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Fuschlsee-Naturschutzgebietsverordnung

10 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (10)

Gesetzestext (10 Artikel)

Landesrecht Fuschlsee-Naturschutzgebietsverordnung

Fuschlsee-Naturschutzgebietsverordnung

Bundesrecht Entwicklungshilfe - Kooperation auf technischem Gebiet (Schweiz)

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Kurztitel

Entwicklungshilfe - Kooperation auf technischem Gebiet (Schweiz)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 333/1967

Inkrafttretensdatum

23.08.1967

Langtitel

Notenwechsel zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft über Kooperation auf dem Gebiet der Technischen Zusammenarbeit mit Entwicklungsländern

StF: BGBl. Nr. 333/1967

Bundesrecht Entwicklungshilfe - Kooperation auf technischem Gebiet (Schweiz)

Bezugnehmend auf die Besprechungen, die zwischen Vertretern des Schweizerischen Bundesrates und der Österreichischen Bundesregierung auf dem Gebiet der Technischen Zusammenarbeit mit Entwicklungsländern geführt worden sind, beehrt sich das Eidgenössische Politische Departement der Österreichischen Botschaft folgenden Vorschlag zu unterbreiten

1. Die Regierung der Schweizerischen Eidgenosschenschaft und die Österreichische Bundesregierung bilden eine gemischte Kommission für Technische Zusammenarbeit mit Entwicklungsländern.

2. Jede Regierung entsendet in die Kommission die gleiche Zahl von Mitgliedern; ein Mitglied bestellt sie als Vorsitzenden ihrer Delegation. Ihre Geschäftsordnung gibt sich die Kommission selbst.

3. Die Kommission hat folgende Aufgaben

a) Sie behandelt Fragen einer möglichen Kooperation zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Österreich auf dem Gebiet der Technischen Zusammenarbeit und befaßt sich insbesondere mit Erfahrungsaustausch, mit Fragen der Koordination der beiderseitigen bilateralen Tätigkeit, allfälligen gemeinsamen Vorhaben der beiden Regierungen in Entwicklungsländern und mit der Kooperation in internationalen Organisationen der Technischen Zusammenarbeit.

b) Soll ein Vorhaben gemeinsam durchgeführt werden, so trifft die Kommission eine schriftliche Vereinbarung, welche Ziel, Art und Umfang des Vorhabens und die Beiträge der beiden Regierungen zu den Kosten des Vorhabens festgelegt und die Regierung bestimmt, der die praktische Durchführung des Vorhabens obliegt; die Gemeinsamkeit des Vorhabens soll auch nach außen in geeigneter Weise zum Ausdruck kommen. Die Vereinbarung unterliegt der Zustimmung der in den beiden Ländern zuständigen Stellen.

4. Die Kommission tritt im Einvernehmen zwischen den Delegationsvorsitzenden so oft als erforderlich und abwechslungsweise auf schweizerischem oder österreichischem Boden zusammen.

Falls die Österreichische Bundesregierung mit den Vorschlägen einverstanden ist, hätten diese Note und die Antwortnote der Österreichischen Botschaft als ein Regierungsübereinkommen zu gelten.

Das Eidgenössische Politische Departement benützt auch diesen Anlaß, um die Österreichische Botschaft seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.

Bern, den 23. August 1967

An die Österreichische Botschaft

Die Österreichische Botschaft beehrt sich, auf die Note des Eidgenössischen Politischen Departements vom 23. August 1967 Bezug zu nehmen, die wie folgt lautet

(Anm.: Wortlaut wie oben)

Die Österreichische Botschaft beehrt sich, dem Eidgenössischen Politischen Departement mitzuteilen, daß die Österreichische Bundesregierung mit den vorstehenden Vorschlägen einverstanden ist und daß daher die Note des Eidgenössischen Politischen Departements sowie die Antwortnote der Österreichischen Botschaft als ein Regierungsübereinkommen zu gelten haben.

Die Österreichische Botschaft benützt gerne diesen Anlaß, das Eidgenössische Politische Departement erneut ihrer ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.

Bern, den 23. August 1967

An das Eidgenössische Politische Departement

Landesrecht Fuschlsee-Naturschutzgebietsverordnung

§ 1

(1) Der in der Marktgemeinde Thalgau und in den Gemeinden Hof bei Salzburg und Fuschl am See, politischer Bezirk Salzburg-Umgebung, am Nordwest-Ufer des Fuschlsees beiderseits der Fuschler Ache gelegene Sumpfwiesenbereich wird unter Einbeziehung des nordwestlichen Teiles der Seefläche des Fuschlsees sowie unter Ausklammerung des Naturstrandbades der Gemeinde Hof bei Salzburg zum Naturschutzgebiet erklärt.

(2) Die Grenzen des Naturschutzgebietes sind in Lageplänen im Maßstab 1:5000 festgelegt. Diese Pläne sind wesentlicher Inhalt dieser Verordnung und liegen beim Amt der Salzburger Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung, bei der Marktgemeinde Thalgau und den Gemeinden Hof bei Salzburg und Fuschl am See während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden (§ 13 Abs. 2 AVG 1950) zur allgemeinen Einsicht auf.

Landesrecht Fuschlsee-Naturschutzgebietsverordnung

§ 1a

Diese Verordnung dient der Erhaltung

Landesrecht Fuschlsee-Naturschutzgebietsverordnung

§ 2

(1) In dem gemäß § 1 festgelegten Naturschutzgebiet sind alle Eingriffe in die Natur untersagt.

(2) Vom Verbot ausgenommen sind lediglich

(3) Als verbotene Eingriffe im Sinne des Abs. 1 gelten insbesondere

Landesrecht Fuschlsee-Naturschutzgebietsverordnung

§ 3

(1) Die Landesregierung kann auf Ansuchen im Einzelfall Ausnahmen von den Verboten des § 2 bewilligen, soweit diese Maßnahmen dem Schutzzweck des Naturschutzgebietes nicht widersprechen. Eine solche Bewilligung kann auch unter Auflagen und befristet erteilt werden.

(2) Als Badeplatz im Sinne des § 2 Abs. 2 lit. f gilt nur ein solcher, für welchen von der Naturschutzbehörde festgestellt wurde, daß seine Errichtung dem Schutzzweck nicht widerspricht oder daß er bereits zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der im § 6 Abs. 2 genannten Verordnung errichtet und betrieben wurde.

Landesrecht Fuschlsee-Naturschutzgebietsverordnung

§ 4

Die Kennzeichnung des Naturschutzgebietes erfolgt durch Tafeln, die die Aufschrift "Naturschutzgebiet Fuschlsee" und das Salzburger Landeswappen tragen. Weitere, dem Schutzzweck entsprechende Hinweise sind zulässig. Die Kennzeichnung eines Badeplatzes gemäß § 3 Abs. 2 hat durch von der Naturschutzbehörde bezeichnete Tafeln zu erfolgen.

Landesrecht Fuschlsee-Naturschutzgebietsverordnung

§ 5

Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen des § 2 oder der gemäß § 3 erlassenen Bescheide sowie die Beschädigung, eigenmächtige Entfernung, Verdeckung oder eine sonstige Beeinträchtigung der Wirksamkeit der Kennzeichen des Naturschutzgebietes werden als Verwaltungsübertretung gemäß § 61 des Salzburger Naturschutzgesetzes 1999 bestraft.

Landesrecht Fuschlsee-Naturschutzgebietsverordnung

§ 6

(1) Diese Verordnung tritt mit Beginn des ihrer Kundmachung folgenden Monats in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 11. August 1975, LGBl. Nr. 80, mit der Teile der Gemeinden Thalgau, Hof bei Salzburg und Fuschl am See, politischer Bezirk Salzburg-Umgebung, zum Naturschutzgebiet erklärt werden (Fuschlsee-Naturschutzgebiets-Verordnung), außer Kraft.

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