Tourismusabgaben, Neufestsetzung
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Gesetzestext (54 Artikel)
Tourismusabgaben, Neufestsetzung
Oberösterreich
N6199714676V
Salzburg
Rechtsvorschrift noch nicht dokumentiert.
Nachdem der Freundschafts- und Niederlassungsvertrag zwischen der Republik Österreich und dem Kaiserreich Iran, welcher also lautet: ...
die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident diesen Vertrag für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der in diesem Vertrage enthaltenen Bestimmungen.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Inneres, vom Bundesminister für Justiz, vom Bundesminister für soziale Verwaltung, vom Bundesminister für Finanzen, vom Bundesminister für Handel und Wiederaufbau, vom Bundesminister für Landesverteidigung und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.
Geschehen zu Wien, am 31. August 1960.
Die Ratifikationsurkunden zu dem vorliegenden Vertrag sind am 16. März 1966 ausgetauscht worden; der Vertrag ist somit gemäß seinem Artikel 15 am 16. März 1966 in Kraft getreten.
Der Bundespräsident der Republik Österreich und Seine Kaiserliche Majestät der Schahinschah des Iran,
in gleicher Weise vom Wunsche geleitet, die freundschaftlichen Beziehungen zu vertiefen, die wirtschaftliche und technische Zusammenarbeit zwischen ihren Ländern zu verstärken und das Niederlassungsrecht iranischer Staatsangehöriger in Österreich und österreichischer Staatsangehöriger im Iran zu regeln, haben beschlossen, einen Freundschafts- und Niederlassungsvertrag abzuschließen und haben zu diesem Zwecke zu ihren Bevollmächtigten ernannt
(Anm.: Es folgen die Namen der Unterzeichnungsberechtigten)
welche nach Austausch ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten wie folgt übereingekommen sind
In der Absicht, den Artikel 10 Absatz 2 des am heutigen Tage zwischen der Republik Österreich und dem Kaiserreich Iran unterzeichneten Freundschafts- und Niederlassungsvertrages zu vervollständigen, sind die in gehöriger Weise Bevollmächtigten der Hohen Vertragschließenden Parteien wie folgt übereingekommen
Treten Angehörige einer der Hohen Vertragschließenden Parteien vor den Gerichten der anderen Partei als Kläger oder Intervenienten auf, so darf ihnen, sofern sie ihren Wohnsitz in Österreich oder im Iran haben, wegen ihrer Eigenschaft als Ausländer oder deswegen, weil sie keinen Wohnsitz oder Aufenthalt im Inland haben, eine Sicherheitsleistung oder Hinterlegung, unter welcher Benennung es auch sei, nicht auferlegt werden.
Dieselbe Regel gilt hinsichtlich des vorschußweisen Erlages, der dem Kläger oder Intervenienten zur Deckung der Gerichtskosten abzufordern wäre.
Entscheidungen der Gerichte einer der Hohen Vertragschließenden Parteien, wodurch der Kläger oder Intervenient, der nach Artikel 1 oder nach dem im Staate der Klageerhebung geltenden Gesetze von der Sicherheitsleistung, von der Hinterlegung oder von einem Vorschusse befreit war, in die Prozeßkosten verurteilt wird, sind in dem anderen Staat durch die zuständige Behörde kostenfrei für vollstreckbar zu erklären. Das Begehren ist entweder im diplomatischen Wege oder unmittelbar von der beteiligten Partei zu stellen.
Dieselbe Regel gilt für die gerichtlichen Entscheidungen, wodurch die Höhe der Prozeßkosten später festgesetzt wird.
Die zur Entscheidung über das Begehren auf Vollstreckbarkeitserklärung zuständige Behörde hat ihre Prüfung darauf zu beschränken
Zur Erfüllung der in Absatz 1 Ziffer 1 aufgestellten Bedingung genügt eine Erklärung der zuständigen Behörde des ersuchenden Staates über die Rechtskraft der Entscheidung. Die Zuständigkeit dieser Behörde ist durch den höchsten Beamten der Justizverwaltung des ersuchenden Staates zu bestätigen. Die Erklärung und die Bestätigung, die eben erwähnt wurden, müssen nach der Vorschrift des Absatzes 1 Ziffer 2 übersetzt sein.
Die zur Entscheidung über den Antrag auf Vollstreckbarerklärung zuständige Behörde bestimmt, sofern die Partei dies gleichzeitig begehrt, die Höhe der Kosten für die in Absatz 1 Ziffer 2 angeführten Übersetzungen und Beglaubigungen. Diese Kosten werden als Kosten und Auslagen des Verfahrens behandelt.
Es besteht Einverständnis darüber, daß die Artikel 1, 2 und 3 der vorliegenden Erklärung auch auf die in Artikel 6 des Freundschafts- und Niederlassungsvertrages zwischen der Republik Österreich und dem Kaiserreich Iran angeführten Gesellschaften anzuwenden sind.
Die Angehörigen einer der Hohen Vertragschließenden Parteien werden auf dem Gebiet der anderen Partei nach Maßgabe der dort geltenden Gesetze gleich den Inländern zum Armenrecht zugelassen.
Die vorliegende Erklärung ist in deutscher, persischer und französischer Sprache verfaßt und unterzeichnet; jede der Vertragschließenden Parteien erhält je ein Exemplar in jeder der obzitierten drei Sprachen; jedes der drei Exemplare gilt für die Auslegung des Textes dieser Erklärung als authentisch. Im Falle einer Auslegungsstreitigkeit gilt der französische Text als verbindlich.
Zu Urkund dessen haben die beiderseitigen, zu diesem Zwecke gehörig Bevollmächtigten die vorliegende Erklärung unterzeichnet und mit ihren Siegeln versehen.
Geschehen zu Teheran, am 9. September 1959 (17. Shahrivar 1338).
Zwischen der Republik Österreich und dem Kaiserreich Iran soll unverletzbarer Friede und aufrichtige, dauernde Freundschaft herrschen.
§ 1. Die Höhe der pauschalierten Ortstaxen für Mobilheime gem. § 26 Abs. 3 des Burgenländischen Tourismusgesetzes 1992 beträgt S 1.106,-.
(1) Die Aufgaben der Feuerpolizei umfassen
(1a) Die Aufgaben der Gefahrenpolizei umfassen die technische Hilfeleistung gemäß § 2 Abs. 1 Z 3 Oö. Feuerwehrgesetz 2015. (Anm: LGBl.Nr. 94/2014)
(2) Brand im Sinn dieses Landesgesetzes ist jedes unkontrollierte Feuer, das geeignet ist, Schaden zu verursachen, jedenfalls auch Verpuffungen und Explosionen.
(3) Stand der Technik im Sinn dieses Landesgesetzes ist der auf einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhende Entwicklungsstand fortschrittlicher technologischer Verfahren, Einrichtungen und Betriebsweisen, deren Funktionstüchtigkeit erprobt und erwiesen ist.
(4) Die durch dieses Landesgesetz für die Eigentümer von Gebäuden, Anlagen, Grundstücken oder sonstigen Sachen festgesetzten Rechte oder Pflichten gelten gleichermaßen für die an ihre Stelle tretenden Nutzungs- oder Verfügungsberechtigten.
(5) Durch dieses Landesgesetz werden sonstige landesgesetzliche Vorschriften zur Verhütung und Bekämpfung von Bränden sowie Maßnahmen nach dem Oö. Katastrophenschutzgesetz nicht berührt. Für die Auslegung von baupolizeilichen Begriffen, z. B. Gebäude, Nebengebäude und dgl., sind die jeweils geltenden baurechtlichen Bestimmungen heranzuziehen. (Anm: LGBl.Nr. 94/2014)
(6) Soweit durch Bestimmungen dieses Landesgesetzes der Zuständigkeitsbereich des Bundes berührt wird, insbesondere in Angelegenheiten des Gewerbes und der Industrie sowie des Sprengmittelwesens, sind sie so auszulegen, daß sich keine über die Zuständigkeit des Landes hinausgehende rechtliche Wirkung ergibt.
(7) Personenbezogene Bezeichnungen in diesem Landesgesetz gelten jeweils auch in ihrer weiblichen Form.
(Anm: Übergangsrecht zur Nov. LGBl.Nr. 94/2014)
(1) Dieses Landesgesetz tritt mit 1. Jänner 2015 in Kraft.
(2) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes anhängige individuelle Verfahren sind nach den bisher geltenden Rechtsvorschriften weiterzuführen.
Die Hohen Vertragschließenden Parteien kommen überein, daß den Angehörigen der diplomatischen und konsularischen Vertretungsbehörden eines Vertragsteiles auf dem Gebiete des anderen Vertragsteiles jene Behandlung gewährt wird, die durch die Grundsätze, Übung und Gewohnheit des Völkerrechtes festgelegt und, unter Voraussetzung der Gegenseitigkeit, nicht ungünstiger als die Behandlung ist, die den Angehörigen der diplomatischen und konsularischen Vertretungsbehörden der meistbegünstigten Nation zuteil wird.
§ 2. Die Höchstbeiträge des Tourismusförderungbeitrages gem. § 27 Abs. 2 Burgenländisches Tourismusgesetz 1992 betragen in der Beitragsgruppe B S 5.528,- und in der Beitragsgruppe C S 2.211,- pro Jahr.
(1) Jedermann ist verpflichtet, nach Möglichkeit und Zumutbarkeit
(2) Jedermann ist insbesondere verpflichtet,
Die Angehörigen einer Hohen Vertragschließenden Partei werden auf dem Gebiet der anderen Partei gemäß den Grundsätzen und der Übung des Völkerrechtes aufgenommen. Sie genießen daselbst bezüglich ihrer Person, ihres Eigentums und ihrer Rechte und Interessen den durch die Gesetze und die sonstigen Vorschriften gewährleisteten Schutz. Sie haben das Recht, das Gebiet der anderen Partei zu betreten und zu verlassen, daselbst zu reisen, ihren Aufenthalt zu wählen, sich niederzulassen und jede Erwerbstätigkeit nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen auszuüben, vorausgesetzt, daß sie sich hiebei den Gesetzen und sonstigen Vorschriften unterwerfen, die auf dem Gebiet dieser Partei in Kraft stehen. Die Gesetze und sonstigen Vorschriften beider Hoher Vertragschließender Parteien, betreffend das Paßwesen und die Aufenthaltsbedingungen für Ausländer, werden durch die vorangehenden Vertragsbestimmungen in keiner Weise berührt.
Jede der Hohen Vertragschließenden Parteien kann jederzeit Verfügungen treffen, um die Einwanderung auf ihrem Gebiet zu regeln oder zu verbieten, vorausgesetzt, daß es sich hiebei nicht um diskriminierende Maßnahmen handelt, die speziell gegen alle Angehörigen der anderen Partei gerichtet sind.
Die Angehörigen der beiden Hohen Vertragschließenden Parteien genießen unter der Voraussetzung der Gegenseitigkeit eine nicht ungünstigere Behandlung als die Angehörigen der meistbegünstigten Nation.
Es besteht Einverständnis darüber, daß die Meistbegünstigungsklausel auf jene Begünstigungen keine Anwendung findet, die eine der Hohen Vertragschließenden Parteien einem dritten Staat gewährt oder in Zukunft gewähren sollte, um einen Ausgleich zwischen einer innerstaatlichen und einer ausländischen Steuer herzustellen oder, vor allem, um eine Doppelbesteuerung zu vermeiden oder um sich gegenseitigen Rechtsschutz oder gegenseitige Rechtshilfe in steuerrechtlichen oder steuerstrafrechtlichen Angelegenheiten zu sichern.
§ 3. Die Höchstgrenze für die Tourismusförderungsbeiträge der Burgenländischen Elektrizitätswirtschafts-Aktiengesellschaft und der Burgenländischen Erdgasversorgungs-Aktiengesellschaft gem. § 27 Abs. 4 Burgenländisches Tourismusgesetz 1992 beträgt S 298.526,-.
(1) Jedermann ist verpflichtet,
(2) Die über Sofortmaßnahmen hinausgehende Brandbekämpfung ist Aufgabe der öffentlichen Feuerwehr.
(3) Die Einsatzleiterin bzw. der Einsatzleiter, die Gemeinde und die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind berechtigt, Gegenstände, welche die Brandbekämpfung behindern, vom Einsatzort zu entfernen. Fallen bei der Entfernung von Gegenständen Kosten an, so sind sie vom Eigentümer der Gegenstände bei ihrer Übernahme zu bezahlen, wenn diese Gegenstände unter Mißachtung von gesetzlichen Ge- oder Verboten behindernd abgestellt oder gelagert wurden. Werden die Kosten nicht bezahlt, so hat sie die Behörde mit Bescheid vorzuschreiben. (Anm: LGBl.Nr. 12/2022)
(3a) Die Einsatzleiterin bzw. der Einsatzleiter und die Gemeinde sind berechtigt, Unbeteiligte wegzuweisen, die durch ihr Verhalten, ihre Anwesenheit oder durch einen Gegenstand, über den sie verfügen, am Einsatzort oder dessen unmittelbarer Nähe Maßnahmen im Rahmen der Brandbekämpfung behindern, selbst gefährdet sind oder die Privatsphäre jener Menschen unzumutbar beeinträchtigen, die von diesem Einsatz betroffen sind. (Anm: LGBl.Nr. 12/2022)
(3b) Die Maßnahmen und Befugnisse nach den Abs. 3 und 3a können von der Einsatzleiterin bzw. dem Einsatzleiter und der Gemeinde erforderlichenfalls unter Anwendung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durchgesetzt werden. (Anm: LGBl.Nr. 12/2022)
(4) Bei Gefahr im Verzug hat die Einsatzleiterin bzw. der Einsatzleiter die zur Brandbekämpfung erforderlichen Maßnahmen im Namen der Gemeinde selbstständig zu treffen und diese ohne unnötigen Aufschub über die getroffenen Maßnahmen zu verständigen. Ansonsten hat sie bzw. er an die Gemeinde heranzutreten, damit die erforderlichen behördlichen Anordnungen getroffen werden. (Anm: LGBl.Nr. 94/2014, 12/2022)
Die Bestimmungen des vorliegenden Vertrages beeinträchtigen nicht das Recht der Hohen Vertragschließenden Parteien, den Angehörigen der anderen Vertragspartei in gerechtfertigten Einzelfällen den Aufenthalt zu untersagen, sei es infolge einer gerichtlichen Entscheidung, sei es aus Gründen der inneren oder äußeren Sicherheit des Staates oder der öffentlichen Ordnung oder aus sanitären Gründen.
Die Hohen Vertragschließenden Parteien verpflichten sich jedoch im Falle einer Ausweisung eines Angehörigen der anderen Partei deren diplomatische Vertretung noch vor der Ausweisung hievon zu verständigen.
Die Ausweisung hat unter Umständen zu erfolgen, die den Anforderungen der Hygiene und der Menschlichkeit entsprechen.
§ 4. Der Tourismusförderungsbeitrag für Privatzimmervermieter gem.
§ 27 Abs. 5 Burgenländisches Tourismusgesetz 1992 beträgt
in der Ortsklasse I S 664,-
in der Ortsklasse II S 498,-
in der Ortsklasse III S 331,-
in der Ortsklasse IV S 116,-
(1) Soweit die zur Brandbekämpfung benötigten Hilfsorgane oder Hilfsmittel sonst nicht zeitgerecht verfügbar sind, ist die Gemeinde berechtigt,
(2) Ausgenommen von der Verpflichtung zur Hilfeleistung gemäß Abs. 1 Z 1 sind Personen,
(3) Das im Zuge der Brandbekämpfung erforderliche Betreten und Benützen von Gebäuden und Grundstücken sowie die Inanspruchnahme privater Einsatz- und Löschmittel ist zu dulden. Weiters sind Maßnahmen, die zur Abwehr oder Verringerung von Brandschäden unbedingt erforderlich sind, insbesondere die Entfernung oder das Anbringen von Einrichtungen und Hindernissen, zu dulden.
(4) Verpflichtungen, Anordnungen und Maßnahmen nach Abs. 1 und 3 haben nur für die unbedingt erforderliche Dauer und bei möglichster Schonung der in Anspruch genommenen Sachen zu erfolgen. Vermögensrechtliche Nachteile, die daraus entstanden sind, sind nach den Grundsätzen des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB) von der Gemeinde zu ersetzen, sofern nicht eine Entschädigungs- oder Leistungspflicht Dritter besteht.
(5) Die gemäß Abs. 1 Z 1 zur Hilfeleistung verpflichteten Personen sind Hilfsorgane der Gemeinde.
(6) Von Verpflichtungen, Anordnungen und Maßnahmen nach Abs. 1 und 3 jedenfalls ausgenommen sind Angehörige des Bundesheeres und der Heeresverwaltung sowie Gerät, welches der militärischen Landesverteidigung gewidmet ist, und militärische Liegenschaften.
(Anm: LGBl.Nr. 94/2014)
Für die technische Hilfeleistung gemäß § 2 Abs. 1 Z 3 Oö. Feuerwehrgesetz 2015 sind die §§ 3 und 4 sinngemäß anzuwenden.
(Anm: LGBl.Nr.94/2014)
Im Einklang mit der Gesetzgebung der Vertragschließenden Parteien genießen die Angehörigen einer Hohen Vertragschließenden Partei bezüglich des Rechtes der Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit auf dem Gebiet der anderen Partei die gleiche Behandlung, die den Angehörigen der meistbegünstigten Nation zuteil wird.
Insoweit eine der Hohen Vertragschließenden Parteien die Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit Inländern vorbehält, kann auch die andere Vertragschließende Partei die Angehörigen der ersteren von der Ausübung dieser Erwerbstätigkeit ausschließen.
Die Tourismusabgabe für Ferienwohnungen gem. § 28 Abs. 5 Burgenländisches Tourismusgesetz 1992 beträgt
(1) Die Gemeinde hat nach Möglichkeit und Zumutbarkeit ausreichende Vorkehrungen zu treffen, die das Entstehen und das Ausbreiten von Bränden verhüten und eine wirksame Brandbekämpfung sicherstellen. Sie hat insbesondere dafür zu sorgen, daß
(2) Die Gemeinde hat sich bei der Durchführung der Aufgaben gemäß Abs. 1, soweit eine besondere Sachkenntnis erforderlich ist, der Pflichtbereichskommandantin bzw. des Pflichtbereichskommandanten und erforderlichenfalls sonstiger Sachverständiger zu bedienen. (Anm: LGBl.Nr. 96/2024)
(3) Die Gemeinde hat Alarmierungseinrichtungen zu errichten, zu betreiben und zu erhalten. Alarmierungseinrichtungen dienen der Warnung der Bevölkerung sowie der Alarmierung der örtlich zuständigen Feuerwehren und müssen über die hierzu erforderliche technische Ausstattung verfügen. (Anm: LGBl.Nr. 96/2024)
Die Aktiengesellschaften und Handelsgesellschaften aller Art, inbegriffen Industrie-, Finanz-, Versicherungs-, Nachrichten- und Transportgesellschaften, die gemäß den Gesetzen einer der Hohen Vertragschließenden Parteien errichtet und rechtlich anerkannt sind, werden auch auf dem Gebiete der anderen Partei hinsichtlich ihres rechtlichen Bestandes, ihrer Handlungsfähigkeit und ihres Rechtes, vor Gericht aufzutreten, anerkannt.
Ihre Zulassung zur Ausübung einer Handelstätigkeit auf dem Gebiete der anderen Hohen Vertragschließenden Partei wird durch die daselbst in Kraft stehenden Gesetze und sonstigen Vorschriften geregelt.
Hinsichtlich der Bedingungen ihrer Zulassung und der Ausübung ihrer Tätigkeit sowie in jeder anderen Beziehung können die genannten Gesellschaften unter der Voraussetzung, daß sie sich den Gesetzen und sonstigen Vorschriften des Aufenthaltsstaates unterwerfen, jede Handels- und industrielle Tätigkeit ausüben, die gemäß Artikel 5 von den Angehörigen des Staates, in dem sie errichtet worden sind, ausgeübt werden dürfen. Die genannten Gesellschaften werden unter der Voraussetzung der Gegenseitigkeit in jeder Beziehung wie die ihnen entsprechenden Unternehmen der meistbegünstigten Nation behandelt.
Die Bestimmungen des Artikels 3 Absatz 4 und des Artikels 10 Absatz 2 werden durch die Bestimmungen des vorliegenden Artikels nicht berührt.
§ 6. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1996 in Kraft.
Nach einem Brand hat der Pflichtbereichskommandant für eine ausreichende und entsprechend ausgerüstete Brandwache zu sorgen. Die Brandwache hat die Aufgabe, ein Wiederaufflammen des Brandes durch versteckte Glutnester zu verhindern; sie ist erst dann abzuziehen, wenn eine weitere Brandgefahr nicht mehr zu erwarten ist. Von der Beendigung der Brandwache sind die die Brandursache erhebenden Organe zu verständigen. Zu Aufräumungsarbeiten ist die Brandwache nicht verpflichtet.
Die Angehörigen sowie die in Artikel 6 bezeichneten Gesellschaften einer der Hohen Vertragschließenden Parteien genießen auf dem Gebiete der anderen Partei hinsichtlich innerstaatlicher Steuern und Abgaben jeder Art in bezug auf ihre Person und ihre Rechte und Interessen dieselbe Behandlung wie Inländer.
(1) Nach einem Brand hat der Eigentümer des Gebäudes unverzüglich, jedoch ohne die Brandursachenermittlung zu beeinträchtigen, die erforderlichen Sicherungsmaßnahmen zu treffen und Aufräumungsarbeiten durchzuführen bzw. zu veranlassen.
(2) Der Eigentümer eines vom Brand betroffenen Gebäudes hat für die vorläufige Unterbringung der Bewohner zu sorgen, wenn deren Verbleib an der Brandstelle nicht möglich ist. Er hat weiters dafür vorzusorgen, daß gerettete Gegenstände vor unbefugtem Zugriff oder Beschädigung vorläufig bewahrt und gerettete Tiere vorläufig an einem sicheren Ort untergebracht und versorgt werden.
(3) Werden die Maßnahmen nach Abs. 1 und 2 nicht oder nicht rechtzeitig getroffen, so hat die Gemeinde die entsprechenden Maßnahmen dem Eigentümer mit Bescheid aufzutragen. Bei Gefahr in Verzug hat die Gemeinde ohne weiteres Verfahren und ohne Anhörung des Eigentümers die notwendigen Maßnahmen auf Gefahr und Kosten des Eigentümers zu verfügen und sofort durchführen lassen.
Die Angehörigen einer der Hohen Vertragschließenden Parteien haben das Recht, im Rahmen der auf dem Gebiete der anderen Partei in Kraft stehenden Gesetze und sonstigen Vorschriften daselbst jede Art von Rechten sowie von beweglichem oder unbeweglichem Eigentum zu erwerben, zu besitzen und zu veräußern. Sie werden in dieser Hinsicht unter der Voraussetzung der Gegenseitigkeit wie die Angehörigen der meistbegünstigten Nation behandelt.
(1) Die Brandursachenermittlung obliegt der Gemeinde, soweit Abs. 4 nicht anderes bestimmt.
(2) Die Gemeinde hat - soweit dies möglich ist - schon während des Brandes, sonst aber unverzüglich nach dem Brand unter Heranziehung des Pflichtbereichskommandanten und erforderlichenfalls eines Sachverständigen für Brand- und Explosionsermittlung oder eines Sachverständigen einer nach § 20 anerkannten juristischen Person zu ermitteln, wodurch der Brand verursacht worden ist. Bis zum Abschluß der Untersuchungen dürfen an der Brandstelle Veränderungen - abgesehen von für die Brandbekämpfung und sonst unbedingt erforderlichen Sicherungsmaßnahmen - nur mit Zustimmung der die Untersuchung führenden Organe vorgenommen werden. Der Pflichtbereichskommandant hat die Ermittlungen - soweit möglich und zumutbar - technisch zu unterstützen.
(3) Ist die Brandursache nicht eindeutig geklärt, so ist nach Möglichkeit schon während des Brandes das Gelände um die Brandausbruchsstelle zu sichern und für den Zutritt Unbefugter solange zu sperren, als dies für die Ermittlung der Brandursache erforderlich ist. Die Brandbekämpfung und die Maßnahmen gemäß §§ 3 und 4 dürfen hiedurch nicht behindert werden.
(4) Treten Verdachtsmomente auf gerichtlich strafbare Handlungen auf, so hat die Gemeinde unverzüglich die zuständigen Organe des Gerichtes oder der öffentlichen Sicherheit zu verständigen. Haben diese Organe einschlägige Maßnahmen angeordnet, so darf die Gemeinde - anstelle der Maßnahmen gemäß Abs. 1, 2 und 3 - nur begleitende und unterstützende Maßnahmen anordnen und durchführen. § 11 Abs. 7 gilt sinngemäß.
Die Wohngebäude sowie die zu anderen Zwecken dienenden Gebäude, welche die Angehörigen der einen Hohen Vertragschließenden Partei im Einklang mit den Bestimmungen des vorliegenden Vertrages auf dem Gebiete der anderen Partei erwerben, besitzen oder mieten, dürfen einem polizeilichen Augenschein oder einer Hausdurchsuchung nur unter den gleichen Voraussetzungen und unter Beobachtung der gleichen Formalitäten unterzogen werden, welche die in Kraft stehenden Gesetze für Inländer vorschreiben.
Desgleichen sind die Handelsbücher, Rechnungsabschlüsse und Urkunden jeder Art, die sich in den Wohnungen oder den Geschäftsräumen der Angehörigen einer Hohen Vertragschließenden Partei auf dem Gebiet der anderen Partei befinden, einer Prüfung oder einer Beschlagnahme nur unter den gleichen Bedingungen und unter Beobachtung der gleichen Formalitäten unterworfen, welche die in Kraft stehenden Gesetze für Inländer vorschreiben.
(1) Die Landesregierung hat zur zielgerichteten Brandverhütungstätigkeit die Brände nach ihrer Ursache laufend statistisch zu erfassen (Brandursachenstatistik); § 20 Abs. 1 gilt sinngemäß.
(2) Der Eigentümer eines Gebäudes, in dem sich ein Brand ereignet hat, ist verpflichtet, diesen Brand binnen drei Tagen der Gemeinde zu melden. Diese ist verpflichtet, den Brand innerhalb von drei Monaten der Landesregierung bzw. einem von dieser beauftragten Dritten weiterzumelden.
(3) Die Anzeige- und Meldepflicht nach Abs. 2 entfällt, wenn eine öffentliche Feuerwehr zur Brandbekämpfung eingeschritten ist.
Die Angehörigen einer Hohen Vertragschließenden Partei genießen auf dem Gebiet der anderen Partei, was den gerichtlichen und behördlichen Schutz ihrer Person und ihres Eigentums anbelangt, die gleiche Behandlung wie die Angehörigen der meistbegünstigten Nation.
Sie haben insbesondere freien, ungehinderten Zutritt zu den Gerichten und können vor diesen unter denselben Bedingungen auftreten, wie die Angehörigen der meistbegünstigten Nation. Die Fragen, betreffend das Armenrecht und die Prozeßkostensicherstellung, sind Gegenstand einer besonderen Gegenseitigkeitserklärung, die dem vorliegenden Vertrag angeschlossen ist.
In Angelegenheiten der Eheschließung, des ehelichen Güterrechtes, der Ehescheidung und Ehetrennung, der Mitgift, der Vaterschaft, der Abstammung, der Annahme an Kindesstatt, der Rechts- und Handlungsfähigkeit, der Großjährigkeit, der Vormundschaft, der gesetzlichen und testamentarischen Erbfolge bleiben die Angehörigen einer Hohen Vertragschließenden Partei auf dem Gebiete der anderen Partei den Bestimmungen des in ihrem Heimatstaat geltenden Rechtes unterworfen.
Von der Anwendung dieser Gesetze kann die andere Vertragschließende Partei nur in Ausnahmefällen und lediglich insoweit abweichen, als dies einer allgemeinen, auch allen anderen ausländischen Staaten gegenüber gepflogenen Übung entspricht. Die Tatsache, daß eine Ehe gemäß den Formvorschriften des Eheschließungsortes abgeschlossen wurde, oder daß ein Testament gemäß den Formvorschriften des Errichtungsortes verfaßt wurde, und nicht gemäß den Formvorschriften des Rechtes des Heimatstaates, berührt nicht die Gültigkeit dieser Handlungen.
(1) Die Gemeinde hat die Brandsicherheit von Gebäuden, Anlagen und den jeweils dazugehörenden Grundstücken (im Folgenden kurz: Objekte) zu überprüfen, und zwar
(2) Ein Objekt gehört der Risikogruppe an, wenn
(2a) Die regelmäßige Feuerpolizeiliche Überprüfung gemäß Abs. 1 Z 3 entfällt bei Gebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2 (GK1 und GK2) im Sinn der „OIB-Richtlinien - Begriffsbestimmungen“ des Österreichischen Instituts für Bautechnik. (Anm: LGBl.Nr. 96/2024)
(3) Die regelmäßige Feuerpolizeiliche Überprüfung gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3 kann entfallen
(4) Einer Überprüfung gemäß Abs. 3 Z 2 von Objekten oder Objektsteilen, die der Risikogruppe angehören, ist jedenfalls der Pflichtbereichskommandant beizuziehen.
(5) Die Gemeinde hat ein Verzeichnis über alle Gebäude der Risikogruppe in ihrem Gemeindegebiet zu führen und dieses ortsüblich kundzumachen.
Wenn ein österreichischer Staatsangehöriger im Iran oder ein iranischer Staatsangehöriger in Österreich Vermögen hinterläßt, und wenn die am Nachlaß Berechtigten unbekannt, abwesend oder nicht vertreten sind, haben die zuständigen konsularischen Vertreter das Recht, die Versiegelung oder Entsiegelung aller Einrichtungsgegenstände, Effekten und Papiere zu verlangen; sie können die Liquidation des Nachlasses selbst vornehmen oder hiezu einen Verwalter bestellen, insbesondere wenn der Nachlaß leicht verderbliche Gegenstände enthält. Die konsularische Intervention ist nicht mehr zulässig, sobald feststeht, daß Berechtigte, die die Staatsangehörigkeit des Erblassers besitzen, nicht vorhanden sind.
Keinesfalls darf jedoch dieser Artikel dahin verstanden werden, daß hiedurch den Gerichten des Staates, in dem sich die Vermögenswerte befinden, Geschäfte entzogen werden, die in ihre eigene Zuständigkeit fallen.
(1) Der Leiter der Feuerpolizeilichen Überprüfung ist ein Organ der Gemeinde; verfügt es über ausreichende Fachkenntnisse, so kann es gleichzeitig die Funktion des Sachverständigen gemäß Abs. 2 Z 1 wahrnehmen.
(2) Der Feuerpolizeilichen Überprüfung sind jedenfalls beizuziehen
(3) Versicherungsunternehmen sind berechtigt, auf eigene Kosten an der Feuerpolizeilichen Überprüfung jener Gebäude als Beteiligte teilzunehmen, die bei ihnen feuerversichert sind. Einem Ersuchen um Verständigung von der Vornahme der Feuerpolizeilichen Überprüfung ist ein Nachweis über die bestehende Versicherung des Gebäudes beizuschließen.
(4) Eine nach § 20 anerkannte juristische Person ist berechtigt, auf eigene Kosten einen Sachverständigen zur Feuerpolizeilichen Überprüfung zu entsenden.
(5) Unbeschadet der Regelungen nach Abs. 2 Z 2 ist die Pflichtbereichskommandantin bzw. der Pflichtbereichskommandant oder ein von ihr bzw. ihm entsandtes, geeignetes und besonders ausgebildetes Feuerwehrmitglied berechtigt, an der feuerpolizeilichen Überprüfung teilzunehmen. (Anm: LGBl.Nr. 94/2014)
(6) Die Gemeinde hat den im Abs. 2 Z 1 und 2 genannten Teilnehmern an der Feuerpolizeilichen Überprüfung die ihnen daraus erwachsenen Kosten zu ersetzen, sofern sie sonst keinen Anspruch auf Ersatz haben.
(7) Die an der Feuerpolizeilichen Überprüfung beteiligten Personen sind zur Geheimhaltung über alle ihnen ausschließlich aus dieser Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, soweit und solange dies aus einem der in Art. 22a Abs. 2 zweiter Satz B-VG genannten Gründe, insbesondere zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen einer Partei, erforderlich und verhältnismäßig ist. (Anm: LGBl.Nr. 64/2025)
Die Gerichte der beiden Hohen Vertragschließenden Parteien gewähren einander über Ersuchen in Zivil- und Handelssachen Rechtshilfe, insbesondere durch Vernehmung von Zeugen, Parteien und Sachverständigen, sowie durch Zustellung von Schriftstücken.
Den Ersuchschreiben sind Übersetzungen in die Amtssprache des ersuchten Staates oder in die französische Sprache anzuschließen, deren Richtigkeit von einem beeideten Dolmetsch des ersuchenden Staates bestätigt sein muß. Zuzustellende Schriftstücke müssen mit einer solchen Übersetzung versehen sein, wenn die Zustellung anders als durch Übergabe des Schriftstückes an den zur Annahme bereiten Empfänger erfolgen soll.
Die Rechtshilfe kann nur dann abgelehnt werden, wenn die gewünschte Handlung nicht in den Aufgabenkreis der Gerichte des ersuchten Staates fällt, oder wenn sie nach Auffassung dieses Staates geeignet erscheint, seine Hoheitsrechte oder seine Sicherheit zu beeinträchtigen.
Aus Anlaß der Erledigung von Rechtshilfeersuchen findet, mit Ausnahme des Ersatzes von an Zeugen oder Sachverständige ausbezahlten Vergütungen, ein Rückersatz von Gebühren oder Auslagen nicht statt.
(1) Bei der Feuerpolizeilichen Überprüfung ist insbesondere festzustellen, ob
(2) Die Feuerpolizeiliche Überprüfung hat stets gesondert für jedes Objekt, verbunden mit einem Lokalaugenschein, zu erfolgen. Das Ergebnis dieser Überprüfung ist in einer Niederschrift festzuhalten.
(3) Die Feuerpolizeiliche Überprüfung ist von der Gemeinde anzuordnen; sie hat den Eigentümer - ausgenommen bei Gefahr in Verzug - rechtzeitig, mindestens jedoch 14 Tage vorher, davon zu verständigen. Bei Wohnanlagen mit mehr als drei Wohnungen kann die Ladung auch durch Anschlag in der Gemeinde und durch Anschlag in dem zur Überprüfung vorgesehenen Gebäude erfolgen. Die Eigentümer haben den Anschlag der Verständigung in ihrem Gebäude zu dulden.
(4) Der Eigentümer hat bei der Feuerpolizeilichen Überprüfung dem Leiter der Amtshandlung und den Sachverständigen gemäß § 11 Abs. 2 den notwendigen Zutritt zu Gebäuden, Gebäudeteilen (Räume, Dachböden und dgl.) und Grundstücken zu gewähren sowie alle notwendigen Auskünfte wahrheitsgemäß zu erteilen. Erforderliche Prüfzeugnisse, Befunde und Atteste sind auf Verlangen vorzuweisen.
(5) Dem Eigentümer ist bei der Feuerpolizeilichen Überprüfung Gelegenheit zu geben, zum Ergebnis der Feuerpolizeilichen Überprüfung Stellung zu nehmen. Die Feuerpolizeiliche Überprüfung hat unter größtmöglicher Schonung der Rechte und Interessen des Eigentümers zu erfolgen.
Die Angehörigen beider Hohen Vertragschließenden Parteien sind sowohl in Friedens- als auch in Kriegszeiten auf dem Gebiet der anderen Partei von jeder Verpflichtung zu Arbeitsleistungen für den Staat befreit, außer im Fall der Bekämpfung von Naturkatastrophen. Sie sind von jeder Militärdienstpflicht sowohl in Armee, Marine oder Luftwaffe, als auch in der Nationalgarde oder Miliz befreit, desgleichen von jeder Abgabe, die anstelle einer persönlichen Dienstpflicht auferlegt wird. Die Angehörigen beider Hohen Vertragschließenden Parteien sind auf dem Gebiete der anderen Partei von jeder Zwangsanleihe ausgenommen. Sie können militärischen Kontributionen beziehungsweise militärischen oder zivilen Requisitionsmaßnahmen irgendwelcher Art nicht unterworfen werden, ebensowenig wie Enteignungsmaßnahmen aus Gründen des öffentlichen Wohles, außer unter denselben Bedingungen, im gleichen Ausmaß und gegen die gleiche Entschädigungsleistung wie die Angehörigen der meistbegünstigten Nation.
(1) Werden insbesondere bei der Feuerpolizeilichen Überprüfung gemäß § 10 Abs. 1 oder Abs. 3 Z 2 Mängel festgestellt, die die Brandsicherheit gefährden, so ist dem Eigentümer die Beseitigung dieser Mängel mittels Bescheides unter gleichzeitiger Festsetzung einer angemessenen Frist aufzutragen. (Anm: LGBl.Nr. 96/2024)
(2) Bei Gefahr in Verzug hat die Gemeinde ohne weiteres Verfahren und ohne Anhörung des Eigentümers die notwendigen Maßnahmen auf Gefahr und Kosten des Eigentümers zu verfügen und sofort durchführen zu lassen, wenn die sofortige Mängelbehebung durch den Eigentümer nicht sichergestellt ist.
(3) Werden bei einer Feuerpolizeilichen Überprüfung Mängel festgestellt, die den Wirkungsbereich einer anderen Behörde berühren, so ist dieser eine Abschrift der Niederschrift über die Feuerpolizeiliche Überprüfung zu übermitteln.
Es besteht Einverständnis darüber, daß die Bestimmungen des vorliegenden Vertrages, denen zufolge die Angehörigen und die in Artikel 6 bezeichneten Gesellschaften einer der Hohen Vertragschließenden Parteien auf dem Gebiet der anderen Partei die gleiche Behandlung wie die Angehörigen oder Gesellschaften der meistbegünstigten Nation erfahren, nicht anwendbar sind
(1) Die Gemeinde hat zu überprüfen, ob die im Zug der Feuerpolizeilichen Überprüfung festgestellten Mängel beseitigt wurden; § 12 und § 13 gelten sinngemäß.
(2) Die Nachbeschau kann entfallen, wenn der Eigentümer der Gemeinde auf andere gleichwertige Weise nachweist, daß der Mangel behoben wurde.
Der vorliegende Vertrag wird gemäß den geltenden rechtlichen Bestimmungen der beiden Hohen Vertragschließenden Teile ratifiziert. Er tritt unmittelbar nach dem Austausch der Ratifikationsurkunden, der in Wien stattfinden wird, in Kraft und gilt für die Dauer von fünf Jahren. Sofern er nicht sechs Monate vor Ablauf dieses Zeitraumes gekündigt wird, gilt er als stillschweigend für eine unbestimmte Dauer verlängert.
Er kann sodann unter Einhaltung einer sechsmonatigen Kündigungsfrist jederzeit gekündigt werden.
(1) Der Eigentümer eines Gebäudes ist verpflichtet, Einrichtungen der Ersten Löschhilfe in einem dem Stand der Technik entsprechenden Ausmaß bereitzustellen und instandzuhalten. Diese Einrichtungen sind vom Eigentümer in einem dem Stand der Technik entsprechenden Zeitraum auf ihre Funktionstüchtigkeit bzw. Verwendbarkeit zu überprüfen bzw. überprüfen zu lassen.
(2) Sofern es die Beschaffenheit, die Art der Benützung, die Lage oder die Zweckbestimmung eines Objektes erfordert, hat die Gemeinde dem Eigentümer dieses Objekts die Bereithaltung von zusätzlichen Löschgeräten und Löschmitteln, insbesondere von Löschwasser und Sonderlöschmitteln, mit Bescheid aufzutragen. Der Pflichtbereichskommandant ist dabei zu hören. Die Löschgeräte und Löschmittel sind vom Eigentümer in einem nach dem Stand der Technik entsprechenden Zeitraum auf ihre Funktionstüchtigkeit bzw. Verwendbarkeit zu überprüfen bzw. überprüfen zu lassen.
Der vorliegende Vertrag ist in deutscher, persischer und französischer Sprache verfaßt und unterzeichnet. Jede der Vertragschließenden Parteien erhält je ein Exemplar in jeder der obzitierten drei Sprachen; jedes der drei Exemplare gilt für die Auslegung des Abkommenstextes als authentisch. Im Fall einer Auslegungsstreitigkeit gilt der französische Wortlaut als verbindlich.
Zu Urkund dessen haben die beiderseitigen, zu diesem Zwecke gehörig Bevollmächtigten den vorliegenden Vertrag unterzeichnet und mit ihren Siegeln versehen.
Geschehen zu Teheran, am 9. September 1959 (17. Shahrivar 1338).
(1) Fluchtwege sowie Rettungs- und Angriffswege der Einsatzorganisationen innerhalb und außerhalb von Gebäuden, Stiegenhäusern, Zugängen, Zufahrten und Durchfahrten sowie Freiflächen, die für das Aufstellen von Einsatzfahrzeugen dienen oder bestimmt sind, sind ständig frei zu halten und ordnungsgemäß zu kennzeichnen.
(2) Werden Einsatzfahrzeuge im Einsatz oder bei Übungen durch Gegenstände (zB Fahrzeuge, Schutt, Baumaterial, Hausrat und dgl.) auf den im Abs. 1 bezeichneten Wegen und Flächen behindert, hat die Gemeinde der Eigentümerin bzw. dem Eigentümer die unverzügliche Entfernung dieser Gegenstände aufzutragen; §§ 13 und 14 gelten sinngemäß. (Anm: LGBl.Nr. 94/2014)
(1) Aufgabe der Brandsicherheitswache ist die Brandentdeckung, Brandmeldung und die Erste bzw. Erweiterte Löschhilfe. Wer auf Grund der allgemeinen und besonderen Pflichten gemäß § 2 eine Brandsicherheitswache zu stellen hat, hat dazu entsprechend geschultes, eigenes Personal oder Mitglieder der öffentlichen Feuerwehr heranzuziehen. Die Kosten der Brandsicherheitswache trägt der Verpflichtete.
(2) Sofern es das öffentliche Interesse am Vorbeugenden Brandschutz erfordert, hat die Gemeinde dem nach Abs. 1 Verpflichteten die Stellung einer Brandsicherheitswache mit Bescheid vorzuschreiben. Bei Gefahr in Verzug hat die Gemeinde ohne weiteres Verfahren eine öffentliche Feuerwehr zu beauftragen, eine Brandsicherheitswache zu stellen.
(1) Der Eigentümer von Objekten der Risikogruppe (§ 10 Abs. 2) hat der Gemeinde binnen drei Monaten nach Fertigstellung des Objekts
(2) Ein Wechsel in der Person der oder des Brandschutzbeauftragten (Abs. 1 Z 1) ist der Gemeinde unverzüglich anzuzeigen. Die Unterlagen gemäß Abs. 1 Z 2 sind nach Bedarf, mindestens aber alle drei Jahre, auf ihre Vollständigkeit und Richtigkeit hin zu überprüfen sowie erforderlichenfalls zu aktualisieren und in diesem Fall der Gemeinde vorzulegen. (Anm: LGBl.Nr. 96/2024)
(3) Die Gemeinde hat von der Bekanntgabe und einem Wechsel der oder des Brandschutzbeauftragten (Abs. 1 und 2) die Pflichtbereichskommandantin bzw. den Pflichtbereichskommandanten zu informieren sowie dieser bzw. diesem die Unterlagen gemäß Abs. 1 Z 2 und allfällige Aktualisierungen (Abs. 2) weiterzuleiten. (Anm: LGBl.Nr. 96/2024)
(4) Die Gemeinde hat auf Antrag des Eigentümers oder bei Bedarf von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen, ob ein Objekt in die Risikogruppe (§ 10 Abs. 2) fällt oder nicht; § 11 Abs. 2 Z 1 und 2 gilt sinngemäß. In diesem Fall beginnt die Frist gemäß Abs. 1 erst mit dem Eintritt der Rechtskraft des Feststellungsbescheides zu laufen. (Anm: LGBl.Nr. 96/2024)
(5) Zum Brandschutzbeauftragten kann nur eine körperlich und geistig geeignete Person bestellt werden, die nachweislich hinreichende Kenntnisse im Brandschutz besitzt. Die Aufgaben des Brandschutzbeauftragten sind insbesondere
(6) Im Brandalarmplan ist die Reihenfolge der im Brandfall zu alarmierenden Personen und Stellen festzulegen. (Anm: LGBl.Nr. 96/2024)
(7) Im Brandschutzplan sind in einer vereinfachten zeichnerischen Darstellung der Liegenschaft, des Gebäudes oder des Gebäudeteiles die für den Brandschutz wesentlichen Umstände einzutragen. (Anm: LGBl.Nr. 96/2024)
(8) In der Brandschutzordnung sind die Verhaltensregeln zur Brandverhütung, die organisatorischen Maßnahmen des Vorbeugenden Brandschutzes sowie das Verhalten im Brandfall und nach einem Brand schriftlich zusammenzufassen. (Anm: LGBl.Nr. 96/2024)
(9) Bei Objekten der Risikogruppe, von denen auf Grund ihrer Beschaffenheit oder der Art ihrer Benützung eine im Vergleich zu anderen Objekten der Risikogruppe überdurchschnittlich hohe Brandgefahr ausgeht, hat die Gemeinde dem Eigentümer mit Bescheid die Einrichtung einer Brandschutzgruppe oder einer Betriebsfeuerwehr vorzuschreiben, soweit dies im Interesse des Vorbeugenden Brandschutzes und zu einer raschen und wirksamen Brandbekämpfung erforderlich ist. § 11 Abs. 2 Z 1 und 2 gilt sinngemäß; im Verfahren zur Vorschreibung der Einrichtung einer Betriebsfeuerwehr ist überdies dem O.ö. Landes-Feuerwehrverband Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. (Anm: LGBl.Nr. 96/2024)
(10) Eine Brandschutzgruppe im Sinn des Abs. 9 besteht aus Personen, die gesundheitlich geeignet und ausreichend geschult sind, um bei Bedarf Brandschutzmaßnahmen, insbesondere Maßnahmen der Ersten und Erweiterten Löschhilfe durchführen zu können. (Anm: LGBl.Nr. 96/2024)
(1) Zur Förderung und Durchführung von Brandverhütungsmaßnahmen und Maßnahmen zur Schadensprävention bei Naturkatastrophen in Oberösterreich ist der O.ö. Brandverhütungsfonds eingerichtet. Er besitzt Rechtspersönlichkeit und ist eine Körperschaft öffentlichen Rechts. (Anm: LGBl.Nr. 94/2014)
(2) Die Mittel des Fonds werden
(3) Der Fonds wird von der Landesregierung verwaltet. Die Landesregierung kann die Verwaltung Dritten (§ 20) übertragen, wobei ein maßgeblicher Einfluß der Landesregierung auf die Verwaltung sicherzustellen ist.
(4) Im Fall der Übertragung der Verwaltung (Abs. 3) untersteht der Fonds der Aufsicht der Landesregierung. Die Aufsicht besteht insbesondere
(5) Der Haushaltsvoranschlag des Fonds bedarf der Genehmigung der Landesregierung; der Rechnungsabschluß ist der Landesregierung zur Kenntnis zu bringen.
(6) Die Landesregierung bestellt im Fall der Übertragung der Verwaltung des Fonds an einen Dritten (§ 20) einen Landes-Brandverhütungskoordinator, dem die Koordinierung der Verwaltung des Fonds zwischen Landesregierung und Drittem (§ 20) obliegt.
(1) Die Landesregierung kann eine juristische Person, deren Zweck die Brandverhütung ist und die über geeignete Einrichtungen zur Erfüllung der Aufgaben gemäß Abs. 2 verfügt, durch Verordnung anerkennen und dieser Aufgaben übertragen.
(2) Eine anerkannte juristische Person hat insbesondere
(3) Bei Wegfall der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 ist die Anerkennung von der Landesregierung durch Verordnung zu widerrufen.
(1) Die Landesregierung hat durch Verordnung jedenfalls
(2) Vor Erlassung der Verordnung gemäß Abs. 1 sind der O.ö. Gemeindebund und der Österreichische Städtebund, Landesgruppe Oberösterreich, sowie der O.ö. Landes-Feuerwehrverband und nach § 20 anerkannte juristische Personen zu hören.
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde
(2) Einnahmen aus Strafverfahren fließen der Gemeinde zu, in der die Verwaltungsübertretung begangen wurde. (Anm.: LGBl.Nr. 90/2013)
(1) Anstelle einer Geldstrafe kann bei Übertretungen gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 und 3 die unentgeltliche Erbringung gemeinnütziger Leistungen, wie beispielsweise die Begleitung von Einsatzkräften oder die Mithilfe in der Behinderten-, Alten- und Krankenbetreuung oder bei Umweltschutzmaßnahmen, von der Bezirksverwaltungsbehörde angeordnet werden, sofern die von der unentgeltlichen Erbringung der gemeinnützigen Leistungen betroffene Person zugestimmt hat.
(2) Art und Ausmaß der gemeinnützigen Leistungen sind mit Bescheid festzusetzen. Das Ausmaß der zu erbringenden gemeinnützigen Leistungen darf täglich nicht mehr als acht Stunden, wöchentlich nicht mehr als 40 Stunden und insgesamt nicht mehr als 240 Stunden in Anspruch nehmen und hat sich anhand des Ausmaßes einer allenfalls zu verhängenden Geldstrafe zu bemessen. Die gemeinnützigen Leistungen sind in der Freizeit bei einer geeigneten Einrichtung zu erbringen, mit der das Einvernehmen herzustellen ist. Auf eine gleichzeitige Aus- und Fortbildung oder eine Berufstätigkeit der von der Erbringung der gemeinnützigen Leistungen betroffenen Person ist Bedacht zu nehmen. Gemeinnützige Leistungen, die einen unzumutbaren Eingriff in die Persönlichkeitsrechte oder in die Lebensführung der von der Erbringung der gemeinnützigen Leistungen betroffenen Person darstellen würden, sind unzulässig.
(3) Die unentgeltliche Erbringung der im Abs. 1 angeführten gemeinnützigen Leistungen hat innerhalb einer von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestimmenden Frist von höchstens sechs Monaten zu erfolgen. Die Einrichtung, bei der die gemeinnützigen Leistungen unentgeltlich erbracht werden, hat der von der Erbringung der gemeinnützigen Leistungen betroffenen Person eine Bestätigung über die erbrachten Leistungen auszustellen, die der Bezirksverwaltungsbehörde unverzüglich vorzulegen ist.
(4) Werden die gemeinnützigen Leistungen innerhalb der von der Bezirksverwaltungsbehörde vorgeschriebenen Frist vollständig erbracht, ist das Strafverfahren einzustellen.
(5) Fügt die von der Erbringung der gemeinnützigen Leistungen betroffene Person bei deren Erbringung der Einrichtung oder deren Träger einen Schaden zu, so ist auf ihre Ersatzpflicht das Dienstnehmerhaftpflichtgesetz, BGBl. Nr. 80/1965, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 61/2021, sinngemäß anzuwenden. Fügt die von der Erbringung gemeinnütziger Leistungen betroffene Person einem Dritten einen Schaden zu, so haftet dafür neben ihr auch das Land nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechts. Die Einrichtung oder deren Träger haftet in diesem Fall dem Geschädigten nicht. Das Land hat den Schaden nur in Geld zu ersetzen. Von der Einrichtung, bei der die gemeinnützigen Leistungen erbracht wurden, oder deren Träger kann das Land Rückersatz begehren, insoweit diesen oder ihren Organen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit, insbesondere durch Vernachlässigung der Aufsicht oder Anleitung, zur Last fällt. Auf das Verhältnis zwischen dem Land und der von der Erbringung der gemeinnützigen Leistungen betroffenen Person ist das Dienstnehmerhaftpflichtgesetz, BGBl. Nr. 80/1965, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 61/2021, sinngemäß anzuwenden.
(6) Erleidet die von der Erbringung der gemeinnützigen Leistungen betroffene Person bei deren Erbringung einen Unfall oder eine Krankheit, so gelten die Bestimmungen des Oö. Gemeinde-Unfallfürsorgegesetzes sinngemäß mit der Maßgabe, dass
(Anm: LGBl.Nr. 12/2022)
(1) Die Bezirksverwaltungsbehörden und die Landespolizeidirektion, insoweit diese für das Gebiet einer Gemeinde zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, haben nach Maßgabe der Abs. 2 und 3 an der Abwehr von Gefahren nach diesem Landesgesetz mitzuwirken. (Anm: LGBl.Nr. 4/2013)
(2) Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, Unbeteiligte wegzuweisen, die durch ihre Anwesenheit am Einsatzort oder in dessen unmittelbarer Umgebung die Gefahrenabwehr behindern, selbst gefährdet sind oder die Privatsphäre jener Menschen unzumutbar beeinträchtigen, die von dem für das Einschreiten maßgeblichen Ereignis betroffen sind.
(3) Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, die zur Erfüllung der ersten allgemeinen oder sonstigen Hilfeleistungspflicht eingeschritten sind, sind ermächtigt, die Identitätsdaten der Betroffenen zu ermitteln und, soweit diese nicht in der Lage sind, die hiefür erforderlichen Auskünfte zu erteilen, Kleidungsstücke und Behältnisse zu durchsuchen, die sie bei sich haben. Die Sicherheitsbehörden sind ermächtigt, die ermittelten Daten den zur Vollziehung dieses Landesgesetzes zuständigen Behörden zu übermitteln. (Anm: LGBl.Nr. 94/2014, 12/2022)
(4) Für die Erfüllung der Aufgaben, die den Sicherheitsbehörden im Abs. 1 übertragen werden, gelten die Grundsätze über die Aufgabenerfüllung im Bereich der Sicherheitspolizei. Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, die ihnen eingeräumten Befugnisse mit unmittelbarer Zwangsgewalt durchzusetzen.
(1) Die der Gemeinde durch dieses Landesgesetz übertragenen Aufgaben sind - mit Ausnahme des § 4 Abs. 1 Z 2 - Maßnahmen der örtlichen Feuerpolizei und fallen in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde. Die Gemeinde hat sich bei der Erfüllung dieser Aufgaben der öffentlichen Feuerwehr als Hilfsorgan zu bedienen.
(1a) Soweit in diesem Landesgesetz auf Bestimmungen anderer Landesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden. (Anm: LGBl.Nr. 94/2014)
(2) Dieses Landesgesetz tritt mit 1. Jänner 1995 in Kraft; gleichzeitig treten die §§ 1 bis 4, 15 bis 17, 68 bis 72, 74 Abs. 2 sowie die Wendung „auch § 3 und“ im § 77 Abs. 1 lit. a der O.ö. Feuerpolizeiordnung außer Kraft.
(3) Verordnungen auf Grund dieses Landesgesetzes können schon vor dessen Inkrafttreten erlassen werden, sie treten jedoch frühestens mit diesem Landesgesetz in Kraft.
(4) Die Frist für die Bekanntgabe der Bestellung eines Brandschutzbeauftragten und die Vorlage eines Brandalarmplanes, Brandschutzplanes und einer Brandschutzordnung (§ 18 Abs. 1) beginnt bei Objekten der Risikogruppe, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes bereits bestehen, mit Inkrafttreten der Verordnung gemäß § 21 Abs. 1 Z 4.
(5) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes anhängige individuelle Verwaltungsverfahren sind nach den bisher geltenden Rechtsvorschriften weiterzuführen.
(6) Mit Ablauf des 31. Dezembers 1994 gehen alle Rechte und Pflichten, insbesondere das Vermögen des gemäß § 68 der O.ö. Feuerpolizeiordnung eingerichteten O.ö. Brandverhütungsfonds auf den gemäß § 19 eingerichteten O.ö. Brandverhütungsfonds als dessen Rechtsnachfolger über. Die Verordnung betreffend die Geschäfts- und Gebarungsordnung des O.ö. Brandverhütungsfonds, LGBl. Nr. 11/1953, gilt als Verordnung nach diesem Landesgesetz weiter.