Ausschreibung der Wahl in die Burgenländische Landwirtschaftskammer
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Gesetzestext (6 Artikel)
Landesrecht
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Kurztitel
Ausschreibung der Wahl in die Burgenländische Landwirtschaftskammer
Kundmachungsorgan
LGBl.Nr. 66/1997
Inkrafttretensdatum
16.12.1997
Langtitel
Kundmachung der Burgenländischen Landesregierung vom 25. November 1997 über die Ausschreibung der Wahl in die Burgenländische Landwirtschaftskammer
StF: LGBl. Nr. 66/1997
Präambel/Promulgationsklausel
Aufgrund des § 14 des Gesetzes über die Wahlordnung für die Landwirtschaftskammer für das Burgenland vom 28. Mai 1926, LGBl. Nr. 72/1926, in der derzeit geltenden Fassung, wird hiemit die Wahl in die Burgenländische Landwirtschaftskammer ausgeschrieben.
Salzburg
N1198419818A
Kompetenzfeststellung durch den VfGH
Jene Gebietsteile, welche dem Land Salzburg im Zuge der Änderungen der Landesgrenze im Bereich der Moosache durch
„Liegenschaftseigentümer gesetzlich zu verpflichten, Abgabebriefkästen (Hausbrieffachanlagen) anzubringen, fällt gemäß Art. 10 Abs. 1 Z 9 B.-VG. ('Post-, Telegraphen- und Fernsprechwesen') in die Zuständigkeit des Bundes.“
Als Wahltag wird der 8. März 1998 festgesetzt.
Als Stichtag für die Eintragung in die Wählerverzeichnisse wird der 15. Dezember 1997 bestimmt.
Für die Wahl in die Landwirtschaftskammer besteht Wahlpflicht.