Verbesserung der Sicherheit der Schiffahrt am Neusiedlersee
Inhaltsübersicht (11)
Gesetzestext (11 Artikel)
Verbesserung der Sicherheit der Schiffahrt am Neusiedlersee
Salzburg
N1198313468A
Besorgung von Geschäften der Bundeswasserbauverwaltung
Gemäß Artikel 104 Abs. 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 wird die Besorgung der vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft in den Ländern wahrzunehmenden Geschäfte der Bundeswasserbauverwaltung (§§ 4, 6, 8, 9 und 11 bis 14 des Wasserbautenförderungsgesetzes), der Angelegenheiten der Bundesflußbauhöfe einschließlich ihrer Betriebsausstattung und der Verwaltung des öffentlichen Wassergutes (§ 4 des Wasserrechtsgesetzes) nach Maßgabe der von ihm erlassenen Richtlinien und Weisungen dem Landeshauptmann und den diesem unterstellten Behörden im Land übertragen.
Auf dem Neusiedlersee sind Verkehr und Betrieb von Sportfahrzeugen und Segelbrettern verboten, sofern auf diesen nicht optische Notsignalgeber mitgeführt werden.
§ 1
Auf die Einhebung von Verwaltungsabgaben in den Angelegenheiten der Bundesverwaltung durch die Behörden des Landes und der Gemeinden findet der II. Abschnitt der Landes- und Gemeindeverwaltungsabgabenverordnung 1977, LGBl. Nr. 25, sinngemäß Anwendung.
Optische Notsignalgeber im Sinne des § 1 sind Lichter, die im Gefahrenfall in Betrieb gesetzt werden können und ein weißes helles Funkellicht mit einer Blitzfolge von rund 60 Blitzen pro Minute ausstrahlen.
§ 2
(1) Diese Verordnung tritt mit dem Beginn des auf ihre Kundmachung folgenden Monats in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 24. September 1970, LGBl. Nr. 89, über die Art der Einhebung von Bundesverwaltungsabgaben bei den Behörden des Landes und der Gemeinden außer Kraft.
Vom Verbot des § 1 sind ausgenommen
Zuwiderhandlungen gegen das Verbot des § 1 werden gemäß § 40 des Schiffahrtsgesetzes 1990 als Verwaltungsübertretungen bestraft.
Diese Verordnung tritt mit 1. April 1997 in Kraft.