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10000424 AT

Eisenbahnzufahrtsstraße Wulkaprodersdorf, Auflassung

6 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (6)

Gesetzestext (6 Artikel)

Landesrecht Eisenbahnzufahrtsstraße Wulkaprodersdorf, Auflassung

Eisenbahnzufahrtsstraße Wulkaprodersdorf, Auflassung

Landesrecht St. Veit im Pongau - Schwarzach im Pongau - Änderung der Grenzen

Salzburg

N1198219943A

Landesrecht St. Veit im Pongau - Schwarzach im Pongau - Änderung der Grenzen

Artikel I

(1) Die gemeinsame Grenze der Marktgemeinden St. Veit im Pongau und Schwarzach im Pongau, politischer Bezirk St. Johann im Pongau, wird dahingehend geändert, daß sie zwischen dem Eckpunkt der Grundstücke 1919/4, KG. Schwarzach I, 1919/2 sowie 1919/34, je KG. Schwarzach II, und 769/1, KG. Untersberg einerseits und dem nördlichen Endpunkt der Grenze zwischen den Grundstücken 1910, KG. Schwarzach I, und 1413/9, KG. Schwarzach II andererseits nunmehr wie folgt verläuft: Ausgehend vom letztgenannten Punkt im Uhrzeigersinn und jeweils an der äußeren, die Parzelle bis zum nächstgenannten Grundstück einschließenden Grundstücksgrenze entlang folgender, in der KG. Schwarzach II gelegener Parzellen: Grundstücke 1413/9, 1413/10, 1400/2, 1856/11, 1366/1, 1363/1, 1357, Bfl. 97, Grundstücke 1347, 1353/1, 1353/5, 1927/23, 1927/7, 1353/15, 1351/1, 1919/12, 1919/35 und 1919/34 bis zu dessen eingangs genanntem Eckpunkt.

(2) Dem Grenzverlauf liegen die Unterlagen des Vermessungsamtes St. Johann im Pongau, GZ. A-30/82, zugrunde.

Landesrecht Eisenbahnzufahrtsstraße Wulkaprodersdorf, Auflassung

Die Eisenbahnzufahrtsstraße Nr. 623 in Wulkaprodersdorf, beginnend bei km 1,383, der L 265 in Wulkaprodersdorf bis zum Bahnhofsgebäude des Bahnhofes Wulkaprodersdorf mit einer Länge von 423 m wird als Eisenbahnzufahrtsstraße aufgelassen.

Landesrecht St. Veit im Pongau - Schwarzach im Pongau - Änderung der Grenzen

Artikel II

Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 1983 in Kraft.

Landesrecht Eisenbahnzufahrtsstraße Wulkaprodersdorf, Auflassung

Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Ziffer 11 des Abschnittes B der Verordnung der Burgenländischen Landesregierung betreffend die Erklärung von Straßen als Eisenbahnzufahrtsstraße, LGBl. Nr. 1934 II Nr. 3, außer Kraft.

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