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Burgenländisches Wählerevidenz-Gesetz

79 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (79)

Gesetzestext (79 Artikel)

Landesrecht Burgenländisches Wählerevidenz-Gesetz

Burgenland

04.08.2011

Landesrecht Oö. Landes-Reisegebührenvorschrift

Oberösterreich

N6199713668V

Bundesrecht Bundesgesetz über den österreichischen Nationalfeiertag

Bundesgesetz über den österreichischen Nationalfeiertag

Landesrecht Burgenländisches Wählerevidenz-Gesetz

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Bundesrecht Bundesgesetz über den österreichischen Nationalfeiertag

Der 26. Oktober ist der österreichische Nationalfeiertag.

Landesrecht Burgenländisches Wählerevidenz-Gesetz

(1) In jeder Gemeinde sind neben der nach dem Wählerevidenzgesetz 2018 - WEviG, BGBl. I Nr. 106/2016, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 32/2018, zu führenden Wählerevidenz (Bundes-Wählerevidenz) eine Landes-Wählerevidenz und eine Gemeinde-Wählerevidenz zu führen.

(2) Die Landes-Wählerevidenz und die Gemeinde-Wählerevidenz dienen als Grundlage für

(3) Die Landes-Wählerevidenz und die Gemeinde-Wählerevidenz sind unter Verwendung des Zentralen Wählerregisters - ZeWaeR gemäß § 4 Abs. 4 des Wählerevidenzgesetzes 2018 - WEviG, BGBl. I Nr. 106/2016, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 32/2018, zu führen. Die Datensätze haben für jeden Wahl- und Stimmberechtigten die für die Durchführung von Wahlen, Volksbegehren, Volksabstimmungen, Volksbefragungen sowie Bürgerinnen- und Bürgerinitiativen sowie Bürgerinnen- und Bürgerbegutachtungen nach dem Landes-Verfassungsgesetz über die Verfassung des Burgenlandes (L-VG), LGBl. Nr. 42/1981, in der jeweils geltenden Fassung, im Zusammenhalt mit dem Burgenländischen Volksbegehrensgesetz, LGBl. Nr. 43/1981, dem Burgenländischen Volksabstimmungsgesetz, LGBl. Nr. 44/1981, dem Burgenländischen Volksbefragungsgesetz, LGBl. Nr. 45/1981, dem Gesetz über die Bürgerinnen- und Bürgerinitiative sowie die Bürgerinnen- und Bürgerbegutachtung, LGBl. Nr. 46/1981, sowie dem Burgenländischen Gemeindevolksrechtegesetz, LGBl. Nr. 55/1988, alle in der jeweils geltenden Fassung, erforderlichen Angaben, das sind Familiennamen, Vornamen, akademische Grade, Geschlecht, Geburtsdatum, außerdem die Wohnadresse und gegebenenfalls Hinweise auf weitere Wohnsitze sowie das entsprechende bereichsspezifische Personenkennzeichen gemäß §§ 9 ff des EGovernment-Gesetzes - E-GovG, BGBl. I Nr. 10/2004, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2018, zu enthalten.

Landesrecht Oö. Landes-Reisegebührenvorschrift

(1) Dieses Landesgesetz regelt den Ersatz des Mehraufwandes, der den Bediensteten des Landes Oberösterreich erwächst durch

(2) Bedienstete im Sinn dieses Landesgesetzes sind

(3) Personenbezogene Bezeichnungen in diesem Landesgesetz gelten jeweils auch in ihrer weiblichen Form.

(4) Die Bediensteten haben nach Maßgabe dieses Landesgesetzes Anspruch auf Ersatz des Mehraufwandes nach Abs. 1. Kein Anspruch besteht, soweit

Landesrecht Burgenländisches Wählerevidenz-Gesetz

Dieses Gesetz tritt mit dem Tag seiner verlautbarung im Landesgesetzblatt in Kraft.

Landesrecht Burgenländisches Wählerevidenz-Gesetz

Artikel I Z 2, 3 und 4 ergeht in Umsetzung der Richtlinie 94/80/EG des Rates vom 19. Dezember 1994 über die Einzelheiten der ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts bei den Kommunalwahlen für Unionsbürger mit wohnsitz in einem Mitgliedstaat, dessen Angehörigkeit sie nicht besitzen, Abl. 1994 Nr. L 368, S 38, in der Fassung der Richtlinie 96/30/EG des Rates vom 13. Mai 1996, Abl. 1996 Nr. l 122, S 14.

Bundesrecht Bundesgesetz über den österreichischen Nationalfeiertag

Der österreichische Nationalfeiertag wird im ganzen Bundesgebiet festlich begangen.

Landesrecht Burgenländisches Wählerevidenz-Gesetz

(1) In die Landes-Wählerevidenz einer Gemeinde sind auf Grund der im Meldezettel (§ 9 des Meldegesetzes 1991 - MeldG, BGBl. Nr. 9/1992, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2018,) enthaltenen Angaben alle Frauen und Männer einzutragen, die

(2) In die Landes-Wählerevidenz sind jedenfalls jene Personen einzutragen, die in dieser Gemeinde in der Bundes-Wählerevidenz eingetragen sind. Dies gilt jedoch nicht für die im Ausland lebenden österreichischen Staatsbürger, die gemäß § 2 Abs. 3 und § 3 des Wählerevidenzgesetzes 2018 - WEviG, BGBl. I Nr. 106/2016, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 32/2018, in der Bundes-Wählerevidenz eingetragen sind.

(3) Aus der Landes-Wählerevidenz sind unverzüglich jene Personen zu streichen, bei denen die Voraussetzungen für die Eintragung weggefallen sind. Landeswählerevidenzbezogene Angaben von Personen, die aus der Landes-Wählerevidenz gestrichen werden, verbleiben mit entsprechendem Streichungsvermerk für die Dauer von zehn Jahren im Zentralen Wählerregister.

(4) Eine Person darf in die Landes-Wählerevidenz nur einmal eingetragen sein. Hat eine Person in mehreren Gemeinden des Burgenlandes einen Wohnsitz und liegen die übrigen Voraussetzungen zur Aufnahme in die Landes-Wählerevidenz vor, so ist sie in die Landes-Wählerevidenz jener Gemeinde einzutragen, in der sie den Hauptwohnsitz im Burgenland hat. Ist eine Person nicht mit Hauptwohnsitz im Burgenland gemeldet, ist sie in die Landes-Wählerevidenz jener Gemeinde einzutragen, in der sie über einen Wohnsitz gemäß § 24 Abs. 3 der Landtagswahlordnung 1995 - LTWO 1995, LGBl. Nr. 4/1996, in der jeweils geltenden Fassung, verfügt.

(5) Ist die Bestimmung des Wohnsitzes zur Eintragung in die Landes-Wählerevidenz gemäß Abs. 4 nicht möglich, entscheidet die einzutragende Person selbst. Dabei ist sie verpflichtet, ein Wähleranlageblatt (Anlage 1) wahrheitsgetreu auszufüllen und alle für die ordnungsgemäße Eintragung erforderlichen Auskünfte, insbesondere über weitere Wohnsitze in Österreich, zu erteilen.

(6) Ist eine Person, die über mehrere Wohnsitze im Burgenland verfügt, in die Landes-Wählerevidenz einer Gemeinde einzutragen, so hat diese Gemeinde die Gemeinden, in denen diese Person über weitere Wohnsitze verfügt, von der Eintragung unverzüglich und nachweislich in Kenntnis zu setzen.

(7) Wird eine erfasste Person, die aufgrund der Entscheidung eines Gerichtes oder einer Verwaltungsbehörde festgenommen oder angehalten wird, vom bisherigen Wohnsitz gemäß § 24 Abs. 2 oder 3 der Landtagswahlordnung 1995 - LTWO 1995, LGBl. Nr. 4/1996, in der jeweils geltenden Fassung, abgemeldet, bleibt sie weiter in der Landes-Wählerevidenz jener Gemeinde, in der sie bisher einen Wohnsitz gemäß § 24 Abs. 2 oder 3 der Landtagswahlordnung 1995 - LTWO 1995, LGBl. Nr. 4/1996, in der jeweils geltenden Fassung, hatte, eingetragen. Die Beibehaltung der Eintragung durch einen automationsunterstützten Vorgang im Zentralen Wählerregister ist zulässig.

Landesrecht Oö. Landes-Reisegebührenvorschrift

(1) Eine Dienstreise im Sinn dieses Landesgesetzes liegt vor, wenn sich ein Bediensteter zur Ausführung eines ihm erteilten Dienstauftrages an einen außerhalb des Dienstortes (außerhalb des Ortes der Dienstzuteilung) gelegenen Ort begibt, und die Wegstrecke von der Dienststelle zu diesem Ort mehr als zwei Kilometer beträgt. Als Dienstreise gilt auch

(2) Eine Dienstverrichtung im Dienstort im Sinn dieses Landesgesetzes liegt vor, wenn sich ein Bediensteter zur Ausführung eines ihm erteilten Dienstauftrages im Dienstort zu einer Dienstverrichtungsstelle begibt und die Wegstrecke von der Dienststelle zur Dienstverrichtungsstelle mehr als zwei Kilometer beträgt.

(3) Eine Dienstzuteilung im Sinn dieses Landesgesetzes liegt vor, wenn ein Bediensteter an einem anderen Ort als dem Dienstort einer Dienststelle zur vorübergehenden Dienstleistung zugewiesen wird und für die Dauer dieser Verwendung entweder der Dienstaufsicht des Leiters dieser Dienststelle unterliegt oder mit der Leitung der zugewiesenen Dienststelle betraut wird.

(4) Eine Entsendung im Sinn dieses Landesgesetzes liegt vor, wenn ein Bediensteter an einem anderen Ort als dem Dienstort einer Dienststelle bzw. Einrichtung, deren Rechtsträger nicht das Land Oberösterreich ist, zur Dienstverrichtung zugewiesen wird.

(5) Eine Versetzung im Sinn dieses Landesgesetzes liegt vor, wenn der Bedienstete in einem neuen Dienstort einer Dienststelle zur dauernden Dienstleistung zugewiesen wird. Als Versetzung gilt auch der mit der Aufnahme eines Vertragsbediensteten des Landes in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis verbundene Wechsel des Dienstortes.

(6) Dienstort im Sinn dieses Landesgesetzes ist die Ortsgemeinde, in der die Dienststelle liegt, der der Bedienstete dauernd zur Dienstleistung zugewiesen ist.

Landesrecht Oö. Landes-Reisegebührenvorschrift

(1) Artikel I (Anm: enthält die O.ö. LRGV) tritt mit dem auf die Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich folgenden Monatsersten in Kraft. Mit diesem Zeitpunkt tritt die Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133, soweit sie als landesgesetzliche Vorschrift für Landesbedienstete in Geltung steht, außer Kraft.

(2) Die Kilometergeldsätze der §§ 8 und 9 des Artikels I treten rückwirkend mit 1. Mai 1992 in Kraft.

(3) ...

Bundesrecht Bundesgesetz über den österreichischen Nationalfeiertag

Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes tritt das Bundesgesetz BGBl. Nr. 298/1965 außer Kraft.

Landesrecht Burgenländisches Wählerevidenz-Gesetz

(1) In die Gemeinde-Wählerevidenz einer Gemeinde sind auf Grund der im Meldezettel (§ 9 des Meldegesetzes 1991, BGBl. Nr. 9/1992, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2018) enthaltenen Angaben alle Frauen und Männer einzutragen, die

(2) Aus der Gemeinde-Wählerevidenz sind unverzüglich jene Personen zu streichen, bei denen die Voraussetzungen für die Eintragung weggefallen sind. Gemeindewählerevidenzbezogene Angaben von Personen, die aus der Gemeinde-Wählerevidenz gestrichen werden, verbleiben mit entsprechendem Streichungsvermerk für die Dauer von zehn Jahren im Zentralen Wählerregister.

(3) Die Eintragung einer Person in die Landes-Wählerevidenz oder die Gemeinde-Wählerevidenz einer anderen Gemeinde schließt die Aufnahme in die Gemeinde-Wählerevidenz nicht aus.

(4) Im Falle der Aufnahme oder der Streichung oder einer Nichteintragung nach Antrag einer Person sowie einer Änderung der Eintragung ist, abgesehen vom Falle der Streichung wegen Todesfall, der Betroffene von der Gemeinde zu verständigen.

(5) Wird eine erfasste Person, die aufgrund der Entscheidung eines Gerichtes oder einer Verwaltungsbehörde festgenommen oder angehalten wird, vom bisherigen Wohnsitz gemäß § 17 Abs. 1 oder 2 der Gemeindewahlordnung 1992 - GemWO 1992, LGBl. Nr. 54/1992, in der jeweils geltenden Fassung, oder von beiden bisherigen Wohnsitzen gemäß § 17 Abs. 1 und 2 der Gemeindewahlordnung 1992 - GemWO 1992, LGBl. Nr. 54/1992, abgemeldet, bleibt sie weiter in der Gemeinde-Wählerevidenz jener Gemeinde, in der sie bisher einen Wohnsitz gemäß § 17 Abs. 1 oder 2 der Gemeindewahlordnung 1992 - GemWO1992, LGBl. Nr. 54/1992, in der jeweils geltenden Fassung, hatte, eingetragen. Die Beibehaltung der Eintragung durch einen automationsunterstützten Vorgang im Zentralen Wählerregister ist zulässig.

(6) Der Bürgermeister hat den Text der vorstehenden Abs. 1 bis 3 sowie der §§ 16 bis 19 der Gemeindewahlordnung 1992 - GemWO 1992, LGBl. Nr. 54/1992, in der jeweils geltenden Fassung, spätestens vier Monate vor dem frühestmöglichen Wahltag der allgemeinen Wahlen des Gemeinderates und des Bürgermeisters zur Information für die ausländischen Unionsbürger durch Anschlag an der Amtstafel kundzumachen. Die gleiche Information ist unverzüglich kundzumachen, wenn feststeht, dass eine Wiederholungswahl des Gemeinderates oder des Bürgermeisters, vorzeitige Neuwahlen des Gemeinderates und des Bürgermeisters oder eine Nachwahl des Bürgermeisters durch die Gesamtheit der in der Gemeinde Wahlberechtigten ausgeschrieben wird. Die Information darf erst nach dem Stichtag der Wahl von der Amtstafel abgenommen werden.

Landesrecht Oö. Landes-Reisegebührenvorschrift

(1) Die Beamten werden in folgende Gebührenstufen eingereiht

(2) Die Vertragsbediensteten werden in folgende Gebührenstufen eingereiht

(2a) Die Landesbediensteten, auf die das Oö. Gehaltsgesetz 2001 anzuwenden ist, werden in folgende Gebührenstufen eingereiht

(2b) Für Lehrlinge gilt Abs. 2a sinngemäß. (Anm: LGBl.Nr. 93/2009, 79/2024)

(3) Für die Einreihung in die Gebührenstufen ist die Besoldungsgruppe bzw. das Entlohnungsschema zur Zeit der Dienstreise, Dienstzuteilung, Dienstverrichtung im Dienstort oder Übersiedlung maßgebend.

(Anm: LGBl.Nr. 12/1996)

Landesrecht Oö. Landes-Reisegebührenvorschrift

(1) Dem Bediensteten gebührt ein monatlicher Fahrtkostenzuschuss im Ausmaß von 0,037 Euro je Fahrtkilometer (Hinfahrt und Rückfahrt), wenn

(2) Der Fahrtkostenanteil, den der Bedienstete selbst zu tragen hat (Eigenanteil), entspricht der Entschädigung für die ersten zehn und ab dem 61. Fahrtkilometer je Fahrtstrecke.

(3) Der Fahrtkostenzuschuss gebührt im Ausmaß von elf Zwölfteln des Betrags nach Abs. 1 bis 2.

(4) Der Bedienstete ist vom Anspruch auf Fahrtkostenzuschuss ausgeschlossen, solang er

(5) Hinsichtlich des Anspruchs auf Fahrtkostenzuschuss gilt § 32 Abs. 5 Oö. GG 2001 bzw. § 15 Abs. 5 Oö. LGG sinngemäß. (Anm: LGBl.Nr. 121/2014)

(6) Die bzw. der Bedienstete hat alle Tatsachen, die für das Entstehen oder den Wegfall des Anspruchs auf Fahrtkostenzuschuss oder für die Änderung seiner Höhe von Bedeutung sind, binnen vier Wochen schriftlich zu melden. Wird die Meldung später erstattet, gebührt der Fahrtkostenzuschuss oder seine Erhöhung von dem der Meldung folgenden Monatsersten oder, wenn die Meldung an einem Monatsersten erstattet wurde, von diesem Tag an. Auf eine rückwirkende Zuerkennung oder Erhöhung des Fahrtkostenzuschusses besteht kein Rechtsanspruch. (Anm: LGBl.Nr. 121/2014)

(7) Der Fahrtkostenzuschuss gilt als Aufwandsvergütung im Sinn des § 37 Oö. Gehaltsgesetz 2001 bzw. § 20 Oö. Landes-Gehaltsgesetz. (Anm: LGBl.Nr. 49/2005)

(Anm: LGBl.Nr. 28/2001)

Bundesrecht Bundesgesetz über den österreichischen Nationalfeiertag

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesregierung betraut.

Landesrecht Burgenländisches Wählerevidenz-Gesetz

(1) Die Landes-Wählerevidenz und die Gemeinde-Wählerevidenz sind innerhalb der Gemeinde, gegebenenfalls nach Ortschaften, Straßen und Hausnummern, wenn aber eine Gemeinde in Wahlsprengel eingeteilt ist, auch nach Wahlsprengeln anzulegen.

(2) Die Landes-Wählerevidenz und die Gemeinde-Wählerevidenz sind unter Verwendung des Zentralen Wählerregisters im Sinne des § 1 Abs. 3 zu führen.

(3) Die Möglichkeit der Einsichtnahme gemäß § 5 muss jedenfalls gewährleistet sein.

(4) In die Landes-Wählerevidenz oder die Gemeinde-Wählerevidenz aufgenommene oder aufzunehmende Personen, die zum ordentlichen oder außerordentlichen Präsenzdienst einberufen oder zum ordentlichen oder außerordentlichen Zivildienst zugewiesen werden, sind, außer im Falle einer Verlegung des Wohnsitzes, während der Leistung dieser Dienste in die Landes-Wählerevidenz oder die Gemeinde-Wählerevidenz der Gemeinde einzutragen, in der sie vor dem Zeitpunkt, für den sie einberufen oder zugewiesen wurden, ihren Wohnsitz hatten. Die bereits erfolgte Eintragung wird durch die Einberufung zum Präsenzdienst oder die Zuweisung zum Zivildienst nicht berührt.

Landesrecht Oö. Landes-Reisegebührenvorschrift

Bei Dienstreisen gebührt dem Bediensteten

Landesrecht Burgenländisches Wählerevidenz-Gesetz

(1) In die Landes-Wählerevidenz und die Gemeinde-Wählerevidenz kann jeder österreichische Staatsbürger, der sich von ihrer Vollständigkeit und Richtigkeit überzeugen will, Einsicht nehmen. Das Einsichtsrecht in die Gemeinde-Wählerevidenz steht auch Angehörigen eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union zu. Die Möglichkeit der Einsichtnahme hat sich auf die im § 1 Abs. 3 angeführten Angaben, ausgenommen das bereichsspezifische Personenkennzeichen, zu beschränken. Die Einsichtnahme kann mit Hilfe des Zentralen Wählerregisters hergestellten Papierausdrucken oder über einen Computerbildschirm erfolgen. In letzterem Fall darf die Einsichtnahme ausschließlich in Auflistungen in der Gliederung von § 1 Abs. 2 des Wählerevidenzgesetzes 2018 - WEviG, BGBl. I Nr. 120/2016, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 32/2018, erfolgen. Suchanfragen im Rahmen der Einsichtnahme sind unzulässig.

(2) Die in allgemeinen Vertretungskörpern vertretenen Wählergruppen können überdies aus der Landes-Wählerevidenz und der Gemeinde-Wählerevidenz für Zwecke des § 1 Abs. 2 des Parteiengesetzes 2012 - PartG, BGBl. I Nr. 56/2012, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 31/2019, sowie für Zwecke der Statistik Abschriften verlangen. Diese haben sich auf die im § 1 Abs. 3 angeführten Angaben, ausgenommen das bereichsspezifische Personenkennzeichen, zu beschränken. Der Empfänger der Abschriften hat den betroffenen Personenkreis in geeigneter Weise zu informieren. Wenn eine Wählergruppe ein solches Ersuchen an die Gemeinde stellt, hat die Gemeinde Abschriften herzustellen und der Wählergruppe gegen Ersatz der Kosten auszufolgen. Die Ausfolgung einer grafischen Datei mittels maschinell lesbarer Datenträger ist zulässig.

(3) Jeweils mit Stand zum 10. Februar und zum 10. August sind die in § 1 Abs. 3 angeführten Daten der Landes- oder Gemeinde-Wählerevidenzen aller Gemeinden, ausgenommen das bereichsspezifische Personenkennzeichen, für Zwecke des § 1 Abs. 2 des Parteiengesetzes 2012 - PartG, BGBl. I Nr. 56/2012, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 31/2019, sowie für Zwecke der Statistik auf Antrag, der innerhalb von zehn Tagen nach dem 10. Februar und 10. August bei der Landesregierung einzubringen ist, unentgeltlich an die zur Vertretung nach außen berufenen Organe der im Landtag vertretenen Parteien mittels maschinell lesbarer Datenträger oder im Wege der Datenfernverarbeitung von der Landesregierung zu übermitteln. Der Empfänger hat den betroffenen Personenkreis in geeigneter Weise zu informieren. Die Ausfolgung der beantragten Daten hat nach Verfügbarkeit der Daten binnen zwei Wochen zu erfolgen.

Landesrecht Oö. Landes-Reisegebührenvorschrift

(1) Als Ausgangspunkt und Endpunkt der Reisebewegung gilt die Dienststelle des Bediensteten. Wird jedoch die Reisebewegung unmittelbar vom Wohnort des Bediensteten angetreten oder unmittelbar am Wohnort beendet, so gilt die Wohnung als Ausgangs- und Endpunkt der Reisebewegung, wenn dadurch niedrigere Reisegebühren anfallen. Für Dienstreisen an dienstfreien Tagen und im Rahmen einer angeordneten Rufbereitschaft gilt die Wohnung als Ausgangs- und Endpunkt der Reisebewegung. (Anm: LGBl.Nr. 83/1996)

(2) Bei Verkehrsstörungen hat der Bedienstete von sonst gegebenen Möglichkeiten einer Fortsetzung der Reisebewegung Gebrauch zu machen, wenn die Fortsetzung eine Verkürzung der Gesamtreisedauer voraussehen läßt und ein damit verbundener Mehraufwand die Kosten der durch die Verkehrsstörung entstandenen Verzögerung nicht oder nicht wesentlich übersteigt.

(3) Für den Weg zum und vom Bahnhof gebührt der Ersatz der Kosten für die Benützung eines Massenbeförderungsmittels. Steht ein solches nicht zur Verfügung und beträgt die Wegstrecke von der Dienststelle (Wohnung) zum Bahnhof mehr als zwei Kilometer, so gebührt das Kilometergeld.

Landesrecht Burgenländisches Wählerevidenz-Gesetz

(1) Jeder österreichische Staatsbürger kann gegen die Aufnahme oder Nichtaufnahme einer Person in die Landes-Wählerevidenz und die Gemeinde-Wählerevidenz schriftlich oder mündlich einen begründeten Berichtigungsantrag erheben. Das Antragsrecht auf Berichtigung gegen die Gemeinde-Wählerevidenz steht auch Angehörigen eines anderen Mitgliedsstaates der Europäischen Union zu. Im Berichtigungsantrag kann auch die Aufnahme einer Person in die Landes-Wählerevidenz oder eine Gemeinde-Wählerevidenz oder die Streichung einer Person aus diesen Evidenzen begehrt werden. Wenn der Berichtigungsantrag mündlich erhoben wird, ist sein wesentlicher Inhalt in einer Niederschrift, die vom Berichtigungswerber zu unterfertigen ist, festzuhalten. Schriftliche Berichtigungsanträge können nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden technischen Mittel auch telegraphisch, fernschriftlich, im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise eingebracht werden.

(2) Der Berichtigungsantrag ist beim Gemeindeamt jener Gemeinde einzubringen, in deren Landes-Wählerevidenz oder Gemeinde-Wählerevidenz eine Änderung begehrt wird. Das Gemeindeamt hat den Berichtigungsantrag unverzüglich der Gemeindewahlbehörde zur Entscheidung vorzulegen.

(3) Die Namen der Berichtigungswerber unterliegen der Verpflichtung zur Geheimhaltung, soweit und solange deren Geheimhaltung im überwiegenden berechtigten Interesse der Berichtigungswerber erforderlich ist.

(4) Die Gemeindewahlbehörde hat die Person, gegen deren Aufnahme in die Landes-Wählerevidenz oder die Gemeinde-Wählerevidenz Berichtigungsantrag erhoben wurde, hievon unter Bekanntgabe der Gründe innerhalb von zwei Wochen nach Einlangen des Berichtigungsantrages mit der Mitteilung zu verständigen, daß sie innerhalb von zwei Wochen schriftlich oder mündlich Stellung nehmen kann.

(5) Die Gemeindewahlbehörde hat über den Berichtigungsantrag innerhalb von drei Monaten zu entscheiden. Der Berichtigungsantrag ist zurückzuweisen, wenn der Berichtigungswerber zur Erhebung des Berichtigungsantrages nicht berechtigt ist oder der Berichtigungsantrag kein bestimmtes Begehren oder keine Begründung enthält. In allen anderen Fällen ist in der Sache selbst zu entscheiden. Die Entscheidung ist zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen. Die Entscheidung ist schriftlich auszufertigen und dem Berichtigungswerber sowie der Person, gegen deren Aufnahme oder Nichtaufnahme in die Landes-Wählerevidenz oder die Gemeinde-Wählerevidenz Berichtigungsantrag erhoben wurde, zu eigenen Handen zuzustellen.

(6) Wenn die Entscheidung eine Richtigstellung der Landes-Wählerevidenz oder der Gemeinde-Wählerevidenz erfordert, ist sie nach Rechtskraft auch der Gemeinde gegebenenfalls unter Anschluß des Wähleranlageblattes zuzustellen. Die Gemeinde hat die Richtigstellung der Landes-Wählerevidenz bzw. der Gemeinde-Wählerevidenz unter Anführung der Entscheidungsdaten durchzuführen.

Landesrecht Oö. Landes-Reisegebührenvorschrift

(1) Massenbeförderungsmittel im Sinn dieses Landesgesetzes ist jedes Beförderungsmittel, das der Vermittlung des Verkehrs zwischen bestimmten Orten (Ortsteilen) dient und dessen Inanspruchnahme mehreren Personen gleichzeitig, jedoch unabhängig voneinander, gegen Entrichtung eines allgemein festgesetzten Fahrpreises offensteht. Schlafwagen- und Liegewagenplätze dürfen dann benützt werden, wenn dadurch - insbesondere auf Grund der Verkürzung der Dienstreise - niedrigere Reisegebühren anfallen.

(2) Wenn es die Wichtigkeit und Dringlichkeit der Dienstreise verlangt, ist der Bedienstete verpflichtet, auch die in der Nachtzeit (22.00 bis 6.00 Uhr) verkehrenden Massenbeförderungsmittel zu benützen.

(3) Der Fahrpreis wird nach den jeweils geltenden Tarifen vergütet. Von bestehenden allgemeinen Tarifermäßigungen ist Gebrauch zu machen. Für Strecken, auf denen der Bedienstete, aus welchem Titel immer, zur Freifahrt mit dem benützten Massenbeförderungsmittel berechtigt ist, gebührt keine Vergütung.

Landesrecht Burgenländisches Wählerevidenz-Gesetz

(1) Gegen die Entscheidung gemäß § 6 Abs. 5 können die Berichtigungswerberin oder der Berichtigungswerber sowie die von der Entscheidung betroffene Person innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung schriftlich eine Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erheben. Diese Beschwerde ist bei der Gemeindewahlbehörde einbringen. Die Gemeindewahlbehörde hat der Beschwerdegegnerin oder den Beschwerdegegner von der eingebrachten Beschwerde innerhalb von zwei Wochen mit dem Beifügen zu verständigen, dass es ihr oder ihm freisteht, innerhalb von zwei Wochen nach der an sie oder ihn ergangenen Verständigung in die Beschwerde Einsicht und zu den vorgebrachten Beschwerdegründen Stellung zu nehmen.

(2) Über die Beschwerde hat das Landesverwaltungsgericht in der Sache selbst zu entscheiden.

Landesrecht Oö. Landes-Reisegebührenvorschrift

(1) Für Strecken, die mit der Eisenbahn zurückgelegt werden, gebührt der Ersatz der zweiten Wagenklasse nach Maßgabe des § 6 Abs. 3. Stellt die Dienstbehörde (der Dienstgeber) einen Ermäßigungsausweis zur Verfügung, so gebührt der Ersatz des entsprechend ermäßigten Fahrpreises. Nimmt der Dienstnehmer eine(n) von der Dienstbehörde (vom Dienstgeber) zur Verfügung gestellte(n) Fahrkarte oder Ermäßigungsausweis nicht in Anspruch, so gebührt nur der Ersatz des entsprechend ermäßigten Fahrpreises der zweiten Wagenklasse.

(2) Bei Dienstreisen in ein anderes Bundesland oder ins Ausland werden die Kosten einer Sitzplatzkarte vergütet, wenn die Sitzplatzkarte zusammen mit der Reiserechnung vorgelegt wird.

(3) Bei Benützung eines Schiffes oder Flugzeuges werden die Kosten des jeweils preisgünstigsten verfügbaren Tarifs vergütet.

Landesrecht Burgenländisches Wählerevidenz-Gesetz

Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten nach diesem Gesetz besteht kein Widerspruchsrecht gemäß Art. 21 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 314 vom 22.11.2016 S. 72, sowie kein Recht auf Einschränkung der Verarbeitung gemäß Art. 18 der Datenschutz-Grundverordnung. Darüber sind die betroffenen Personen in geeigneter Weise zu informieren.

Landesrecht Oö. Landes-Reisegebührenvorschrift

(1) Dieses Landesgesetz tritt mit 1. Juli 2001 in Kraft.

(2) ..

(3) In den Fällen, in denen andere Landesgesetze (z. B. §§ 2 Abs. 1 und 77 Abs. 1 Gemeindebedienstetengesetz 1982 und § 2 Abs. 1 Statutargemeinden-Beamtengesetz) die dienst- und besoldungsrechtlichen Vorschriften der Landesbeamten oder der Vertragsbediensteten des Landes Oberösterreich für anwendbar erklären, gilt Folgendes

Landesrecht Burgenländisches Wählerevidenz-Gesetz

(1) Die Gemeinde hat alle Umstände, die geeignet sind, eine Änderung in den Eintragungen der Landes-Wählerevidenz oder der Gemeinde-Wählerevidenz zu bewirken, von Amts wegen wahrzunehmen und die erforderlichen Änderungen in diesen Evidenzen durchzuführen. Hiebei hat sie Umstände, die auch in den Evidenzen einer anderen Gemeinde des Landes zu berücksichtigen sind, dieser Gemeinde unverzüglich mitzuteilen.

(2) Wenn ein Wahl- und Stimmberechtigter aus der Landes-Wählerevidenz bzw. der Gemeinde-Wählerevidenz wegen Verlustes des Wahlrechtes, außer dem Fall der Wohnsitzverlegung, ausgeschieden wird, ist er davon innerhalb von zwei Wochen ab dem Tag der Ausscheidung zu verständigen.

(3) Personen, denen der Besuch des zuständigen Wahllokals am Wahltag infolge mangelnder Geh- und Transportunfähigkeit oder Bettlägerigkeit, sei es aus Krankheits-, Alters- oder sonstigen Gründen nicht möglich ist, erhalten eine Wahlkarte gemäß §§ 33 und 34 der Landtagswahlordnung 1995, LGBl. Nr. 4/1996, in der jeweils geltenden Fassung, und §§ 30a und 30b der Gemeindewahlordnung 1992, LGBl. Nr. 54, in der jeweils geltenden Fassung, oder eine Stimmkarte gemäß § 10 Abs. 4 des Burgenländischen Volksabstimmungsgesetzes, LGBl. Nr. 44/1981, in der jeweils geltenden Fassung, und § 13 Abs. 2 des Burgenländischen Volksbegehrensgesetzes, LGBl. Nr. 43/1981, in der jeweils geltenden Fassung, sowie § 8 Abs. 4 des Burgenländischen Volksbefragungsgesetzes, LGBl. Nr. 45/1981, in der jeweils geltenden Fassung, amtswegig zugestellt, wenn sie dies bei der Gemeinde schriftlich beantragen. Hierbei haben sie nachweislich zur Kenntnis zu nehmen, dass sie ihres Wahlrechts im Fall eines Wechsels des Wohnsitzes oder der Zustelladresse auf Grund einer sich daraus ergebenden Fehlzustellung der Wahlkarte oder der Stimmkarte verlustig gehen könnten, wenn sie die Gemeinde in einem solchen Fall nicht entsprechend in Kenntnis setzen. Die amtswegige Zustellung endet mit der Streichung aus der Landes-Wählerevidenz oder der Gemeinde-Wählerevidenz, mit dem Wegfall der Voraussetzungen oder auf Verlangen der betreffenden Personen. Personen, die einen entsprechenden Antrag gestellt haben, haben die Gemeinde über den Wegfall der Voraussetzungen in Kenntnis zu setzen.

Landesrecht Oö. Landes-Reisegebührenvorschrift

(1) Die Benützung von Beförderungsmitteln, die nicht Massenbeförderungsmittel (§ 6 Abs. 1) sind, ist zulässig, wenn nur durch die Benützung dieses Beförderungsmittels der Ort der Dienstverrichtung zeitgerecht erreicht und so der Zweck der Dienstverrichtung erfüllt werden oder eine unverhältnismäßig spätere Rückkehr vermieden werden kann. Hiebei gebührt der Ersatz der tatsächlich aufgelaufenen Kosten, soweit nicht in den folgenden Absätzen etwas anderes bestimmt ist. Reisen in einem solchen Fall mehrere Bedienstete gemeinsam, so haben sie das Beförderungsmittel nach Maßgabe der vorhandenen Sitzplätze gemeinsam zu benützen.

(2) Für die Benützung eines eigenen Kraftfahrzeuges gebührt ein Kilometergeld an Stelle der sonst in Betracht kommenden Reisevergütung. Dies gilt nicht

(3) Das Kilometergeld gemäß Abs. 2 beträgt je Fahrkilometer

1.

für Motorfahrräder und Motorräder

0,250 Euro;

2.

Entfallen

3.

für Personen- und Kombinationskraftwagen

0,500 Euro;

4.

für das dienstlich erforderliche Mitführen eines Anhängers

0,051 Euro.

(4) Für jede Person, deren Mitbeförderung mit dem eigenen Personen- oder Kombinationskraftwagen dienstlich notwendig ist, gebührt ein Zuschlag je Fahrkilometer von 0,150 Euro. (Anm: LGBl.Nr. 90/2001, 100/2011; V LGBl.Nr. 26/1995, 80/1997, 136/2005, 70/2008, 141/2009, 80/2010, 15/2025)

(5) Die Vergütung von 0,210 Euro je Kilometer gemäß § 43 Abs. 4 gilt sinngemäß. (Anm: LGBl.Nr. 121/2014, V LGBl.Nr. 137/2015, 65/2025)

(6) Entfallen (Anm: LGBl.Nr. 100/2011)

(7) Liegen die Voraussetzungen nach Abs. 1 für die Benützung von Beförderungsmitteln, die nicht Massenbeförderungsmittel (§ 6 Abs. 1) sind, nicht vor, so gebührt der Reisekostenersatz in Höhe des Tarifs des in Betracht kommenden Massenbeförderungsmittels nach Maßgabe des § 6 Abs. 3. (Anm: LGBl.Nr. 93/2009)

(8) Für dienstliche Fahrten an dienstfreien Tagen und im Rahmen einer angeordneten Rufbereitschaft gebührt für die Hin- und Rückfahrt zur bzw. von der Dienststelle eine Entschädigung in Höhe des Kilometergeldes nach Abs. 3. (Anm: LGBl.Nr. 83/1996, 93/2009)

Landesrecht Burgenländisches Wählerevidenz-Gesetz

Die gemäß § 6 mit dem Berichtigungsverfahren befassten Wahlbehörden sind die nach den landesgesetzlichen Wahlvorschriften jeweils im Amt befindlichen, gleichnamigen Wahlbehörden. Sie sind von ihrem Vorsitzenden zur Entscheidung über die eingelangten Berichtigungsanträge nach Bedarf einzuberufen. Im übrigen sind auf diese Wahlbehörden die einschlägigen Bestimmungen der landesgesetzlichen Wahlvorschriften anzuwenden.

Landesrecht Oö. Landes-Reisegebührenvorschrift

Entfallen (Anm: LGBl.Nr. 100/2011)

Landesrecht Burgenländisches Wählerevidenz-Gesetz

Die Burgenländische Landesregierung ist berechtigt, statistische Auswertungen von landes- oder gemeindewählerevidenzbezogenen Angaben aus dem Zentralen Wählerregister zu erstellen und personenbezogene Abfragen unter Angabe des Grundes durchzuführen.

Landesrecht Oö. Landes-Reisegebührenvorschrift

(1) Es treten in Kraft: ...

(2) Für Bedienstete der Statutarstädte gelten

(Anm: LGBl.Nr. 48/2001)

Landesrecht Burgenländisches Wählerevidenz-Gesetz

(1) Mit einer Geldstrafe bis zu 440 Euro ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen, wer

(2) Wer Daten, die zur Führung des Zentralen Wählerregisters oder von auf das Zentrale Wählerregister aufbauenden Datenverarbeitungen erhoben wurden und im Zentralen Wählerregister oder in auf das Zentrale Wählerregister aufbauenden Datenverarbeitungen gespeichert sind, nicht für durch Landesgesetz festgelegte Zwecke verwendet, begeht, wenn darin keine gerichtlich strafbare Handlung gelegen ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe von bis zu 25 000 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen.

Landesrecht Oö. Landes-Reisegebührenvorschrift

(1) Die Reisezulage beträgt

In derGebührenstufe

Tagesgebührin Euro

Nächtigungsgebührin Euro

1

19,200

17,000

2

30,000

17,000

(Anm: LGBl.Nr. 12/1996, V LGBl.Nr. 26/1995, LGBl.Nr. 90/2001, 93/2009, 15/2025)

(2) Wenn der Bedienstete nachweist, daß die tatsächlichen unvermeidbaren Auslagen für die in Anspruch genommene angemessene Nachtunterkunft die ihm zustehende Nächtigungsgebühr übersteigen, so kann ihm ein Zuschuß zur Nächtigungsgebühr bis zur Höhe der tatsächlich nachgewiesenen Auslagen, höchstens aber bis zu 1.000% der Nächtigungsgebühr gewährt werden. (Anm: LGBl.Nr. 93/2009, 121/2014)

Landesrecht Burgenländisches Wählerevidenz-Gesetz

Die im Verfahren nach diesem Gesetz erforderlichen Eingaben, Bestätigungen und sonstigen Schriften sind von Landes- und Gemeindeverwaltungsabgaben befreit.

Landesrecht Oö. Landes-Reisegebührenvorschrift

(1) Für die in die Zeit der Dienstreise fallenden Sonn- und Feiertage gebührt die Reisezulage wie für Werktage. Der Bedienstete ist jedoch nicht berechtigt, wegen eines Sonntages oder Feiertages den Beginn der Dienstreise vorzuverlegen oder die Fortsetzung und Beendigung der Dienstreise zu verzögern.

(2) Der Bedienstete, der während der Dienstreise durch Krankheit oder Unfall an der Fortsetzung der Reise verhindert ist, behält bis zur Erlangung der Fähigkeit, in den Dienstort zurückzukehren oder die Dienstreise fortzusetzen, den Anspruch auf die Reisezulage, wenn er den Beginn und das Ende dieser Dienstverhinderung seiner vorgesetzten Dienststelle sofort anzeigt und die Art und voraussichtliche Dauer der Dienstverhinderung durch ein ärztliches Zeugnis nachweist. Für die Dauer eines Krankenhausaufenthaltes gebührt ein Viertel der Tages- und Nächtigungsgebühr. Der Anspruch nach diesem Absatz besteht nicht, wenn der Bedienstete die Dienstverhinderung vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat.

(3) Stirbt die bzw. der Bedienstete während der Dienstreise, so werden die Kosten der Überführung ihrer bzw. seiner Leiche bzw. Urne vom Land getragen, wenn die Überführung in einen Ort innerhalb des Bundesgebiets erfolgt. (Anm: LGBl.Nr. 121/2014)

Landesrecht Burgenländisches Wählerevidenz-Gesetz

Die in diesem Gesetz verwendeten personenbezogenen Ausdrücke beziehen sich gleichermaßen auf Männer wie auf Frauen.

Landesrecht Oö. Landes-Reisegebührenvorschrift

(1) Bei Unterbrechung des Urlaubes durch eine Dienstreise oder durch Rückberufung in den Dienstort gebührt die Reisekostenvergütung für die Reise vom Urlaubsort in den Ort der Dienstverrichtung oder in den Dienstort und weiters für die Rückreise in den bisherigen Urlaubsort oder, wenn die Rückreise in den Dienstort erfolgt, für die Reise dorthin. Für die Rückreise in einen anderen als den bisherigen Urlaubsort gebührt die Reisekostenvergütung nur bis zur Höhe der Kosten der Rückreise in den bisherigen Urlaubsort.

(2) In diesen Fällen gebührt die Reisezulage vom Zeitpunkt des Beginnes der Reisebewegung vom Urlaubsort an und endet mit dem Zeitpunkt der Beendigung der Reisebewegung, für die Reisekostenvergütung gewährt wird. Für die Zeit, in der sich der Bedienstete während der Urlaubsunterbrechung im Dienstort aufhält, gebührt keine Reisezulage.

(3) Für Dienstverrichtungen im Urlaubsort gelten die Bestimmungen über Dienstverrichtungen im Dienstort sinngemäß. Erstreckt sich jedoch die Dienstverrichtung auf mehr als einen Kalendertag, so gebührt die Reisezulage wie bei Dienstreisen.

(4) Besondere Kosten, die dem Bediensteten oder seiner Familie durch die Unterbrechung des Urlaubes entstehen, können ihm abgegolten werden.

Landesrecht Burgenländisches Wählerevidenz-Gesetz

(1) Die Führung der Gemeinde-Wählerevidenz obliegt den Gemeinden im eigenen Wirkungsbereich.

(2) Die Führung der Landes-Wählerevidenz obliegt den Gemeinden im übertragenen Wirkungsbereich.

Landesrecht Oö. Landes-Reisegebührenvorschrift

(1) Die Dauer einer Dienstreise wird vom Zeitpunkt des Verlassens bis zum Zeitpunkt des Wiederbetretens der Dienststelle berechnet. Wird jedoch die Dienstreise unmittelbar vom Wohnort des Bediensteten angetreten oder unmittelbar am Wohnort beendet, so gilt die Wohnung als Ausgangs- und Endpunkt der Dienstreise, wenn dadurch niedrigere Reisegebühren anfallen.

(2) In den Fällen, in denen der Bedienstete die Reise weder von der Dienststelle noch von der Wohnung aus beginnt oder nach ihrer Beendigung nicht unmittelbar in die Dienststelle (Wohnung) zurückkehrt, gilt als Zeitpunkt des Beginns und der Beendigung der Zeitpunkt, in dem der Bedienstete die Dienststelle (Wohnung) verlassen oder wiederbetreten hätte, wenn diese tatsächlich Ausgangs- oder Endpunkt seiner Reise gewesen wäre. (Anm: LGBl.Nr. 100/2011)

(3) Bei Fahrten mit dem Fahrrad wird bei der Berechnung der Dauer der Dienstreise die durchschnittliche Fahrzeit eines Personenkraftwagens zugrunde gelegt. (Anm: LGBl.Nr. 100/2011)

Landesrecht Burgenländisches Wählerevidenz-Gesetz

§ 3 Abs. 1, § 5 und § 6 Abs. 1 ergehen in Umsetzung der Richtlinie 94/80/EG des Rates vom 19. Dezember 1994 über die Einzelheiten der Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechtes bei den Kommunalwahlen für Unionsbürger mit Wohnsitz in einem Mitgliedsstaat, dessen Staatsangehörigkeit sie nicht besitzen, ABl. 1994 Nr. L 368/38.

Landesrecht Oö. Landes-Reisegebührenvorschrift

(1) Für je 24 Stunden der Dienstreise gebührt die volle Tagesgebühr. Bruchteile bis zu drei Stunden bleiben unberücksichtigt. Dauert eine Dienstreise länger als drei Stunden, so gebührt für jede angefangene Stunde - bereits von der ersten Stunde an - ein Zwölftel. Die Tagesgebühr wird nach Kalendertagen abgerechnet, wobei innerhalb eines Kalendertags maximal 12 Zwölftel der vollen Tagesgebühr anfallen. (Anm: LGBl.Nr. 93/2009)

(2) Das Ausmaß der anfallenden Tagesgebühr wird einheitlich nach der Gesamtdauer der Dienstreise festgestellt.

Landesrecht Burgenländisches Wählerevidenz-Gesetz

(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 1996 in Kraft.

(2) §§ 7 und 9 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 79/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

(3) § 6 Abs. 1 bis 5, § 7 Abs. 1, § 9 und § 10 Z 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 1/2014 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

(4) §§ 5 und 7a in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 40/2018 treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.

(5) § 1 Abs. 1 und 3, § 2 Abs. 1 bis 5 und 7, § 3 Abs. 1, 2, 4, 5 und 6, § 4 Abs. 2 und 3, §§ 5, 9a, 10 Abs. 1 und 2 und § 16 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 68/2019 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(6) § 6 Abs. 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 58/2025 tritt mit 1. September 2025 in Kraft.

Landesrecht Oö. Landes-Reisegebührenvorschrift

(1) Für jede auf der Dienstreise verbrachte Nacht (22.00 bis 6.00 Uhr) gebührt, sofern im folgenden nicht anderes bestimmt ist, eine Nächtigungsgebühr. Sie wird nur neben der Tagesgebühr gewährt.

(2) Entfallen (Anm: LGBl.Nr. 121/2014)

(3) Der Anspruch auf Nächtigungsgebühr entfällt, wenn

Landesrecht Burgenländisches Wählerevidenz-Gesetz

(1) Die Gemeinden haben die Daten ihrer Landes- und Gemeinde-Wählerevidenzen mit dem Stand zum Inkrafttreten dieses Gesetzes in das Zentrale Wählerregister zu übertragen und dort weiter zu führen. Die Gemeinden haben die personenbezogenen Daten der lokal gespeicherten Landes- und Gemeinde-Wählerevidenzen spätestens am 1. März 2020 zu löschen.

(2) Mit Stand zum 1. November 2019 hat eine einmalige Datenübermittlung gemäß § 5 Abs. 3 zu erfolgen, sofern diese von der zur Vertretung nach außen berufenen Organe der im Landtag vertretenen Parteien innerhalb von zehn Tagen bei der Landesregierung beantragt wird.

Landesrecht Oö. Landes-Reisegebührenvorschrift

Bei Dienstreisen eines Bediensteten in seinen Wohnort oder eines dienstzugeteilten Bediensteten in seinen Dienstort oder Wohnort gelten für die Zeit des Aufenthaltes im Dienstort (Wohnort) die Bestimmungen über Dienstverrichtungen im Dienstort; hiebei gilt für Dienstverrichtungen im Wohnort die Wohnung als Dienststelle.

Landesrecht Oö. Landes-Reisegebührenvorschrift

(1) Bei Dienstverrichtungen im Dienstort gebührt die Reisekostenvergütung und die Tagesgebühr gemäß § 10. Für die Bemessung der Tagesgebühr gilt § 14 sinngemäß.

(2) Bei folgenden Dienstverrichtungen im Dienstort gebührt keine Tagesgebühr

Landesrecht Oö. Landes-Reisegebührenvorschrift

(1) Für Bedienstete, die mehreren Dienststellen an mehreren Dienstorten länger als 30 Kalendertage zugewiesen sind, gilt Folgendes

Landesrecht Oö. Landes-Reisegebührenvorschrift

(1) Für Bedienstete, die in regelmäßiger Wiederkehr Dienstreisen oder Dienstverrichtungen im Dienstort auszuführen haben, kann die Landesregierung anstelle der zukommenden Gebühren gegen jederzeitigen Widerruf eine Pauschalvergütung festsetzen. Diese ist für einzelne Gebühren oder für ihre Gesamtheit mit der Maßgabe zu bemessen, daß sie in keinem Fall über das Ausmaß der nach diesem Landesgesetz zustehenden Gebühren hinausgeht.

(2) Werden Reisegebühren der Höhe oder der Anspruchsberechtigung nach geändert, so ist die Pauschalvergütung mit gleicher Wirksamkeit verhältnismäßig abzuändern.

(3) Neben der Pauschalvergütung erhalten die Bediensteten die nach diesem Landesgesetz zustehenden Gebühren, wenn sie Dienstreisen oder Dienstverrichtungen im Dienstort ausführen, für die die Pauschalvergütung nicht bestimmt ist.

(4) Hinsichtlich des Anspruchs auf Pauschalvergütung gilt § 32 Abs. 5 Oö. GG 2001 bzw. § 15 Abs. 5 Oö. LGG sinngemäß. (Anm: LGBl.Nr. 121/2014)

Landesrecht Oö. Landes-Reisegebührenvorschrift

(1) Bei einer Dienstzuteilung gebührt dem Bediensteten eine Zuteilungsgebühr; sie umfaßt die Tagesgebühr und die Nächtigungsgebühr. Für die Bemessung der Tagesgebühr gilt § 14 sinngemäß. Der Anspruch auf die Zuteilungsgebühr beginnt mit der Abfahrt im Wohnort und endet mit der Ankunft im Wohnort oder, wenn der Bedienstete in den Zuteilungsort versetzt wird, mit dem Ablauf des letzten Tages der Dienstzuteilung. (Anm: LGBl.Nr. 121/2014)

(2) Die Zuteilungsgebühr beträgt

(3) Beträgt die fahrplanmäßige Fahrzeit für die Strecke von dem der Wohnung nächstgelegenen für die Fahrt in Betracht kommenden Bahnhof zum Zuteilungsort und zurück zusammen nicht mehr als zwei Stunden, ohne daß durch die Rückfahrt eine ununterbrochene elfstündige Ruhezeit verhindert wird, so gebührt anstelle der Zuteilungsgebühr

(4) Erkrankt oder stirbt der Bedienstete während der Dienstzuteilung, so ist § 11 Abs. 2 und 3 sinngemäß anzuwenden.

(5) Wird der Bedienstete einer in seinem Wohnort gelegenen Dienststelle zugeteilt, so hat er weder auf eine Reisekostenvergütung noch auf die in den Abs. 1 und 2 angeführten Gebühren Anspruch.

(6) Liegt der Ort der Dienstzuteilung dem Wohnort des Bediensteten näher als sein Dienstort, so gebührt keine Zuteilungsgebühr. Sie gebührt jedoch bei Zuteilung von einem Zuteilungsort zu einem weiteren Zuteilungsort.

(7) Auf eine Entsendung im Inland sind die Abs. 1 bis 6 und die §§ 20 und 21 sinngemäß anzuwenden.

Landesrecht Oö. Landes-Reisegebührenvorschrift

(1) Die Zuteilungsgebühr entfällt

(2) Bei einer Dienstreise vom Zuteilungsort aus gebührt die damit verbundene Reisezulage. Die Tagesgebühr gebührt nur insoweit, als sie das Ausmaß der in der Zuteilungsgebühr enthaltenen Tagesgebühr übersteigt.

(3) Wird ein Bediensteter binnen 30 Tagen ab Beendigung einer Dienstzuteilung neuerlich dienstzugeteilt, so gilt für die Feststellung, in welcher Höhe die Zuteilungsgebühr zu berechnen ist, die neuerliche Dienstzuteilung als Fortsetzung der früheren.

Landesrecht Oö. Landes-Reisegebührenvorschrift

(1) Bedienstete, die länger als drei Monate dienstzugeteilt sind, haben Anspruch auf die Reisekostenvergütung jeweils für eine Hin- und Rückfahrt zwischen dem Zuteilungsort und dem Wohnort mit einem Massenbeförderungsmittel innerhalb eines Zeitraumes von 90 Tagen. Dieser Anspruch entfällt, soweit die Hin- und Rückfahrt im Rahmen einer Dienstreise mit mehrtägigem Aufenthalt am Dienstort bzw. Wohnort anfällt.

(2) Aus berücksichtigungswürdigen Gründen kann diese Reisekostenvergütung bei kürzerer Dienstzuteilung und in kürzeren Intervallen gewährt werden.

(3) Der bzw. dem Bediensteten gebührt anstelle der Reisekostenvergütung für Heimfahrten, wenn sie bzw. er von einer Person gemäß § 31 Abs. 1 Z 2 iVm. § 40a besucht wird, der Ersatz der Reisekosten für diese Besuchsfahrten, höchstens jedoch bis zur Höhe der der bzw. dem Bediensteten gebührenden Reisekostenvergütung. Abs. 1 und 2 gelten sinngemäß. (Anm: LGBl.Nr. 121/2014)

Landesrecht Oö. Landes-Reisegebührenvorschrift

(1) Bei der internen Dienstausbildung im Fall einer Neuaufnahme bzw. Neueinstellung oder Überstellung bzw. Einreihung in eine andere Funktionslaufbahn gilt als Dienstort jener Ort, an dem sich die Dienststelle befindet, der der Bedienstete zuerst zugewiesen wird. Wird der Bedienstete während der Zeit dieser Ausbildung in einer anderen Ortsgemeinde verwendet als in jener, in der sich die Dienststelle befindet, der er zuerst zugewiesen wurde, so gebührt ihm anstelle der Zuteilungsgebühr nach § 19 eine besondere Zuteilungsgebühr. (Anm: LGBl.Nr. 81/2002)

(2) Auf die besondere Zuteilungsgebühr nach Abs. 1 sind die §§ 19 und 20 mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, daß sie sich bereits ab dem ersten Tag nach § 19 Abs. 2 Z 2 bemißt.

Landesrecht Oö. Landes-Reisegebührenvorschrift

Die §§ 1 bis 22 sind, soweit in den §§ 24 bis 28 nicht anderes bestimmt ist, anzuwenden auf

Landesrecht Oö. Landes-Reisegebührenvorschrift

Bei Auslandsdienstreisen nach § 23 gebührt der Ersatz folgender Nebenkosten

Landesrecht Oö. Landes-Reisegebührenvorschrift

Entfallen (Anm: LGBl.Nr. 100/2011)

Landesrecht Oö. Landes-Reisegebührenvorschrift

(1) Das Ausmaß der Reisezulage im Sinn des § 4 Z 2 bei Auslandsdienstreisen (Auslandsreisezulage) ist von der Landesregierung unter Bedachtnahme auf die durchschnittlichen Kosten für Verpflegung und Unterkunft im ausländischen Aufenthaltsort einheitlich für alle Bediensteten festzusetzen.

(2) Die Auslandsreisezulage ist im Einzelfall abweichend von den nach Abs. 1 bestimmten Ansätzen festzusetzen, wenn der Bedienstete mit Rücksicht auf die Verhältnisse des Landes, in das die Dienstreise führt oder das bei der Dienstreise durchfahren wird, oder wegen der Besonderheit des Dienstauftrages mit der nach Abs. 1 festgesetzten Reisezulage nicht das Auslangen zu finden vermag.

(3) Ist für ein Land keine Auslandsreisezulage festgesetzt, so ist die Auslandsreisezulage unter Bedachtnahme auf Abs. 1 im Einzelfall zu bestimmen.

(4) Wird dem Bediensteten volle Verpflegung und Unterkunft unentgeltlich beigestellt, so gebühren die festgesetzten Ansätze der Auslandsreisezulage zu einem Drittel.

Landesrecht Oö. Landes-Reisegebührenvorschrift

(1) Die Auslandsreisezulage (§ 26) gebührt für die Dauer des Aufenthaltes im Ausland, der bei Dienstreisen vom Inland in das Ausland oder vom Ausland in das Inland jeweils mit dem Grenzübertritt beginnt oder endet. Wird bei solchen Dienstreisen ein Flugzeug benützt, so gilt als Grenzübertritt der Abflug vom bzw. die Ankunft im inländischen Flughafen.

(2) Die Tagesgebühr richtet sich nach dem Ansatz für das Land, das bei der Dienstreise durchfahren wird oder in dem sich der Bedienstete zur Erfüllung seines Dienstauftrages aufhält. Bei Flugreisen richtet sich die Tagesgebühr nach dem Ansatz für das Land, in das die Reise führt.

(3) Die Auslandsreisezulage wird nach Kalendertagen abgerechnet, wobei innerhalb eines Kalendertags maximal 12 Zwölftel der vollen Tagesgebühr anfallen. Den Bediensteten gebührt für je 24 Stunden die volle Tagesgebühr. Bruchteile bis zu drei Stunden bleiben unberücksichtigt. Dauert die Dienstreise länger als drei Stunden, so gebührt für jede angefangene Stunde - bereits von der ersten Stunde an - ein Zwölftel. Bruchteile eines Tags, die bei der Berechnung der im Ausland zustehenden Tagesgebühr unberücksichtigt bleiben, sind bei der Berechnung der Tagesgebühr für das Inland einzubeziehen. (Anm: LGBl.Nr. 93/2009)

(4) Die Nächtigungsgebühr richtet sich nach dem für den Nächtigungsort geltenden Ansatz. Bei Nachtfahrten richtet sich die Nächtigungsgebühr nach dem Ansatz für das Land, das während des überwiegenden Teiles der Nacht durchfahren wird.

Landesrecht Oö. Landes-Reisegebührenvorschrift

(1) Auf eine Entsendung ins Ausland sind die §§ 24 und 25 sowie die §§ 30 bis 35 sinngemäß anzuwenden.

(2) Anstelle der Zuteilungsgebühr gebührt eine Vergütung nach den für die Besoldung der im Ausland verwendeten Landesbeamten maßgeblichen Bestimmungen.

Landesrecht Oö. Landes-Reisegebührenvorschrift

(1) Dem Bediensteten, der an einen anderen Dienstort versetzt wird, gebührt nach Maßgabe der §§ 29 bis 36 der Ersatz der Kosten, die mit der Übersiedlung vom bisherigen Wohnort in den neuen Wohnort verbunden sind (Übersiedlungsgebühren). Ist der Bedienstete aus Anlaß des Wechsels des Dienstortes nicht in den Dienstort, sondern in einen anderen Ort übersiedelt und tritt dadurch an die Stelle des Anspruchs auf Trennungsgebühr (§ 36) der Anspruch auf Trennungszuschuß (§ 36 Abs. 4), so gebührt ihm, falls er von diesem anderen Ort innerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren nach der ersten Übersiedlung in den Dienstort übersiedelt, an Übersiedlungsgebühren der Reisekostenersatz (§ 31) und der Frachtkostenersatz (§ 32).

(2) Der Anspruch auf Übersiedlungsgebühren und auf Trennungsgebühr (Trennungszuschuß) besteht nur im halben Ausmaß, wenn der Bedienstete die Versetzung beantragt oder sich um einen ausgeschriebenen Dienstposten beworben hat. Diese Einschränkung gilt nicht, wenn auch dienstliche Interessen an der Versetzung vorliegen.

Landesrecht Oö. Landes-Reisegebührenvorschrift

Übersiedlungsgebühren sind

Landesrecht Oö. Landes-Reisegebührenvorschrift

(1) Als Reisekostenersatz gebührt dem Bediensteten

(2) Verheirateten Bediensteten gebührt, wenn kein Anspruch auf Trennungsgebühr entstanden ist, zum Reisekostenersatz ein Zuschuß in der Höhe einer Tagesgebühr und einer Nächtigungsgebühr.

Landesrecht Oö. Landes-Reisegebührenvorschrift

(1) Dem Bediensteten gebührt der Ersatz der Kosten für die Verbringung des Übersiedlungsgutes vom bisherigen Wohnort in den neuen Wohnort (Frachtkosten), soweit das Gewicht oder die Ladefläche des Übersiedlungsgutes 8.000 kg oder 16 Lademeter nicht übersteigt. (Anm: LGBl.Nr. 121/2014)

(2) Entfallen (Anm: LGBl.Nr. 121/2014).

(3) Der Ersatz der Frachtkosten darf dadurch, daß die Familie des Bediensteten nicht zur gleichen Zeit übersiedelt wie der Bedienstete selbst, nur dann um 50% des Ausmaßes der Ladefläche oder des Gewichtes des Übersiedlungsgutes (Abs. 1) erhöht werden, wenn berücksichtigungswürdige Gründe vorliegen.

Landesrecht Oö. Landes-Reisegebührenvorschrift

(1) Wenn der Bedienstete verpflichtet wird, ohne Wechsel des Dienstortes eine Dienstwohnung zu beziehen, so gebührt ihm der Frachtkostenersatz. Er wird ihm auch dann gewährt, wenn der Bedienstete aus einer Dienstwohnung binnen sechs Monaten nach Aufhören der Verpflichtung, sie zu benützen, übersiedelt.

(2) Verlegt der Bedienstete aus dem Anlaß seines Ausscheidens aus dem Dienststand seinen Wohnsitz außerhalb des letzten Dienstortes, so kann ihm die Reisekostenvergütung und der Frachtkostenersatz ganz oder zum Teil gewährt werden, wenn an der Räumung der bisherigen Wohnung ein dienstliches Interesse besteht. Unter diesen Voraussetzungen kann auch bei einem Wohnungswechsel im Dienstort der Frachtkostenersatz bewilligt werden.

(3) Der Frachtkostenersatz gebührt auch hinterbliebenen Familienmitgliedern eines Bediensteten, der eine Dienstwohnung innehatte, wenn sie innerhalb von sechs Monaten nach dessen Ableben im Dienstort übersiedeln.

(4) Abs. 2 ist auch auf versorgungsberechtigte Familienmitglieder nach einem im Dienststand oder im Ruhestand verstorbenen Beamten sinngemäß anzuwenden, wenn die Übersiedlung binnen sechs Monaten nach dem Tod erfolgt.

(5) Die in den Abs. 1 bis 4 vorgesehenen Fristen können in berücksichtigungswürdigen Fällen verlängert werden.

Landesrecht Oö. Landes-Reisegebührenvorschrift

(1) Zur Bestreitung sonstiger mit der Übersiedlung verbundener Auslagen, für die in den §§ 29 bis 36 keine besondere Vergütung festgesetzt ist, gebührt dem Bediensteten eine Umzugsvergütung.

(2) Die Umzugsvergütung beträgt

(3) Übersiedelt ein Bediensteter, dem die Umzugsvergütung in dem Ausmaß gebührt, das im Abs. 2 Z 2 oder 3 festgesetzt ist, allein und verlegt er nicht gleichzeitig den Familienhaushalt in den neuen Dienstort oder in den anläßlich der Versetzung gewählten neuen Wohnort, so gebührt ihm vorerst eine Teil-Umzugsvergütung im Ausmaß von 50% des Monatsbezuges, der für den Monat gebührt, in dem er allein übersiedelt. Der Unterschied auf das im Abs. 2 Z 2 oder 3 festgesetzte Ausmaß der Umzugsvergütung gebührt nach Durchführung der Übersiedlung des Familienhaushaltes und ist von dem Monatsbezug zu berechnen, der für den Monat gebührt, in dem die Übersiedlung des Haushaltes stattfindet. (Anm: LGBl.Nr. 121/2014)

Landesrecht Oö. Landes-Reisegebührenvorschrift

(1) Die Mietzinsentschädigung gebührt dem Bediensteten, wenn er wegen seiner Übersiedlung in den neuen Dienstort seine bisherige Wohnung nicht rechtzeitig kündigen konnte und deshalb den Mietzins für eine über den Tag der vollständigen Räumung der Wohnung hinausreichende Zeit entrichten muß. Die Entschädigung umfaßt den Mietzins (einschließlich der Betriebskosten und sonstiger vom Mieter zu entrichtender Abgaben), der für den 14 Tage nach der vollständigen Räumung der Wohnung beginnenden Zeitraum zu entrichten ist. Sie gebührt nicht, wenn sich der Bedienstete durch Weitervermietung schadlos halten konnte.

(2) In Ausnahmefällen kann der Ersatz der Kosten einer Einlagerung von Übersiedlungsgut, soweit diese nicht mehr als vier Jahre dauert, ganz oder zum Teil bewilligt werden. Einlagerungskosten, die den Wert des eingelagerten Übersiedlungsgutes übersteigen, dürfen nicht ersetzt werden.

Landesrecht Oö. Landes-Reisegebührenvorschrift

(1) Verheiratete Bedienstete, die Anspruch auf Übersiedlungsgebühren haben und nach der Versetzung in einen anderen Dienstort einen doppelten Haushalt führen, erhalten nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen vom Tag des Dienstantrittes im neuen Dienstort bis zur Erlangung einer zumutbaren Wohnung eine Trennungsgebühr. Sie ist zu versagen, wenn der Bedienstete das Nichterlangen der Wohnung selbst verschuldet oder wenn aus den Umständen des Falles und den persönlichen Verhältnissen des Bediensteten hervorgeht, daß er nicht beabsichtigt, den gemeinsamen Haushalt nach der Versetzung weiterzuführen.

(2) Entfallen (Anm: LGBl.Nr. 121/2014)

(3) Die Trennungsgebühr beträgt für die ersten 30 Tage 100% der Tagesgebühr und der Nächtigungsgebühr, darüber hinaus bis zu sechs Monaten nach dem Dienstantritt im neuen Dienstort 50% der Tagesgebühr und der Nächtigungsgebühr. Über diese Zeit hinaus kann dem Bediensteten eine Trennungsgebühr in der Höhe von 30% der Tagesgebühr und der Nächtigungsgebühr für weitere drei Jahre gewährt werden.

(4) Beträgt die fahrplanmäßige Fahrzeit für die Strecke von dem der Wohnung nächstgelegenen für die Fahrt in Betracht kommenden Bahnhof zum neuen Dienstort und zurück zusammen nicht mehr als zwei Stunden, ohne daß durch die Rückfahrt eine ununterbrochene elfstündige Ruhezeit verhindert wird, so erhält der Bedienstete anstelle der Trennungsgebühr einen Trennungszuschuß. Der Trennungszuschuß besteht aus

(5) Erkrankt oder stirbt der Bedienstete, so ist § 11 Abs. 2 und 3 sinngemäß anzuwenden.

(6) Für den Anspruch auf die Trennungsgebühr und den Trennungszuschuß während

(7) In den Fällen des Abs. 6 Z 1 bis 3 werden dem Bediensteten die für die Beibehaltung der Wohnung im neuen Dienstort entstehenden nachgewiesenen Auslagen bis zum Höchstausmaß der Nächtigungsgebühr nach Abs. 3 ersetzt.

(8) Werden Beamte während des Bezuges der Trennungsgebühr oder des Trennungszuschusses in den Ruhestand versetzt, so erlischt der Anspruch auf diese Gebühren jedenfalls mit Beendigung des aktiven Dienstverhältnisses. Der Anspruch auf Reisegebühren für die Fahrt in den Wohnort bleibt hiedurch unberührt.

(9) Auf Bedienstete, die eine Trennungsgebühr beziehen, ist § 21 sinngemäß anzuwenden.

Landesrecht Oö. Landes-Reisegebührenvorschrift

(1) Der Bedienstete hat den Anspruch auf Reisegebühren für Dienstreisen oder Dienstverrichtungen im Dienstort, auf Übersiedlungsgebühren oder auf eine Reisekostenvergütung für die Heimfahrt während einer Dienstzuteilung oder Versetzung mit einer eigenhändig unterschriebenen Reiserechnung bei seiner Dienststelle bis zum Ende des sechsten Kalendermonates geltend zu machen, der der Beendigung der Dienstreise (Dienstverrichtung im Dienstort, Reise nach § 21 und § 36 Abs. 9) oder Übersiedlung folgt. Der Anspruch auf die Gebühren erlischt, wenn die Reiserechnung nicht fristgerecht vorgelegt wird. Ein Vorschuß ist von den Bezügen des Bediensteten hereinzubringen. (Anm: LGBl.Nr. 81/2002)

(1a) Reiserechnungen, die mit Hilfe elektronischer Datenverarbeitung erstellt werden, bedürfen keiner Unterschrift des Rechnungslegers. (Anm: LGBl.Nr. 83/1996)

(2) Der Anspruch auf Zuteilungsgebühr oder Trennungsgebühr (Trennungszuschuß) ist jeweils nach Ablauf eines Kalendermonates bis zum Ende des sechstfolgenden Kalendermonates geltend zu machen. Wird diese Frist versäumt, so gebührt die Zuteilungsgebühr oder die Trennungsgebühr (der Trennungszuschuß) erst von dem Tag an, der drei Monate vor der Geltendmachung des Anspruchs liegt. (Anm: LGBl.Nr. 81/2002)

(3) Dem Bediensteten kann auf Verlangen zeitgerecht vor Antritt der Dienstreise, der Dienstzuteilung, der Entsendung, der internen Dienstausbildung oder vor Durchführung der Übersiedlung ein in der Reiserechnung abzurechnender Vorschuß auf die ihm zustehenden Gebühren im notwendigen Ausmaß gewährt werden. Ein Vorschußrest kann von den Bezügen des Bediensteten hereingebracht werden.

(4) Die Abs. 1 und 3 sind auf die Fälle des § 33 sinngemäß anzuwenden.

(5) Eine Nachsicht von der Frist nach Abs. 1 und 2 ist nur zulässig, wenn der Bedienstete glaubhaft macht, daß er durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis ohne sein Verschulden verhindert war, die Frist einzuhalten. (Anm: LGBl.Nr. 81/2002)

Landesrecht Oö. Landes-Reisegebührenvorschrift

(1) Die Rechnungslegerin oder der Rechnungsleger ist für die Richtigkeit der Angaben in der Reiserechnung, die oder der zuständige Vorgesetzte für die Richtigkeit der von ihr oder ihm erteilten Bestätigung verantwortlich.

(2) Die oder der zuständige Vorgesetzte hat die Reiserechnung zu prüfen und zu bestätigen, dass die Dienstreise (Dienstverrichtung im Dienstort) beauftragt bzw. genehmigt war und die Angaben in der Reiserechnung hinsichtlich Ziel, Zweck und Dauer des Dienstgeschäfts den zu erfüllenden Aufgaben entsprachen.

(Anm: LGBl.Nr. 49/2005)

Landesrecht Oö. Landes-Reisegebührenvorschrift

Die Dienstbehörde (der Dienstgeber) hat die Reiserechnungen in geeigneter Weise zu überprüfen und die Auszahlung der zustehenden Beträge auf das Gehaltskonto der Bediensteten zu veranlassen.

(Anm: LGBl.Nr. 49/2005)

Landesrecht Oö. Landes-Reisegebührenvorschrift

Führt die Anwendung dieses Landesgesetzes auf Grund besonderer Umstände zu einem unbilligen Ergebnis, kann die Dienstbehörde (der Dienstgeber) mit Zustimmung des Bediensteten eine Sonderverfügung treffen. Dabei ist auf die Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit Bedacht zu nehmen. (Anm: LGBl.Nr. 93/2009)

Landesrecht Oö. Landes-Reisegebührenvorschrift

Folgende Bestimmungen dieses Gesetzes sind auf eingetragene Partnerinnen und Partner von Bediensteten sinngemäß anzuwenden: § 21 Abs. 3, § 31 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2, § 32 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2, § 34 Abs. 2, § 36 Abs. 1 und 2. Soweit in diesem Landesgesetz auf die Familie oder Familienmitglieder abgestellt wird, zählen dazu auch die eingetragene Partnerin bzw. der eingetragene Partner des Bediensteten.

(Anm: LGBl.Nr. 54/2012)

Landesrecht Oö. Landes-Reisegebührenvorschrift

(1) Bei Lehrern, die mehreren Schulen zugewiesen sind, gilt als Dienststelle die Stammschule.

(2) Für die Aufwendungen, die mit der Teilnahme an Schulveranstaltungen verbunden sind, haben Lehrer Anspruch auf Reisegebühren nach diesem Landesgesetz.

(3) Die Abs. 1 und 2 sind auf Erzieher und sonstige mit der Betreuung von Kindern und Jugendlichen befaßte Bedienstete sinngemäß anzuwenden.

(4) § 17a ist auf Bedienstete im Sinn der Abs. 1 bis 3 nicht anzuwenden. (Anm: LGBl.Nr. 100/2011)

Landesrecht Oö. Landes-Reisegebührenvorschrift

Entfallen (Anm: LGBl.Nr. 100/2011)

Landesrecht Oö. Landes-Reisegebührenvorschrift

(1) Die Teilnahme an Veranstaltungen zur eigenen Aus- und Fortbildung, ausgenommen Veranstaltungen im Sinn des Abs. 3, begründet nur dann einen Anspruch auf Leistungen nach diesem Landesgesetz, wenn diese Teilnahme auf Grund eines Dienstauftrages erfolgt.

(2) Wird dem Teilnehmer die Verpflegung unentgeltlich beigestellt, so entfällt der Anspruch auf Tagesgebühr für den entsprechenden Kalendertag. Wird dem Teilnehmer eine unentgeltliche Nächtigungsmöglichkeit zur Verfügung gestellt, so entfällt der Anspruch auf Nächtigungsgebühr.

(3) Die Teilnahme an Einführungskursen und an Dienstausbildungslehrgängen zur Vorbereitung auf Dienstprüfungen begründet nur den Anspruch auf Ersatz der Reisekosten, nicht jedoch auf die Tagesgebühr. (Anm: LGBl.Nr. 49/2005)

(4) Als Reisekosten nach Abs. 1 bis 3 werden die Kosten des in Anspruch genommenen Massenbeförderungsmittels ersetzt. Werden Fahrten mit dem eigenen PKW durchgeführt, obwohl ein zumutbares Massenbeförderungsmittel zur Verfügung steht, gebührt eine Vergütung von 0,210 Euro je Kilometer, andernfalls gebührt das Kilometergeld gemäß § 8 Abs. 3. (Anm: LGBl.Nr. 49/2005, 121/2014; V LGBl.Nr. 137/2015, 15/2025)

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(1) Abweichend von den Bestimmungen dieses Landesgesetzes gelten für Vertragsbedienstete des Entlohnungsschemas II, die im auswärtigen Baudienst verwendet werden, die Sonderbestimmungen nachstehender Absätze.

(2) Als Ausgangspunkt und Endpunkt der Reisebewegung gilt - abweichend von den §§ 5 und 13 - die Wohnung. Ausgenommen davon sind die Kraftfahrer, das Innendienstpersonal und solche Bedienstete, die regelmäßig bzw. überwiegend zu Dienstbeginn die Dienststelle oder Lagerplätze oder Stützpunkte der Dienststelle anfahren.

(3) Bediensteten, für die als Ausgangspunkt und Endpunkt der Reisebewegung im Sinne des Abs. 2 die Wohnung gilt, gebührt für die Benützung eines eigenen Fahrzeuges für die Zurücklegung der Strecke von der Wohnung zur Dienststelle (auch Lagerplätze oder Stützpunkte der Dienststelle) ab dem elften bis zum 60. Kilometer eine Kilometerentschädigung je Fahrkilometer von 0,037 Euro und von dort zur ersten Dienstverrichtungsstelle das Kilometergeld gemäß § 8 Abs. 3. Sinngemäß gleiches gilt für die Rückfahrt bzw. für mehrmalige tägliche Hin- und Rückfahrten. (Anm: LGBl.Nr. 83/1996, 90/2001; V LGBl.Nr. 136/2005, 70/2008, 141/2009, 80/2010, 137/2015, 79/2024)

(4) Vertragsbediensteten im Sinn des Abs. 1 (einschließlich Kraftfahrern und Innendienstpersonal), die im Winterdienst eingesetzt sind, gebührt für die Zeit des Winterdienstes für die Benützung eines eigenen Personen- oder Kombinationskraftwagens für die Zurücklegung der Strecke von der Wohnung zur Dienststelle kein Fahrtkostenzuschuss, sondern das Kilometergeld nach § 8 Abs. 3 Z 3. Dies gilt auch, wenn im Zuge des Winterdienstes die Strecke von der Wohnung zur Dienststelle und zurück zur Wohnung mehrmals täglich zurückzulegen ist. (Anm: LGBl.Nr. 83/1996, 90/2001; V LGBl.Nr. 136/2005, 70/2008, 141/2009, 80/2010, 137/2015, 79/2024)

(5) Vertragsbediensteten im Sinn des Abs. 1 gebührt - abweichend von § 15 Abs. 2 - bei Dienstreisen, die vor 2.00 Uhr beginnen oder nach 2.00 Uhr enden, keine Nächtigungsgebühr. (Anm: LGBl.Nr. 79/2024)

(6) Die Abs. 1 bis 6 gelten sinngemäß für Landesbedienstete gemäß § 3 Abs. 2a lit. a, sofern sie im auswärtigen Baudienst verwendet werden. (Anm: LGBl.Nr. 81/2002, 79/2024)

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(1) Soweit in diesem Landesgesetz Geldbeträge festgesetzt sind, ist die Landesregierung ermächtigt, zur Anpassung dieser Beträge durch Verordnung Zuschläge oder Abschläge festzusetzen, soweit dies

(2) Die sich ergebenden Beträge sind in der Verordnung festzustellen.

(3) Verordnungen nach Abs. 1 dürfen auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

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