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10000484 AT

BH Jennersdorf, Versicherungsunternehmen, Zulassungsstellen

4 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (4 Artikel)

Landesrecht BH Jennersdorf, Versicherungsunternehmen, Zulassungsstellen

BH Jennersdorf, Versicherungsunternehmen, Zulassungsstellen

Landesrecht BH Jennersdorf, Versicherungsunternehmen, Zulassungsstellen

Die Bezirkshauptmannschaft Jennersdorf wird zum Zwecke der Erprobung beginnend mit 1. Feber 1999 auf die Dauer von 4 Monaten als jene Behörde bestimmt, in deren örtlichen Wirkungsbereich Versicherer, die eine Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung anbieten (§ 59 Abs. 1 KFG 1967), auf Antrag ermächtigt werden können, Zulassungsstellen einzurichten und zu betreiben.

Landesrecht BH Jennersdorf, Versicherungsunternehmen, Zulassungsstellen

Die eingerichteten Zulassungsstellen müssen an Werktagen mindestens zu folgenden Zeiten geöffnet sein

Montag - Donnerstag von 8.00 bis 12.00 Uhr

Freitag von 8.00 bis 13.00 Uhr

Landesrecht BH Jennersdorf, Versicherungsunternehmen, Zulassungsstellen

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

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