10000484
AT
BH Jennersdorf, Versicherungsunternehmen, Zulassungsstellen
4 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (4 Artikel)
Landesrecht BH Jennersdorf, Versicherungsunternehmen, Zulassungsstellen
BH Jennersdorf, Versicherungsunternehmen, Zulassungsstellen
Landesrecht BH Jennersdorf, Versicherungsunternehmen, Zulassungsstellen
Die Bezirkshauptmannschaft Jennersdorf wird zum Zwecke der Erprobung beginnend mit 1. Feber 1999 auf die Dauer von 4 Monaten als jene Behörde bestimmt, in deren örtlichen Wirkungsbereich Versicherer, die eine Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung anbieten (§ 59 Abs. 1 KFG 1967), auf Antrag ermächtigt werden können, Zulassungsstellen einzurichten und zu betreiben.
Landesrecht BH Jennersdorf, Versicherungsunternehmen, Zulassungsstellen
Die eingerichteten Zulassungsstellen müssen an Werktagen mindestens zu folgenden Zeiten geöffnet sein
Montag - Donnerstag von 8.00 bis 12.00 Uhr
Freitag von 8.00 bis 13.00 Uhr
Landesrecht BH Jennersdorf, Versicherungsunternehmen, Zulassungsstellen
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.