V Naturschutzgebiet "Edlbacher Moor" in Edlbach
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Gesetzestext (13 Artikel)
V Naturschutzgebiet "Edlbacher Moor" in Edlbach
Anerkennung des Güterwegerhaltungsverbandes als ländlicher Straßenerhaltungsträger
Der Nationalrat hat beschlossen
Plan des Naturschutzgebietes Edlbacher Moor
(Anm: Anlage nicht darstellbar; siehe LGBl.Nr. 101/1995)
(Anm.: Anlage 1 ist auf Grund der Größe des Plans nicht darstellbar.)
Auf Grund des § 14 Abs 1 des Gesetzes vom 8. Juli 1981, LGBl Nr 77, über die Errichtung eines Fonds zur Erhaltung des ländlichen Straßennetzes im Lande Salzburg wird der Güterwegerhaltungsverband abgekürzt „GWEV“ mit dem Sitz in Salzburg als ländlicher Straßenerhaltungsträger im Sinne des genannten Gesetzes anerkannt.
(1) Das Edlbacher Moor in der Gemeinde Edlbach, politischer Bezirk Kirchdorf an der Krems, ist Naturschutzgebiet im Sinne des § 17 O.ö. NSchG. 1982.
(2) Das Naturschutzgebiet umfaßt die Grundstücke Nr. 228, 232/1 sowie den in der Anlage dargestellten Teil des Grundstückes Nr. 229, KG. Edlbach. (Anm: LGBl. Nr. 101/1995)
(3) In der Anlage ist die Grenze der Teilfläche des Grundstückes Nr. 229, KG. Edlbach, durch den Plan im Maßstab 1:2000 dargestellt. (Anm: LGBl. Nr. 101/1995)
§ 1. Die Landesgrenze zwischen dem Land Burgenland und dem Land Steiermark ist im Bereich der burgenländischen Gemeinde Deutsch-Kaltenbrunn (politischer Bezirk Jennersdorf) und der steiermärkischen Gemeinden Altenmarkt bei Fürstenfeld und Blumau in Steiermark (politischer Bezirk Fürstenfeld) zwischen den Grenzpunkten 1 und 5 durch die Mittellinie der Lafnitz, so wie diese im beiliegenden Plan (Anlage 1) dargestellt ist, ohne Rücksicht auf spätere Veränderungen dieser Mittellinie bestimmt.
(Anm.: Anlage 2 ist auf Grund der Größe des Plans nicht darstellbar.)
Gemäß § 17 Abs. 4 O.ö. NSchG. 1982 sind folgende Eingriffe gestattet
§ 2. Die Landesgrenze zwischen dem Land Burgenland und dem Land Steiermark ist im Bereich des sogenannten „Honigwinkels“ der burgenländischen Gemeinde Loipersdorf im Burgenland (politischer Bezirk Oberwart) und der steiermärkischen Gemeinde Lungitztal (politischer Bezirk Hartberg) zwischen den Grenzpunkten 1 und 7 durch den beiliegenden Plan (Anlage 2) bestimmt.
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
§ 3. (1) Dieses Bundesgesetz tritt gleichzeitig mit den nach Artikel 3 Abs. 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 erforderlichen übereinstimmenden Verfassungsgesetzen des Landes Burgenland und des Landes Steiermark an dem der Kundmachung des zuletzt verlautbarten Verfassungsgesetzes folgenden Monatsersten in Kraft.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesregierung betraut.