Wallersee-Wenger Moor
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Gesetzestext (11 Artikel)
Wallersee-Wenger Moor – Natur- und Europaschutzgebietsverordnung
Wallersee-Wenger Moor – Natur- und Europaschutzgebietsverordnung
(1) Das in den Stadtgemeinden Neumarkt am Wallersee und Seekirchen am Wallersee und in der Gemeinde Köstendorf, politischer Bezirk Salzburg-Umgebung, nördlich des Wallersees gelegene großflächige Moor-, Feuchtwiesen- und Waldgebiet zwischen Zell am Wallersee, Weng und Maierhof wird samt demjenigen vorgelagerten Teil des Wallersees, der mit Schilf, Binsen und sonstigen Wasserpflanzen bewachsen ist, zum Natur- und Europaschutzgebiet erklärt.
(2) Die Grenzen des Schutzgebietes sind in der einen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Anlage 1 festgelegt.
Diese Verordnung dient
Wallersee-Wenger Moor – Natur- und Europaschutzgebietsverordnung
(1) In dem gemäß § 1 festgelegten Schutzgebiet sind alle Eingriffe in die Natur untersagt.
(2) Vom Verbot ausgenommen sind lediglich
(3) Als verbotene Eingriffe im Sinne des Abs. 1 gelten insbesondere
Die Landesregierung kann auf Ansuchen im Einzelfall Ausnahmen von den Verboten des § 2 bewilligen, soweit diese Maßnahmen dem Schutzzweck des Schutzgebietes nicht widersprechen und überdies keine erhebliche Beeinträchtigung der Erhaltungsziele gemäß § 1a Z 4 bis 6 zu erwarten ist.
Die Kennzeichnung des Schutzgebietes erfolgt durch Tafeln, die die Aufschrift ‚Natur- und Europaschutzgebiet Wallersee-Wenger Moor’ und das Salzburger Landeswappen tragen. Weitere, dem Schutzzweck entsprechende Hinweise sind zulässig.
Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen des § 2 oder der gemäß § 3 erlassenen Bescheide sowie die Beschädigung, eigenmächtige Entfernung, Verdeckung oder eine sonstige Beeinträchtigung der Wirksamkeit der Kennzeichen des Schutzgebietes werden als Verwaltungsübertretung gemäß § 61 des Salzburger Naturschutzgesetzes 1999 bestraft.
Diese Verordnung dient der Umsetzung
(1) Diese Verordnung tritt mit Beginn des ihrer Kundmachung folgenden Monats in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 22. August 1973, LGBl. Nr. 108, mit der Teile der Gemeinden Köstendorf, Neumarkt am Wallersee und Seekirchen-Land, politischer Bezirk Salzburg-Umgebung, zum Naturschutzgebiet erklärt werden (Wallersee-Wenger Moor-Naturschutzgebietsverordnung), in der Fassung der Kundmachung LGBl. Nr. 136/1973 außer Kraft.
(3) Die §§ 1a und 5 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 44/2000 treten mit 30. März 2000 in Kraft.
(4) Die §§ 1, 1a Z 3 bis 5 sowie (§§) 2 bis 5 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 51/2006 treten mit 1. Juli 2006 in Kraft.
(5) Die §§ 1, 1a, 2 Abs 3, (§) 6 und (§) 7 sowie die Anlagen 1 und 2 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 2/2024 treten mit 1. Februar 2024 in Kraft. Gleichzeitig werden die bisher durch Auflage kundgemachten Lagepläne gemäß § 1 Abs 2 durch den in der Anlage 1 enthaltenen Lageplan ersetzt.
(6) Die §§ 3 und 6 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 14/2026 treten mit 1. März 2026 in Kraft.