Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
10000425 AT

Gebietsfestlegung und Vermögensauseinandersetzung

20 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Inhaltsübersicht (20)

Gesetzestext (20 Artikel)

Landesrecht Gebietsfestlegung und Vermögensauseinandersetzung

Gebietsfestlegung und Vermögensauseinandersetzung

Landesrecht Kennzeichnung des Katastrophenhilfsdienstes

Salzburg

N1198310244A

Landesrecht Kennzeichnung des Katastrophenhilfsdienstes

Die Farben des Dienstabzeichens sind für das Landeswappen die gesetzlich festgelegten, für den Innenkreis orange und für das darin befindliche gleichseitige Dreieck blau. Die Umrahmung ist metallfarben, die Umschrift schwarz.

Landesrecht Gebietsfestlegung und Vermögensauseinandersetzung

(1) Stammgemeinde Neustift bei Güssing im Sinne dieses Gesetzes ist jene Gemeinde, in der die Gemeinden Großmürbisch, Inzenhof, Kleinmürbisch, Neustift bei Güssing und Tschanigraben vom 1.1.1971 bis 31.5.1991 in einer Gemeinde vereinigt waren.

(2) Ziel dieses Gesetzes ist die Auseinandersetzung des der Stammgemeinde Neustift bei Güssing (Abs. 1) am 31.5.1991 gehörenden Vermögens auf die neuen Gemeinden Großmürbisch, Inzenhof, Kleinmürbisch, Neustift bei Güssing und Tschanigraben sowie die Gebietsfestlegung dieser Gemeinden.

Landesrecht Kennzeichnung des Katastrophenhilfsdienstes

Für das Dienstabzeichen, das von den im Katastrophenhilfsdienst tätigen Personen, die nicht auf Grund anderer äußerer Merkmale (Uniform) für jedermann als solche erkennbar sind, im Einsatz- und Übungsfalle zu tragen ist, wird das in der Anlage 1 enthaltene Muster (Anm.: Anlage nicht darstellbar) festgelegt. Dieses Dienstabzeichen ist an der linken Brustseite gut sichtbar zu tragen.

Landesrecht Kennzeichnung des Katastrophenhilfsdienstes

Das Hinweisschild besitzt eine Größe von 60 x 20 cm. Die Farbe des Untergrundes ist orange, die der beiden gleichseitigen Dreiecke sowie des Richtungspfeiles blau, die der Beschriftung schwarz.

Landesrecht Gebietsfestlegung und Vermögensauseinandersetzung

Das Gemeindegebiet der neuen Gemeinde Großmürbisch umfaßt das Gebiet der Katastralgemeinde Großmürbisch, das Gemeindegebiet der neuen Gemeinde Inzenhof jenes der Katastralgemeinde Inzenhof, das Gemeindegebiet der neuen Gemeinde Kleinmürbisch jenes der Katastralgemeinde Kleinmürbisch, das Gemeindegebiet der neuen Gemeinde Neustift bei Güssing jenes der Katastralgemeinde Neustift bei Güssing und das Gemeindegebiet der neuen Gemeinde Tschanigraben jenes der Katastralgemeinde Tschanigraben.

Landesrecht Kennzeichnung des Katastrophenhilfsdienstes

Für die Hinweisschilder zur Kennzeichnung der Einsatzleitung und deren Einrichtungen werden die in den Anlagen 2 und 3 (Anm.: Anlagen nicht darstellbar) enthaltenen Muster festgelegt.

Landesrecht Kennzeichnung des Katastrophenhilfsdienstes

Das Kennzeichnungsschild besitzt eine Größe von 60 x 20 cm. Die Farbe des Untergrundes ist orange, die des gleichseitigen Dreieckes blau, die der Beschriftung schwarz.

Landesrecht Gebietsfestlegung und Vermögensauseinandersetzung

(1) Das Liegenschaftsvermögen einschließlich des Zubehörs, das öffentliche Gut, die Gebäude und Anlagen der Stammgemeinde Neustift bei Güssing gehen in das Eigentum jener neuen Gemeinde über, in deren Gebiet sie gelegen sind.

(2) Die aus 1688/10000 und 1460/10000 Anteilen bestehenden Eigentumsrechte der Stammgemeinde Neustift bei Güssing am Grundstück Nr. 108/1, EZ 972, KG Güssing, gehen an die neuen Gemeinden zu folgenden Prozentanteilen über

(3) Die Eigentumsrechte der Stammgemeinde Neustift bei Güssing am Grundstück Nr. 3264, EZ 515, KG Güssing, gehen in das Eigentum der neuen Gemeinde Neustift bei Güssing über.

Landesrecht Gebietsfestlegung und Vermögensauseinandersetzung

(1) Die beweglichen Sachen der Stammgemeinde Neustift bei Güssing gehen vorbehaltlich der Abs. 2 und 3 in das Eigentum jener Gemeinde über, die Eigentümerin des Liegenschaftsvermögens (§ 3) ist, dessen Inventar die beweglichen Sachen bilden.

(2) Folgende bewegliche Sachen gehen in das Eigentum der folgenden Gemeinden über

(3) Die Inventargegenstände des Gemeindeamtes der Stammgemeinde Neustift bei Güssing gehen in das Eigentum des Gemeindeverbandes Neustift bei Güssing in Güssing über.

Landesrecht Gebietsfestlegung und Vermögensauseinandersetzung

Die Aufteilung des Kassabestandes und der schließlichen Einnahmenreste der Stammgemeinde Neustift bei Güssing auf die neuen Gemeinden erfolgt nach der Aufstellung der von der Burgenländischen Landesregierung zu den Zahlen II

Landesrecht Gebietsfestlegung und Vermögensauseinandersetzung

(1) Für Darlehensschulden und sonstige Verbindlichkeiten der Stammgemeinde Neustift bei Güssing haften die neuen Gemeinden, sofern in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt ist, zur ungeteilten Hand. Forderungen, die der Stammgemeinde Neustift bei Güssing gegenüber Dritten zustehen, können von den Schuldnern durch Leistung an jede der neuen Gemeinden mit schuldbefreiender Wirkung erfüllt werden. Die so an eine der neuen Gemeinden erbrachte Leistung sowie die Rückzahlung der Darlehensschulden und sonstigen Verbindlichkeiten werden auf die neuen Gemeinden nach der Verteilung in den Zwischenrechnungsabschlüssen der neuen Gemeinden (§ 5) aufgeteilt.

(2) Die Bürgschaftsverpflichtungen der Stammgemeinde Neustift bei Güssing übernehmen die neuen Gemeinden vorbehaltlich des Abs. 3 im Umfnag der Aufstellung in den Zwischenrechnungsabschlüssen (§ 5).

(3) Die von der Burgenländischen Landesregierung zu den Zahlen II-1495/1-1973, II-1140/2-1976, II-1672-1978, II-740/2-1979, II-1861/3-1980, II-974/4-1981, II-944/6-1985, II-944/7-1985, II-852/8-1987 genehmigten Bürgschaften der Stammgemeinde Neustift bei Güssing übernehmen die neuen Gemeinden nach folgendem Prozentanteil

Landesrecht Gebietsfestlegung und Vermögensauseinandersetzung

(1) In die Dienstverhältnisse der Gemeindebediensteten der Stammgemeinde Neustift bei Güssing treten als neue Dienstgeber ein

(2) Die Personalkosten für die Bediensteten Walter Jost, Karl Panner, Gerhard Budal, Gustav Schwendenwein und Johann Klucsarits tragen bis 31.12.1991 die neuen Gemeinden nach dem Verhältnis der Bevölkerungszahl (Volkszählung 1981).

(3) Die Personalkosten für die Raumpflege werden zu einem Drittel dem Kindergartenbetrieb Inzenhof und zu zwei Drittel der Volksschule Inzenhof zugeordnet.

Landesrecht Gebietsfestlegung und Vermögensauseinandersetzung

(1) Die Gemeinde Inzenhof ist verpflichtet, Kinder der Gemeinden Großmürbisch, Kleinmürbisch und Tschanigraben in den Kindergarten ihrer Gemeinde aufzunehmen.

(2) Die Kosten für den Personal-, Sozial- und Sachaufwand des Kindergartenbetriebes der Gemeinde Inzenhof tragen die Gemeinden Großmürbisch, Inzenhof, Kleinmürbisch und Tschanigraben nach dem Verhältnis der Kinderzahl.

(3) Die Kosten für den Zubringerdienst zum Kindergarten Inzenhof im Juni 1991 tragen die Gemeinden nach dem Verhältnis der Anzahl der beförderten Kinder ihrer Gemeinde.

Landesrecht Gebietsfestlegung und Vermögensauseinandersetzung

(1) Die Gemeindemitglieder der neuen Gemeinden sind bis 31.12.1995 berechtigt, ihre Problemstoffe in der Problemstoffsammelstelle Inzenhof abzugeben.

(2) Die Betriebskosten der Problemstoffsammelstelle Inzenhof werden bis 31.12.1995 vom Gemeindeverband Neustift bei Güssing in Güssing getragen.

Landesrecht Gebietsfestlegung und Vermögensauseinandersetzung

Die neuen Gemeinden sind berechtigt, von den Bestimmungen der §§ 4, 7, 8 und 9 durch übereinstimmende Gemeinderatsbeschlüsse abweichende Vereinbarungen zu treffen.

Landesrecht Gebietsfestlegung und Vermögensauseinandersetzung

In finanzielle Rechtsverhältnisse der Stammgemeinde Neustift bei Güssing, die in diesem Gesetz nicht geregelt sind, treten die neuen Gemeinden nach dem Verhältnis ihrer Bevölkerungszahl (Volkszählung 1981) ein, sofern durch Gesetz, Verordnung oder Vertrag nicht anderes bestimmt ist.

Landesrecht Gebietsfestlegung und Vermögensauseinandersetzung

Die Kosten der Vermögensauseinandersetzung tragen die neuen Gemeinden nach dem Verhältnis ihrer Bevölkerungszahl (Volkszählung 1981).

Landesrecht Gebietsfestlegung und Vermögensauseinandersetzung

Dieses Gesetz tritt rückwirkend mit 1. 6. 1991 in Kraft.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →