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Ausscheiden der Gemeinde Ollersdorf

18 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (18)

Gesetzestext (18 Artikel)

Landesrecht Ausscheiden der Gemeinde Ollersdorf

Burgenland

N2199717989H

Landesrecht Oö. Bezügegesetz 1995

Anmerkung

Art. I des Landesgesetzes vom 7. Dezember 1995 über die Berechnung der Bezüge, Pensionen und sonstigen finanziellen Leistungen nach dem O.ö. Bezügegesetz, LGBl. Nr. 13/1996, idF. LGBl. Nr. 8/1998 lautet

Die monatlichen Bezüge, Ruhe- und Versorgungsbezüge sowie sonstige finanzielle Leistungen nach dem O.ö. Bezügegesetz 1995 gebühren für die Zeit vom 1. Jänner 1996 bis 30. Juni 1998 jeweils in der Höhe, in der im Jahr 1994 ein Anspruch bestand. Für Ansprüche nach dem O.ö. Bezügegesetz 1995, die in den Jahren 1996 und 1997 neu entstehen, ist bei der Berechnung für die Zeit vom 1. Jänner 1996 bis 30. Juni 1998 das Gehalt eines Landesbeamten der Allgemeinen Verwaltung, Dienstklasse IX, Gehaltsstufe 6, in der Höhe zugrunde zu legen, wie sie durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 87/1994 für das Jahr 1994 festgelegt worden ist. Allfällige Änderungen, die sich durch die Anwendung der §§ 11 und 15 des O.ö. Bezügegesetzes 1995 ergeben, werden dadurch nicht berührt.“

Bundesrecht Vermögenswerte nach den ehemaligen Landkreisen

Der Nationalrat hat beschlossen

Landesrecht Ausscheiden der Gemeinde Ollersdorf

Die Gemeinde Ollersdorf im Burgenland wird aus dem Standesamtsverband Stinatz ausgeschieden.

Bundesrecht Vermögenswerte nach den ehemaligen Landkreisen

§ 1. Begriffsbestimmung

Vermögenswerte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind solche, die infolge der Auflösung der durch das Gesetz über den Aufbau der Verwaltung in der Ostmark (Ostmarkgesetz) vom 14. April 1939, deutsches RGBl. I S. 777, errichteten Landkreise ohne Eigentümer sind. Dazu gehören nicht diejenigen Vermögenswerte, die als Vermögen der kraft § 2 der Verordnung über die Einführung fürsorgerechtlicher Vorschriften im Lande Österreich vom 3. September 1938, deutsches RGBl. I S. 1125, gebildeten Gemeindeverbände (Fürsorgeverbände) verwaltet werden.

Landesrecht Ausscheiden der Gemeinde Ollersdorf

Die vom Standesamtsverband Stinatz geführten Personenstandsbücher sind vom Standesamtsverband Stinatz weiterzuführen.

Bundesrecht Vermögenswerte nach den ehemaligen Landkreisen

§ 2. Übertragung (Aufteilung) der Vermögenswerte

Die Vermögenswerte sind auf das Land oder auf Gemeinden oder Gemeindeverbände des Landes, die im ehemaligen Gebiet des Landkreises liegen, zu übertragen oder unter diesen Körperschaften aufzuteilen. Bei der Übertragung (Aufteilung) ist auf die Interessen des Landes und der beteiligten Gemeinden und Gemeindeverbände sowie auf eine dem Allgemeinwohl am besten nützende Weiterverwendung der Vermögenswerte unter möglichster Wahrung der bisherigen Zweckbestimmung Bedacht zu nehmen.

Landesrecht Ausscheiden der Gemeinde Ollersdorf

Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1997 in Kraft.

Bundesrecht Vermögenswerte nach den ehemaligen Landkreisen

§ 3. Beurkundung des Erwerbes eines Vermögenswertes

Über den Erwerb eines Vermögenswertes kraft Übertragung ist eine Bescheinigung auszustellen, wenn eine Eintragung im Grundbuch in Betracht kommt.

Bundesrecht Vermögenswerte nach den ehemaligen Landkreisen

§ 4. Rechte Dritter

Rechte, die einem Dritten an einem Vermögenswerte zustehen, dürfen durch die Vermögensübertragung nicht berührt werden.

Bundesrecht Vermögenswerte nach den ehemaligen Landkreisen

§ 5. Gebäude und Gebäudeteile, in denen Dienststellen oder Bedienstete des Bundes, des Landes, von Gemeinden oderGemeindeverbänden untergebracht sind

(1) Befinden sich in Gebäuden oder Gebäudeteilen, die unter die Begriffsbestimmung des § 1 erster Satz fallen, Dienststellen des Landes oder von Gemeinden oder Gemeindeverbänden oder Dienstwohnungen für Bedienstete dieser Körperschaften oder für Bundesbedienstete und werden diese Gebäude oder die betreffenden Gebäudeteile nicht auf diese Körperschaften übertragen, so sind ihnen anläßlich der Vermögensübertragung die Gebäude oder die Gebäudeteile für die Dauer der gleichen Verwendung und der gleichen Eigentumsverhältnisse, längstens jedoch für 20 Jahre zur entgeltlichen Benützung zu überlassen, soweit nicht zwischen den beteiligten Körperschaften etwas anderes vereinbart ist.

(2) Befinden sich in Gebäuden oder Gebäudeteilen, die unter die Begriffsbestimmung des § 1 erster Satz fallen, Dienststellen des Bundes, so sind ihm anläßlich der Vermögensübertragung die Gebäude oder Gebäudeteile für die Dauer der gleichen Verwendung und der gleichen Eigentumsverhältnisse, längstens jedoch für 20 Jahre zur unentgeltlichen Benützung zu überlassen, soweit nicht zwischen dem Bund und den übernehmenden Körperschaften etwas anderes vereinbart ist.

Bundesrecht Vermögenswerte nach den ehemaligen Landkreisen

§ 6. Ersatz von Aufwendungen

(1) Hat eine der im § 5 genannten Körperschaften nach dem 30. April 1945 für einen Vermögenswert Aufwendungen gemacht, so sind diese ihr auf Verlangen wie einem redlichen Besitzer nach den §§ 331 und 332 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches von der Körperschaft zu ersetzen, auf die der Vermögenswert übertragen wird. Das Verlangen ist innerhalb eines Jahres nach Übertragung (Aufteilung) des Vermögenswertes zu stellen. Der Ersatz ist binnen einem Jahr nach Stellung des Verlangens zu leisten.

(2) Über Streitigkeiten, die sich aus der Anwendung des Abs. 1 ergeben, entscheiden die Gerichte.

Bundesrecht Vermögenswerte nach den ehemaligen Landkreisen

§ 7. Haftung für Verbindlichkeiten

Die übernehmende Körperschaft haftet für zivilrechtliche Verbindlichkeiten, die zu einem Vermögenswert gehören; sie wird von dieser Haftung insoweit frei, als sie an Schulden schon so viel berichtigt hat, wie der Wert des übernommenen Vermögens beträgt.

Bundesrecht Vermögenswerte nach den ehemaligen Landkreisen

§ 8. Rechtsgeschäfte über Vermögenswerte

Hat in der Zeit zwischen dem 30. April 1945 und der Kundmachung dieses Gesetzes (Anm.: D. i. der 1. 4. 1969) das Land über einen auf seinem Gebiet befindlichen Vermögenswert oder eine Gemeinde (Gemeindeverband) über einen von ihr verwalteten Vermögenswert ein Rechtsgeschäft abgeschlossen, so steht das Fehlen eines Eigentümers des Vermögenswertes oder der Mangel der Verfügungsberechtigung der Rechtswirksamkeit des Rechtsgeschäftes von Anfang an nicht entgegen. Gleiches gilt für Rechtsgeschäfte gerichtlich bestellter Kuratoren.

Bundesrecht Vermögenswerte nach den ehemaligen Landkreisen

§ 9. Grundbuchseintragungen

Die im § 3 genannten Bescheinigungen gelten als öffentliche Urkunden im Sinne des § 33 des Allgemeinen Grundbuchsgesetzes 1955, BGBl. Nr. 39.

Bundesrecht Vermögenswerte nach den ehemaligen Landkreisen

§ 10. Abgabenfreiheit

Die durch die Ausführungsbestimmungen zum Abschnitt II unmittelbar veranlaßten Schriften und Amtshandlungen sind von den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren, Stempelgebühren sowie Bundesverwaltungsabgaben befreit.

Bundesrecht Vermögenswerte nach den ehemaligen Landkreisen

§ 11. Inkrafttreten

(1) Die Abschnitte I und II dieses Bundesgesetzes treten den Ländern gegenüber für die Ausführungsgesetzgebung am 1. März 1969 in Kraft. Im selben Zeitpunkt tritt auch § 8 in Kraft. Die übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes treten in jedem Land gleichzeitig mit dessen Ausführungsgesetz in Kraft.

(2) Die Ausführungsgesetze der Länder zu Abschnitt II dieses Bundesgesetzes sind bis 28. Feber 1970 zu erlassen.

Bundesrecht Vermögenswerte nach den ehemaligen Landkreisen

§ 12. Vollziehung

(1) Das Bundesministerium für Inneres hat die dem Bund nach Artikel 15 Absatz 8 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 zustehenden Rechte wahrzunehmen.

(2) Mit der Vollziehung der §§ 6 bis 9 ist das Bundesministerium für Justiz betraut. Mit der Vollziehung des § 10 sind hinsichtlich der Bundesverwaltungsabgaben die Bundesregierung, hinsichtlich der Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren das Bundesministerium für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen und im übrigen das Bundesministerium für Finanzen betraut.

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