Pensionssicherungsbeitragsverordnung 1996
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Gesetzestext (19 Artikel)
Pensionssicherungsbeitragsverordnung 1996
V Landschaftsschutzgebiet "Fasanenau" in Vöcklabruck
Salzburg
Erfassungsstichtag: 13.9.1985
Kompetenzfeststellung durch den VfGH
Plan des Landschaftsschutzgebietes Fasanenau
(Anm: Anlage nicht darstellbar; siehe LGBl.Nr. 48/1994)
„Die Einrichtung und Durchführung der Bewährungshilfe im Sinne des IV. Hauptstückes des Bundesgesetzes vom 26. Oktober 1961, BGBl. Nr. 278, über die Behandlung junger Rechtsbrecher (Jugendgerichtsgesetz 1961) fällt nach Art. 10 Abs. 1 Z 6 (Strafrechtswesen) B.-VG. in der Fassung von 1929 in Gesetzgebung und Vollziehung in die Zuständigkeit des Bundes.“
Die Höhe des Pensionssicherungsbeitrages wird für Leistungen nach dem Landesbeamtengesetz 1985, LGBl. Nr. 48, mit 1,5 % festgesetzt.
(1) Die Fasanenau im Gebiet der Stadtgemeinde Vöcklabruck, politischer Bezirk Vöcklabruck, ist Landschaftsschutzgebiet im Sinne des § 7 O.ö. NSchG. 1982.
(2) Das Landschaftsschutzgebiet umfaßt den östlich der gedachten Verbindungslinie der Vermessungspunkte 5510 und 518 gelegenen Teil des Grundstückes Nr. 718/1, KG. Wagrain.
(3) In der Anlage ist die Grenze des Landschaftsschutzgebietes durch den Plan im Maßstab 1:2000 dargestellt.
§ 1
(1) Das in der Gemeinde Elixhausen, politischer Bezirk Salzburg-Umgebung, nördlich des Weilers Ursprung und westlich der Mattseer Landesstraße befindliche Ursprunger Moor wird zum Naturschutzgebiet erklärt.
(2) Die Grenzen des Naturschutzgebietes sind in Lageplänen im Maßstab 1:2880 festgelegt, in denen auch das Kerngebiet (§ 2 Abs. 2 lit. g) besonders gekennzeichnet ist. Diese Pläne sind wesentlicher Inhalt dieser Verordnung und liegen beim Amt der Salzburger Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung und bei der Gemeinde Elixhausen während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden (§ 13 Abs. 5 AVG 1950) zur allgemeinen Einsicht auf.
§ 1a
Diese Verordnung dient der Erhaltung
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1996 in Kraft.
Im Landschaftsschutzgebiet bedürfen über die gemäß § 4 des O.ö. NSchG. 1982 bewilligungspflichtigen Vorhaben hinaus folgende weitere Vorhaben einer Bewilligung der Behörde
§ 2
(1) In dem gemäß § 1 festgelegten Naturschutzgebiet sind alle Eingriffe in die Natur untersagt.
(2) Vom Verbot ausgenommen sind lediglich
(3) Als verbotene Eingriffe im Sinne des Abs. 1 gelten auch
Mit Inkrafttreten dieser Verordnung treten die Pensionssicherungsbeitragsverordnung 1995, LGBl. Nr. 29, und die 2. Pensionssicherungsbeitragsverordnung 1995, LGBl. Nr. 79, außer Kraft.
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
§ 3
Die Landesregierung kann auf Ansuchen im Einzelfall Ausnahmen von den Verboten des § 2 bewilligen, soweit diese Maßnahmen dem Schutzzweck des Naturschutzgebietes nicht widersprechen. Eine solche Bewilligung kann auch unter Auflagen und befristet erteilt werden.
§ 4
Die Kennzeichnung des Naturschutzgebietes erfolgt durch Tafeln, die die Aufschrift "Naturschutzgebiet Ursprunger Moor" und das Salzburger Landeswappen tragen. Weitere, dem Schutzzweck entsprechende Hinweise sind zulässig.
§ 5
Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen des § 2 oder der gemäß § 3 erlassenen Bescheide sowie die Beschädigung, eigenmächtige Entfernung, Verdeckung oder eine sonstige Beeinträchtigung der Wirksamkeit der Kennzeichen des Naturschutzgebietes werden als Verwaltungsübertretung gemäß § 61 des Salzburger Naturschutzgesetzes 1999 bestraft.
§ 6
(1) Diese Verordnung tritt mit Beginn des ihrer Kundmachung folgenden Monats in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 19. November 1979, LGBl. Nr. 3/1980, mit der Teile der Gemeinde Elixhausen zum Naturschutzgebiet erklärt werden (Ursprunger-Moor-Naturschutzgebiets-Verordnung), außer Kraft.