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10000446 AT

Auflösung des Standesamtsverbandes Strem

14 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (14)

Gesetzestext (14 Artikel)

Landesrecht Auflösung des Standesamtsverbandes Strem

Burgenland

N2199617629H

Landesrecht Rosanin-Naturschutzgebietsverordnung

Rosanin-Naturschutzgebietsverordnung

Bundesrecht Kompetenzfeststellung durch den VfGH

Kompetenzfeststellung durch den VfGH

Bundesrecht Kompetenzfeststellung durch den VfGH

„Eine Regelung, welche ohne Zusammenhang mit einer bestimmten, in den Gesetzgebungsbereich der Länder fallenden Angelegenheit die Tierquälerei für gerichtlich strafbar erklärt, ist gemäß Art. 10 Abs. 1 Z 6 B.-VG. (Strafrechtswesen) Bundessache in Gesetzgebung und Vollziehung.“

Landesrecht Auflösung des Standesamtsverbandes Strem

Der aus den Gemeinden Strem und Moschendorf bestehende Standesamtsverband Strem wird aufgelöst.

Landesrecht Rosanin-Naturschutzgebietsverordnung

§ 1

(1) Die in den Gemeinden Thomatal und Ramingstein, politischer Bezirk Tamsweg, gelegenen Talschlüsse des Kremsbaches und des Kendlbrucker Grabens (Mühlbaches) mit dem Gebiet der Rosaninalpe und den Nordhängen vom Großen Königstuhl bis zum Reißeck im südlichsten Teil des Lungaues werden zum Naturschutzgebiet erklärt.

(2) Die Grenzen des Naturschutzgebietes sind in Lageplänen im Maßstab 1:5760 festgelegt. Diese Pläne sind wesentlicher Inhalt dieser Verordnung und liegen beim Amt der Salzburger Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Tamsweg und bei den Gemeinden Thomatal und Ramingstein während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden (§ 13 Abs. 2 AVG 1950) zur allgemeinen Einsicht auf.

Landesrecht Rosanin-Naturschutzgebietsverordnung

§ 1a

Diese Verordnung dient der Erhaltung

Landesrecht Auflösung des Standesamtsverbandes Strem

Die vom Standesamtsverband Strem geführten Personenstandsbücher sind von der Gemeinde Strem weiterzuführen.

Landesrecht Rosanin-Naturschutzgebietsverordnung

§ 2

(1) In dem gemäß § 1 festgelegten Naturschutzgebiet sind alle Eingriffe in die Natur untersagt.

(2) Vom Verbot ausgenommen sind lediglich

(3) Als verbotene Eingriffe im Sinne des Abs. 1 gelten insbesondere

Landesrecht Auflösung des Standesamtsverbandes Strem

Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 1997 in Kraft.

Landesrecht Rosanin-Naturschutzgebietsverordnung

§ 3

Die Landesregierung kann auf Ansuchen im Einzelfall Ausnahmen von den Verboten des § 2 bewilligen, soweit diese Maßnahmen dem Schutzzweck des Naturschutzgebietes nicht widersprechen. Eine solche Bewilligung kann auch unter Auflagen und befristet erteilt werden.

Landesrecht Rosanin-Naturschutzgebietsverordnung

§ 4

Die Kennzeichnung des Naturschutzgebietes erfolgt durch Tafeln, die die Aufschrift "Naturschutzgebiet Rosanin" und das Salzburger Landeswappen tragen. Weitere, dem Schutzzweck entsprechende Hinweise sind zulässig.

Landesrecht Rosanin-Naturschutzgebietsverordnung

§ 5

Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen des § 2 oder der gemäß § 3 erlassenen Bescheide sowie die Beschädigung, eigenmächtige Entfernung, Verdeckung oder eine sonstige Beeinträchtigung der Wirksamkeit der Kennzeichen des Naturschutzgebietes werden als Verwaltungsübertretung gemäß § 61 des Salzburger Naturschutzgesetzes 1999 bestraft.

Landesrecht Rosanin-Naturschutzgebietsverordnung

§ 6

(1) Diese Verordnung tritt mit Beginn des ihrer Kundmachung folgenden Monats in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 25. April 1977, LGBl. Nr. 41, mit der Teile der Gemeinden Thomatal und Ramingstein, politischer Bezirk Tamsweg, zum Naturschutzgebiet erklärt werden (Rosanin-Naturschutzgebiets-Verordnung) außer Kraft.

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