Rebenverkehrs-Übertragungsverordnung
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Gesetzestext (7 Artikel)
Rebenverkehrs-Übertragungsverordnung
Salzburg
N1198319909A
Die dem Landeshauptmann nach dem Rebenverkehrsgesetz 1996, BGBl. Nr. 418, in der Fassung BGBl. I Nr. 110/2002, zukommenden Aufgaben werden der Burgenländischen Landwirtschaftskammer übertragen.
§ 1
Für die Ausübung einer Konzession für das Reisebürogewerbe, die nur eine Teilberechtigung gemäß § 208 Abs. 3 Z. 1a der Gewerbeordnung 1973 umfaßt, werden im Land Salzburg folgende Fremdenverkehrsregionen mit dem Gebiet der jeweils nachstehend angeführten Gemeinden festgelegt
Die Burgenländische Landwirtschaftskammer hat dem Landeshauptmann jederzeit Einsicht in sämtliche Unterlagen zu gewähren und bis spätestens 31. März des folgenden Kalenderjahres über alle Maßnahmen einen Jahresbericht vorzulegen.
§ 2
Die Vermittlung und Besorgung von Unterkunft oder Verpflegung auf Grund einer Reisebürokonzession gemäß § 208 Abs. 3 Z. 1a der Gewerbeordnung 1973 darf nur für das im § 1 bestimmte Gebiet der Fremdenverkehrsregion erfolgen, zu der die Standortgemeinde gehört.
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1997 in Kraft.