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Geschäftsordnung des Rettungsbeirates

29 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (29)

Gesetzestext (29 Artikel)

Landesrecht Geschäftsordnung des Rettungsbeirates

Burgenland

N2199617308H

Landesrecht Krankenhausverwalter-Ausbildungslehrgänge

Salzburg

N1198313004A

Bundesrecht Änderung der Landesgrenze Oberösterreich – Salzburg

Der Nationalrat hat beschlossen

Bundesrecht Änderung der Landesgrenze Oberösterreich – Salzburg

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Landesrecht Geschäftsordnung des Rettungsbeirates

(1) Der Rettungsbeirat, im folgenden kurz Beirat genannt, ist vom Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter (§ 6 Abs. 4) nach Bedarf, mindestens jedoch einmal in jedem Kalenderjahr einzuberufen. Er ist außerdem auf Verlangen von mindestens drei Mitgliedern so zeitgerecht einzuberufen, daß der Beirat spätestens vier Wochen nach Eintreffen dieses Verlangens bei der Geschäftsstelle (§ 1) zusammentreten kann.

(2) Die Einladung zur Sitzung hat schriftlich an alle Mitglieder und alle Ersatzmitglieder des Beirates unter Bekanntgabe von Zeit, Ort und Tagesordnung derart zu ergehen, daß sie spätestens am fünften Tage vor der Sitzung jedem Mitglied und jedem Ersatzmitglied zukommt.

In besonders dringlichen Fällen kann die Einladung - ohne Einhaltung dieser Frist - auch auf telefonischem oder auch in jeder anderen technischen Weise, insbesondere elektronisch erfolgen oder in sonst geeigneter Weise erfolgen.

Landesrecht Krankenhausverwalter-Ausbildungslehrgänge

§ 1

(1) Zur Ausbildung der Leiter der wirtschaftlichen, administrativen und technischen Angelegenheiten von Krankenanstalten (Krankenhausverwaltern) können Ausbildungslehrgänge eingerichtet werden.

(2) Die Ausbildung hat dem Erlangen und Vertiefen der für die Verwaltung einer Krankenanstalt erforderlichen Fähigkeiten, Kenntnisse und Fertigkeiten zu dienen.

(3) Die auf Grund landesgesetzlicher dienstrechtlicher Vorschriften bestimmten Ausbildungserfordernisse werden durch diese Verordnung nicht berührt; insbesondere wird das Erfordernis der Grundausbildung im Landes- und Gemeindedienst durch den Besuch und den Abschluß eines Ausbildungslehrganges nicht ersetzt.

Bundesrecht Änderung der Landesgrenze Oberösterreich – Salzburg

§ 1. Die Landesgrenze zwischen den Bundesländern Oberösterreich und Salzburg wird wie folgt geändert

1. Im Bereich der Ortsgemeinde Perwang, politischer Bezirk Braunau am Inn, und der Ortsgemeinde Berndorf bei Salzburg, politischer Bezirk Salzburg-Umgebung

Die Landesgrenze verläuft künftighin ab dem gemeinsamen Grenzpunkt der Bachparzelle Nr. 3247, der Grundparzelle Nr. 2480, beide KG. Berndorf, und der Grundparzelle Nr. 504, KG. Perwang, in gerader Linie fortgesetzt den Flurnsbach überquerend zum rechten Ufer dieses Baches und von dort in südwestlicher Richtung bachaufwärts entlang dem bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes gegebenen und im beiliegenden Plan im Maßstab 1 : 1000 dargestellten Uferrand zum gemeinsamen Grenzpunkt der Bachparzelle Nr. 3247, KG. Berndorf, mit der Grundparzelle Nr. 505, KG. Perwang, und der Grundparzelle Nr. 2469, KG. Berndorf. Die Landesgrenze verläuft sodann entlang der östlichen Grenze der Grundparzelle Nr. 2469, KG. Berndorf, bis zum gemeinsamen Grenzpunkt dieser Parzelle mit den Grundparzellen Nr. 2341/1, KG. Berndorf, und Nr. 506, KG. Perwang, und folgt ab diesem Grenzpunkt wiederum dem bisherigen Grenzverlauf.

Spätere Änderungen des Flurnsbaches in der genannten Grenzstrecke haben auf den Verlauf der Landesgrenze keinen Einfluß.

2. Im Bereich der Ortsgemeinde Lengau, politischer Bezirk Braunau am Inn, und der Ortsgemeinde Straßwalchen, politischer Bezirk Salzburg-Umgebung

Die Landesgrenze verläuft künftighin vom gemeinsamen Grenzpunkt der Grundparzellen Nr. 1799/1 und 1799/2, KG. Haselreit, und der Grundparzelle Nr. 803, KG. Utzweih, in gerader Linie ostwärts zum gemeinsamen Grenzpunkt der Wegparzelle Nr. 1959/2, der Grundparzelle Nr. 1911/1, beide KG. Haselreit, und der Grundparzelle 798, KG. Utzweih. Die Landesgrenze folgt sodann dem bisherigen Grenzverlauf bis zum gemeinsamen Grenzpunkt der Grundparzellen Nr. 1914/1 und 1914/2, KG. Haselreit, und der Wegparzelle Nr. 896, KG. Utzweih. Anschließend verläuft die Landesgrenze ostwärts entlang der nördlichen Grenze der Grundparzellen Nr. 1914/1, 1913/1, 1916/1 und der Wegparzelle Nr. 1964/6 und folgt der östlichen Grenze der Wegparzelle Nr. 1964/10 bis zum gemeinsamen Grenzpunkt mit den Grundparzellen Nr. 1920/2 und 1920/3, alle KG. Haselreit. Die Landesgrenze folgt dann der Grenze zwischen diesen beiden Grundparzellen bis zur Wegparzelle Nr. 1958, KG. Haselreit, und verläuft sodann in nördlicher Richtung entlang der Grenze der Grundparzelle Nr. 1920/2, der Wegparzelle Nr. 1964/10 und der Grundparzellen Nr. 1919/2 und 1918/4, alle KG. Haselreit, zum gemeinsamen Grenzpunkt der Grundparzelle Nr. 1918/4 mit der Grundparzelle Nr. 1918/3, beide KG. Haselreit, und der Grundparzelle Nr. 895, KG. Utzweih, und folgt ab diesem Grenzpunkt wiederum dem bisherigen Grenzverlauf.

3. Im Bereich der Ortsgemeinde Pöndorf, politischer Bezirk Vöcklabruck, und der Ortsgemeinde Straßwalchen, politischer Bezirk Salzburg-Umgebung

a) Die Landesgrenze verläuft künftighin ab dem gemeinsamen Grenzpunkt der Grundparzellen Nr. 1, KG. Haselreit, Nr. 871/121, KG. Utzweih, und Nr. 287, KG. Oberschwand, entlang der Katastralgemeindegrenze Utzweih-Oberschwand bis zum gemeinsamen Grenzpunkt der Grundparzelle Nr. 871/114, KG. Utzweih, und der Grundparzellen Nr. 286/13 und 287 sowie der Wegparzelle Nr. 286/14, alle KG. Oberschwand. Die Landesgrenze folgt sodann der westlichen Grenze dieser Wegparzelle bis zum südöstlichen Eckpunkt der Grundparzelle Nr. 286/13, KG. Oberschwand, verläuft von diesem Punkt Nr. 130/2, KG. Haselreit, und von diesem Punkt südwärts in gerader Linie zum gemeinsamen Grenzpunkt der Grundparzellen Nr. 179/3 und 179/4 sowie der Wegparzelle Nr. 1980/3, alle KG. Haselreit. Die Landesgrenze verläuft anschließend entlang der nördlichen Grenze dieser Wegparzelle in östlicher Richtung bis zum gemeinsamen Grenzpunkt mit der Grundparzelle Nr. 179/4, KG. Haselreit, der Grundparzelle Nr. 286/1 und der Wegparzelle Nr. 556/2, beide KG. Oberschwand, und folgt ab diesem Grenzpunkt wiederum dem bisherigen Grenzverlauf bis zum gemeinsamen Grenzpunkt der Grundparzellen Nr. 78 und 85, KG. Oberschwand, sowie Nr. 755/1 und 755/2, KG. Haselreit.

Von diesem Grenzpunkt verläuft die Landesgrenze künftighin in südlicher Richtung entlang der westlichen Grenze der Grundparzellen Nr. 755/2, 754/3, 756/9, 756/3, 756/2, 757/1, 758/3 und 756/6 bis zur Grundparzelle Nr. 757/8, alle KG. Haselreit. Die Landesgrenze verläuft sodann ostwärts entlang der nördlichen Grenze der Grundparzelle Nr. 757/8 und der Wegparzelle Nr. 1973/2 bis zum gemeinsamen Grenzpunkt dieser Wegparzelle mit der Wegparzelle Nr. 1973/4 und den Grundparzellen Nr. 762/1, 762/4, 764/1 und 764/3, alle KG. Haselreit. Anschließend verläuft die Landesgrenze entlang der Grenze der Grundparzelle Nr. 764/1 mit der Grundparzelle Nr. 764/3, der Wegparzelle Nr. 1973/5 und den Grundparzellen Nr. 764/2 und 769, alle KG. Haselreit, bis zum gemeinsamen Grenzpunkt der Grundparzellen Nr. 764/1 und 769, beide KG. Haselreit, mit der Grundparzelle Nr. 35, KG. Oberschwand, und folgt ab diesem Grenzpunkt wiederum dem bisherigen Grenzverlauf bis zum gemeinsamen Grenzpunkt der Grundparzelle Nr. 773, KG. Haselreit, und der Grundparzelle Nr. 31 sowie der Wegparzelle Nr. 547, beide KG. Oberschwand.

Von diesem Grenzpunkt verläuft die Landesgrenze künftighin in östlicher Richtung entlang der südlichen Grenze der Wegparzelle Nr. 547, KG. Oberschwand, bis zur Wegparzelle Nr. 548, KG. Oberschwand, und anschließend an der westlichen Grenze dieser Wegparzelle in südlicher Richtung bis zum gemeinsamen Grenzpunkt dieser Wegparzelle mit der Grundparzelle Nr. 33, KG. Oberschwand, und der Grundparzelle Nr. 772, KG. Haselreit. Die Landesgrenze folgt sodann wiederum dem bisherigen Grenzverlauf bis zum gemeinsamen Grenzpunkt der letztgenannten Grundparzelle mit der Wegparzelle Nr. 548, KG. Oberschwand, und der Straßenparzelle Nr. 1983, KG. Haselreit.

b) Von dem in lit. a zuletzt genannten Grenzpunkt verläuft die Landesgrenze künftighin in südlicher Richtung entlang der westlichen Grenze der Straßenparzelle Nr. 1213/3, KG. Brunn, die Bundesstraße Nr. 1 überquerend und folgt sodann der südlichen Grenze dieser Straßenparzelle und der Straßenparzelle Nr. 1209/1, KG. Haberpoint, bis zum gemeinsamen Grenzpunkt dieser Straßenparzelle mit der Grundparzelle Nr. 110 und der Wegparzelle Nr. 1210/1, beide KG. Haberpoint. Die Landesgrenze verläuft anschließend entlang der östlichen Grenze dieser Wegparzelle bis zu deren gemeinsamen Grenzpunkt mit der Grundparzelle Nr. 885, KG. Haberpoint, und der Wegparzelle Nr. 1196, KG. Brunn, und folgt ab diesem Grenzpunkt wiederum dem bisherigen Grenzverlauf.

Landesrecht Geschäftsordnung des Rettungsbeirates

Mitglieder des Beirates, die an einer Sitzung nicht teilnehmen können, haben ihre Vertretung durch das bestellte Ersatzmitglied selbst zu veranlassen. Im Verhinderungsfalle des bestellten Ersatzmitgliedes kann eine weitere Vertretung nicht erfolgen.

Landesrecht Krankenhausverwalter-Ausbildungslehrgänge

§ 2

(1) Sofern der Ausbildungslehrgang nicht vom Land oder einer Gemeinde des Landes geführt wird, dürfen hiefür nur Einrichtungen herangezogen werden, die die personellen und sachlichen Voraussetzungen erbringen, um die Erreichung des Ausbildungszieles zu gewährleisten.

(2) Die Durchführung von Ausbildungslehrgängen im Land Salzburg, die nicht von Gebietskörperschaften geführt werden. bedarf der Bewilligung der Landesregierung, die zu erteilen ist, wenn die Voraussetzungen hiefür vorliegen. Die Bewilligung ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind.

Bundesrecht Änderung der Landesgrenze Oberösterreich – Salzburg

§ 2. (1) Dieses Bundesgesetz tritt vorbehaltlich der zu seiner Wirksamkeit erforderlichen übereinstimmenden Verfassungsgesetze der Bundesländer Oberösterreich und Salzburg mit 1. September 1967 in Kraft.

(2) Mit seiner Vollziehung ist die Bundesregierung betraut.

Landesrecht Geschäftsordnung des Rettungsbeirates

Die Sitzungen des Beirates sind nicht öffentlich. Der Beirat kann beschließen, daß über seine Beratungen und die diesen zugrundeliegenden Unterlagen Vertraulichkeit zu bewahren ist.

Landesrecht Krankenhausverwalter-Ausbildungslehrgänge

§ 3

(1) Der Ausbildungslehrgang hat unter der Leitung eines Lehrgangsleiters zu stehen, welcher die fachlichen Voraussetzungen für diese Tätigkeit besitzt. Die Bestellung eines Stellvertreters ist zulässig.

(2) Als Lehrkräfte dürfen nur Personen herangezogen werden, die auf dem betreffenden Unterrichtsgebiet ausgebildet und erfahren sind. Die Liste der Lehrkräfte ist unter Angabe der unterrichteten Gegenstände der Landesregierung zum Zeitpunkt des Beginnes des Ausbildungslehrganges mitzuteilen.

(3) Die Teilnahme einer Mindestzahl von zehn Personen hat gewährleistet zu sein. Nach Maßgabe der möglichen Teilnehmerzahl sind alle Interessenten, die die Voraussetzungen nach § 4 erfüllen, zum Ausbildungslehrgang zuzulassen. Ist dies nicht möglich, so sind außer allfälligen im Dienste der betreffenden Einrichtung stehenden Interessenten die Bewerber in der Reihenfolge des Einlangens ihrer Teilnahmemeldungen zu berücksichtigen.

(4) Die beabsichtige Abhaltung eines Ausbildungslehrganges ist unter Angabe der Aufnahmebedingungen, der möglichen Teilnehmerzahl, des Veranstalters, der Dauer und der Stelle, bei der die Anmeldung zu erfolgen hat, von der veranstaltenden Einrichtung zeitgerecht öffentlich bekanntzumachen.

Landesrecht Geschäftsordnung des Rettungsbeirates

Als stimmführende Sitzungsteilnehmer im Sinne dieser Verordnung gelten die bei der Sitzung anwesenden Mitglieder und im Verhinderungsfalle deren anwesende Ersatzmitglieder.

Landesrecht Krankenhausverwalter-Ausbildungslehrgänge

§ 4

(1) Zum Besuch eines Ausbildungslehrganges dürfen von der veranstaltenden Einrichtung nur Bewerber zugelassen werden, die

(2) Eine Unterschreitung der geforderten Dauer der Berufstätigkeit nach Abs. 1 Z. 2 kann nachgesehen werden, wenn die Erreichung des Ausbildungszieles gewährleistet ist.

(3) Die Liste der Teilnehmer und allfällige Änderungen hieran sind der Landesregierung jeweils unverzüglich mitzuteilen.

Landesrecht Geschäftsordnung des Rettungsbeirates

Die Tagesordnung wird vom Vorsitzenden festgelegt. Jeder stimmführende Sitzungsteilnehmer kann am Beginn der Sitzung eine Ergänzung oder Abänderung der Tagesordnung beantragen. Ob einem derartigen Antrag Rechnung getragen wird, beschließt der Beirat.

Landesrecht Krankenhausverwalter-Ausbildungslehrgänge

§ 5

(1) Die Ausbildung hat einen theoretischen und einen praktischen Teil von insgesamt mindestens 1200 Stunden zu umfassen. Die theoretische Ausbildung kann in mehreren Teilseminaren erfolgen, die Gesamtdauer der Ausbildung soll dabei drei Jahre nicht überschreiten.

(2) Die theoretische Ausbildung hat mindestens 480 Unterrichtsstunden in folgenden Gegenständen zu umfassen

Unterrichtsfach Mindeststunden

1. allgemeine Volkswirtschaftslehre 16

2. allgemeine Betriebswirtschaftslehre 32

3. Planung und Bau von Krankenanstalten 24

4. Betriebstechnik in Krankenanstalten 16

5. Grundlagen der Medizin und des ärztlichen

Krankenhausdienstes 8

6. Krankenhausbetriebslehre 24

7. Organisation des Pflegedienstes 16

8. Finanz- und Rechnungswesen in Krankenanstalten 32

9. Kostenrechnung in Krankenanstalten 24

10. Krankenhaushygiene 8

11. Statistik 16

12. Planung und Organisation im Krankenhausbetrieb 64

13. Gesundheitsökonomie 8

14. Rechtsnormen im Krankenhaus 40

15. EDV in Krankenanstalten 24

16. Betriebspsychologie 8

17. Einführung in das Sozial- und Arbeitsrecht 16

18. Krankenhausleitung und Personalführung 32

19. Einführung in die Ernährungslehre 8

20. Öffentlichkeitsarbeit in Krankenanstalten 8

21. Einführung in europäische und außereuropäische

Gesundheitssysteme unter besonderer

Berücksichtigung des Krankenhauswesens 24

(3) Die praktische Ausbildung hat mindestens 720 Stunden zu umfassen. Dabei ist dem Lehrgangsteilnehmer Gelegenheit zu geben, die einzelnen Bereiche einer Krankenanstalt kennenzulernen. Außerdem hat er mindestens drei Hausarbeiten (Fallstudien) zu erstellen. Die praktische Ausbildung soll nach Möglichkeit nicht in der Krankenanstalt absolviert werden, in der der Lehrgangsteilnehmer beschäftigt ist. Mindestens jedoch sind 160 Stunden der praktischen Ausbildung in einer anderen Krankenanstalt zu absolvieren. Die praktische Ausbildung hat auch eine Tätigkeit im Pflegebereich von 160 Stunden zu umfassen.

(4) Ferner soll während der Ausbildungszeit eine Studienfahrt durchgeführt werden, bei der die Lehrgangsteilnehmer die Gelegenheit haben, die verschiedenen Typen von Krankenanstalten und bedeutsame Krankenhausbauten kennenzulernen.

Landesrecht Geschäftsordnung des Rettungsbeirates

(1) Der Vorsitzende eröffnet, leitet und schließt nach Erschöpfung der Tagesordnung die Sitzung.

(2) Der Vorsitzende erteilt das Wort in der Reihenfolge der Wortmeldungen. Im Interesse einer sachlichen Verhandlungsführung kann er nach vorausgehender Ermahnung einem Redner das Wort entziehen, wenn dieser nicht zum Gegenstand gehörige Tatsachen vorbringt oder die Debatte offensichtlich in die Länge zu ziehen beabsichtigt.

(3) Der Vorsitzende vertritt den Beirat nach außen.

(4) Der Vorsitzende wird im Verhinderungsfalle durch das von ihm bestimmte Mitglied der Landesregierung vertreten.

Landesrecht Krankenhausverwalter-Ausbildungslehrgänge

§ 6

(1) Zur Beurteilung des Ausbildungserfolges sind während der Ausbildungszeit in folgenden Unterrichtsfächern schriftliche Einzelprüfungen durchzuführen

(2) Aus dem Unterrichtsfach "Planung und Organisation im Krankenhausbetrieb" ist eine schriftliche Abschlußarbeit zu erstellen.

(3) Ferner hat sich der Lehrgangsteilnehmer aus den Fächern "Betriebstechnik in Krankenanstalten", "EDV in Krankenanstalten" oder "Einführung in das Sozial- und Arbeitsrecht" mindestens in einem von ihm ausgewählten Prüfungsgebiet einer weiteren schriftlichen Prüfung zu unterziehen.

Landesrecht Geschäftsordnung des Rettungsbeirates

(1) Der Beirat ist beschlußfähig, wenn eine ordnungsgemäße Einberufung erfolgt ist und der Vorsitzende oder sein Stellvertreter und mindestens die Hälfte stimmführende Sitzungsteilnehmer anwesend sind. Ist zum Zeitpunkt des vom Vorsitzenden festgelegten Sitzungsbeginns die erforderliche Zahl an stimmführenden Teilnehmern nicht anwesend, so hat der Beirat eine halbe Stunde nach diesem Termin neuerlich zusammenzutreten und die Tagesordnung ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden zu behandeln und entsprechende Beschlüsse zu fassen.

(2) Der Beirat fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit, wobei jeder stimmführende Sitzungsteilnehmer eine Stimme hat. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, der zuletzt seine Stimme abgibt. Die Abstimmung erfolgt durch Handzeichen. Stimmenthaltung gilt als Ablehnung.

(3) Wenn es der Beirat beschließt, hat die Abstimmung geheim oder namentlich zu erfolgen.

(4) In dringenden Angelegenheiten kann ein Beschluss im Umlauf herbeigeführt werden (Umlaufbeschluss). Für einen gültigen Umlaufbeschluss haben mehr als die Hälfte der Mitglieder, darunter jedenfalls der Vorsitzende oder sein Stellvertreter, binnen sieben Tagen bei der Geschäftsstelle ihre Stimme schriftlich abzugeben. Der Vorsitzende des Beirates hat die Mitglieder unverzüglich über das Beschlussergebnis zu informieren. Kommt kein Umlaufbeschluss zustande, ist dieser Punkt bei der nächsten Sitzung des Beirates zu behandeln.

Landesrecht Krankenhausverwalter-Ausbildungslehrgänge

§ 7

(1) Als Prüfungskalkül gelten die Noten "sehr gut", "gut", "befriedigend", "genügend" und "ungenügend".

(2) Bei ungenügendem Erfolg in einem Gegenstand kann eine Wiederholungsprüfung beim Vortragenden im betreffenden Unterrichtsfach abgelegt werden. Eine weitere Wiederholung ist nicht zulässig.

Landesrecht Geschäftsordnung des Rettungsbeirates

Ein bestelltes Ersatzmitglied ist - ohne Stimmrecht - auch dann berechtigt, an einer Sitzung des Beirates teilzunehmen, wenn das Mitglied, zu dessen Vertretung es bestellt ist, selbst an der Sitzung teilnimmt.

Landesrecht Krankenhausverwalter-Ausbildungslehrgänge

§ 8

(1) Nach Absolvierung der Ausbildung und erfolgreicher Ablegung der im § 6 vorgesehenen Prüfungen sowie positiver Beurteilung der Abschlußarbeit ist ein Abschlußzeugnis (Diplom) auszustellen. Dieses hat das Gesamtkalkül "mit ausgezeichnetem Erfolg" oder "mit Erfolg" zu enthalten.

(2) Das Gesamtkalkül "mit ausgezeichnetem Erfolg" ist gegeben, wenn in mindestens der Hälfte der Prüfungsgegenstände als Prüfungskalkül die Note "sehr gut", bei der anderen Hälfte die Note "gut" erzielt worden ist. Wurde in einem Prüfungsgegenstand die Note "befriedigend" erzielt, muß dieses Kalkül durch die Note "sehr gut" in zwei weiteren Prüfungsgegenständen ausgeglichen sein. Die Note "genügend" schließt das Gesamtkalkül "mit ausgezeichnetem Erfolg" aus.

(3) Das Abschlußzeugnis hat außerdem die Lehrgangsdauer sowie die unterrichteten und geprüften Fächer mit der jeweiligen Stundenanzahl und dem jeweiligen Prüfungskalkül zu enthalten.

(4) Schließlich hat das Abschlußzeugnis auch noch einen Hinweis darauf zu enthalten, daß der Absolvent des Ausbildungslehrganges das besondere Ausbildungserfordernis nach § 15 Abs. 1 der Salzburger Krankenanstaltenordnung 1975, LGBl. Nr. 97, in der geltenden Fassung für die verantwortliche Leitung der wirtschaftlichen, administrativen und technischen Angelegenheiten einer Krankenanstalt erbracht hat und sich im Rahmen der Ausübung seiner Tätigkeit im Verwaltungsdienst einer Krankenanstalt als "Diplomierter Krankenhausbetriebswirt" bezeichnen darf.

Landesrecht Geschäftsordnung des Rettungsbeirates

Bei der Behandlung einzelner Tagesordnungspunkte können vom Vorsitzenden Experten und Auskunftspersonen mit beratender Stimme beigezogen werden. Der Beirat kann erforderlichenfalls über eine generelle Einschränkung der Zahl der beigezogenen Experten und Auskunftspersonen sowie über deren Auswahl für die Teilnahme an der nächsten Sitzung beschließen.

Landesrecht Krankenhausverwalter-Ausbildungslehrgänge

§ 9

(1) Der Landesregierung obliegt neben der Besorgung der in dieser Verordnung ausdrücklich geregelten Aufgaben als Aufsichtsbehörde die Aufsicht über Ausbildungslehrgänge.

(2) Der Aufsichtsbehörde sind alle Veranstaltungen im Zuge des Ausbildungslehrganges (Stundenpläne, Studienfahrten, Prüfungstermine) jeweils rechtzeitig bekanntzugeben.

(3) Die Aufsichtsbehörde kann in Ausübung ihrer Aufsichtspflicht zu Veranstaltungen im Zuge des Ausbildungslehrganges Aufsichtsorgane entsenden, denen die Teilnahme jederzeit zu ermöglichen ist. Weiters ist den Aufsichtsorganen auf Verlangen Einblick in die Unterlagen des Ausbildungslehrganges zu geben und Auskunft zu erteilen.

Landesrecht Geschäftsordnung des Rettungsbeirates

(1) Über den Verlauf jeder Sitzung des Beirates ist vom Vorsitzenden die Anfertigung eines von ihm zu unterzeichnenden Protokolls zu veranlassen, das die Namen der Anwesenden, den wesentlichen Inhalt der Beratungen, die gefaßten Beschlüsse sowie jene Beratungsinhalte zu enthalten hat, deren Protokollierung von einem stimmführenden Sitzungsteilnehmer ausdrücklich verlangt ist.

(2) Jedem Mitglied und jedem Einsatzmitglied ist eine Ausfertigung des Protokolls spätestens vier Wochen vor der nächsten Sitzung zu übersenden.

(3) Das Protokoll ist zu Beginn der nächsten Sitzung zu genehmigen, wenn von den stimmführenden Teilnehmern der vorangegangenen Sitzung vor der Sitzung keine schriftlichen Einwendungen erhoben wurden. Ob und inwieweit allfälligen Einwendungen gegen das Protokoll Rechnung getragen wird, beschließt der Beirat.

Landesrecht Krankenhausverwalter-Ausbildungslehrgänge

§ 10

Eine nicht auf Grund dieser Verordnung zurückgelegte Ausbildung auf dem Gebiet der Betriebsführung einer Krankenanstalt kann von der Landesregierung als Ausbildung nach dieser Verordnung anerkannt werden, wenn deren Ausbildungsansprüche erfüllt worden sind.

Landesrecht Geschäftsordnung des Rettungsbeirates

Dem Vorsitzenden stehen für die Besorgung der laufenden Geschäfts des Beirates das Personal und die Einrichtungen der für die Bearbeitung der Angelegenheiten des Rettungswesens zuständigen Abteilung im Amt der Burgenländischen Landesregierung zu Verfügung.

Landesrecht Geschäftsordnung des Rettungsbeirates

Die in dieser Verordnung verwendeten personenbezogenen Ausdrücke gelten für Frauen in der jeweiligen weiblichen Form.

Landesrecht Geschäftsordnung des Rettungsbeirates

§ 1 Abs. 2, § 7 Abs. 1, 2 und 4, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 14/2025, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

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