Festsetzung von Bauschbeträgen für die Vergütung bei der Landtagswahl
Inhaltsübersicht (12)
Gesetzestext (12 Artikel)
Festsetzung von Bauschbeträgen für die Vergütung bei der Landtagswahl
Wallersee-Bayrhamer Spitz-Naturschutzgebietsverordnung
Schutz der Opfer des Krieges
Nach Mitteilung der Schweizerischen Botschaft in Wien haben folgende weitere Staaten die Genfer Abkommen zum Schutze der Opfer des Krieges vom 12. August 1949 (BGBl. Nr. 155/1953, letzte Kundmachung betreffend den Geltungsbereich BGBl. Nr. 160/1962) ratifiziert beziehungsweise sind diesen beigetreten
Staaten: Zeitpunkt des Inkrafttretens
Algerien 7. Juli 1962
Somalia 12. Jänner 1963
Malaiischer Bund 24. Feber 1963
Irland 27. März 1963
Saudi-Arabien 18. November 1963
Trinidad und Tobago 24. März 1964
Nepal 7. August 1964
Kanada 14. November 1965
Mali 24. November 1965
Island 10. Feber 1966
Honduras 30. Juni 1966
Cypern 8. August 1966
Süd-Korea 16. August 1966
Kenia 20. März 1967
Sambia 19. April 1967
Korea hat zu Art. 118 Abs. 1 des Genfer Abkommens über die Behandlung von Kriegsgefangenen und zu Art. 68 Abs. 2 des Genfer Abkommens über den Schutz von Zivilpersonen in Kriegszeiten folgende Vorbehalte erklärt
Nach Ansicht der Republik Korea bedeuten die Bestimmungen des Art. 118 Abs. 1 keine Verpflichtung eines Staates, der Kriegsgefangene in seinem Gewahrsam hält, diese gegen ihren offen und frei geäußerten Willen zwangsweise heimzuschaffen.
Die Republik Korea behält sich das Recht vor, die Todesstrafe gemäß den Bestimmungen des Art. 68 Abs. 2 ohne Rücksicht auf die Frage anzuwenden, ob die Verbrechen, die dort angeführt sind, gemäß dem Gesetz des besetzten Gebietes zu der Zeit, da die Besetzung beginnt, mit dem Tod bestraft werden oder nicht.
Kanada hat anläßlich der Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde die Erklärung abgegeben, daß es seinen anläßlich der Unterzeichnung gemachten Vorbehalt zum Art. 68 Abs. 2 des Genfer Abkommens über den Schutz von Zivilpersonen in Kriegszeiten zurückzieht.
Folgende Staaten haben erklärt, sich an die Genfer Abkommen zum Schutze der Opfer des Krieges gebunden zu erachten, deren Geltung bereits vor Erlangung der Unabhängigkeit auf das Gebiet dieser Staaten ausgedehnt worden war
Gabon, Gambia, Jamaika, Kamerun, Madagaskar, Mauretanien, Senegal, Sierra Leone, Tanganjika und die Zentralafrikanische Republik.
Gambia hat anläßlich der Hinterlegung seiner vorangeführten Kontinuitätserklärung am 20. Oktober 1966 notifiziert, daß es den vom Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland zum Genfer Abkommen über den Schutz von Zivilpersonen in Kriegszeiten geltend gemachten Vorbehalt (BGBl. Nr. 115/1958) nicht beizubehalten wünsche.
Der Bauschbetrag für die Vergütung der Kosten, die den Gemeinden aus der Durchführung der Landtagswahl entstehen, wird mit vier Schilling pro Wahlberechtigten, der im abgeschlossenen Wählerverzeichnis für diese Wahl eingetragen war, festgesetzt.
(1) Das in der Marktgemeindeb Seekirchen am Wallersee, politischer Bezirk Salzburg-Umgebung, nördlich des Seebades Seekirchen bzw. südöstlich der Bahntrasse gelegene Hochmoor- und Feuchtwiesengebiet wird samt demjenigen vorgelagerten Teil des Wallersees, der mit Schilf, Binsen und sonstigen Wasserpflanzen bewachsen ist, zum Naturschutzgebiet erklärt.
(2) Die Grenzen des Naturschutzgebietes sind in Lageplänen im Maßstab 1 : 5000 festgelegt. Diese Pläne sind wesentlicher Inhalt dieser Verordnung und liegen beim Amt der Salzburger Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung und bei der Stadtgemeinde Seekirchen am Wallersee während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden (§ 13 Abs 5 AVG) zur allgemeinen Einsicht auf.
Diese Verordnung dient der Erhaltung
(1) In dem gemäß § 1 festgelegten Naturschutzgebiet sind alle Eingriffe in die Natur untersagt.
(2) Vom Verbot ausgenommen sind lediglich
(3) Als verbotene Eingriffe im Sinne des Abs. 1 gelten insbesondere
Die Landesregierung kann auf Ansuchen im Einzelfall Ausnahmen von den Verboten des § 2 bewilligen, soweit diese Maßnahmen dem Schutzzweck des Naturschutzgebietes nicht widersprechen. Eine solche Bewilligung kann auch unter Auflagen und befristet erteilt werden.
Die Kennzeichnung des Naturschutzgebietes erfolgt durch Tafeln, die die Aufschrift “Naturschutzgebiet Wallersee-Bayrhamer Spitz” und das Salzburger Landeswappen tragen. Weitere, dem Schutzzweck entsprechende Hinweise sind zulässig.
Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen des § 2 oder der gemäß § 3 erlassenen Bescheide sowie die Beschädigung, eigenmächtige Entfernung, Verdeckung oder eine sonstige Beeinträchtigung der Wirksamkeit der Kennzeichen des Naturschutzgebietes werden als Verwaltungsübertretung gemäß § 61 des Salzburger Naturschutzgesetzes 1999 bestraft.
(1) Diese Verordnung tritt mit Beginn des ihrer Kundmachung folgenden Monats in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 22. August 1973, LGBl. Nr. 107, mit der Teile der Gemeinde Seekirchen-Land, politischer Bezirk Salzburg-Umgebung, zum Naturschutzgebiet erklärt werden (Wallersee-Bayrhamer-Spitz-Naturschutzgebiets-Verordnung), außer Kraft.
(3) Die §§ 1a und 5 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 45/2000 treten mit 30. März 2000 in Kraft.
(4) § 2 Abs. 3 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 53/2005 tritt mit 1. September 2005 in Kraft.
(5) Die mit der Verordnung LGBl Nr 9/2019 vorgenommene Grenzänderung tritt mit 1. April 2019 in Kraft. Ab diesem Zeitpunkt werden die Lagepläne gemäß § 1 Abs 2 durch die einen wesentlichen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Lagepläne ersetzt.