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Bewirtschaftung beim Weinbau sowie die Errichtung einer gemeinsamen Weinbaukommission, Auflösung

11 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (11)

Gesetzestext (11 Artikel)

Landesrecht Bewirtschaftung beim Weinbau sowie die Errichtung einer gemeinsamen Weinbaukommission, Auflösung

Burgenland

N2199616471H

Landesrecht Egelseen-Naturschutzgebietsverordnung

Egelseen-Naturschutzgebietsverordnung

Landesrecht Bewirtschaftung beim Weinbau sowie die Errichtung einer gemeinsamen Weinbaukommission, Auflösung

Die Länder Niederösterreich und Burgenland, jeweils vertreten durch den Landeshauptmann, vereinbaren, die Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Bewirtschaftung beim Weinbau sowie die Errichtung einer gemeinsamen Weinbaukommission einvernehmlich aufzulösen.

Landesrecht Egelseen-Naturschutzgebietsverordnung

§ 1

(1) Die in der Marktgemeinde Mattsee und in der Gemeinde Schleedorf, politischer Bezirk Salzburg- Umgebung, östlich des Buchberges gelegenen Egelseen werden samt den in diesem Seengebiet befindlichen ökologisch bedeutsamen Wald- und Wiesenflächen zum Naturschutzgebiet erklärt.

(2) Die Grenzen des Naturschutzgebietes sind in Lageplänen im Maßstab 1:5000 festgelegt. Diese Pläne sind wesentlicher Inhalt dieser Verordnung und liegen beim Amt der Salzburger Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung, bei der Marktgemeinde Mattsee und bei der Gemeinde Schleedorf während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden (§ 13 Abs. 2 AVG 1950) zur allgemeinen Einsicht auf.

Landesrecht Egelseen-Naturschutzgebietsverordnung

§ 1a

Diese Verordnung dient der Erhaltung

Landesrecht Bewirtschaftung beim Weinbau sowie die Errichtung einer gemeinsamen Weinbaukommission, Auflösung

(1) Diese Vereinbarung tritt einen Monat nach dem Tag in Kraft, an dem die Länder Niederösterreich und Burgenland dem Verwahrer schriftlich mitgeteilt haben, daß ihre verfassungsrechtlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten der Vereinbarung erfüllt sind.

(2) Der Verwahrer hat die Auflösung unverzüglich der Bundesregierung zur Kenntnis zu bringen.

Der Burgenländische Landtag hat diese Vereinbarung am 13. Juli 1995 gemäß Art. 83 Abs. 3 L-VG zur Kenntnis genommen.

Diese Vereinbarung tritt gemäß ihrem Artikel 2 am 24. Dezember 1995 in Kraft.

Landesrecht Egelseen-Naturschutzgebietsverordnung

§ 2

(1) In dem gemäß § 1 festgelegten Naturschutzgebiet sind alle Eingriffe in die Natur untersagt.

(2) Vom Verbot ausgenommen sind lediglich

(3) Als verbotene Eingriffe im Sinne des Abs. 1 gelten insbesondere

Landesrecht Egelseen-Naturschutzgebietsverordnung

§ 3

(1) Die Landesregierung kann auf Ansuchen im Einzelfall Ausnahmen von den Verboten des § 2 bewilligen, soweit diese Maßnahmen dem Schutzzweck des Naturschutzgebietes nicht widersprechen. Eine solche Bewilligung kann auch unter Auflagen und befristet erteilt werden.

(2) Als Badeplatz im Sinne des § 2 Abs. 2 lit. f gilt nur ein solcher, für welchen von der Naturschutzbehörde festgestellt wurde, daß seine Errichtung dem Schutzzweck nicht widerspricht oder daß er bereits zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der im § 6 Abs. 2 genannten Verordnung errichtet und betrieben wurde.

Landesrecht Egelseen-Naturschutzgebietsverordnung

§ 4

Die Kennzeichnung des Naturschutzgebietes erfolgt durch Tafeln, die die Aufschrift "Naturschutzgebiet Egelseen" und das Salzburger Landeswappen tragen. Weitere, dem Schutzzweck entsprechende Hinweise sind zulässig. Die Kennzeichnung eines Badeplatzes gemäß § 3 Abs. 2 hat durch von der Naturschutzbehörde bezeichnete Tafeln zu erfolgen.

Landesrecht Egelseen-Naturschutzgebietsverordnung

§ 5

Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen des § 2 oder der gemäß § 3 erlassenen Bescheide sowie die Beschädigung, eigenmächtige Entfernung, Verdeckung oder eine sonstige Beeinträchtigung der Wirksamkeit der Kennzeichen des Naturschutzgebietes werden als Verwaltungsübertretung gemäß § 61 des Salzburger Naturschutzgesetzes 1999 bestraft.

Landesrecht Egelseen-Naturschutzgebietsverordnung

§ 6

(1) Diese Verordnung tritt mit Beginn des ihrer Kundmachung folgenden Monats in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 20. November 1972, LGBl. Nr. 123, mit der Teile der Gemeinden Mattsee und Schleedorf, politischer Bezirk Salzburg-Umgebung, zum Naturschutzgebiet erklärt werden (Egelseen-Naturschutzgebiets-Verordnung), außer Kraft.

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