Übertragung der Besorgung einzelner Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches von Gemeinden auf die Landesregierung

Diese Verordnung tritt mit 1. Juni 1998 in Kraft.

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