Sperrzeitenverordnung 1997
Inhaltsübersicht (13)
Gesetzestext (13 Artikel)
Burgenland
N2199617819H
V Naturschutzgebiet "Kammerschlager Flachmoorwiese" in Kirchschlag
Überholt durch B-VG-Novelle, BGBl. Nr. 175/1983: Nach Art. 12 Abs. 1 Z 1 B-VG besteht eine Bundeskompetenz nur mehr hinsichtlich der Grundsätze über die „vom gesundheitlichen Standpunkt aus an Kurorte sowie Kuranstalten und Kureinrichtungen zu stellenden Anforderungen“.
vgl. auch Art. 10 Abs. 1 Z 12 B-VG („sanitäre Aufsicht“) und Art. 15 Abs. 1 B-VG
N11968131150
Plan des Naturschutzgebietes Moorwiesen
(Anm: Anlage nicht darstellbar; siehe LGBl.Nr. 127/1994)
„Die Regelung der Voraussetzungen für die Anerkennung und Aberkennung der Eigenschaft eines Gebietes als Kurort ist eine Angelegenheit des 'Kurortewesens' gemäß Art. 12 Abs. 12 Z 2 B.-VG.“
(1) Gastgewerbebetriebe und Betriebe, in denen die in § 143 Z 7 GewO 1994 angeführten Tätigkeiten ausgeübt werden, sind, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist, spätestens um 01.00 Uhr zu schließen.
(2) Abweichend von der Bestimmung des Abs. 1 sind Gastgewerbebetriebe
(3) Wenn in einem Gebäude ein Gastgewerbe in mehreren Betriebsarten, für die verschiedene Sperrstunden festgesetzt sind, ausgeübt wird und die den einzelnen Betriebsarten zugeordneten Gastlokale räumlich nicht völlig getrennt sind, gilt für den gesamten Gastgewerbebetrieb die zuerst eintretende Sperrstunde. Dies gilt auch dann, wenn ein Gastgewerbebetrieb in mehreren Betriebsarten zeitlich hintereinander ausgeübt wird.
(1) Die Flachmoorwiese in der Gemeinde Kirchschlag, politischer Bezirk Urfahr-Umgebung, ist Naturschutzgebiet im Sinn des § 17 O.ö. NSchG. 1982.
(2) Das Naturschutzgebiet umfaßt das Grundstück Nr. 1348 und einen Teil des Grundstückes Nr. 1349, beide KG. Kirchschlag.
(3) In der Anlage ist die Grenze des Naturschutzgebietes durch den Plan im Maßstab 1:2000 dargestellt.
(1) Gastgewerbebetriebe und Betriebe, in denen die in § 143 Z 7 GewO 1994 angeführten Tätigkeiten ausgeübt werden, dürfen, soweit § 3 nicht anderes bestimmt, frühestens um 06.00 Uhr geöffnet werden.
V Naturschutzgebiet "Kammerschlager Flachmoorwiese" in Kirchschlag
(1) Gastgewerbebetriebe an Autobahnen und Autostraßen unterliegen keiner Sperrzeit.
(2) Auf Bahnhofgastwirtschaften finden die Bestimmungen der §§ 1 und 2 nur insoferne Anwendung, als sich nicht im Sinne der nachfolgenden Absätze eine spätere Sperrstunde oder frühere Aufsperrstunde ergibt.
(3) Haben die Bahnhöfe, an welchen sich Bahnhofgastwirtschaften befinden, einen durchgehenden Verkehr von personenbefördernden Zügen, so dürfen diese Bahnhofgastwirtschaften durchgehend offengehalten werden. Andernfalls sind die Bahnhofgastwirtschaften eine Stunde nach Abgang oder Ankunft des letzten der Personenbeförderung dienenden Zuges zu schließen und dürfen eine Stunde vor Ankunft oder Abfahrt des ersten der Personenbeförderung dienenden Zuges wieder geöffnet werden.
(4) Wenn es zur befriedigenden Deckung der Bedürfnisse der Reisenden im Ausnahmefall (etwa bei außergewöhnlichen Verkehrsereignissen wie Verkehrsunterbrechnung, Unfällen u. dgl.) erforderlich ist, unterliegen die davon berührten Gastgewerbebetriebe keiner Sperrpflicht.
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
In der Silvesternacht, in der Nacht zum Faschingssonntag und in den folgenden Nächten bis einschließlich zur Nacht zum Aschermittwoch dürfen Gastgewerbebetriebe und Betriebe, in denen die in § 143 Z 7 GewO 1994 angeführten Tätigkeiten ausgeübt werden, durchgehend offengehalten werden.
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 1997 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung des Landeshauptmannes von Burgenland vom 13. November 1957, LGBl. Nr. 14/1957, außer Kraft.