Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
10000428 AT

Untersberg-Pflanzenartenschutzverordnung

7 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Inhaltsübersicht (7)

Gesetzestext (7 Artikel)

Landesrecht Untersberg-Pflanzenartenschutzverordnung

Salzburg

N1198311701A

Landesrecht Untersberg-Pflanzenartenschutzverordnung

§ 1

(1) In dem im § 2 beschriebenen Gebiet sind Pflanzen der nachstehend aufgezählten Arten nach Maßgabe des § 22 des Salzburger Naturschutzgesetzes 1977 vollkommen geschützt

(2) Der vollkommene Schutz der Pflanzen bezieht sich auf alle ober- und unterirdischen Teile der Pflanze und umfaßt das Verbot, diese zu beschädigen, zu vernichten, von ihrem Standort zu entfernen, entgeltlich oder unentgeltlich anzunehmen oder abzugeben oder den Standort solcher Pflanzen so zu behandeln, daß ihr weiterer Bestand gefährdet oder ausgeschlossen wird.

Landesrecht Untersberg-Pflanzenartenschutzverordnung

Die Grenzen des Pflanzenschutzgebietes entsprechen jenen des Landschaftsschutzgebietes Untersberg, wie sie sich aus § 1 der Untersberg-Landschaftsschutzverordnung 1981 ergeben.

Landesrecht Untersberg-Pflanzenartenschutzverordnung

§ 3

(1) Von den im § 1 Abs. 2 genannten Verboten sind ausgenommen

(2) Solange der Nachweis über die Herkunft von Pflanzen und Pflanzenteilen nicht erbracht wurde, gilt die Vermutung, daß es sich um den vorstehenden Verboten zuwider in Besitz genommene Pflanzen handelt.

(3) Weitere Ausnahmen von den vorstehenden Verboten können von der Bezirksverwaltungsbehörde in den Fällen des § 22 Abs. 5 lit. a und b des Salzburger Naturschutzgesetzes 1977 bewilligt werden, wenn dadurch der örtliche Bestand der Pflanzen nicht gefährdet wird.

(4) Nicht erfaßt von den Schutzbestimmungen ist die zeitgemäße land- und forstwirtschaftliche und gärtnerische Nutzung.

Landesrecht Untersberg-Pflanzenartenschutzverordnung

§ 4

Die Kennzeichnung des Pflanzenschutzgebietes erfolgt durch Tafeln, die die Aufschrift "Pflanzenschutzgebiet Untersberg" und das Salzburger Landeswappen tragen. Weitere, dem Schutzzweck entsprechende Hinweise sind zulässig.

Landesrecht Untersberg-Pflanzenartenschutzverordnung

§ 5

Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung werden als Verwaltungsübertretungen nach § 47 des Salzburger Naturschutzgesetzes 1977 bestraft.

Landesrecht Untersberg-Pflanzenartenschutzverordnung

(1) Diese Verordnung tritt mit dem Beginn des ihrer Kundmachung folgenden Monats in Kraft.

(2) Mit diesem Zeitpunkt verliert die gemäß § 49 Abs 1 des Salzburger Naturschutzgesetzes 1977 als landesgesetzliche Vorschrift in Kraft stehende Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 10. Mai 1972, LGBl Nr 41, über den Schutz von Pflanzen im Bereiche des Untersberges (Untersberg-Pflanzenschutzverordnung), ihre Wirksamkeit.

(3) § 2 Abs 1 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 59/2008 tritt mit 1. August 2008 Kraft. Die Lagepläne gemäß § 2 Abs 2 werden durch die einen wesentlichen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Lagepläne ersetzt.

(4) § 2 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 52/2011 tritt mit 1. Juni 2011 in Kraft. Die Lagepläne gemäß § 2 Abs 2 in der bis dahin geltenden Fassung entfallen mit diesem Zeitpunkt als Verordnungsbestandteil dieser Verordnung.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →