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Rebenverkehrs-Übertragungsverordnung

7 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (7)

Gesetzestext (7 Artikel)

Landesrecht Rebenverkehrs-Übertragungsverordnung

Rebenverkehrs-Übertragungsverordnung

Landesrecht Festlegung von Fremdenverkehrsregionen im Land Salzburg

Salzburg

N1198319909A

Landesrecht Rebenverkehrs-Übertragungsverordnung

Die dem Landeshauptmann nach dem Rebenverkehrsgesetz 1996, BGBl. Nr. 418, in der Fassung BGBl. I Nr. 110/2002, zukommenden Aufgaben werden der Burgenländischen Landwirtschaftskammer übertragen.

Landesrecht Festlegung von Fremdenverkehrsregionen im Land Salzburg

§ 1

Für die Ausübung einer Konzession für das Reisebürogewerbe, die nur eine Teilberechtigung gemäß § 208 Abs. 3 Z. 1a der Gewerbeordnung 1973 umfaßt, werden im Land Salzburg folgende Fremdenverkehrsregionen mit dem Gebiet der jeweils nachstehend angeführten Gemeinden festgelegt

Landesrecht Rebenverkehrs-Übertragungsverordnung

Die Burgenländische Landwirtschaftskammer hat dem Landeshauptmann jederzeit Einsicht in sämtliche Unterlagen zu gewähren und bis spätestens 31. März des folgenden Kalenderjahres über alle Maßnahmen einen Jahresbericht vorzulegen.

Landesrecht Festlegung von Fremdenverkehrsregionen im Land Salzburg

§ 2

Die Vermittlung und Besorgung von Unterkunft oder Verpflegung auf Grund einer Reisebürokonzession gemäß § 208 Abs. 3 Z. 1a der Gewerbeordnung 1973 darf nur für das im § 1 bestimmte Gebiet der Fremdenverkehrsregion erfolgen, zu der die Standortgemeinde gehört.

Landesrecht Rebenverkehrs-Übertragungsverordnung

Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1997 in Kraft.

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