Auflösung des Standesamtsverbandes Eltendorf
Inhaltsübersicht (17)
Gesetzestext (17 Artikel)
Burgenland
N2199616919H
Verordnung - nähere Bestimmungen über die Beschaffenheit von Särgen, Sargausstattungen, Sargbeigaben und sonstigen Gegenständen
Wolfgangsee-Blinklingmoos-Naturschutzgebietsverordnung
Der aus den Gemeinden Eltendorf und Königsdorf bestehende Standesamtsverband Eltendorf wird aufgelöst.
§ 1
Erdbestattung
(1) Für die Erdbestattung dürfen nur Särge aus Holz, ausgenommen Tropenholz, verwendet werden. In der Friedhofsordnung kann die Verwendung von Särgen aus Hartholz untersagt werden, wenn im betreffenden Friedhof die natürlichen Abbaubedingungen wegen der Bodenbeschaffenheit ungünstig sind; diesfalls ist die Verwendung derartiger Särge verboten.
(2) Die Sarginnenausstattung (z.B. Hüllen, Sargwäsche) sowie die Sargbeigaben und die Totenbekleidung dürfen nur aus biologisch abbaubarem Material bestehen und müssen frei von Metallen und Kunststoffen sein.
(3) In den Fällen, auf die die Bestimmungen des Internationalen Abkommens über Leichenbeförderung, BGBl. Nr. 118/1958, und das Übereinkommen über die Leichenbeförderung, BGBl. Nr. 515/1978, Anwendung finden, ist die Erdbestattung auch in den für die Beförderung der Leiche erforderlich gewesenen Särgen zulässig.
§ 1
(1) Das in der Gemeinde Strobl, politischer Bezirk Salzburg-Umgebung, westlich der Ortschaft Strobl bzw. nördlich der B 158 Wolfgangseestraße gelegene Hochmoor wird samt denjenigen Flachmoorgebieten, die sich westlich davon bzw. nördlich der ehemaligen Bahntrasse bis zum Rand der Zinkenbachhalbinsel erstrecken sowie samt demjenigen vorgelagerten Teil des Wolfgangsees, der mit Schilf, Binsen und sonstigen Wasserpflanzen bewachsen ist, zum Naturschutzgebiet erklärt.
(2) Die Grenzen des Naturschutzgebietes sind in Lageplänen im Maßstab 1:5000 festgelegt. Diese Pläne sind wesentlicher Inhalt dieser Verordnung und liegen beim Amt der Salzburger Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung und bei der Gemeinde Strobl während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden (§ 13 Abs. 2 AVG 1950) zur allgemeinen Einsicht auf.
§ 1a
Diese Verordnung dient der Erhaltung
Die vom Standesamtsverband Eltendorf geführten Personenstandsbücher sind von der Gemeinde Eltendorf weiterzuführen.
§ 2
Beisetzung in einer Gruft
Für die Beisetzung in Grüften dürfen nur verlötete Metallsärge oder Hartholzsärge mit verlöteten Zinkeinsätzen verwendet werden.
§ 2
(1) In dem gemäß § 1 festgelegten Naturschutzgebiet sind alle Eingriffe in die Natur untersagt.
(2) Vom Verbot ausgenommen sind lediglich
(3) Als verbotene Eingriffe im Sinne des Abs. 1 gelten insbesondere
Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 1997 in Kraft.
§ 3
Feuerbestattung
(1) Für die Feuerbestattung dürfen nur Särge aus Vollholz verwendet werden. Die Verwendung von Spanplatten, Furnieren, Sperrholz, Metall und Kunststoffen ist verboten.
(2) Die Sargoberfläche muß roh belassen sein oder darf mit wasserlöslicher Beize oder Bienenwachs bzw. Pflanzenölen behandelt werden. Eine andere Behandlung, z.B. mit Nitrolacken, Imprägnierstoffen, Holzschutzmitteln sowie mit halogen- und/oder schwermetallhältigen Stoffen ist nicht zulässig. Beschichtungen aus Kunststoffen und Folien sind verboten.
(3) Die Sarginnenausstattung muß frei von Metallen und Kunststoffen sein. Es dürfen nur natürliche und saugfähige Stoffe, wie z.B. Säge- oder Hobelspäne, Holz- oder Baumwolle, verwendet werden. Leichenhüllen dürfen nur bei Vorliegen besonderer hygienischer Erfordernisse verwendet werden und dürfen nicht aus PVC bestehen. Die Totenkleidung muß aus Naturfasern (z.B. Baumwolle) bestehen und darf kein Schuhwerk umfassen.
§ 3
(1) Die Landesregierung kann auf Ansuchen im Einzelfall Ausnahmen von den Verboten des § 2 bewilligen, soweit diese Maßnahmen dem Schutzzweck des Naturschutzgebietes nicht widersprechen. Eine solche Bewilligung kann auch unter Auflagen und befristet erteilt werden.
(2) Als Badeplatz im Sinne des § 2 Abs. 2 lit. g gilt nur ein solcher, für welchen von der Naturschutzbehörde festgestellt wurde, daß seine Errichtung dem Schutzzweck nicht widerspricht oder daß er bereits zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der im § 6 Abs. 2 genannten Verordnung errichtet und betrieben wurde.
§ 4
Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
(2) Särge und Sargausstattungen, die dieser Verordnung nicht entsprechen, dürfen bis 30. April 1994 verwendet werden.
§ 4
Die Kennzeichnung des Naturschutzgebietes erfolgt durch Tafeln, die die Aufschrift "Naturschutzgebiet Wolfgangsee-Blinklingmoos" und das Salzburger Landeswappen tragen. Weitere dem Schutzzweck entsprechende Hinweise sind zulässig. Die Kennzeichnung eines Badeplatzes gemäß § 3 Abs. 2 hat durch von der Naturschutzbehörde bezeichnete Tafeln zu erfolgen.
§ 5
Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen des § 2 oder der gemäß § 3 erlassenen Bescheide sowie die Beschädigung, eigenmächtige Entfernung, Verdeckung oder sonstige Beeinträchtigung der Wirksamkeit der Kennzeichen des Naturschutzgebietes werden als Verwaltungsübertretung gemäß § 61 des Salzburger Naturschutzgesetzes 1999 bestraft.
§ 6
(1) Diese Verordnung tritt mit Beginn des ihrer Kundmachung folgenden Monats in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 6. Juni 1973, LGBl. Nr. 87, mit der Teile der Gemeinde Strobl, politischer Bezirk Salzburg-Umgebung, zum Naturschutzgebiet erklärt werden (Wolfgangsee-Blinklingmoos-Naturschutzgebiets-Verordnung), außer Kraft.