Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
10000451 AT

Sperrzeitenverordnung 1997

13 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Inhaltsübersicht (13)

Gesetzestext (13 Artikel)

Landesrecht Sperrzeitenverordnung 1997

Burgenland

N2199617819H

Landesrecht V Naturschutzgebiet "Kammerschlager Flachmoorwiese" in Kirchschlag

V Naturschutzgebiet "Kammerschlager Flachmoorwiese" in Kirchschlag

Bundesrecht Kompetenzfeststellung durch den VfGH

Überholt durch B-VG-Novelle, BGBl. Nr. 175/1983: Nach Art. 12 Abs. 1 Z 1 B-VG besteht eine Bundeskompetenz nur mehr hinsichtlich der Grundsätze über die „vom gesundheitlichen Standpunkt aus an Kurorte sowie Kuranstalten und Kureinrichtungen zu stellenden Anforderungen“.

vgl. auch Art. 10 Abs. 1 Z 12 B-VG („sanitäre Aufsicht“) und Art. 15 Abs. 1 B-VG

N11968131150

Landesrecht V Naturschutzgebiet "Kammerschlager Flachmoorwiese" in Kirchschlag

Plan des Naturschutzgebietes Moorwiesen

(Anm: Anlage nicht darstellbar; siehe LGBl.Nr. 127/1994)

Bundesrecht Kompetenzfeststellung durch den VfGH

„Die Regelung der Voraussetzungen für die Anerkennung und Aberkennung der Eigenschaft eines Gebietes als Kurort ist eine Angelegenheit des 'Kurortewesens' gemäß Art. 12 Abs. 12 Z 2 B.-VG.“

Landesrecht Sperrzeitenverordnung 1997

(1) Gastgewerbebetriebe und Betriebe, in denen die in § 143 Z 7 GewO 1994 angeführten Tätigkeiten ausgeübt werden, sind, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist, spätestens um 01.00 Uhr zu schließen.

(2) Abweichend von der Bestimmung des Abs. 1 sind Gastgewerbebetriebe

(3) Wenn in einem Gebäude ein Gastgewerbe in mehreren Betriebsarten, für die verschiedene Sperrstunden festgesetzt sind, ausgeübt wird und die den einzelnen Betriebsarten zugeordneten Gastlokale räumlich nicht völlig getrennt sind, gilt für den gesamten Gastgewerbebetrieb die zuerst eintretende Sperrstunde. Dies gilt auch dann, wenn ein Gastgewerbebetrieb in mehreren Betriebsarten zeitlich hintereinander ausgeübt wird.

Landesrecht V Naturschutzgebiet "Kammerschlager Flachmoorwiese" in Kirchschlag

(1) Die Flachmoorwiese in der Gemeinde Kirchschlag, politischer Bezirk Urfahr-Umgebung, ist Naturschutzgebiet im Sinn des § 17 O.ö. NSchG. 1982.

(2) Das Naturschutzgebiet umfaßt das Grundstück Nr. 1348 und einen Teil des Grundstückes Nr. 1349, beide KG. Kirchschlag.

(3) In der Anlage ist die Grenze des Naturschutzgebietes durch den Plan im Maßstab 1:2000 dargestellt.

Landesrecht Sperrzeitenverordnung 1997

(1) Gastgewerbebetriebe und Betriebe, in denen die in § 143 Z 7 GewO 1994 angeführten Tätigkeiten ausgeübt werden, dürfen, soweit § 3 nicht anderes bestimmt, frühestens um 06.00 Uhr geöffnet werden.

Landesrecht V Naturschutzgebiet "Kammerschlager Flachmoorwiese" in Kirchschlag

V Naturschutzgebiet "Kammerschlager Flachmoorwiese" in Kirchschlag

Landesrecht Sperrzeitenverordnung 1997

(1) Gastgewerbebetriebe an Autobahnen und Autostraßen unterliegen keiner Sperrzeit.

(2) Auf Bahnhofgastwirtschaften finden die Bestimmungen der §§ 1 und 2 nur insoferne Anwendung, als sich nicht im Sinne der nachfolgenden Absätze eine spätere Sperrstunde oder frühere Aufsperrstunde ergibt.

(3) Haben die Bahnhöfe, an welchen sich Bahnhofgastwirtschaften befinden, einen durchgehenden Verkehr von personenbefördernden Zügen, so dürfen diese Bahnhofgastwirtschaften durchgehend offengehalten werden. Andernfalls sind die Bahnhofgastwirtschaften eine Stunde nach Abgang oder Ankunft des letzten der Personenbeförderung dienenden Zuges zu schließen und dürfen eine Stunde vor Ankunft oder Abfahrt des ersten der Personenbeförderung dienenden Zuges wieder geöffnet werden.

(4) Wenn es zur befriedigenden Deckung der Bedürfnisse der Reisenden im Ausnahmefall (etwa bei außergewöhnlichen Verkehrsereignissen wie Verkehrsunterbrechnung, Unfällen u. dgl.) erforderlich ist, unterliegen die davon berührten Gastgewerbebetriebe keiner Sperrpflicht.

Landesrecht V Naturschutzgebiet "Kammerschlager Flachmoorwiese" in Kirchschlag

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.

Landesrecht Sperrzeitenverordnung 1997

In der Silvesternacht, in der Nacht zum Faschingssonntag und in den folgenden Nächten bis einschließlich zur Nacht zum Aschermittwoch dürfen Gastgewerbebetriebe und Betriebe, in denen die in § 143 Z 7 GewO 1994 angeführten Tätigkeiten ausgeübt werden, durchgehend offengehalten werden.

Landesrecht Sperrzeitenverordnung 1997

(1) Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 1997 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung des Landeshauptmannes von Burgenland vom 13. November 1957, LGBl. Nr. 14/1957, außer Kraft.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →