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Landschaftsschutzgebiet Raab und Naturpark Raab

12 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (12)

Gesetzestext (12 Artikel)

Landesrecht Landschaftsschutzgebiet Raab und Naturpark Raab

Landschaftsschutzgebiet Raab und Naturpark Raab

Landesrecht Landschaftsschutzgebiet Raab und Naturpark Raab

Landesrecht

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Kurztitel

Landschaftsschutzgebiet Raab und Naturpark Raab

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 68/1997

§/Artikel/Anlage

Anl. 1

Inkrafttretensdatum

01.01.1998

Text

Anlage

Landesrecht Landschaftsschutzgebiet Raab und Naturpark Raab

(1) Die freie Landschaft (§ 11 NG 1990) der Gemeinden Jennersdorf, Minihof-Liebau, Mogersdorf, Mühlgraben, Neuhaus am Klausenbach, Sankt Martin an der Raab und Weichselbaum wird zum Landschaftsschutzgebiet Raab erklärt.

(2) Die Grenzen des Landschaftsschutzgebietes sind in der Anlage, die einen wesentlichen Bestandteil dieser Verordnung bildet, dargestellt.

Landesrecht Landschaftsschutzgebiet Raab und Naturpark Raab

Schutzgegenstand ist die naturräumliche Ausstattung des Landschaftsschutzgebietes mit seiner typischen Kulturlandschaft, den Wäldern, Gewässern, Wiesen, der natürlichen Vegetation und historischen Denkmalen.

Landesrecht Landschaftsschutzgebiet Raab und Naturpark Raab

Zweck der Festlegung dieses Landschaftsschutzgebietes ist es, die Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes und die Erhaltung des Landschaftsbildes zu gewährleisten, insbesondere Landschaftsschäden zu verhindern oder zu beheben, um in diesem Gebiet

Landesrecht Landschaftsschutzgebiet Raab und Naturpark Raab

(1) Unbeschadet der Bestimmungen des NG 1990 und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen sind Eingriffe, die dem Schutzgegenstand (§ 2) oder dem Schutzzweck (§ 3) entgegenstehen oder den Naturhaushalt nachteilig beeinträchtigen, verboten.

(2) Insbesondere ist es verboten,

Landesrecht Landschaftsschutzgebiet Raab und Naturpark Raab

Unbeschadet der Bestimmungen des NG 1990 bedürfen folgende Vorhaben auf Flächen gemäß § 81 Abs. 5 leg.cit. einer Bewilligung der Landesregierung

Landesrecht Landschaftsschutzgebiet Raab und Naturpark Raab

(1) Im Einzelfall kann die Landesregierung Ausnahmen von den Verboten des § 4 bewilligen, wenn die Voraussetzungen des § 6 Abs. 5 und 6 NG 1990 gegeben sind.

(2) Bewilligungen in Verfahren nach § 5 sind von der Landesregierung zu erteilen, wenn

Landesrecht Landschaftsschutzgebiet Raab und Naturpark Raab

(1) Die zeitgemäße, nachhaltige land- und forstwirtschaftliche Nutzung bleibt unbeschadet des Abs. 2 von den Bestimmungen des § 4 Abs. 2 Z 2, 3 und 5 unberührt, soferne die Einhaltung der Verbote dieser Nutzung entgegensteht. Die rechtmäßige Ausübung der Jagd und Fischerei wird durch diese Verordnung nicht eingeschränkt.

(2) Die Bestimmungen des § 4 Abs. 2 Z 4 und 7 finden auf Flächen Anwendung, für die gemäß den Richtlinien des Landschaftspflegefonds (§ 75 NG 1990) oder sonstigen Programmen des Landes, des Bundes und der Europäischen Union Förderungen zum Zwecke der Erhaltung oder Pflege von Grünflächen beantragt und gewährt werden.

Landesrecht Landschaftsschutzgebiet Raab und Naturpark Raab

Für das Landschaftsschutzgebiet ist ein Entwicklungs-, Sanierungs- und Pflegekonzept mit einer Zonierung unterschiedlich wertvoller oder durch unterschiedliche Nutzungsansprüche gekennzeichneter Landschaftsteile anzustreben.

Landesrecht Landschaftsschutzgebiet Raab und Naturpark Raab

Das Landschaftsschutzgebiet Raab erhält die Bezeichnung “Naturpark Raab”.

Landesrecht Landschaftsschutzgebiet Raab und Naturpark Raab

(1) Diese Verordnung tritt mit dem der Verlautbarung folgenden Monatsersten in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 16. Mai 1979, mit der der Schlößlberg Mogersdorf zum Landschaftsschutzgebiet erklärt wurde, LGBl. Nr. 44/1979, außer Kraft.

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