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10000457 AT

Regelung der Preise für bestimmte Einspeisungen elektrischer Energie

7 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (7)

Gesetzestext (7 Artikel)

Landesrecht Regelung der Preise für bestimmte Einspeisungen elektrischer Energie

Burgenland

N2199717984H

Landesrecht Übertragung der Schlachttier- und Fleischuntersuchung

Salzburg

N1198318145A

Landesrecht Regelung der Preise für bestimmte Einspeisungen elektrischer Energie

(1) Für Lieferungen elektrischer Energie aus Erzeugungsanlagen, in denen die elektrische Energie aus Wasserkraft, Windkraft, Sonnenenergie, Deponiegas, Klärgas oder aus Produkten oder biologischen Rest- und Abfallstoffen der Land- und Forstwirtschaft gewonnen wird, sowie aus mit konventionellen Brennstoffen gefeuerten Kraft-Wärme-Kupplungsanlagen durch ein nicht in den §§ 3, 4, 5 und 6 des 2. Verstaatlichungsgesetzes, BGBl. Nr. 81/1947, zuletzt geändert durch das Bundes-Verfassungsgesetz BGBl. Nr. 321/1987, in der geltenden Fassung, genanntes Unternehmen im Burgenland an die Burgenländische Elektrizitätswirtschafts-Aktiengesellschaft (BEWAG) hat der Preis mindestens zu betragen

Der Leistungspreis ist das Entgelt für jene Leistung, die sich aus dem arithmetischen Mittel der drei niedrigsten 1/4-stündigen Monatsleistungen des Winterhalbjahres (Oktober bis März), aufgerundet auf volle kW, ergibt. Der Leistungspreis darf für Einspeisungen in jenem Monat nicht verrechnet werden, in dem die Monatsleistung (niedrigster 1/4-stündiger Wert) gleich Null ist.

(2) Kraftwerkseigenbedarf im Sinne des Abs. 1 Punkt I und II ist der für den Betrieb der jeweiligen Stromerzeugungsanlage erforderliche Bedarf an elektrischer Energie.

(3) Die im Abs. 1 genannten Preise sind Nettopreise; die Umsatzsteuer in der jeweiligen Höhe ist hinzuzurechnen.

Landesrecht Übertragung der Schlachttier- und Fleischuntersuchung

Der Stadtgemeinde Salzburg wird die Durchführung der Schlachttier- und Fleischuntersuchung in ihrem Gebiet übertragen.

Landesrecht Regelung der Preise für bestimmte Einspeisungen elektrischer Energie

Als Hochtarifzeit (HT) und Niedertarifzeit (NT) im Sinne des § 1 gelten

Landesrecht Regelung der Preise für bestimmte Einspeisungen elektrischer Energie

Die Elektrizitätsversorgungsunternehmen, in deren Netz eingeliefert wird, dürfen den Einlieferern einen Meßpreis verrechnen. Der Meßpreis ist das Entgelt für die Beistellung der Meß-, Steuer- und Datenübertragungseinrichtungen, die durch die Anschlußgröße oder den Einspeisungstarif bedingt sind. Die Höhe des Meßpreises für die Einrichtungen richtet sich nach dem im jeweiligen Preisbescheid für das beziehende Elektrizitätsversorgungsunternehmen festgesetzen Meßpreis.

Landesrecht Regelung der Preise für bestimmte Einspeisungen elektrischer Energie

(1) Diese Verordnung tritt nach Ablauf des Tages ihrer Verlautbarung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung des Landeshauptmannes von Burgenland vom 28. September 1992, betreffend die Regelung der Preise für bestimmte Einspeisungen elektrischer Energie in das öffentliche Netz des Burgenlandes, verlautbart im “Amtsblatt der Wiener Zeitung” Nr. 229 vom 2. Oktober 1992 außer Kraft.

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