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10000463 AT

Errichtung eines örtlichen Tourismusverbandes, Minihof-Liebau

11 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (11)

Gesetzestext (11 Artikel)

Landesrecht Errichtung eines örtlichen Tourismusverbandes, Minihof-Liebau

Errichtung eines örtlichen Tourismusverbandes, Minihof-Liebau

Landesrecht Oö. Grenzwertverordnung

Oö. Grenzwertverordnung

Bundesrecht Kompetenzfeststellung durch den VfGH

Kompetenzfeststellung durch den VfGH

Bundesrecht Kompetenzfeststellung durch den VfGH

„Eine Errichtung, Auflassung oder Zusammenlegung von Bezirksgerichten, soweit sie mit einer Änderung der Sprengel verbunden ist, kann gemäß § 8 Abs. 5 lit. d des Übergangsgesetzes vom 1. Oktober 1920, in der Fassung des BGBl. Nr. 368 vom Jahre 1925, nur durch Verordnung der Bundesregierung mit Zustimmung der Landesregierung verfügt werden.“

Landesrecht Errichtung eines örtlichen Tourismusverbandes, Minihof-Liebau

In der Gemeinde Minihof-Liebau wird ein örtlicher Tourismusverband errichtet.

Landesrecht Oö. Grenzwertverordnung

§ 1

Baubewilligungspflichtige Maßnahmen dürfen an einem bestehenden Gewerbebetrieb, der sich in einem Gebiet gemäß § 21 Abs. 2 Z. 1 bis 6 O.ö. ROG 1994 befindet, in dem er auf Grund raumordnungsrechtlicher Bestimmungen nicht mehr errichtet werden dürfte, nur unter Einhaltung der im folgenden festgelegten Grenzwerte vorgenommen werden.

Landesrecht Oö. Grenzwertverordnung

§ 2

(1) Für Lärmimmissionen gelten folgende Grenzwerte

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Grenzwert

(Beurteilungspegel in dB)

Widmung des Baulandes ---------------------------

Tag Nacht

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Wohngebiet 55 45

(§ 22 Abs. 1 O.ö. ROG 1994)

Reines Wohngebiet 50 40

(§ 22 Abs. 1 2. Satz O.ö. ROG 1994)

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Dorfgebiet 55 45

(§ 22 Abs. 2 O.ö. ROG 1994)

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Kurgebiet 45 35

(§ 22 Abs. 3 O.ö. ROG 1994)

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Kerngebiet 60 50

(§ 22 Abs. 4 O.ö. ROG 1994)

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Gemischtes Baugebiet 60 50

(§ 22 Abs. 5 O.ö. ROG 1994)

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Betriebsbaugebiet 65 55

(§ 22 Abs. 6 O.ö. ROG 1994)

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(2) Die im Absatz 1 festgelegten Grenzwerte für die Nacht gelten jeweils von 22 Uhr bis 6 Uhr.

Landesrecht Oö. Grenzwertverordnung

§ 3

(1) Als Grenzwerte für Luftschadstoffe gelten die in der Anlage 1 Teil A und B festgelegten Immissionsgrenzwerte der O.ö. Luftreinhalteverordnung, LGBl. Nr. 78/1976, i.d.F. LGBl. Nr. 93/1985.

(2) Soweit für einzelne Emissionen und Immissionen keine Grenzwerte oder Richtlinien festgelegt sind, sind dem Stand der Technik entsprechende Richtlinien heranzuziehen.

Landesrecht Oö. Grenzwertverordnung

§ 4

(1) Wird bei einem bestehenden Gewerbebetrieb, der sich in einem Gebiet gemäß § 21 Abs. 2 Z. 1 - 6 O.ö. Raumordnungsgesetz 1994 befindet, in dem er auf Grund der Bestimmungen oder auf Grund einer Änderung der Widmung nicht mehr errichtet werden dürfte, eine bewilligungspflichtige Baumaßnahme vorgenommen, so darf die Summe der vom Altbestand und der geplanten Baumaßnahme verursachten Immissionen sowohl an der (eigenen) Grundstücksgrenze als auch anschließend an der ungünstigsten Stelle des Einwirkungsbereiches die in den §§ 2 und 3 festgelegten Grenzwerte nicht überschreiten.

(2) Werden die in den §§ 2 und 3 festgelegten Grenzwerte bereits durch den bestehenden konsensgemäß betriebenen Gewerbebetrieb überschritten, so ist eine gemäß § 24 O.ö. Bauordnung 1994 bewilligungspflichtige Baumaßnahme nur dann zulässig, wenn die nur von der geplanten Baumaßnahme verursachten Immissionen die in den §§ 2 und 3 festgelegten Grenzwerte nicht überschreiten und wenn die Summe der vom Altbestand und der geplanten baulichen Maßnahme verursachten Immissionen den bisherigen Ist-Wert nicht überschreitet.

(3) Die Einhaltung der in den Absätzen 1 und 2 festgelegten Werte ist erforderlichenfalls durch Auflagen, die sich auch auf zusätzliche Immissionsschutzmaßnahmen beim konsensgemäß betriebenen Altbestand des Gewerbebetriebes erstrecken können, sicherzustellen.

Landesrecht Oö. Grenzwertverordnung

§ 5

Der Bauwerber hat den Einreichunterlagen Emissionserklärungen über den bestehenden Betrieb, die geplanten Baumaßnahmen und die verwendeten Maschinen und Anlagen, soweit erforderlich (§ 29 Abs. 3 O.ö. BauO 1994), anzuschließen.

Landesrecht Oö. Grenzwertverordnung

§ 6

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.

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