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Höchsttarife für das Bestattergewerbe

52 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (52)

Gesetzestext (52 Artikel)

Landesrecht Höchsttarife für das Bestattergewerbe

Höchsttarife für das Bestattergewerbe

Landesrecht Oö. Objektivierungsgesetz 1994

Anmerkung

Bei der Wiederverlautbarung wurden die Änderungen und Ergänzungen berücksichtigt, die sich aus folgenden Rechtsvorschriften ergeben

StF: LGBl. Nr. 96/1990 (ursprüngliche Fassung) (GP XXIII RV 315 AB 386/1990 LT 42)

LGBl. Nr. 3/1993 (GP XXIV IA 177 AB 164/1992 LT 11)

Landesrecht Facharbeiter-Aufstiegsprüfung

Salzburg

N1198213419A

Bundesrecht Österreichische UN-Truppen zur Friedenserhaltung in Zypern

Das in dem vorliegenden Notenwechsel enthaltene Abkommen ist gemäß seiner Ziffer 14 am 28. Feber 1966 in Kraft getreten.

Landesrecht Höchsttarife für das Bestattergewerbe

Tarifpost

Arbeitsleistung

Höchstbetrag

in Euro

I. Beschaffung der Unterlagen, Versargen und Überführung in die Leichenhalle des Sterbeortes

1.

Besorgung der erforderlichen Unterlagen zur Durchführung des Bestattungsauftrages

40,55

2.

Zustellung des Sarges, der Sargausstattung und der Totenkleidung

35,21

3.

a) Waschen

19,21

b) Rasieren

11,74

c) Ankleiden

38,41

4.

Einsargen des Toten

26,68

5.

Angurten des Toten

9,60

6.

Schließen des Sarges

a) einfaches Verschließen

5,34

b) Verkitten und Verschrauben

23,47

c) Verlöten des Metallsargeinsatzes

48,02

7.

Überführung des Toten vom Sterbeort in die zum Sterbeort gehörende Leichenhalle (Fahrzeug einschließlich Fahrer und Begleitperson) bis höchstens 3 Kilometer

56,55

Zuschlag für jeden weiteren Kilometer

3,56

8.

Reinigung und Desinfektion des Fahrzeuges

9,60

9.

Beistellung eines Sanitätssarges (Bergungssarg)

39,48

II. Aufbahrung

10.

Beistellung des Aufbahrungstisches bzw. Bahrwagens

12,80

11.

Beistellung eines beleuchteten Kreuzes

17,07

12.

Beistellung eines Abdecktuches für den Aufbahrungstisch

7,47

13.

Drapierung des Aufbahrungstisches

10,67

14.

Beistellung von Leuchtern mit Wachskerzen oder elektrischer Beleuchtung pro Stück

5,34

15.

Beistellung von Kandelabern und Reihenleuchtern pro Stück

33,08

16.

Beistellung von Tisch mit Kreuz, Weihwasserbehälter und zwei Vorleuchtern

10,67

17.

Beistellung von Kranzständern pro Stück

2,13

18.

Beistellung und Anbringung der Trauerfahne am Trauerhaus

21,34

19.

Zubringen der Aufbahrungsgegenstände bei nicht ausgestatteten Leichenhallen für die

erste Klasse

32,01

zweite Klasse

26,68

dritte Klasse

12,80

20.

Abräumen und Reinigung der Aufbahrungsgegenstände für die

erste Klasse

32,01

zweite Klasse

26,68

dritte Klasse

14,94

21.

Beistellung einer Aufbahrung nach

erster Klasse

410,80

zweiter Klasse

263,55

dritter Klasse

116,30

III. Kondukt und Bestattung

22.

Beistellung eines Arrangeurs

35,21

23.

Beistellung eines Sarg- oder Lampionträgers

34,14

24.

Bekleidungspauschale je Sarg- oder Lampionträger

6,40

25.

Konduktfahrten außerhalb des Friedhofes (Fahrzeug einschließlich Fahrer)

bis höchstens 3 Kilometer

70,42

Zuschlag für jeden weiteren Kilometer

10,63

26.

Beistellung eines Blumenwagens (einschließlich Fahrers) bis höchstens 3 Kilometer

52,28

Zuschlag für jeden weiteren Kilometer

10,63

27.

Konduktfahrten mit Bahrwagen innerhalb des Friedhofes oder Tragen des Sarges (von der Leichenhalle zum Grab)

27,74

28.

Beistellung des Bahrwagens

35,21

29.

Beistellung der Tragbahre

9,60

30.

Beistellung eines Versenkungsapparates

29,88

31.

Beistellung einer Lautsprecheranlage

38,41

32.

Beförderung der Kränze von der Leichenhalle zum Grab

27,74

33.

Abräumen und Reinigung der Bestattungsgegenstände

30,94

IV. Überführung im Inland

34.

Überführung des Toten vom Sterbeort in eine nicht zum Sterbeort gehörende Leichenhalle (Überführungsfahrzeug einschließlich Fahrer)

pro Kilometer

1,94

Begleitperson pro angefangene halbe Stunde

8,99

Zuschlag bis 40 Kilometer

62,95

Zuschlag von 41 bis 100 Kilometer

35,21

Bundesrecht Österreichische UN-Truppen zur Friedenserhaltung in Zypern

31. März 1964

Herr Minister!

Ich beehre mich, auf die vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen am 4. März 1964 angenommene Resolution (S/5575) Bezug zu nehmen. In Absatz 4 dieser Resolution empfahl der Sicherheitsrat, daß mit Zustimmung der Regierung der Republik Cypern Streitkräfte der Vereinten Nationen zur Erhaltung des Friedens in Cypern aufgestellt werden sollen. Mit Schreiben vom 4. März 1964 teilte der Minister für Auswärtige Angelegenheiten von Cypern dem Generalsekretär die Zustimmung der Regierung der Republik Cypern zur Aufstellung dieser Streitkräfte mit. Die Streitkräfte wurden am 27. März 1964 aufgestellt. Ich beehre mich ferner, auf Artikel 105 der Satzung der Vereinten Nationen Bezug zu nehmen, welcher vorsieht, daß die Organisation im Gebiet ihrer Mitglieder die Privilegien und Immunitäten genießt, die zur Verwirklichung ihrer Ziele erforderlich sind, sowie auf das Übereinkommen über die Privilegien und Immunitäten der Vereinten Nationen, dem Cypern angehört. Im Hinblick auf die Bestimmungen des Übereinkommens über die Privilegien und Immunitäten der Vereinten Nationen möchte ich vorschlagen, daß die Vereinten Nationen und Cypern nachstehende ad hoc-Vereinbarungen treffen, worin einige Bedingungen festgelegt werden, die für die wirksame Erfüllung der Aufgaben der Streitkräfte der Vereinten Nationen während ihrer Anwesenheit in Cypern notwendig sind. Diese Vereinbarungen sind nachstehend in folgender Gliederung niedergelegt

Ziffern

Begriffsbestimmungen

1 - 4

Internationaler Status der Streitkräfte und ihrer Angehörigen

5 - 6

Ein- und Ausreise: Ausweise

7 - 9

Rechtsprechung

10

Strafgerichtsbarkeit

11

Zivilgerichtsbarkeit

12

Mitteilung, Erklärung

13

Militärpolizei, Festnahme, Überstellung und gegenseitige Hilfeleistung

14 - 18

Örtlichkeiten der Streitkräfte

19

Flagge der Vereinten Nationen

20

Uniform, Kennzeichnung und Zulassung von Fahrzeugen, Wasserfahrzeugen und Flugzeugen; Betriebsbewilligungen

21

Waffen

22

Privilegien und Immunitäten der Streitkräfte

23

Privilegien und Immunitäten von Beamten und Angehörigen der Streitkräfte

24 - 25

Angehörige der Streitkräfte: Besteuerung, Zoll- und Finanzbestimmungen

26 - 28

Nachrichtenverkehr und Postdienst

29 - 31

Bewegungsfreiheit

32

Benützung von Straßen, Wasserwegen, Hafenanlagen und Flugplätzen

33

Wasser, Strom und andere öffentliche Einrichtungen

34

Cyprische Zahlungsmittel

35

Lebensmittel, Versorgungsgüter und Dienstleistungen

36

Örtlich angeworbene Arbeitskräfte

37

Regelung von Streitigkeiten und Ansprüchen

38 - 40

Verbindung

41

Verstorbene Angehörige: Verfügung über deren persönliche Habe

42

Ergänzende Vereinbarungen

43

Kontakte in Durchführung der Aufgabe der Streitkräfte

44

Datum des Inkrafttretens und Geltungsdauer

45

1. Die "Streitkräfte der Vereinten Nationen Cypern" (im folgenden als "die Streitkräfte" bezeichnet) bestehen aus dem vom Generalsekretär gemäß der Resolution des Sicherheitsrates vom 4. März 1964 (S/5575) ernannten Kommandanten (United Nations Commander) und allen seinem Kommando unterstellten Militärpersonen. Für den Zweck dieser Vereinbarungen bezieht sich der Ausdruck "Angehöriger der Streitkräfte" auf jede Person, die im Wehrdienst eines Staates steht und dem Kommandanten der Streitkräfte der Vereinten Nationen unterstellt ist, sowie auf jede Zivilperson, die von dem Staat, dem sie angehört, dem Kommandanten unterstellt wird.

2. "Cyprische Behörden" bedeutet alle staatlichen und lokalen, zivilen und militärischen Behörden der Regierung der Republik Cypern, die gemäß den Bestimmungen dieser Vereinbarungen zur Durchführung von Aufgaben im Zusammenhang mit den Streitkräften berufen sind, unbeschadet der letztlichen Verantwortlichkeit der Regierung der Republik Cypern (im folgenden als "die Regierung" bezeichnet).

3. "Teilnehmender Staat" bedeutet ein Mitglied der Vereinten Nationen, das den Streitkräften Militärpersonen beistellt.

4. Das "Einsatzgebiet" umfaßt alle Teile des gesamten Hoheitsgebietes der Republik Cypern (dieses Hoheitsgebiet wird im folgenden mit "Cypern" bezeichnet), in denen die Streitkräfte in Durchführung ihrer in Absatz 5 der Resolution des Sicherheitsrates vom 4. März 1964 (S/5575) umgrenzten Aufgaben eingesetzt werden, sowie die in Ziffer 19 dieser Vereinbarungen erwähnten militärischen Einrichtungen und anderen Örtlichkeiten und ferner die von den Streitkräften gemäß Ziffer 32 und 33 dieser Vereinbarungen benützten Verbindungs- und Nachschubwege.

5. Die Angehörigen der Streitkräfte haben die Gesetze und Vorschriften Cyperns zu beachten und sich in Cypern jeder Tätigkeit politischen Charakters und jeder Handlung, die mit dem internationalen Charakter ihrer Pflichten unvereinbar ist oder dem Geist dieser Vereinbarungen widerspricht, zu enthalten. Der Kommandant hat alle geeigneten Maßnahmen zu ergreifen, um die Einhaltung dieser Verpflichtungen sicherzustellen.

6. Die Regierung verpflichtet sich, den ausschließlich internationalen Charakter der vom Generalsekretär gemäß der Resolution des Sicherheitsrates vom 4. März 1964 (S/5575) aufgestellten Streitkräfte sowie den internationalen Charakter ihres Kommandos und ihrer Aufgabe zu respektieren.

7. Bei der Einreise nach und der Ausreise aus Cypern sind Angehörige der Streitkräfte von den Paß- und Visavorschriften sowie von Einwanderungskontrollen und -beschränkungen ausgenommen. Sie sind ferner befreit von allen Vorschriften betreffend den Aufenthalt von Ausländern in Cypern, einschließlich der Meldevorschriften, jedoch erwerben sie keinerlei Recht auf dauernden Aufenthalt oder Wohnsitz in Cypern. Für eine solche Ein- oder Ausreise benötigen Angehörige der Streitkräfte lediglich: (a) einen vom Kommandanten oder einer zuständigen Behörde des teilnehmenden Staates ausgestellten Einzel- oder Sammel-Marschbefehl und (b) einen persönlichen Dienstausweis, welcher vom Kommandanten mit Befugnis des Generalsekretärs ausgestellt ist, außer bei der ersten Einreise, bei welcher der von den zuständigen Behörden des teilnehmenden Staates ausgestellte persönliche militärische Dienstausweis anstelle des erwähnten Dienstausweises der Streitkräfte anerkannt wird.

8. Angehörige der Streitkräfte können verhalten werden, jenen cyprischen Behörden, für die eine diesbezügliche Vereinbarung zwischen dem Kommandanten und der Regierung besteht, auf deren Verlangen ihre Dienstausweise vorzuweisen, ohne sie jedoch auszuhändigen. Abgesehen von den Bestimmungen der Ziffer 7 dieser Vereinbarungen ist der Dienstausweis das einzige Dokument, das ein Angehöriger der Streitkräfte benötigt. Enthält er jedoch nicht den vollen Namen, Geburtsdatum, Dienstgrad und (gegebenenfalls) Nummer sowie Dienststellung und Lichtbild des Angehörigen der Streitkräfte, so kann dieser verhalten werden, auch den persönlichen militärischen Dienstausweis oder ein ähnliches Dokument vorzuweisen, das von den zuständigen Behörden des teilnehmenden Staates, dem er angehört, ausgestellt ist.

9. Wenn ein Angehöriger der Streitkräfte den Dienst des teilnehmenden Staates, dem er angehört, verläßt und nicht repatriiert wird, hat der Kommandant sofort die Regierung unter Anführung der erforderlichen Einzelheiten davon zu unterrichten. Ebenso hat der Kommandant die Regierung zu unterrichten, wenn sich ein Angehöriger der Streitkräfte länger als einundzwanzig Tage entfernt hat. Ist gegen einen ehemaligen Angehörigen der Streitkräfte die Landesverweisung ausgesprochen worden, so obliegt es dem Kommandanten sicherzustellen, daß die betreffende Person im Hoheitsgebiet des betreffenden teilnehmenden Staates Aufnahme findet.

10. Die folgenden Vereinbarungen über Straf- und Zivilgerichtsbarkeit werden im Hinblick auf die besonderen Aufgaben der Streitkräfte und auf die Interessen der Vereinten Nationen, nicht aber zum persönlichen Vorteil der Angehörigen der Streitkräfte getroffen.

11. Angehörige der Streitkräfte unterstehen hinsichtlich aller strafbaren Handlungen, die allenfalls von ihnen in Cypern begangen werden, der ausschließlichen Gerichtsbarkeit ihrer jeweiligen Staaten.

12. (a) Angehörige der Streitkräfte unterstehen in Angelegenheiten, die ihre dienstlichen Pflichten betreffen, weder der Zivilgerichtsbarkeit der Gerichte von Cypern noch sonstigen Rechtsverfahren. In einer Rechtssache, die sich aus einer mit den dienstlichen Pflichten eines Angehörigen der Streitkräfte in Zusammenhang stehenden Angelegenheit ergibt, an der ein Angehöriger der Streitkräfte und ein cyprischer Staatsangehöriger beteiligt sind, sowie in anderen vereinbarten Streitsachen, findet das in Ziffer 38 (b) vorgesehene Verfahren für die Regelung Anwendung.

(b) In jenen Fällen, in denen gegenüber Angehörigen der Streitkräfte von den Gerichten von Cypern eine Zivilgerichtsbarkeit ausgeübt wird, haben die Gerichte oder sonstigen cyprischen Behörden den Angehörigen der Streitkräfte hinreichend Gelegenheit zur Wahrung ihrer Rechte zu geben. Bestätigt der Kommandant, daß ein Angehöriger der Streitkräfte wegen dienstlicher Verpflichtungen oder genehmigter Abwesenheit nicht in der Lage ist, in einem zivilrechtlichen Verfahren, an dem er beteiligt ist, seine Interessen zu wahren, so hat das Gericht oder die Behörde auf seinen Antrag das Verfahren bis zum Wegfall der Verhinderung, jedoch nur bis zu neunzig Tagen, auszusetzen. Eigentum eines Angehörigen der Streitkräfte, welches dieser laut Bestätigung des Kommandanten zur Erfüllung seiner dienstlichen Pflichten benötigt, unterliegt nicht der Beschlagnahme zur Erfüllung eines Urteils, Beschlusses oder Befehls, ebenso wie anderes Eigentum, das ihr nach cyprischem Recht nicht unterliegt. Die persönliche Freiheit eines Angehörigen der Streitkräfte darf im Rahmen eines zivilrechtlichen Verfahrens nicht von einem Gericht oder einer anderen cyprischen Behörde beschränkt werden, weder zur Durchsetzung eines Urteils, Beschlusses oder Befehls oder Erzwingung eines Offenbarungseides noch aus irgendeinem anderen Grunde.

(c) In den in obiger lit. (b) vorgesehenen Fällen steht es dem Anspruchswerber frei, seinen Anspruch gemäß dem in Ziffer 38 (b) dieser Vereinbarungen festgelegten Verfahren behandeln zu lassen. Sind ein Anspruch, der durch Entscheidung eines cyprischen Gerichts zugunsten des Anspruchswerbers anerkannt wurde, oder ein Beschluß der Kommission für Ansprüche (Claims Commission) nach Ziffer 38 (b) dieser Vereinbarungen zugunsten des Anspruchswerbers nicht befriedigt beziehungsweise erfüllt worden, so kann die Regierung unbeschadet der Rechte des Anspruchswerbers den Generalsekretär um Vermittlung zum Zwecke der Befriedigung beziehungsweise Erfüllung ersuchen.

13. Wird gegen eine Angehörigen der Streitkräfte vor einem zuständigen cyprischen Gericht ein zivilrechtliches Verfahren eingeleitet, ist dem Kommandanten davon Mitteilung zu machen. Der Kommandant hat dem Gericht gegenüber zu erklären, ob das Verfahren mit den dienstlichen Pflichten des betreffenden Angehörigen in Zusammenhang steht oder nicht.

14. Der Kommandant hat alle geeigneten Maßnahmen zur Aufrechterhaltung von Disziplin und Ordnung unter den Angehörigen der Streitkräfte zu treffen. Zu diesem Zweck wird eine vom Kommandanten bestellte Militärpolizei in den in Ziffer 19 dieser Vereinbarungen erwähnten Örtlichkeiten, in jenen Gebieten, in denen die Streitkräfte in Durchführung ihrer Aufgaben eingesetzt sind, sowie in jenen anderen Gebieten in denen es der Kommandant zur Aufrechterhaltung von Disziplin und Ordnung unter den Angehörigen der Streitkräfte für nötig erachtet, den Polizeidienst versehen. Für die Zwecke dieser Ziffer ist die Militärpolizei der Streitkräfte zur Festnahme von Angehörigen der Streitkräfte befugt.

15. Die Militärpolizei der Streitkräfte kann den cyprischen Staatsangehörigen, der in den in Ziffer 19 erwähnten Örtlichkeiten ein Delikt begeht oder die Ordnung stört, ohne ihn den üblichen Formalitäten der Festnahme zu unterziehen, in Gewahrsam nehmen, um ihn unverzüglich den nächsten zuständigen cyprischen Behörden zur Ahndung eines solchen Delikts oder einer solchen Ordnungsstörung zu übergeben.

16. Die cyprischen Behörden können einen Angehörigen der Streitkräfte, ohne ihn den üblichen Formalitäten der Festnahme zu unterziehen, in Gewahrsam nehmen, um ihn sowie gegebenenfalls beschlagnahmte Waffen oder andere Gegenstände unverzüglich den nächsten zuständigen Stellen der Streitkräfte zu übergeben: (a) auf Ersuchen des Kommandanten; (b) in Fällen, in denen die Militärpolizei der Streitkräfte nicht mit der nötigen Schnelligkeit eingreifen kann, wenn ein Angehöriger der Streitkräfte bei der Begehung oder beim Versuch der Begehung einer Straftat betreten wird, durch die Personen oder Sachen schweren Schaden erleiden oder erleiden könnten oder durch die eine schwerwiegende Verletzung anderer gesetzlich geschützter Rechte verursacht wird oder verursacht werden könnte.

17. Wird eine Person gemäß Ziffer 15 oder Ziffer 16 (b) in Gewahrsam genommen, können der Kommandant beziehungsweise die cyprischen Behörden ein Vorverhör durchführen, ohne jedoch die Überstellung zu verzögern. Nach ihrer Überstellung ist die betreffende Person auf Verlangen zu weiteren Einvernahmen zur Verfügung zu stellen.

18. Der Kommandant und die cyprischen Behörden leisten einander Hilfe bei der Durchführung aller nötigen Untersuchungen von Delikten, an denen ein Teil oder beide Teile ein Interesse haben, bei der Beibringung von Zeugen und bei der Sammlung und Beibringung von Beweismaterial, einschließlich der Sicherstellung und gegebenenfalls der Übergabe von Sachen, die mit einem Delikt in Zusammenhang stehen. Die Übergabe solcher Sachen kann die Behörde, die sie übergibt, von ihrer Rückgabe innerhalb einer von ihr bestimmten Frist abhängig machen. Beide Teile benachrichtigen einander von der Erledigung jedes Falles, an dessen Ausgang der andere Teil interessiert sein kann oder in dem eine Überstellung gemäß den Bestimmungen der Ziffern 15 und 16 dieser Vereinbarungen erfolgt ist. Die Regierung gewährleistet die gerichtliche Verfolgung von Personen, die ihrer Strafgerichtsbarkeit unterstehen und beschuldigt werden, gegenüber den Streitkräften oder ihren angehörigen Handlungen begangen zu haben, derentwegen sie eine gerichtliche Verfolgung zu gewärtigen hätten, wenn diese Handlungen gegenüber der cyprischen Armee oder deren Angehörigen begangen worden wären. Der Generalsekretär wird die Regierungen der teilnehmenden Staaten um Zusicherung ersuchen, daß sie bereit sind, hinsichtlich Verbrechen oder Vergehen, die von Angehörigen ihrer im Rahmen der Streitkräfte dienenden nationalen Kontingente gegenüber cyprischen Staatsangehörigen begangen werden, Jurisdiktion auszuüben.

19. Die Regierung stellt, ohne daß den Streitkräften daraus Kosten erwachsen, im Einvernehmen mit dem Kommandanten jene Grundstücke für das Hauptquartier, Lager sowie andere Örtlichkeiten zur Verfügung, welche für die Unterbringung der Streitkräfte und die Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig sind. Unbeschadet der Tatsache, daß alle solchen Örtlichkeiten Hoheitsgebiet von Cypern verbleiben, sind sie unverletzlich und unterliegen der ausschließlichen Kontrolle und Befehlsgewalt des Kommandanten, der allein das Betreten solcher Örtlichkeiten durch Beamte zur Durchführung ihrer dienstlichen Obliegenheiten bewilligt.

20. Die Regierung anerkennt das Recht der Streitkräfte, innerhalb Cyperns die Flagge der Vereinten Nationen an ihrem Hauptquartier, an ihren Lagern, Standorten und anderen Örtlichkeiten, an ihren Fahrzeugen und Wasserfahrzeugen sowie anderweitig gemäß Entscheidung des Kommandanten anzubringen. Sonstige Flaggen oder Wimpel dürfen nur in Ausnahmefällen und unter den vom Kommandanten festgelegten Bedingungen angebracht werden. Äußerungen oder Ersuchen der Regierung im Zusammenhang mit der letztgenannten Angelegenheit werden einer wohlwollenden Prüfung unterzogen.

21. Angehörige der Streitkräfte tragen in der Regel ihre nationale Uniform mit jenen Erkennungsabzeichen der Vereinten Nationen, die der Kommandant bestimmt. Der Kommandant hat die Bedingungen, unter denen das Tragen von Zivilkleidung gestattet ist, der Regierung mitzuteilen, und Äußerungen oder Ersuchen der Regierung im Zusammenhang mit dieser Angelegenheit werden einer wohlwollenden Prüfung unterzogen. Dienstfahrzeuge, -wasserfahrzeuge und -flugzeuge sind mit einem deutlichen Kennzeichen und einer Zulassung der Vereinten Nationen zu versehen, welche vom Kommandanten der Regierung bekanntgegeben werden. Solche Fahrzeuge, Wasserfahrzeuge und Flugzeuge unterliegen keiner Anmeldung und Zulassung nach den Gesetzen und Vorschriften Cyperns. Die cyprischen Behörden anerkennen, ohne eine Prüfung oder Gebühr zu verlangen, die Gültigkeit der vom Kommandanten für den Betrieb von Dienstfahrzeugen, -wasserfahrzeugen und -flugzeugen ausgestellten Bewilligungen oder Zulassungen.

22. Angehörige der Streitkräfte dürfen gemäß ihren Befehlen Waffen besitzen und tragen.

23. Die Streitkräfte genießen als Hilfsorgan der Vereinten Nationen den Status, die Privilegien und die Immunitäten dieser Organisation gemäß dem Übereinkommen über die Privilegien und Immunitäten der Vereinten Nationen. Die Bestimmungen des Artikels II des Übereinkommens über die Privilegien und Immunitäten der Vereinten Nationen finden auch auf Eigentum, Geldmittel und Vermögenswerte der teilnehmenden Staaten Anwendung, soweit sie in Cypern im Zusammenhang mit den im Rahmen der Streitkräfte dienenden nationalen Kontingenten verwendet werden. Die Regierung anerkennt, daß das Recht der Streitkräfte auf zollfreie Einfuhr von Ausrüstungsgegenständen für die Streitkräfte und von Lebensmitteln, Versorgungsgütern und anderen Gütern für den ausschließlichen Gebrauch der Angehörigen der Streitkräfte sowie der vom Generalsekretär zum Dienst im Rahmen der Streitkräfte zugeteilten Angehörigen des Sekretariats der Vereinten Nationen, unter Ausschluß der örtlich angeworbenen Arbeitskräfte, auch das Recht der Streitkräfte beinhaltet, Dienstleistungseinrichtungen für die Betreuung der obengenannten Personen im Hauptquartier, in den Lagern und Standorten zu errichten, instandzuhalten und zu betreiben. Die Betreuung durch die Dienstleistungseinrichtungen umfaßt Konsumgüter (Tabak und Tabakerzeugnisse, Bier usw.) sowie andere übliche Waren von geringem Wert. Damit die zollfreie Einfuhr für die Streitkräfte unter Berücksichtigung der Interessen der Regierung mit möglichst wenig Verzögerung erfolgen kann, ist zwischen den zuständigen Stellen der Streitkräfte und der Regierung ein für beide Teile befriedigendes Verfahren, einschließlich Dokumentation zu vereinbaren. Der Kommandant trifft alle erforderlichen Maßnahmen zur Verhinderung jedes Mißbrauchs der Zollfreiheit sowie zur Verhinderung des Verkaufs oder Wiederverkaufs solcher Waren an andere Personen als die oben erwähnten. Äußerungen oder Ersuchen seitens der Regierung betreffend den Betrieb der Dienstleistungseinrichtungen wird der Kommandant einer wohlwollenden Prüfung unterziehen.

24. Vom Generalsekretär zum Dienst im Rahmen der Streitkräfte zugeteilte Angehörige des Sekretariats der Vereinten Nationen bleiben Beamte der Vereinten Nationen und haben Anspruch auf die in Artikel V und VII des Übereinkommens über die Privilegien und Immunitäten der Vereinten Nationen vorgesehenen Privilegien und Immunitäten. Hinsichtlich der örtlich angeworbenen Arbeitskräfte der Streitkräfte, die nicht Angehörige des Sekretariats sind, werden die Vereinten Nationen jedoch nur ihr Recht auf die Immunitäten in bezug auf offizielle Handlungen und auf Befreiung von Steuern sowie von Verpflichtungen zum nationalen Dienst, wie in Abschnitt 18 (a), (b) und (c) des Übereinkommens über die Privilegien und Immunitäten der Vereinten Nationen vorgesehen, geltend machen.

25. Dem Kommandanten stehen die in Abschnitt 19 und 27 des Übereinkommens über die Privilegien und Immunitäten der Vereinten Nationen vorgesehenen Privilegien, Immunitäten und Erleichterungen zu. Offiziere, die dem Stabe des Hauptquartiers des Kommandanten angehören, sowie die von ihm namhaft gemachten anderen höheren Stabsoffiziere haben Anspruch auf die in Artikel VI des Übereinkommens über die Privilegien und Immunitäten der Vereinten Nationen vorgesehenen Privilegien und Immunitäten. Vorbehaltlich des Vorstehenden werden die Vereinten Nationen hinsichtlich Angehöriger der Streitkräfte nur jene Rechte in Anspruch nehmen, die in diesen oder ergänzenden Vereinbarungen ausdrücklich vorgesehen sind.

26. Die Angehörigen der Streitkräfte sind von Steuern auf den Gehalt und auf die sonstigen Bezüge, die sie von ihren Regierungen oder von den Vereinten Nationen erhalten, befreit. Sie sind auch von allen weiteren direkten Steuern mit Ausnahme der Gemeindeabgaben für Dienstleistungen sowie von allen Registrierungsgebühren und sonstigen Abgaben befreit.

27. Die Angehörigen der Streitkräfte sind berechtigt, im Zusammenhang mit ihrer Ankunft in Cypern die zu ihrem persönlichen Gebrauch bestimmten Gegenstände zollfrei einzuführen. Hinsichtlich persönlichen Eigentums, das sie nicht auf Grund ihrer Anwesenheit in Cypern im Verband der Streitkräfte benötigen, unterliegen sie den Zoll- und Devisengesetzen und -vorschriften von Cypern. Die cyprischen Einwanderungs-, Zoll- und Finanzbehörden gewähren ordnungsgemäß aufgestellten Einheiten der Streitkräfte bei der Ein- und Ausreise besondere Erleichterungen, vorausgesetzt, daß die betreffenden Behörden vorher in entsprechender Weise zeitgerecht verständigt wurden. Ungeachtet der Devisenvorschriften können Angehörige der Streitkräfte bei ihrer Ausreise aus Cypern jene Geldmittel mitnehmen, von denen der zuständige Wirtschaftsoffizier der Streitkräfte bestätigt, daß sie diese als Gehalt und sonstige Bezüge von ihren Regierungen oder von den Vereinten Nationen erhalten haben, und die einen angemessenen Restbetrag davon darstellen. Zur Anwendung der obigen Bestimmungen entsprechend den gegenseitigen Interessen der Regierung und der Angehörigen der Streitkräfte sind zwischen dem Kommandanten und der Regierung besondere Vereinbarungen zu treffen.

28. Der Kommandant arbeitet mit den cyprischen Zoll- und Finanzbehörden zusammen, um die Einhaltung der Zoll- und Finanzgesetze und -vorschriften von Cypern durch die Angehörigen der Streitkräfte gemäß diesen und allen diesbezüglichen ergänzenden Vereinbarungen sicherzustellen.

29. Hinsichtlich des Nachrichtenverkehrs genießen die Streitkräfte die in Artikel III des Übereinkommens über die Privilegien und Immunitäten der Vereinten Nationen vorgesehenen Erleichterungen. Der Kommandant ist befugt, eine oder mehrere Funk-Sende- und -Empfangsstationen zu errichten und zu betreiben, welche an geeigneten Stellen mit dem Funknetz der Vereinten Nationen in Verbindung und in Sendeaustausch treten werden, dies unter Beachtung der Bestimmungen des Artikels 47 des Internationalen Fernmeldevertrages betreffend schädliche Störungen. Die von solchen Stationen benützten Frequenzen werden von den Vereinten Nationen der Regierung und dem Internationalen Ausschuß für Frequenzregistrierung in entsprechender Form mitgeteilt werden. Ferner wird das Recht des Kommandanten anerkannt, den in Artikel 39 und in der Anlage 3 des genannten Vertrages sowie in Artikel 62 der diesem Vertrag beigeschlossenen Telegraphenvollzugsordnung den Vereinten Nationen eingeräumten Vorrang der Staatstelegramme und Staatsgespräche in Anspruch zu nehmen.

30. Die Streitkräfte haben ferner innerhalb ihres Einsatzgebietes das Recht auf uneingeschränkte Nachrichtenübermittlung durch Funk-, Fernsprech- und Telegraphenanlagen sowie alle anderen Mittel und auf Errichtung der nötigen Anlagen zur Aufrechterhaltung eines solchen Nachrichtenverkehrs innerhalb und zwischen den Örtlichkeiten der Streitkräfte, einschließlich der Verlegung von Kabeln und Überlandleitungen und der Errichtung fester und beweglicher Funk-Sende- und -Empfangsstationen. Es wird vorausgesetzt, daß die hier erwähnten Telegraphen- und Fernsprechkabel und -leitungen innerhalb oder direkt zwischen den Örtlichkeiten der Streitkräfte und dem Einsatzgebiet verlegt werden und daß gemäß Vereinbarungen mit den zuständigen cyprischen Behörden eine Verbindung mit dem cyprischen Telegraphen- und Fernsprechnetz hergestellt werden wird.

31. Die Regierung anerkennt das Recht der Streitkräfte, mit Hilfe ihrer eigenen Einrichtungen Vorkehrungen für die Behandlung und die Beförderung von privater Post zu treffen, die an Angehörige der Streitkräfte gerichtet ist oder von diesen abgesendet wird. Die Regierung wird von der Art solcher Vorkehrungen unterrichtet. Durch die Regierung wird hinsichtlich der Post der Streitkräfte kein Eingriff und keine Zensur erfolgen. Sollten postalische Vorkehrungen, die sich auf die private Post der Angehörien der Streitkräfte beziehen, auf Tätigkeiten ausgedehnt werden, welche Geldüberweisungen oder den Versand von Paketen oder Frachtstücken aus Cypern zum Gegenstand haben, so sind die Bedingungen, unter denen solche Tätigkeiten in Cypern erfolgen sollen, zwischen der Regierung und dem Kommandanten zu vereinbaren.

32. Die Streitkräfte und ihre Angehörigen sowie ihre Dienstfahrzeuge, -wasserfahrzeuge, -flugzeuge und Ausrüstungsgegenstände genießen in ganz Cypern Bewegungsfreiheit. Wo immer es möglich ist, wird der Kommandant hinsichtlich umfangreicher Bewegungen von Personal, Gütern oder Fahrzeugen auf dem allgemeinen Verkehr dienenden Straßen das Einvernehmen mit der Regierung herstellen. Die Regierung versorgt die Streitkräfte mit den zur Erleichterung ihrer Bewegungen zweckdienlichen Landkarten und sonstigen Informationen, einschließlich solcher über Gefahren- und Hindernisstellen.

33. Die Streitkräfte haben das Recht zur Benützung von Straßen, Brücken, Kanälen und anderen Gewässern sowie von Hafenanlagen und Flugplätzen in ganz Cypern ohne Zahlung von Gebühren, Maut oder Abgaben, sei es im Rahmen einer Registrierung oder sonstwie.

34. Die Streitkräfte haben das Recht zur Benützung von Wasser, Strom und anderen öffentlichen Einrichtungen zu Gebühren, welche für die Streitkräfte nicht weniger günstig sind als für vergleichbare Verbraucher. Auf Ersuchen des Kommandanten wird die Regierung den Streitkräften bei der Beistellung von Wasser, Strom und anderen erforderlichen Einrichtungen behilflich sein, und im Falle einer Unterbrechung oder der Gefahr einer Unterbrechung der Leistungen wird sie den Bedürfnissen der Streitkräfte die gleiche Priorität zugestehen wie den wesentlichen staatlichen Dienststellen. Die Streitkräfte haben das Recht, nötigenfalls innerhalb der Örtlichkeiten der Streitkräfte zu Lande oder zu Wasser zum Gebrauch der Streitkräfte Strom zu erzeugen und ihn nach den Erfordernissen der Streitkräfte weiterzuleiten und zu verteilen.

35. Falls der Kommandant darum ersucht, wird die Regierung den Streitkräften gegen Rückzahlung in einer anderen gegenseitig annehmbaren Währung zum für die Streitkräfte günstigsten Wechselkurs, der von der Regierung offiziell anerkannt ist, cyprische Zahlungsmittel zur Verfügung stellen, die von den Streitkräften für ihren Gebrauch, einschließlich der Gehaltszahlungen an die Angehörigen der nationalen Kontingente, benötigt werden.

36. Auf Ersuchen des Kommandanten wird die Regierung den Streitkräften bei der Beschaffung von Ausrüstungsgegenständen, Lebensmitteln, Versorgungsgütern und anderen für ihren Unterhalt und ihren Einsatz erforderlichen Gütern und Dienstleistungen aus örtlichen Bezugsquellen behilflich sein. Bei Ankäufen auf dem lokalen Markt wird der Kommandant zur Vermeidung ungünstiger Auswirkungen auf die lokale Wirtschaft Ersuchen und Äußerungen der Regierung einer wohlwollenden Prüfung unterziehen. Angehörige der Streitkräfte und Beamte der Vereinten Nationen können die für ihren eigenen Verbrauch nötigen Güter und alle von ihnen benötigten Dienstleistungen unter nicht weniger günstigen Bedingungen als cyprische Staatsangehörige auf dem lokalen Markt kaufen. Falls Angehörige der Streitkräfte und Beamte der Vereinten Nationen ärztliche oder zahnärztliche Einrichtungen benötigen sollten, die über die innerhalb der Streitkräfte verfügbaren hinausgehen, sind mit der Regierung Vereinbarungen zu treffen, wie solche Einrichtungen verfügbar gemacht werden können. Hinsichtlich des Gesundheitsdienstes werden der Kommandant und die Regierung zusammenarbeiten. Der Kommandant und die Regierung arbeiten in Gesundheitsangelegenheiten im weitestmöglichen Ausmaß zusammen, insbesondere hinsichtlich der Überwachung ansteckender Krankheiten gemäß internationalen Übereinkommen; diese Zusammenarbeit erstreckt sich auch auf den Austausch diesbezüglicher Informationen und Statistiken.

37. Die Streitkräfte können soweit nötig Arbeitskräfte im örtlichen Rahmen anwerben. Die Bedingungen für die Beschäftigung örtlich angeworbener Arbeitskräfte werden vom Kommandanten festgesetzt und sollen im allgemeinen, soweit tunlich, den ortsüblichen Gepflogenheiten entsprechen.

38. Streitigkeiten oder Ansprüche privatrechtlicher Natur sind gemäß folgenden Bestimmungen zu regeln

(a) Die Vereinten Nationen treffen Vorkehrungen für geeignete Verfahren zur Regelung von Streitigkeiten oder Ansprüchen aus Verträgen sowie anderer Streitigkeiten oder Ansprüche privatrechtlicher Natur, an denen die Vereinten Nationen beteiligt sind, mit Ausnahme jener, die unter die folgenden lit. (b) und lit. (c) fallen.

(b) Alle Ansprüche, die geltend gemacht werden

sind von einer zu diesem Zweck zu bildenden Kommission für Ansprüche (Claims Commission) zu regeln. Ein Mitglied der Kommission wird vom Generalsekretär, ein Mitglied von der Regierung und ein Vorsitzender gemeinsam vom Generalsekretär und von der Regierung bestellt. Können der Generalsekretär und die Regierung hinsichtlich der Bestellung eines Vorsitzenden keine Einigung erzielen, ist der Präsident des Internationalen Gerichtshofes von einem der beiden zu ersuchen, die Bestellung vorzunehmen. Ein Beschluß der Kommission für Ansprüche (Claims Commission) zuungunsten der Streitkräfte oder eines Angehörigen derselben oder zuungunsten der Regierung ist je nachdem dem Kommandanten oder der Regierung mitzuteilen, damit demselben entsprochen wird 1).

(c) Streitigkeiten betreffend die Anstellungs- und Dienstbedingungen der örtlich angeworbenen Arbeitskräfte sind durch vom Kommandanten festzulegende administrative Verfahren zu regeln.

39. Alle Meinungsverschiedenheiten zwischen den Vereinten Nationen und der Regierung, die aus der Auslegung oder Anwendung dieser Vereinbarungen entstehen und eine das Übereinkommen über die Privilegien und Immunitäten der Vereinten Nationen betreffende Grundsatzfrage aufwerfen, sind gemäß dem in Abschnitt 30 des Übereinkommens festgelegten Verfahren zu regeln.

40. Alle anderen Streitigkeiten zwischen den Vereinten Nationen und der Regierung über die Auslegung oder Anwendung dieser Vereinbarungen, die nicht im Verhandlungsweg oder nach einem anderen einvernehmlich festgelegten Verfahren beigelegt werden, werden zur endgültigen Beilegung einem aus drei Schiedsrichtern zusammengesetzten Schiedsgericht unterbreitet; von diesen ist einer vom Generalsekretär der Vereinten Nationen zu bestellen, einer von der Regierung, und der Oberschiedsrichter ist gemeinsam vom Generalsekretär und von der Regierung auszuwählen. Können die zwei Parteien hinsichtlich der Bestellung des Oberschiedsrichters innerhalb eines Monats nach dem Vorschlag einer der Parteien zur Befassung eines Schiedsgerichts keine Einigung erzielen, ist der Präsident des Internationalen Gerichtshofes von einer der beiden Parteien zu ersuchen, den Oberschiedsrichter zu bestellen. Sollte aus irgendeinem Grunde eine Vakanz eintreten, so erfolgt die Behebung derselben innerhalb von 30 Tagen gemäß der in dieser Ziffer für die erste Ernennung festgelegten Vorgangsweise. Das Schiedsgericht tritt mit der Bestellung des Oberschiedsrichters sowie mindestens eines der übrigen Mitglieder in Funktion. Zwei Mitglieder des Schiedsgerichtes bilden ein Quorum für die Ausübung seiner Funktionen und für alle Beratungen und Beschlüsse des Schiedsgerichts genügt die Zustimmung von zwei Mitgliedern.

41. Der Kommandant und die Regierung treffen geeignete Maßnahmen, um eine enge und gegenseitige Verbindung bei der Durchführung dieses Abkommens sicherzustellen. Ferner werden u. a. Vereinbarungen getroffen über die Verbindung zwischen den Streitkräften und den Sicherheitstruppen der Regierung auf staatlicher und lokaler Ebene in dem Ausmaß, als es der Kommandant für die Durchführung der Aufgaben der Streitkräfte gemäß der Resolution des Sicherheitsrates vom 4. März 1964 (S/5575) für notwendig und wünschenswert erachtet. Im Falle von Ersuchen seitens der Sicherheitstruppen der Regierung um die Unterstützung der Streitkräfte wird der Kommandant unter Bedachtnahme auf den internationalen Status und die internationale Aufgabe der Streitkräfte entscheiden, ob er im Rahmen der vorgenannten Resolution solchen Ersuchen nachkommen kann. Der Kommandant der Streitkräfte kann auf staatlicher und lokaler Ebene um die Unterstützung der Sicherheitstruppen der Regierung ersuchen, soweit er dies in Verfolg der vorgenannten Resolution für notwendig erachtet, und diese werden solchen Ersuchen soweit wie möglich im Geiste der Zusammenarbeit nachkommen.

42. Der Kommandant ist berechtigt, den Leichnam eines Angehörigen der Streitkräfte, der in Cypern stirbt, in Gewahrsam zu nehmen und über ihn zu verfügen; er kann auch über die persönliche Habe des Verstorbenen verfügen, nachdem die vom Verstorbenen in Cypern und gegenüber cyprischen Staatsangehörigen gemachten Schulden geregelt wurden.

43. Ergänzende Einzelheiten für die Durchführung dieser Vereinbarungen sind nach Bedarf zwischen dem Kommandanten und den von der Regierung bezeichneten zuständigen cyprischen Behörden zu vereinbaren.

44. Es besteht Einverständnis, daß der Kommandant und die von ihm ermächtigten Angehörigen der Streitkräfte alle Kontakte pflegen können, die sie zur angemessenen Durchführung der Aufgabe der Streitkräfte im Sinne der Resolution des Sicherheitsrates vom 4. März 1964 (S/5575) für notwendig erachten.

45. Mit der Annahme dieses Vorschlags durch Ihre Regierung werden dieses Schreiben und Ihre Antwort als Abkommen zwischen den Vereinten Nationen und Cypern betrachtet, das als mit dem Datum des Eintreffens der ersten Einheit der Streitkräfte in Cypern in Kraft getreten anzusehen ist und bis zum Abzug der Streitkräfte aus Cypern in Kraft bleibt. Das effektive Datum, zu dem der Abzug erfolgt ist, wird vom Generalsekretär und der Regierung festgesetzt. Die Bestimmungen der Ziffern 38, 39 und 40 dieser Vereinbarungen betreffend die Regelung von Streitigkeiten bleiben jedoch so lange in Kraft, bis alle Ansprüche geregelt sind, die vor dem Datum des Außerkrafttretens dieser Vereinbarungen entstanden sind und vor oder innerhalb von drei Monaten nach dem Datum des Außerkrafttretens geltend gemacht wurden.

Abschließend möchte ich versichern, daß die Tätigkeit der Streitkräfte in gutem Glauben von der ihnen durch den Sicherheitsrat gesetzten Aufgabe geleitet wird. In dieser Hinsicht werden sich die vom Generalsekretär aufgestellten und auf der Grundlage seiner Richtlinien unter der ausschließlichen taktischen Führung des Kommandanten handelnden Streitkräfte nach besten Kräften bemühen, im Interesse der Erhaltung des internationalen Friedens und der internationalen Sicherheit ein Wiederaufleben der Kämpfe zu verhindern und, soweit erforderlich, zur Aufrechterhaltung und Wiederherstellung von Recht und Ordnung sowie zu einer Rückkehr zu normalen Verhältnissen beizutragen.

Genehmigen Sie, Herr Minister, die Versicherung meiner ausgezeichneten Hochachtung.

U Thant

Generalsekretär

Sr. Exzellenz

Herr Spyros A. Kyprianou

Minister für Auswärtige Angelegenheiten

p. A. Ständige Vertretung Cyperns bei

den Vereinten Nationen

165 East 72nd Street

ANTWORT DES MINISTERS FÜR AUSWÄRTIGE ANGELEGENHEITEN DER REPUBLIK CYPERN AN DEN GENERALSEKRETÄR DER VEREINTEN NATIONEN

31. März 1964

Herr Generalsekretär!

Ich beehre mich, auf Ihr Schreiben vom 31. März 1964 Bezug zu nehmen, in dem Sie vorgeschlagen haben, daß die Republik Cypern und die Vereinten Nationen die darin enthaltenen ad hoc-Vereinbarungen treffen sollen, die einige jener Bedingungen festlegen, welche für die wirksame Erfüllung der Aufgaben der Streitkräfte der Vereinten Nationen in Cypern während ihrer Anwesenheit in Cypern notwendig sind. Indem ich daran erinnere, daß ich Ihnen mit Schreiben vom 4. März 1964 die Zustimmung der Regierung der Republik Cypern zur Aufstellung der Streitkräfte zur Kenntnis brachte, habe ich nun das Vergnügen, Ihnen im Namen der Regierung der Republik Cypern mitzuteilen, daß diese den in Ihrem Schreiben enthaltenen Bestimmungen vollinhaltlich zustimmt und sie annimmt.

Die Regierung der Republik Cypern ist ferner damit einverstanden, daß unter dem Vorbehalt der Ratifikation durch die Republik Cypern Ihr Schreiben und diese Antwort ein Abkommen zwischen Cypern und den Vereinten Nationen über den Status der Streitkräfte der Vereinten Nationen in Cypern darstellen. Bis zur Ratifikation verpflichtet sich die Regierung der Republik Cypern, die in Ihrem Schreiben enthaltenen Vereinbarungen vorläufig anzuwenden und sich nach besten Kräften um eine möglichst baldige Ratifikation des Abkommens zu bemühen.

Abschließend möchte ich versichern, daß sich die Regierung der Republik Cypern in Erinnerung an die Resolution des Sicherheitsrates vom 4. März 1964 (S/5575) und insbesondere deren Absätze 2 und 5 bei Ausübung ihrer Hoheitsrechte hinsichtlich aller die Anwesenheit und den Einsatz der Streitkräfte betreffenden Angelegenheiten in gutem Glauben von ihrer Annahme der Empfehlung des Sicherheitsrates, Streitkräfte zur Erhaltung des Friedens in Cypern aufzustellen, wird leiten lassen.

Genehmigen Sie, Herr Generalsekretär, die Versicherung meiner ausgezeichneten Hochachtung.

Spyros A. Kyprianou

Minister für Auswärtige Angelegenheiten

Sr. Exzellenz

U Thant

Generalsekretär

Vereinte Nationen

________________

1) In diesem Zusammenhang ist auf Absatz 6 der Resolution des Sicherheitsrates vom 4. März 1964 (S/5575) hinzuweisen, wo der Sicherheitsrat unter anderem empfiehlt, daß alle die Streitkräfte betreffenden Kosten

Es wird vorausgesetzt, daß die Verpflichtungen des Kommandanten, nach Ziffer 38 (b) dieser Vereinbarungen Ansprüche zu befriedigen, zwangsläufig gemäß dem oben erwähnten Absatz der Resolution des Sicherheitsrates auf das Ausmaß beschränkt sind, in dem (a) dem Kommandanten Mittel für diesen Zweck zur Verfügung stehen und/oder (b) andere Vereinbarungen mit den teilnehmenden Regierungen und der Regierung von Cypern getroffen werden.

Bundesrecht Österreichische UN-Truppen zur Friedenserhaltung in Zypern

VEREINTE NATIONEN

NEW YORK

PO 210 CYPR (2)

21. Feber 1966

Herr Botschafter!

1. Ich beehre mich, Bezug zu nehmen auf die Resolution des Sicherheitsrates vom 4. März 1964 (S/5575), worin dieser unter anderem

"Empfiehlt, daß mit Zustimmung der Regierung von Cypern Streitkräfte der Vereinten Nationen zur Erhaltung des Friedens in Cypern aufgestellt werden sollen. Die Zusammensetzung und Stärke der Streitkräfte soll vom Generalsekretär im Einvernehmen mit den Regierungen Cyperns, Griechenlands, der Türkei und des Vereinigten Königreichs festgesetzt werden. Der Kommandant der Streitkräfte soll vom Generalsekretär ernannt werden und ihm Bericht erstatten. Der Generalsekretär, der die Regierungen, welche die Streitkräfte stellen, voll informiert halten soll, soll in regelmäßigen Abständen dem Sicherheitsrat über ihren Einsatz berichten;

Empfiehlt, daß es die Aufgabe der Streitkräfte sein soll, im Interesse der Erhaltung des internationalen Friedens und der internationalen Sicherheit alles daranzusetzen, ein Wiederaufleben der Kämpfe zu verhindern und, soweit erforderlich, zur Aufrechterhaltung und Wiederherstellung von Recht und Ordnung sowie zur Rückkehr zu normalen Verhältnissen beizutragen;

Empfiehlt, daß die Stationierung der Streitkräfte für einen Zeitraum von drei Monaten erfolgen soll, wobei alle daraus entstehenden Kosten von den Regierungen, welche die Kontingente stellen, und der Regierung von Cypern nach einem von ihnen einverständlich festgelegten Modus getragen werden sollen. Der Generalsekretär kann auch freiwillige Beitragsleistungen für diesen Zweck annehmen;".

Durch spätere Resolutionen des Sicherheitsrates wurde das Mandat der Streitkräfte um aufeinanderfolgende Perioden verlängert.

2. Gemäß der Resolution vom 4. März 1964 wurden die Streitkräfte der Vereinten Nationen in Cypern am 27. März 1964 einsatzmäßig aufgestellt. Durch einen Briefwechsel vom 31. März 1964 wurde ein Abkommen (S/5634) mit der Republik Cypern betreffend den Status der Streitkräfte geschlossen. Dienstvorschriften (ST/SGB/UNFICYP/1) für die Streitkräfte wurden am 25. April 1964 erlassen. Abschriften dieser Dokumente sind als Anhang I bzw. Anhang II beigeschlossen.

3. Ich möchte Ihrer Regierung meinen Dank für die Zurverfügungstellung von Kontingenten zum Dienst im Rahmen der Streitkräfte der Vereinten Nationen in Cypern zum Ausdruck bringen. Ich möchte die Gelegenheit benützen, um Ihre Aufmerksamkeit auf folgende die Streitkräfte betreffende Erwägungen zu lenken und hiemit den Abschluß eines Abkommens betreffend den Dienst Ihrer Kontingente im Rahmen der Streitkräfte vorzuschlagen.

4. Die oben erwähnten Dienstvorschriften bekräftigen den internationalen Charakter der Streitkräfte als ein Hilfsorgan der Vereinten Nationen und legen die Dienstbedingungen für die Angehörigen der Streitkräfte fest. Die für die Streitkräfte zur Verfügung gestellten Kontingente dienen gemäß diesen Dienstvorschriften.

5. Die Dienstvorschriften und das Abkommen, auf die in Ziffer 2 dieses Briefes Bezug genommen wird, sichern den Streitkräften und ihren einzelnen Angehörigen auch die für die unabhängige Ausübung ihrer Funktionen nötigen Privilegien und Immunitäten. Ich möchte Ihre Aufmerksamkeit auf jene Bestimmungen der Dienstvorschriften und des Abkommens lenken, die diese Privilegien und Immunitäten festlegen, und vor allem auf Punkt 29 der Dienstvorschriften sowie auf die Ziffern 10, 11 und 12 meines Briefes an den Minister für Auswärtige Angelegenheiten von Cypern. Es sei darauf verwiesen, daß Ziffer 11 dieses Briefes besagt, daß "Angehörige der Streitkräfte hinsichtlich aller strafbaren Handlungen, die allenfalls von ihnen in Cypern begangen werden, der ausschließlichen Gerichtsbarkeit ihrer jeweiligen Staaten unterstehen". Diese Immunität von der Gerichtsbarkeit Cyperns geht von der Voraussetzung aus, daß die Behörden der teilnehmenden Staaten jene Jurisdiktion ausüben werden, die sich im Hinblick auf Verbrechen oder Vergehen als notwendig erweist, welche die von ihnen entsandten Angehörigen der Streitkräfte in Cypern begehen. Es wird angenommen, daß die teilnehmenden Staaten dementsprechend verfahren werden.

6. Ich möchte Ihre Aufmerksamkeit weiters auf Punkt 2 der Dienstvorschriften betreffend den Geltungsbereich und auf Punkt 13 der Dienstvorschriften betreffend "Ordnung und Disziplin" lenken. Diese Artikel sehen vor

"2. Geltungsbereich der Dienstvorschriften. Die vorliegenden Dienstvorschriften sowie die auf Grund derselben erlassenen ergänzenden Weisungen und Befehle sind für alle Angehörigen der Streitkräfte verbindlich. Zuwiderhandeln stellt ein Delikt dar, das der disziplinären Ahndung gemäß den Militärgesetzen und -vorschriften unterliegt, die auf jenes nationale Kontingent, dem der Täter angehört, anwendbar sind.

13. Ordnung und Disziplin. Der Kommandant ist allgemein für die Ordnung und Disziplin der Streitkräfte verantwortlich. Zur Erfüllung seiner Pflichten im Rahmen dieser Verantwortlichkeit kann er Nachforschungen anstellen, Untersuchungen führen und Informationen, Berichte und Konsultationen verlangen. Die Verantwortlichkeit für disziplinäre Maßnahmen bei den zu den Streitkräften entsandten nationalen Kontingenten liegt bei den Kommandanten der nationalen Kontingente. Berichte betreffend disziplinäre Maßnahmen sind dem Kommandanten zuzuleiten, der das Einvernehmen mit dem Kommandanten des betreffenden nationalen Kontingentes und nötigenfalls über den Generalsekretär mit den Behörden des betreffenden teilnehmenden Staates herstellen kann."

7. In Anbetracht der in den obigen Ziffern 5 und 6 dargelegten Erwägungen wäre ich Ihnen für eine Zusicherung verbunden, daß die Kommandanten der von Ihrer Regierung beigestellten zwei (Sanitäts- und Polizei-) Kontingente in der Lage sein werden, die nötige Disziplinargewalt auszuüben. Ich wäre Ihnen weiters für die Zusicherung verbunden, daß Ihre Regierung bereit sein wird, alle nach dem österreichischen Strafrecht strafbaren Verbrechen und Vergehen, die von einem Angehörigen dieser Kontingente in Cypern begangen werden, einer strengen und wirksamen Rechtsprechung zu unterwerfen und den Vereinten Nationen über die in jedem einzelnen Falle getroffenen Maßnahmen Bericht zu erstatten.

8. Ein wirksames Funktionieren der Streitkräfte erfordert, daß eine gewisse Kontinuität des Dienstes der Einheiten im Rahmen der Streitkräfte gewährleistet ist, damit der Kommandant bei seiner Einsatzplanung weiß, welche Einheiten verfügbar sind. Ich wäre Ihnen daher für eine Zusicherung verbunden, daß keine Abberufung der von Ihrer Regierung beigestellten Kontingente ohne entsprechende vorherige Benachrichtigung des Generalsekretärs erfolgen wird, damit eine Beeinträchtigung der Fähigkeit der Streitkräfte, ihre Aufgaben zu erfüllen, vermieden wird. Ebenso verpflichtet sich der Generalsekretär für den Fall, daß die Umstände einen weiteren Dienst Ihrer Kontingente im Rahmen der Streitkräfte nicht mehr erforderlich machen, das Einvernehmen mit Ihrer Regierung herzustellen sowie eine entsprechende vorherige Benachrichtigung hinsichtlich ihres Abzuges ergehen zu lassen.

9. Weiters wird auf Punkt 11 und 12 der Dienstvorschriften betreffend "Befehlsgewalt" sowie "Befehlsweg und Delegierung der Befugnisse" Bezug genommen. Punkt 12 sieht unter anderem vor, daß ein Wechsel der Kommandanten der von teilnehmenden Regierungen beigestellten Kontingente auf Grund von Konsultationen zwischen dem Generalsekretär, dem Kommandanten der Streitkräfte und den zuständigen Behörden der betreffenden teilnehmenden Regierung zu erfolgen hat.

10. Weiters möchte ich auf Punkt 40 der Dienstvorschriften betreffend die "Einhaltung von Übereinkommen" verweisen, welcher vorsieht

11. Die internationalen Übereinkommen, auf die in dieser Bestimmung Bezug genommen wird, sind unter anderem die Genfer (Rotkreuz-) Abkommen vom 12. August 1949, denen Ihre Regierung angehört, und die UNESCO-Konvention zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten, die am 14. Mai 1954 in Den Haag unterzeichnet wurde. In diesem Zusammenhang und vor allem hinsichtlich der humanitären Bestimmungen dieser Übereinkommen wird ersucht, daß die Regierungen der teilnehmenden Staaten sicherstellen, daß die Angehörigen ihrer im Rahmen der Streitkräfte dienenden Kontingente mit den sich aus diesen Übereinkommen ergebenden Verpflichtungen vollkommen vertraut sind und daß geeignete Schritte unternommen werden, um ihre Einhaltung zu gewährleisten.

12. a) Die Behörden des teilnehmenden Staates werden gemäß und im Rahmen der innerstaatlichen Rechtsordnung die größtmöglichen Anstrengungen unternehmen, um eine Regelung von Ansprüchen sowie die Erfüllung von Entscheidungen zu bewirken, welche von cyprischen Gerichten oder der Kommission für Ansprüche (Claims Commission) gegen einen Angehörigen des Kontingentes des betreffenden Staates wegen außerhalb seiner dienstlichen Tätigkeit von ihm gesetzten Handlungen ausgesprochen werden.

b) Zusätzlich zu der Verpflichtung in lit. a werden die teilnehmenden Staaten erforderlichenfalls mit den Vereinten Nationen ergänzende Vereinbarungen über die Regelung von Ansprüchen schließen, die sich auf Grund von Handlungen ergeben, welche von einem Angehörigen ihres Kontingentes innerhalb oder außerhalb seiner dienstlichen Tätigkeit gesetzt werden.

13. Schließlich schlage ich vor, daß die den Kostenaufwand betreffenden Fragen in einem Zusatzabkommen geregelt werden. Weitere zusätzliche Vereinbarungen über den Dienst Ihrer Kontingente im Rahmen der Streitkräfte können je nach Erfordernis getroffen werden.

14. Dieser Brief soll zusammen mit Ihrer Antwort, in der Sie die hier dargelegten Vorschläge annehmen, ein Abkommen zwischen den Vereinten Nationen und Österreich darstellen und mit dem Datum, zu dem ich Ihre Antwort erhalte, in Kraft treten. Es soll solange in Kraft bleiben bis Ihre Kontingente entweder gemäß den Bestimmungen der obigen Ziffer 8 oder auf Grund von Entwicklungen, die das Wirken der Streitkräfte berühren und ihren Dienst nicht mehr erforderlich machen, aus dem Verband der Streitkräfte abberufen werden. Die Bestimmungen der Ziffer 15 bezüglich der Beilegung von Streitigkeiten sollen solange in Kraft bleiben, bis alle noch offenen Ansprüche geregelt sind.

15. Weiters wird vorgeschlagen, daß alle Streitigkeiten zwischen den Vereinten Nationen und Ihrer Regierung über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens, die nicht im Verhandlungsweg oder nach einem anderen einvernehmlich festgelegten Verfahren beigelegt werden, zur endgültigen Beilegung einem aus drei Schiedsrichtern zusammengesetzten Schiedsgericht unterbreitet werden. Einer der Schiedsrichter wird vom Generalsekretär der Vereinten Nationen bestellt, einer von Ihrer Regierung und der Oberschiedsrichter ist gemeinsam vom Generalsekretär und von Ihrer Regierung auszuwählen. Können die zwei Parteien hinsichtlich der Bestellung des Oberschiedsrichters innerhalb eines Monats nach dem Vorschlag einer der Parteien zur Befassung eines Schiedsgerichts keine Einigung erzielen, ist der Präsident des Internationalen Gerichtshofes von einer der beiden Parteien zu ersuchen, den Oberschiedsrichter zu bestellen. Sollte aus irgendeinem Grunde eine Vakanz eintreten, so erfolgt die Behebung derselben innerhalb von 30 Tagen gemäß der in dieser Ziffer für die erste Ernennung festgelegten Vorgangsweise. Das Schiedsgericht tritt mit der Bestellung des Oberschiedsrichters sowie mindestens eines der übrigen Mitglieder in Funktion. Zwei Mitglieder des Schiedsgerichtes bilden ein Quorum für die Ausübung seiner Funktionen und für alle Beratungen und Beschlüsse des Schiedsgerichts genügt die Zustimmung von zwei Mitgliedern.

Genehmigen Sie, Herr Botschafter, die Versicherung meiner ausgezeichneten Hochachtung.

U. Thant m. p.

Generalsekretär

An den

Ständigen Vertreter Österreichs bei den Vereinten Nationen

ÖSTERREICHISCHE VERTRETUNG

BEI DEN VEREINTEN NATIONEN

Zl. 130-R/66

24. Feber 1966

Herr Generalsekretär!

Ich bestätige den Empfang Ihres Schreibens vom 21. Feber 1966, welches folgenden Wortlaut hat

(Anm.: Wortlaut wie oben.)

Ich beehre mich, Ihnen mitzuteilen, daß meine Regierung vorstehendem zugestimmt hat.

Genehmigen Sie, Herr Generalsekretär, die Versicherung meiner ausgezeichneten Hochachtung.

Dr. Kurt Waldheim m. p.

Botschafter

Ständiger Vertreter

Österreichs bei den Vereinten Nationen

An den

Generalsekretär der Vereinten Nationen

Landesrecht Höchsttarife für das Bestattergewerbe

(1) Für die in der Anlage 1 und 2 dieser Verordnung umschriebenen Leistungen des Bestattergewerbes dürfen höchstens die in der Anlage 1 festgelegten Entgelte in Rechnung gestellt werden.

(2) Die Umsatzsteuer ist im Höchsttarif nicht inbegriffen.

(3) Entgelte für Bestattungsleistungen, die in diesem Tarif nicht angeführt sind, dürfen in einer dem Aufwand entsprechenden Höhe vereinbart werden.

(4) Art und Umfang des Leistungsangebotes der Bestatter umfaßt drei Klassen nach Maßgabe der Leistungsverzeichnisses in der Anlage 2 dieser Verordnung

Landesrecht Oö. Objektivierungsgesetz 1994

(1) Ziel dieses Landesgesetzes ist es, die Aufnahme in den öffentlichen Dienst des Landes Oberösterreich, der Städte mit eigenem Statut und der übrigen oberösterreichischen Gemeinden sowie der Gemeindeverbände nach einheitlichen und objektiven Kriterien zu gestalten. Darüber hinaus soll auch die Besetzung leitender Funktionen mit dem Ziel miterfaßt werden, daß die Funktionszuteilung im Bereich des Landes Oberösterreich, der Städte mit eigenem Statut und der übrigen oberösterreichischen Gemeinden sowie der Gemeindeverbände einheitlich und nach objektiven Kriterien erfolgt.

(2) Die Bewerbung um die Aufnahme in den öffentlichen Dienst des Landes Oberösterreich, der Städte mit eigenem Statut und der übrigen oberösterreichischen Gemeinden sowie der Gemeindeverbände steht jedenfalls allen österreichischen Staatsbürgern sowie Staatsangehörigen eines Staates, denen Österreich auf Grund von Staatsverträgen im Rahmen der europäischen Integration und davon abgeleitetem Recht dieselben Rechte für den Berufszugang zu gewähren hat wie Inländern offen. (Anm: LGBl.Nr. 121/2014)

(3) Personenbezogene Bezeichnungen in diesem Landesgesetz gelten jeweils auch in ihrer weiblichen Form.

Landesrecht Facharbeiter-Aufstiegsprüfung

Geltungsbereich

§ 1

Soweit für Landesbeamte der Verwendungsgruppen C und D im Salzburger Landesbeamtengesetz 1980, Anlage B, II. Teil, Abschn. C und D als besonderes Ernennungs- oder Definitivstellungserfordernis die Erlernung eines Lehrberufes vorgeschrieben ist, kann diese durch eine Facharbeiter-Aufstiegsprüfung im Sinne der nachstehenden Bestimmungen ersetzt werden.

Landesrecht Höchsttarife für das Bestattergewerbe

Je nach der bestellten Aufbahrungsklasse sind folgende Leistungen zu erbringen

Aufbahrung in neuzeitlich ausgestatteter Leichenhalle, entsprechende Dekoration, 18 Lichtquellen, die verschiedener Art sein können (Kandelaber, Scheinwerfer, Leuchter, Wandleuchten usw.), Aufbahrungstisch bzw. umkleideter Bahrwagen, Abräumung und Reinigung der Aufbahrungsgegenstände oder Aufbahrung in ausspaliertem Raum (20 Laufmeter Vorhand und Dragerie), Aufbahrungstisch mit Abdecktuch und Draperie, beleuchtetes Kreuz, Baldachin 6 Leuchter, 2 Kandelaber oder Reihenleuchter, Tisch mit Kreuz, Weihwasserbehälter und 2 Vorleuchter, 18 Kranzständer, Zubringung, Abräumung und Reinigung der Aufbahrungsgegenstände.

Aufbahrung in neuzeitlich ausgestatteter Leichenhalle, 12 Lichtquellen, die verschiedener Art sein können (Kandelaber, Schweinwerfer, Leuchter, Wandleuchten usw.), Aufbahrungstisch bzw. umkleideter Bahrwagen, Abräumung und Reinigung der Aufbahrungsgegenstände oder Aufbahrung in ausspaliertem Raum (15 Laufmeter Vorhang und Draperie), Aufbahrungstisch mit Abdecktuch und Draperie, Kreuztuch, 8 Leuchter, Tisch mit Kreuz, Weihwasserbehälter und 2 Vorleuter, 10 Kranzständer, Zubringung, Abräumung und Reinigung der Aufbahrungsgegenstände.

Aufbahrung in neuzeitlich ausgestatteter Leichenhalle, 6 Lichtquellen, die verschiedener Art sein können (Kandelaber, Scheinwerfer, Leuchter, Wandleuchten usw.), Aufbahrungstisch bzw. umkleideter Bahrwagen, Abräumung und Reinigung der Aufbahrungsgegenstände, Besorgung laut Tarifpost 1 oder Aufbahrungstisch mit Abdecktuch, Kreuztuch, 6 Leuchter, Tisch mit Kreuz, Weihwasserbehälter und 2 Vorleuter, 2 Kranzständer, Zubringung, Abräumung und Reinigung der Aufbahrungsgegenstände, Besorgung laut Tarifpost 1.

Bundesrecht Österreichische UN-Truppen zur Friedenserhaltung in Zypern

VEREINTE NATIONEN

SEKRETARIAT

ST/SGB/UNFICYP/1

25. April 1964

AN: Streitkräfte der Vereinten Nationen in Cypern

BETRIFFT: Dienstvorschriften für die Streitkräfte der Vereinten Nationen in Cypern

Die beigeschlossenen Dienstvorschriften für die Streitkräfte der Vereinten Nationen in Cypern werden vom Generalsekretär für die auf Grund der Resolution des Sicherheitsrates vom 4. März 1964 (S/5575) aufgestellten Streitkräfte der Vereinten Nationen in Cypern erlassen. Sie werden am 10. Mai 1964 wirksam. Die Dienstvorschriften haben zum Großteil den Zweck, die hinsichtlich der Streitkräfte seit ihrem Bestehen gehandhabte Vorgangsweise und Übung weiter beizubehalten.

U Thant

Generalsekretär

Punkt

1. Erlassung der Dienstvorschriften

1

2. Geltungsbereich der Dienstvorschriften

2

3. Abänderungen und ergänzende Weisungen

3

4. Befehle des Kommandanten

4

5. Begriffsbestimmungen

5

Punkt

6. Internationaler Charakter

6

7. Flagge

7

8. Uniform und Abzeichen

8

9. Kennzeichnung

9

10. Privilegien und Immunitäten

10

Punkt

11. Befehlsgewalt

11

12. Befehlsweg und Delegierung der Befugnisse

12

13. Ordnung und Disziplin

13

14. Untersuchung von Zwischenfällen und Verlusten

14

15. Militärpolizei

15

Punkt

16. Befugnisse des Generalsekretärs

16

17. Einsatz der Streitkräfte

17

18. Hauptquartier

18

19. Finanz- und Rechnungswesen

19

20. Personal

20

21. Verwaltung

21

22. Verträge

22

23. Information der Öffentlichkeit

23

Punkt

24. Beachtung des örtlichen Rechts und dem internationalen Status angemessenes Verhalten

24

25. Rechtsschutz durch die Vereinten Nationen

25

26. Weisungen

26

27. Verschwiegenheit und Verbot der Weitergabe von Informationen

27

28. Ehrungen und Vergütungen von außenstehender Seite

28

29. Rechtsprechung

29

30. Zoll- und Devisenbestimmungen

30

31. Dienstausweis

31

32. Lenken von Kraftfahrzeugen

32

33. Besoldung

33

34. Familienangehörige

34

35. Urlaube

35

36. Beförderungen

36

Punkt

37. Verkehr mit den Vereinten Nationen

37

38. Besuche bei den Streitkräften

38

39. Tod, Verletzung oder Erkrankung im Dienst

39

Punkt

40. Einhaltung von Übereinkommen

40

1. Erlassung der Dienstvorschriften. Die Dienstvorschriften für die Streitkräfte der Vereinten Nationen in Cypern (UNFICYP) (im folgenden als Streitkräfte bezeichnet) werden vom Generalsekretär erlassen und gelten von dem Zeitpunkt an als in Kraft befindlich, zu dem die ersten Teile der Streitkräfte dem Kommandanten (United Nations Commander) unterstellt werden. Die Dienstvorschriften sowie die in Punkt 3 und 4 erwähnten ergänzenden Weisungen und Befehle sind allen Einheiten der Streitkräfte zugänglich zu machen.

2. Geltungsbereich der Dienstvorschriften. Die vorliegenden Dienstvorschriften sowie die auf Grund derselben erlassenen ergänzenden Weisungen und Befehle sind für alle Angehörigen der Streitkräfte verbindlich. Zuwiderhandeln dagegen stellt ein Delikt dar, das der disziplinären Ahndung gemäß den Militärgesetzen und -vorschriften unterliegt, die auf jenes nationale Kontingent, dem der Täter angehört, anwendbar sind.

3. Abänderungen und ergänzende Weisungen. Diese Dienstvorschriften können durch den Generalsekretär abgeändert oder revidiert werden. Ergänzende Weisungen im Sinne der vorliegenden Dienstvorschriften können erforderlichenfalls vom Generalsekretär erlassen werden, sofern die Angelegenheit nicht dem Kommandanten der Streitkräfte (im folgenden als Kommandant bezeichnet) übertragen ist.

4. Befehle des Kommandanten. Der Kommandant kann Befehle erteilen, die mit den Resolutionen des Sicherheitsrates betreffend die Streitkräfte, weiters mit diesen Dienstvorschriften und deren Abänderungen sowie mit den in Punkt 3 erwähnten ergänzenden Weisungen nicht unvereinbar sind

Die Befehle des Kommandanten unterliegen der Überprüfung durch den Generalsekretär.

5. Begriffsbestimmungen. Für die in den vorliegenden Dienstvorschriften verwendeten Ausdrücke gelten die folgenden Begriffsbestimmungen

6. Internationaler Charakter. Die Streitkräfte der Vereinten Nationen in Cypern sind ein auf Grund der Resolution des Sicherheitsrates vom 4. März 1964 (S/5575) geschaffenes Hilfsorgan der Vereinten Nationen und bestehen aus dem Kommandanten und sämtlichen von Mitgliedstaaten unter sein Kommando gestellten Personen. Die Angehörigen der Streitkräfte sind, obwohl sie im Dienst ihres Staates verbleiben, für die Dauer ihrer Zuteilung zu den Streitkräften ein internationales Personal unter der Befehlsgewalt der Vereinten Nationen, das über den Befehlsweg den Weisungen des Kommandanten untersteht. Die Aufgaben der Streitkräfte haben ausschließlich internationalen Charakter, und die Angehörigen der Streitkräfte haben sich bei der Durchführung dieser Aufgaben sowie in ihrem Verhalten ausschließlich von den Interessen der Vereinten Nationen leiten zu lassen.

7. Flagge. Die Streitkräfte sind berechtigt die Flagge der Vereinten Nationen gemäß dem Codex und den Vorschriften über die Flagge der Vereinten Nationen (United Nations Flag Code and Regulations) zu führen. Die Streitkräfte haben die Flagge und das Emblem der Vereinten Nationen an ihrem Hauptquartier, an ihren Standorten und Fahrzeugen sowie anderweitig gemäß Entscheidung des Kommandanten anzubringen. Sonstige Flaggen oder Wimpel dürfen nur in Ausnahmefällen und unter den vom Kommandanten festgelegten Bedingungen angebracht werden.

8. Uniform und Abzeichen. Angehörige der Streitkräfte tragen ihre nationale Uniform gemäß ihren nationalen Uniformvorschriften und mit jenen Erkennungsabzeichen der Vereinten Nationen, die der Kommandant im Einvernehmen mit dem Generalsekretär bestimmt. Zivilkleidung kann zu den Zeiten und Bedingungen getragen werden, die vom Kommandanten genehmigt werden.

9. Kennzeichnung. Alle Transportmittel der Streitkräfte, einschließlich Fahrzeuge, Schiffe und Flugzeuge, sowie alle sonstigen Ausrüstungsgegenstände, soweit sie im besonderen vom Kommandanten bezeichnet werden, sind mit einem deutlichen Kennzeichen der Vereinten Nationen und einer Zulassungsnummer der Vereinten Nationen zu versehen.

10. Privilegien und Immunitäten. Die Streitkräfte genießen als Hilfsorgan der Vereinten Nationen den Status, die Privilegien und die Immunitäten dieser Organisation, die im Artikel 105 der Satzung der Vereinten Nationen, im Übereinkommen über die Privilegien und Immunitäten der Vereinten Nationen und in dem am 31. März 1964 unterzeichneten Abkommen zwischen den Vereinten Nationen und der Republik Cypern festgelegt sind. Die zollfreie und unbeschränkte Einfuhr von Ausrüstungsgegenständen und Versorgungsgütern der Streitkräfte sowie von persönlichen Gebrauchsgegenständen, die von Angehörigen der Streitkräfte auf Grund ihrer Anwesenheit im Gaststaat im Verband der Streitkräfte benötigt werden, erfolgt gemäß mit dem Gaststaat zu vereinbarenden Einzelheiten. Die Bestimmungen des Artikels II des Übereinkommens über die Privilegien und Immunitäten der Vereinten Nationen finden auch auf Eigentum, Geldmittel und Vermögenswerte der teilnehmenden Staaten Anwendung, soweit sie im Gaststaat im Zusammenhang mit den im Rahmen der Streitkräfte dienenden nationalen Kontingenten verwendet werden.

11. Befehlsgewalt. Der Generalsekretär erläßt auf Grund der Ermächtigung gemäß der Resolution des Sicherheitsrates vom 4. März 1964 (S/5575) entsprechende Richtlinien an den Kommandanten. Der Kommandant übt im Einsatz volle Befehlsgewalt über die Streitkräfte aus. Er ist einsatzmäßig für die Durchführung aller den Streitkräften von den Vereinten Nationen zugewiesenen Aufgaben sowie für die taktische Gliederung und die Verwendung der den Streitkräften zur Verfügung gestellten Truppen verantwortlich.

12. Befehlsweg und Delegierung der Befugnisse. Der Kommandant bestimmt den Befehlsweg für die Streitkräfte unter Heranziehung der Offiziere des Stabes seines Hauptquartiers und der Kommandanten der von den teilnehmenden Regierungen beigestellten nationalen Kontingente. Er kann seine Befugnisse auf dem Befehlsweg delegieren. Ein Wechsel der Kommandanten der von den teilnehmenden Regierungen beigestellten nationalen Kontingente hat auf Grund von Konsultationen zwischen dem Generalsekretär, dem Kommandanten und den zuständigen Behörden der betreffenden teilnehmenden Regierungen zu erfolgen. Der Kommandant ist befugt, in dringlichen Fällen alle erforderlichen vorläufigen Dienstverwendungen zu veranlassen. Im Einklang mit den Bestimmungen dieser Dienstvorschriften hat der Kommandant die volle und ausschließliche Befugnis hinsichtlich aller Dienstverwendungen von Angehörigen des Stabes seines Hauptquartiers und, auf dem Befehlsweg, von allen Angehörigen der Streitkräfte, einschließlich der taktischen Gliederung und der Verlegung aller Kontingente im Rahmen der Streitkräfte sowie deren Einheiten. Weisungen der Hauptorgane der Vereinten Nationen werden durch den Generalsekretär über den Kommandanten und auf dem von diesem bestimmten Befehlsweg weitergeleitet.

13. Ordnung und Disziplin. Der Kommandant ist allgemein für die Ordnung und Disziplin der Streitkräfte verantwortlich. Zur Erfüllung seiner Pflichten im Rahmen dieser Verantwortlichkeit kann er Nachforschungen anstellen, Untersuchungen führen und Informationen, Berichte und Konsultationen verlangen. Die Verantwortlichkeit für disziplinäre Maßnahmen bei den zu den Streitkräften entsandten nationalen Kontingenten liegt bei den Kommandanten der nationalen Kontingente. Berichte betreffend disziplinäre Maßnahmen sind dem Kommandanten zuzuleiten, der das Einvernehmen mit dem Kommandanten des betreffenden nationalen Kontingentes und nötigenfalls über den Generalsekretär mit den Behörden des betreffenden teilnehmenden Staates herstellen kann.

14. Untersuchung von Zwischenfällen und Verlusten. Der Kommandant erstellt für die Meldung und Untersuchung von Zwischenfällen, Unfällen und Verlusten, die mit den Streitkräften, ihren Angehörigen oder den von den Streitkräften verwendeten Gegenständen in Zusammenhang stehen, Verfahrensregeln und sorgt für ihre wirksame Durchführung, dies gegebenenfalls unter Heranziehung der Militärpolizei, insbesondere in folgenden Fällen: a) bei allen Zwischenfällen, die zur Folge haben: (i) Tod oder schwere Verletzung eines Angehörigen der Streitkräfte oder (ii) Tod, Verletzung oder Sachbeschädigung, die einer oder mehreren den Streitkräften nicht angehörenden Personen zugefügt werden, wobei ein Angehöriger der Streitkräfte oder von den Streitkräften verwendete Gegenstände beteiligt sind; b) bei Eintritt oder Feststellung von Verlusten oder Beschädigungen von Ausrüstungsgegenständen, Depotgütern oder sonstigen von den Streitkräften verwendeten Gegenständen, gleichgültig ob es sich um Eigentum der Streitkräfte oder eines Kontingentes handelt, falls der Verlust oder die Beschädigung ein vom Kommandanten der Streitkräfte zu bestimmendes Ausmaß überschreitet und nicht dem normalen Verschleiß zugeschrieben werden kann.

15. Militärpolizei. Der Kommandant trägt Sorge für Militärpolizei für alle Lager, Einrichtungen und sonstige Örtlichkeiten, die von den Streitkräften im Gaststaat belegt werden, sowie für solche Gebiete, in denen die Streitkräfte in Durchführung ihrer Aufgaben eingesetzt sind. Anderswo kann die Militärpolizei der Streitkräfte eingesetzt werden, wenn dies im Interesse der Aufrechterhaltung der Disziplin und Ordnung unter den Angehörigen der Streitkräfte oder für die Durchführung von Untersuchungen, die die Streitkräfte oder ihre Angehörigen betreffen, erforderlich ist. Im Rahmen dieser Bestimmungen ist die Militärpolizei der Streitkräfte befugt, jeden Angehörigen der Streitkräfte in Gewahrsam zu nehmen, der daraufhin so bald wie möglich in Gewahrsam des Kommandanten seines nationalen Kontingentes zu übergeben ist, bis eine Maßnahme gemäß Punkt 13 der vorliegenden Dienstvorschriften getroffen ist. Keine Bestimmung dieses Punktes schmälert die Befugnisse zur Festnahme, die Angehörigen eines nationalen Kontingentes gegenüber anderen Angehörigen erteilt sind.

16. Befugnisse des Generalsekretärs. Der Generalsekretär der Vereinten Nationen ist befugt zur Erledigung aller die Streitkräfte betreffenden administrativen und exekutiven Angelegenheiten sowie aller finanziellen Angelegenheiten betreffend die Annahme, Aufbewahrung und Ausgabe von in Geld oder Sachgütern geleisteten freiwilligen Beiträgen zum Unterhalt und Einsatz der Streitkräfte. Er ist verantwortlich für die Verhandlung und den Abschluß von Abkommen mit Regierungen betreffend die Streitkräfte, wobei die Zusammensetzung und die Stärke der Streitkräfte im Einvernehmen mit den Regierungen Cyperns, Griechenlands, der Türkei und des Vereinigten Königreiches festzusetzen und die Art der Bestreitung aller für die Streitkräfte auflaufenden Kosten von den Regierungen, die Kontingente beistellen, und der Regierung von Cypern einverständlich zu regeln ist. Innerhalb des Rahmens der verfügbaren freiwilligen Beitragsleistungen trifft der Generalsekretär Vorkehrungen zur Befriedigung aller Ansprüche, die im Zusammenhang mit den Streitkräften entstehen und weder durch die Regierungen, die Kontingente beistellen, noch durch die Regierung von Cypern befriedigt werden. Der Generalsekretär eröffnet für die Streitkräfte der Vereinten Nationen in Cypern ein Sonderkonto, dem alle freiwilligen Beitragszahlungen für die Aufstellung, den Einsatz und den Unterhalt der Streitkräfte gutgeschrieben werden und das mit allen Zahlungen der Vereinten Nationen für die Streitkräfte zu belasten ist. Die finanzielle Verpflichtung der Vereinten Nationen zur Beistellung von Anlagen, Versorgungsgütern und Hilfsdiensten für die Streitkräfte ist begrenzt durch die Summe der freiwilligen Beiträge, die in Geld oder Sachgütern eingehen.

17. Einsatz der Streitkräfte. Der Kommandant ist verantwortlich für den Einsatz der Streitkräfte sowie, unter Berücksichtigung des in Punkt 16 festgesetzten Rahmens, für die Vorkehrungen zur Beistellung von Anlagen, Versorgungsgütern und Hilfsdiensten. In Ausübung dieser Befugnis hat er im Einvernehmen mit dem Generalsekretär und in Übereinstimmung mit den in den Punkten 18 bis 23 festgelegten administrativen und finanziellen Grundsätzen vorzugehen.

18. Hauptquartier. Der Kommandant errichtet das Hauptquartier für die Streitkräfte und, soweit erforderlich, weitere Befehlszentren und Verbindungsstellen.

19. Finanz- und Rechnungswesen. Die finanzielle Verwaltung der Streitkräfte beschränkt sich auf die den Vereinten Nationen zur Verfügung gestellten freiwilligen Beitragsleistungen in Geld oder Sachgütern und hat in Übereinstimmung mit den Finanzvorschriften der Vereinten Nationen sowie den vom Generalsekretär vorgeschriebenen Verfahren zu erfolgen.

20. Personal.

a) Der Kommandant der Streitkräfte wird vom Generalsekretär ernannt. Dem Kommandanten stehen die in Abschnitt 19 und 27 des Übereinkommens über die Privilegien und Immunitäten der Vereinten Nationen vorgesehenen diplomatischen Privilegien, Immunitäten und Erleichterungen zu. Der Kommandant kann in den Stab seines Hauptquartiers Offiziere berufen, die von den teilnehmenden Staaten zur Verfügung gestellt werden, sowie auch andere Offiziere, die allenfalls im Einvernehmen mit dem Generalsekretär angeworben werden. Die Offiziere des Stabes seines Hauptquartiers und die anderen höheren Stabsoffiziere, die vom Kommandanten namhaft gemacht werden, haben Anspruch auf die in Artikel VI des Übereinkommens über die Privilegien und Immunitäten der Vereinten Nationen vorgesehenen Privilegien und Immunitäten.

b) Der Kommandant vereinbart mit dem Generalsekretär die erforderliche internationale Anwerbung oder Zuteilung von Personal des Sekretariats der Vereinten Nationen oder der Spezialorganisationen zum Dienst im Rahmen der Streitkräfte. Falls in ihren Dienstverträgen nichts anderes vorgesehen ist, sind solche Bedienstete Mitglieder des Personals der Vereinten Nationen, die den Personalvorschriften der Vereinten Nationen unterliegen und Anspruch auf die Privilegien und Immunitäten der Beamten der Vereinten Nationen gemäß Artikel V und VII des Übereinkommens über die Privilegien und Immunitäten der Vereinten Nationen haben.

c) Der Kommandant kann die von den Streitkräften benötigten örtlichen Arbeitskräfte anwerben. Die Bedingungen für die Beschäftigung örtlich angeworbener Arbeitskräfte werden vom Kommandanten bestimmt und sollen im allgemeinen, soweit dies möglich ist, den ortsüblichen Praktiken entsprechen. Diese Arbeitskräfte unterliegen nicht den Personalvorschriften der Vereinten Nationen und haben keinen Anspruch auf die sich aus diesen ergebenden Vorteile, doch steht ihnen die in Abschnitt 18 (a) des Übereinkommens über die Privilegien und Immunitäten der Vereinten Nationen vorgesehene Immunität vor gerichtlicher Verfolgung in bezug auf ihre mündlichen oder schriftlichen Äußerungen und alle Handlungen zu, die von ihnen in ihrer offiziellen Eigenschaft gesetzt werden, und sie sind, wie in Abschnitt 18 (b) und (c) des genannten Übereinkommens vorgesehen, von Steuern auf ihre Gehälter und sonstigen Bezüge, die sie von den Streitkräften erhalten, sowie von Verpflichtungen zum nationalen Dienst befreit. Streitigkeiten betreffend die Anstellungs- und Dienstbedingungen der örtlich angeworbenen Arbeitskräfte sind durch ein vom Kommandanten festzulegendes administratives Verfahren zu regeln.

21. Verwaltung. Der Kommandant mit seinem zivilen Verwaltungsstab trifft entsprechend der von ihm festgelegten Vorgangsweise im Rahmen des Punktes 16 und im Einvernehmen mit dem Generalsekretär Vorkehrungen für

22. Verträge. Der Kommandant kann im Rahmen des Punktes 16 zur Durchführung der ihm durch diese Dienstvorschriften übertragenen Aufgaben Verträge abschließen und Verpflichtungen eingehen.

23. Information der Öffentlichkeit. Die Tätigkeit der Streitkräfte auf dem Gebiet der Information der Öffentlichkeit sowie ihre Beziehungen zur Presse und zu anderen Informationsmitteln fallen unter die Verantwortlichkeit des Kommandanten, der in Übereinstimmung mit den Richtlinien des Generalsekretärs vorgeht.

24. Beachtung des örtlichen Rechts und dem internationalen Status angemessenes Verhalten. Die Angehörigen der Streitkräfte haben die Pflicht, die Gesetze und Vorschriften des Gaststaates zu beachten und sich jeder Tätigkeit politischen Charakters im Gaststaat sowie jeder sonstigen Handlung, die mit dem internationalen Charakter ihrer Pflichten unvereinbar ist, zu enthalten. Sie haben jederzeit ein ihrem Status als Angehörige der Streitkräfte der Vereinten Nationen in Cypern angemessenes Verhalten an den Tag zu legen.

25. Rechtsschutz durch die Vereinten Nationen. Die Angehörigen der Streitkräfte haben Anspruch auf den rechtlichen Schutz durch die Vereinten Nationen und gelten hinsichtlich dieses Schutzes als Organe der Vereinten Nationen.

26. Weisungen. In Ausübung ihrer Pflichten erhalten die Angehörigen der Streitkräfte ihre Weisungen ausschließlich vom Kommandanten und auf dem von ihm bestimmten Befehlsweg.

27. Verschwiegenheit und Verbot der Weitergabe von Informationen. Die Angehörigen der Streitkräfte haben in allen mit ihren Pflichten und Funktionen zusammenhängenden Angelegenheiten größte Verschwiegenheit zu üben. Informationen, die ihnen auf Grund ihrer Stellung in den Streitkräften bekannt sind und nicht veröffentlicht wurden, dürfen sie an niemanden weitergeben, es sei denn in Erfüllung ihrer Pflichten oder mit Genehmigung des Kommandanten, der in entsprechenden Fällen im Einvernehmen mit dem Generalsekretär handelt. Die Verpflichtungen auf Grund dieser Bestimmung enden nicht mit der Beendigung ihrer Zugehörigkeit zu den Streitkräften.

28. Ehrungen und Vergütungen von außenstehender Seite. Kein Angehöriger der Streitkräfte darf irgendwelche Ehrungen, Auszeichnungen, Begünstigungen, Geschenke oder Vergütungen annehmen, die mit seinem Status und seinen Aufgaben als Angehöriger der Streitkräfte unvereinbar sind.

29. Rechtsprechung.

a) Angehörige der Streitkräfte unterliegen der Strafgerichtsbarkeit ihrer jeweiligen Staaten gemäß den Gesetzen und Vorschriften dieser Staaten. Sie unterliegen nicht der Strafgerichtsbarkeit der Gerichte des Gaststaates. Die Ausübung der Strafgerichtsbarkeit obliegt den Behörden des betreffenden teilnehmenden Staates, gegebenenfalls einschließlich der Kommandanten der nationalen Kontingente.

b) Angehörige der Streitkräfte unterliegen in Angelegenheiten, die ihre dienstlichen Pflichten betreffen, weder der Zivilgerichtsbarkeit der Gerichte des Gaststaates noch sonstigen Rechtsverfahren.

c) Angehörige der Streitkräfte bleiben den militärischen Bestimmungen und Vorschriften ihrer jeweiligen Staaten unterworfen, unbeschadet ihrer Verpflichtungen als Angehörige der Streitkräfte gemäß diesen Dienstvorschriften sowie allen auf Grund derselben erlassenen weiteren Bestimmungen.

d) Die Streitkräfte oder ihre Angehörigen berührende Streitigkeiten werden auf Grund jener Verfahren beigelegt, die vom Generalsekretär erforderlichenfalls bestimmt werden, einschließlich der Schaffung einer oder mehrerer Kommissionen für Ansprüche. Ergänzende Weisungen, die die Jurisdiktion solcher Kommissionen oder anderer allenfalls eingesetzter Körperschaften abgrenzen, sind vom Generalsekretär gemäß Punkt 3 dieser Dienstvorschriften zu erlassen.

30. Zoll- und Devisenbestimmungen. Die Angehörigen der Streitkräfte haben sich an alle Vereinbarungen über Zoll- und Devisenbestimmungen, die zwischen dem Gaststaat und den Vereinten Nationen getroffen werden, zu halten.

31. Dienstausweis. Der Kommandant veranlaßt mit Befugnis des Generalsekretärs die Ausstellung und Verwendung von Dienstausweisen, die den Inhaber als Angehörigen der Streitkräfte der Vereinten Nationen in Cypern ausweisen. Die Angehörigen der Streitkräfte können verhalten werden, jenen Behörden des Gaststaates, für die eine diesbezügliche Vereinbarung zwischen dem Kommandanten und der Gastregierung besteht, auf deren Verlangen ihre Dienstausweise vorzuweisen, ohne sie jedoch auszuhändigen.

32. Lenken von Kraftfahrzeugen. Beim Lenken von Kraftfahrzeugen haben Angehörige der Streitkräfte jederzeit größte Vorsicht walten zu lassen. Befehle betreffend das Lenken von Dienstfahrzeugen sowie Bewilligungen oder Zulassungen für eine solche Tätigkeit werden vom Kommandanten erteilt.

33. Besoldung. Die Besoldung der Angehörigen der Streitkräfte ist Sache ihres jeweiligen Staates. Während des Einsatzes erfolgt die Besoldung gemäß den Vereinbarungen, die zwischen dem zuständigen Wirtschaftsoffizier ihres betreffenden Staates und dem Kommandanten getroffen werden.

34. Familienangehörige. Angehörige der Streitkräfte dürfen auf ihren Dienstort nicht von ihren Familienangehörigen begleitet werden, außer auf Grund einer ausdrücklichen Genehmigung und in Übereinstimmung mit den vom Generalsekretär im Einvernehmen mit dem Kommandanten vorgeschriebenen Bedingungen.

35. Urlaube. Der Kommandant bestimmt die näheren Bedingungen für die Bewilligung von Passierscheinen und Urlaub.

36. Beförderungen. Beförderungen von Angehörigen der Streitkräfte bleiben Angelegenheit der teilnehmenden Regierungen.

37. Verkehr mit den Vereinten Nationen. Der Verkehr zwischen den Vereinten Nationen und den teilnehmenden Regierungen hinsichtlich ihrer Einheiten bei den Streitkräften oder der Streitkräfte selbst erfolgt über den Amtssitz der Vereinten Nationen in New York im Wege ihrer Ständigen Vertretungen bei der Organisation.

38. Besuche bei den Streitkräften. Besuche bei den Streitkräften durch Beamte der teilnehmenden Regierungen sind mit dem Kommandanten über den Amtssitz der Vereinten Nationen in New York zu vereinbaren.

39. Tod, Verletzung oder Erkrankung im Dienst. Wenn Tod, Verletzung oder Erkrankung eines Angehörigen der Streitkräfte auf den Dienst bei den Streitkräften zurückzuführen sind, ist der jeweilige Staat, aus dessen Militärdienst der Angehörige kommt, für jene Begünstigungen und Entschädigungen zuständig, die nach den Gesetzen und Vorschriften, die auf den Dienst in den bewaffneten Kräften dieses Staates Anwendung finden, zu leisten sind. Für Veranlassungen bezüglich des Leichnams und der persönlichen Habe eines verstorbenen Angehörigen der Streitkräfte ist der Kommandant zuständig.

40. Einhaltung von Übereinkommen. Die Streitkräfte haben die Grundsätze und den Geist der allgemeinen internationalen Übereinkommen, die auf das Verhalten von Militärpersonen anwendbar sind, zu befolgen und zu respektieren.

Landesrecht Höchsttarife für das Bestattergewerbe

Die im Zusammenhang mit der Beschaffung der erforderlichen Unterlagen zur Durchführung des Bestattungsauftrages entstehenden Barauslagen dürfen vom Bestatter gesondert in Rechnung gestellt werden.

Landesrecht Oö. Objektivierungsgesetz 1994

(1) Der Aufnahme von Personen in den Landesdienst für eine befristete oder unbefristete Tätigkeit hat eine Ausschreibung jedenfalls auf der Homepage des Landes Oberösterreich vorauszugehen. Zusätzlich soll eine Ausschreibung auch in anderen Medienwerken, zumindest aber in einer oberösterreichischen Tageszeitung erfolgen, wenn sie einen Dienstposten betrifft, der sich durch quantitative oder qualitative Anforderungen von vergleichbaren Dienstposten abhebt; dies kann auch in der Form eines Hinweises auf die Ausschreibung auf der Homepage des Landes Oberösterreich erfolgen. (Anm: LGBl.Nr. 121/2014)

(2) Die Ausschreibung hat jedenfalls zu enthalten

(3) Die Bewerbungsfrist beträgt mindestens zwei Wochen. Die Bewerber haben die geforderten Kenntnisse und Fähigkeiten entsprechend nachzuweisen. Sie haben überdies Auskünfte zur Beurteilung der im § 5 enthaltenen objektiven Aufnahmekriterien zu geben beziehungsweise entsprechende Unterlagen rechtzeitig vorzulegen.

(4) Die Landesregierung kann einzelne Personalverfügungen ohne vorhergehende Ausschreibung beziehungsweise ohne Befassung des Personalbeirates (§ 4) selbständig treffen, wenn es aus dienstlichen oder verwaltungstechnischen Gründen unbedingt erforderlich ist; dabei sind bereits vorgemerkte geeignete Bewerber zu berücksichtigen. § 5 ist sinngemäß anzuwenden.

(5) Personalverfügungen nach Abs. 4 sind in sinngemäßer Anwendung des § 5 Abs. 4 dem Vorsitzenden des Personalbeirates unter Anschluß einer Begründung unverzüglich zur Kenntnis zu bringen.

Landesrecht Facharbeiter-Aufstiegsprüfung

Zulassung zur Prüfung

§ 2

Voraussetzung für die Zulassung zur Prüfung ist eine mindestens dreijährige Verwendung in einem der in der Lehrberufsliste (Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 14. Mai 1975, BGBl. Nr. 268, mit der die Lehrberufsliste erlassen wird, in der geltenden Fassung) enthaltenen Lehrberufe.

Landesrecht Höchsttarife für das Bestattergewerbe

(1) Zu den Ansätzen der Tarifposten 2 und 3 bis 9, 19, 20, 33 und 34 in der Anlage 1 dieser Verordnung darf

(2) Zu den Ansaätzen der Tarifposten 18, 22 und 23 in der Anlage 1 dieser Verordnung darf

(3) Zu den Absätzen der Tarifposten 4 und 7 in der Anlage 1 dieser Verordnung darf ein Zuschlag entsprechend den tatsächlichen Aufwendungen, jedoch von höchstens 100 %, in Rechnung gestellt werden, wenn diese Leistungen nachweislich mit Mehraufwendungen, insbesondere infolge des notwendigen Einsatzes besonderer Beförderungsmittel, Geräten oder mit außergewöhnlichen Erschwernisses, etwa im Hinblick auf den Zustand des Toten, verbunden sind.

Landesrecht Oö. Objektivierungsgesetz 1994

(1) Bewerber sind, wenn sie die landesgesetzlichen Anstellungserfordernisse erfüllen, ein Jahr ab dem Einlangen ihrer Bewerbung vorzumerken.

(2) Vorgemerkte Bewerber sind in das Verfahren nach diesem Landesgesetz einzubeziehen, sofern sie die Ausschreibungsvoraussetzungen erfüllen. Die Vormerkung endet mit Abschluß eines Objektivierungsverfahrens, in das der vorgemerkte Bewerber miteinbezogen wurde; eine neuerliche Vormerkung im Sinn des Abs. 1 ist möglich.

Landesrecht Facharbeiter-Aufstiegsprüfung

Facharbeiter-Aufstiegsprüfung

§ 3

Die Facharbeiter-Aufstiegsprüfung umfaßt einen praktischen und einen mündlichen Teil.

Landesrecht Höchsttarife für das Bestattergewerbe

Bei Überführungen im Inland ist zur Berechnung der Fahrkilometer für die Hin- und Rückfahrt die kürzeste Fahrtstrecke zugrunde zu legen.

Landesrecht Oö. Objektivierungsgesetz 1994

(1) Zur Begutachtung der Bewerbungen um Aufnahme in den Landesdienst ist beim Amt der Landesregierung ein Personalbeirat einzurichten. Der Personalbeirat besteht aus neun Dienstgebervertretern und drei Dienstnehmervertretern, die von der Landesregierung auf die Dauer der Gesetzgebungsperiode des Landtages bestellt werden; die Dienstgebervertreter müssen Mitglieder des Landtages sein. Für jedes Mitglied wird ein Ersatzmitglied bestellt, das im Fall der Verhinderung des Mitgliedes an dessen Stelle tritt. Der Personalbeirat bleibt nach Ablauf der Gesetzgebungsperiode des Landtages so lang im Amt, bis die neugewählte Landesregierung die Mitglieder des Personalbeirates bestellt hat. (Anm: LGBl.Nr. 140/2009)

(2) Die Dienstgebervertreterinnen und/oder -vertreter sind von der Landesregierung nach dem Verhältnis der Vertretung der Parteien in der Landesregierung zu bestellen. Der Vorsitzende des Personalbeirates wird von jener im Landtag vertretenen Partei namhaft gemacht, die über die größte Anzahl von Mandaten verfügt. Im Fall des Ausscheidens aus dem Landtag ist unverzüglich von der in Betracht kommenden Partei ein Nachbesetzungsvorschlag zu erstatten. (Anm: LGBl.Nr. 140/2009)

(3) Die Dienstnehmervertreter werden - je nach dem, ob Gegenstand der Beratungen im Personalbeirat die Aufnahme in

(4) (Verfassungsbestimmung) Die Mitglieder des Personalbeirates sind bei der Ausübung ihres Amtes an keine Weisungen gebunden.

(4a) Die Landesregierung ist berechtigt, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung des Personalbeirats zu unterrichten. Der Personalbeirat ist verpflichtet, die verlangten Auskünfte unter Wahrung des Grundrechts auf Datenschutz und Einhaltung sonstiger gesetzlicher Geheimhaltungsverpflichtungen zu erteilen. Die Landesregierung kann ein Mitglied (Ersatzmitglied) abberufen, wenn

(5) Der Personalbeirat ist beschlussfähig, wenn wenigstens zwei Drittel seiner Mitglieder (Ersatzmitglieder) anwesend sind. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Der Personalbeirat kann Beschlüsse in Sitzungen, die mindestens vier Mal pro Kalenderjahr stattzufinden haben, oder sonst im Umlaufweg fassen. Auf Antrag eines Mitglieds des Personalbeirats ist eine Sitzung binnen acht Wochen abzuhalten. Zu jeder Sitzung des Personalbeirats sind die für die Angelegenheiten der Personaleinstellungen zuständigen Bediensteten im Amt der Landesregierung einzuladen. Der Personalbeirat kann neben diesen Bediensteten des Amtes der Landesregierung seinen Sitzungen auch weitere Sachverständige und Auskunftspersonen, wie zB externe Personalexpertinnen und Personalexperten, jeweils mit beratender Stimme beiziehen. Die Sitzungen des Personalbeirats sind nicht öffentlich. (Anm: LGBl.Nr. 121/2014, 79/2024)

(5a) Der Personalbeirat kann im Weg der Geschäftsordnung jeweils immer nur befristet (auch wiederkehrend) auf maximal zwei Jahre Bereiche festlegen, in denen Aufnahmen durch Bedienstete im Amt der Landesregierung ohne vorherige Befassung des Personalbeirats entschieden werden können, wobei eine Information über solche Aufnahmen an den Personalbeirat zu erfolgen hat. (Anm: LGBl.Nr. 79/2024)

(6) Der Personalbeirat beschließt mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen eine Geschäftsordnung. Sie bedarf der Zustimmung der Landesregierung.

(7) Geschäftsstelle des Personalbeirates ist das Amt der O.ö. Landesregierung.

Landesrecht Facharbeiter-Aufstiegsprüfung

Praktische Prüfung

§ 4

Die praktische Prüfung ist in einem von der Dienstbehörde zu bestimmenden Fachgebiet, für das die Verwendungsvoraussetzungen des § 2 erfüllt sein müssen oder das nach der Lehrberufsliste dieser Verwendung verwandt ist, abzulegen und hat mindestens zwei Stunden zu dauern.

Landesrecht Höchsttarife für das Bestattergewerbe

Nur tatsächlich erbrachte Leistungen dürfen in Rechnung gestellt werden. Der Bestatter hat dem Auftraggeber über diese Leistungen eine den Tarifposten in der Anlage 1 dieser Verordnung entsprechende Rechnung zu stellen.

Landesrecht Oö. Objektivierungsgesetz 1994

(1) Allgemeine Aufnahmevoraussetzungen nach den dienstrechtlichen Vorschriften sind insbesondere

(2) Besondere Aufnahmevoraussetzungen ergeben sich aus der beabsichtigten Verwendung und können insbesondere sein

(3) Neben den allgemeinen und den besonderen Aufnahmevoraussetzungen sind als objektive Aufnahmekriterien nach der Art der zu besetzenden Dienstposten insbesondere anzusehen

(4) Das Amt der Landesregierung hat die Bewerbungen nach den Aufnahmekriterien zu prüfen. Den Mitgliedern des Personalbeirats ist jeweils der Entwurf eines Aufnahmevorschlags unter Anschluss der für die Beurteilung erforderlichen sonstigen Unterlagen über alle Bewerbungen spätestens drei Arbeitstage vor der nächsten Sitzung bzw. im Fall eines Umlaufbeschlusses gleichzeitig damit zu übermitteln. Ergeben sich während des Objektivierungsverfahrens Änderungen der maßgeblichen Umstände, können bis spätestens am zweiten Arbeitstag vor der Sitzung Unterlagen nachgereicht werden. (Anm: LGBl.Nr. 79/2024)

(5) Der Personalbeirat hat den Entwurf eines Aufnahmevorschlages des Amtes der Landesregierung sowie die übrigen Unterlagen zu prüfen und in einer Empfehlung einen endgültigen Aufnahmevorschlag an die Landesregierung zu erstatten. Dieser ist innerhalb von acht Wochen ab dem Zeitpunkt, in dem die Unterlagen beim Vorsitzenden des Personalbeirates eingelangt sind, zu erstatten. Tritt der Personalbeirat nicht innerhalb von acht Wochen nach Übermittlung der Unterlagen durch das Amt der Landesregierung zusammen und kommt auch kein Umlaufbeschluss zustande, kann die Landesregierung ohne Empfehlung des Personalbeirates entscheiden. Kommt in der ersten Sitzung des Personalbeirates kein Aufnahmevorschlag zustande, hat eine zweite Sitzung oder ein Umlaufbeschluss möglichst innerhalb einer Woche stattzufinden. (Anm: LGBl.Nr. 79/2024)

Landesrecht Facharbeiter-Aufstiegsprüfung

Mündliche Prüfung

§ 5

(1) Die mündliche Prüfung gliedert sich in einen allgemeinen und in einen besonderen Teil.

(2) Der allgemeine Teil der mündlichen Prüfung umfaßt folgende Gegenstände

(3) Der besondere Teil der mündlichen Prüfung umfaßt das gemäß § 4 bestimmte Fachgebiet.

Landesrecht Höchsttarife für das Bestattergewerbe

Übertretungen dieser Verordnung werden nach den Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994 bestraft.

Landesrecht Oö. Objektivierungsgesetz 1994

(1) Den Mitgliedern des Personalbeirates ist jeweils bis zum letzten Tag des Folgemonats mitzuteilen, welche dem Verfahren nach diesem Landesgesetz unterzogene Bewerber zu welchem Zeitpunkt bei welcher Dienststelle den Dienst angetreten haben. Dies gilt auch für jene Bewerberinnen und Bewerber, die als Ersatz für eine Stelle objektiviert wurden und bis längstens ein Jahr nach der erfolgten Auswahl für eine andere gleichartige Verwendung aufgenommen werden. (Anm: LGBl.Nr. 121/2014, 79/2024)

(2) Entscheidet die Landesregierung über die Aufnahme eines Bewerbers in den Landesdienst entgegen der vom Personalbeirat abgegebenen Empfehlung, ist dies dem Personalbeirat in der nächsten Sitzung zur Kenntnis zu bringen und zu begründen.

(3) Bei Bewerbern um leitende Funktionen, die in keinem Dienstverhältnis zum Land Oberösterreich stehen, sind die Bestimmungen dieses Abschnittes nicht anzuwenden. Lediglich der Zeitpunkt ihres Dienstantrittes und die Dienststelle sind dem Vorsitzenden des Personalbeirates jeweils bis zum letzten Tag des Folgemonats mitzuteilen. (Anm: LGBl.Nr. 121/2014)

Landesrecht Facharbeiter-Aufstiegsprüfung

Umfang der Prüfung

§ 6

Im Fachgebiet gemäß § 4 hat der Prüfungswerber die Kenntnisse und Fertigkeiten nachzuweisen, die bei einer Berufsausbildung in dem betreffenden Lehrberuf zu erwerben sind.

Landesrecht Höchsttarife für das Bestattergewerbe

(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1996 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung des Landeshauptmanns von Burgenland vom 10. Juni 1976, LGBl. Nr. 26, betreffend die Höchsttarife für das Bestattergewerbe, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 101/1993, außer Kraft.

Landesrecht Oö. Objektivierungsgesetz 1994

Die Bewerbungsgesuche und deren Auswertung sind vertraulich zu behandeln. Über sie ist gegen jedermann, dem gegenüber keine Verpflichtung zu einer amtlichen Mitteilung besteht, strengstes Stillschweigen zu bewahren, jedoch ist Bewerbern auf ihr Verlangen Auskunft über ihre Beurteilung im Auswahlverfahren zu erteilen.

Landesrecht Facharbeiter-Aufstiegsprüfung

Prüfungskommission

§ 7

(1) Für die Facharbeiter-Aufstiegsprüfung ist beim Amt der Landesregierung eine Prüfungskommission einzurichten.

(2) Zu Mitgliedern der Prüfungskommission dürfen nur Beamte der Verwendungsgruppen A bis C oder gleichwertiger Besoldungs- und Verwendungsgruppen sowie sonstige in ihrem Fach anerkannte Personen bestellt werden. Bei der Bestellung des Mitgliedes der Prüfungskommission sind die für dieses in Betracht kommenden Gegenstände festzulegen.

(3) Zum Vorsitzenden der Prüfungskommission und zu Stellvertretern des Vorsitzenden dürfen nur Landesbeamte der Verwendungsgruppe A bestellt werden.

(4) Ist für einen bestimmten Prüfungsgegenstand noch kein Prüfer vorgesehen, so kann im Bedarfsfall hiefür ein zusätzliches Mitglied der Prüfungskommission auf deren restliche Funktionsdauer bestellt werden.

(5) Die mündliche Prüfung ist vor einem Prüfungssenat abzulegen, dessen Zusammensetzung aus den Mitgliedern der Prüfungskommission vom Vorsitzenden der Prüfungskommission zu bestimmen ist. Vorsitzender des Prüfungssenates hat der Vorsitzende der Prüfungskommission selbst oder einer seiner Stellvertreter zu sein.

(6) Im Prüfungszeugnis sind sämtliche Gegenstände anzuführen, auf die sich die Facharbeiter-Aufstiegsprüfung erstreckt hat.

Landesrecht Oö. Objektivierungsgesetz 1994

(1) Der Bestellung der Leiterinnen oder Leiter von Abteilungsgruppen, der Abteilungsleiterinnen oder Abteilungsleiter, vergleichbarer Funktionsträger sowie der Leiterinnen oder Leiter von Unterabteilungen beziehungsweise sonstigen nachgeordneten Organisationseinheiten des Amtes der Landesregierung, ferner der Bestellung der Bezirkshauptleute hat nach Maßgabe dieses Abschnitts eine Ausschreibung jedenfalls auf der Homepage des Landes Oberösterreich und in anderen Medienwerken, zumindest aber in einer oberösterreichischen Tageszeitung voranzugehen; letzteres kann auch in Form eines Hinweises auf die Ausschreibung auf der Homepage des Landes Oberösterreich erfolgen. (Anm: LGBl.Nr. 59/2005, 108/2011, 121/2014)

(1a) Der Abschnitt B dieses Landesgesetzes kommt nicht zur Anwendung, wenn frei werdende Leitungsposten eingespart werden und eine andere Leiterin bzw. ein anderer Leiter nach Abs. 1 mit dieser Aufgabe zusätzlich betraut wird. (Anm: LGBl.Nr. 76/2021)

(2) Die Ausschreibung hat die Erfordernisse für die Betrauung mit einer leitenden Funktion nach Abs. 1 und unter Bedachtnahme auf die Funktionsbeschreibung jene besonderen Erfahrungen, Kenntnisse und Fähigkeiten (Anforderungsprofil) zu enthalten, die von den Bewerberinnen und Bewerbern zu erfüllen sind. (Anm: LGBl. Nr. 59/2005)

(3) Die Bewerbungsfrist beträgt mindestens drei Wochen. Die Bewerber haben erforderlichenfalls die geforderten Erfahrungen, Kenntnisse und Fähigkeiten entsprechend nachzuweisen. Die Bewerber haben überdies Auskünfte zur Beurteilung der im § 11 Abs. 1 enthaltenen objektiven Kriterien für die Betrauung mit einer der im Abs. 1 angeführten leitenden Funktionen zu geben beziehungsweise entsprechende Unterlagen vorzulegen. (Anm: LGBl. Nr. 59/2005)

(4) Die Betrauung mit einer leitenden Funktion nach Abs. 1 ist befristet für einen Zeitraum von fünf Jahren auszusprechen. Im Anschluss daran sind Weiterbestellungen möglich, die jeweils auf fünf Jahre zu befristen sind. Dies ist in der Ausschreibung gemäß Abs. 1 zum Ausdruck zu bringen. § 12 Abs. 8 gilt sinngemäß. (Anm: LGBl.Nr. 24/2001, 121/2014)

(5) Die Geschäftsstelle der Begutachtungskommission hat im Rahmen einer Vorprüfung zu klären, ob die Bewerbungen die in der Ausschreibung geforderten Unterlagen und Informationen enthalten. Geschäftsstelle der Begutachtungskommission ist eine Organisationseinheit des Amtes der Landesregierung. (Anm: LGBl. Nr. 59/2005)

Landesrecht Facharbeiter-Aufstiegsprüfung

Inkrafttreten

§ 8

(1) Diese Verordnung tritt mit Beginn des ihrer Kundmachung folgenden Monats in Kraft.

(2) Prüfungen, die auf Grund der Verordnung der Bundesregierung, BGBl. Nr. 422/1971, betreffend die Facharbeiter-Aufstiegsprüfung erfolgreich abgelegt worden sind, gelten als Prüfungen im Sinne dieser Verordnung. Das gleiche gilt für vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung erfolgreich abgelegte Prüfungen auf Grund der außer Kraft getretenen Verordnung der Salzburger Landesregierung, LGBl. Nr. 67/1972, mit der für Salzburger Landesbeamte die Facharbeiter-Aufstiegsprüfung geregelt wird.

Landesrecht Oö. Objektivierungsgesetz 1994

Die Bewerbungsgesuche und deren Auswertung sind vertraulich zu behandeln. Über sie ist gegen jedermann, dem gegenüber keine Verpflichtung zu einer amtlichen Mitteilung besteht, strengstes Stillschweigen zu bewahren. Bewerbern ist auf ihr Verlangen Auskunft über ihre Beurteilung im Auswahlverfahren zu erteilen.

Landesrecht Oö. Objektivierungsgesetz 1994

(1) Zur Beurteilung der Bewerbungen um eine der im § 8 Abs. 1 angeführten leitenden Funktionen ist für jeden einzelnen Bewerbungsvorgang von der Landesamtsdirektorin oder vom Landesamtsdirektor eine Begutachtungskommission zusammenzustellen. Vorsitzende oder Vorsitzender ist die Leiterin oder der Leiter der Geschäftsstelle. Dieser oder diesem kommt kein Stimmrecht zu. Die Begutachtungskommission besteht aus folgenden weiteren Mitgliedern

(2) Im Fall der Bestellung von Leiterinnen oder Leitern von Abteilungsgruppen, von Abteilungen und von Bezirkshauptmannschaften sind als weitere Mitglieder der Begutachtungskommission bis zu zwei Expertinnen oder Experten von Personalberatungsunternehmen beizuziehen. (Anm: LGBl.Nr. 59/2005, 108/2011)

(3) Weiters haben folgende Personen das Recht, am Auswahlverfahren ohne Stimmrecht teilzunehmen

(4) Expertin bzw. Experte gemäß Abs. 1 Z 3 ist eine bzw. ein von der Landesamtsdirektorin bzw. vom Landesamtsdirektor aus dem jeweiligen Fachbereich entsendete Bedienstete oder entsendeter Bediensteter. Kommt eine Entsendung solcher Bediensteter ausnahmsweise nicht in Betracht, entsendet die Landesamtsdirektorin bzw. der Landesamtsdirektor ein anderes geeignetes Mitglied. Im Fall der Auswahl von Bezirkshauptleuten hat die Landesamtsdirektorin bzw. der Landesamtsdirektor eine Bezirkshauptfrau bzw. einen Bezirkshauptmann als Expertin bzw. Experten zu entsenden. Im Bereich der Bildungsdirektion ist die Bildungsdirektorin bzw. der Bildungsdirektor oder eine von ihr bzw. ihm namhaft gemachte Bundesbedienstete bzw. ein von ihr bzw. ihm namhaft gemachter Bundesbediensteter, die bzw. der an der Bildungsdirektion für Oberösterreich tätig ist, die Expertin bzw. der Experte. (Anm: LGBl.Nr. 59/2005, 47/2019, 79/2024)

(5) Die gemäß Abs. 3 Z 3 zur Teilnahme am Auswahlverfahren berechtigten Personen sind von der jeweiligen Wählergruppe der oder dem Vorsitzenden gegenüber namhaft zu machen. Im Fall des Ausscheidens aus der Personalvertretung während eines laufenden Auswahlverfahrens kann die jeweilige Wählergruppe eine andere Person namhaft machen. (Anm: LGBl.Nr. 59/2005)

(6) (Verfassungsbestimmung) Die Mitglieder der Begutachtungskommission sind bei der Ausübung ihres Amtes an keine Weisungen gebunden.

(6a) Der Landeshauptmann ist berechtigt, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung der Begutachtungskommission zu unterrichten. Die Begutachtungskommission ist verpflichtet, die verlangten Auskünfte unter Wahrung des Grundrechts auf Datenschutz und Einhaltung sonstiger gesetzlicher Geheimhaltungsverpflichtungen zu erteilen. Der Landeshauptmann kann ein Mitglied abberufen, wenn

(7) Bei der Begutachtung der Bewerberinnen oder Bewerber haben alle Mitglieder (Abs. 1 und Abs. 2) anwesend zu sein. Scheidet ab dem Zeitpunkt der Übermittlung der Bewerbungsunterlagen (§ 11 Abs. 2) bis zur Erstellung des Gutachtens ein Mitglied aus der Begutachtungskommission aus, ist anstelle dieses Mitglieds ein neues Mitglied durch die Landesamtsdirektorin oder den Landesamtsdirektor zu bestimmen und die Begutachtung insgesamt erneut durchzuführen. (Anm: LGBl.Nr. 59/2005)

(8) Ein Mitglied scheidet in folgenden Fällen aus der Begutachtungskommission aus

Landesrecht Oö. Objektivierungsgesetz 1994

(1) Neben den im § 8 Abs. 2 angeführten Erfahrungen, Kenntnissen und Fähigkeiten sind als objektive Kriterien für die Betrauung mit einer leitenden Funktion im Sinn des § 8 Abs. 1 je nach Art der zu besetzenden Funktion insbesondere anzusehen

(2) Die Begutachtungskommission hat die Bewerbungen nach den Erfordernissen des § 8 Abs. 2 und den Kriterien des Abs. 1 zu prüfen. Den Mitgliedern der Begutachtungskommission ist jeweils eine Liste aller Bewerberinnen und Bewerber unter Anschluss der für die Beurteilung erforderlichen sonstigen Unterlagen spätestens sieben Tage vor dem erstmaligen Zusammentreten der Begutachtungskommission zu übermitteln. Ergeben sich Änderungen der maßgeblichen Umstände, können bis spätestens am zweiten Arbeitstag vor dem erstmaligen Zusammentreten der Begutachtungskommission Unterlagen nachgereicht werden. Die Sitzungen der Begutachtungskommission sind nicht öffentlich.

(Anm: LGBl. Nr. 59/2005)

(3) Bei der Beurteilung der Bewerberinnen und Bewerber hat sich die Begutachtungskommission eines Punktesystems zu bedienen, welches eine Vergleichbarkeit der Beurteilungsergebnisse der einzelnen Kommissionsmitglieder gewährleistet. Waren am Auswahlverfahren Mitglieder gemäß § 10 Abs. 2 beteiligt, so ist je Bewerberin oder Bewerber der Durchschnitt der Bewertung der Mitglieder gemäß § 10 Abs. 1 und, soweit mehrere Mitglieder gemäß § 10 Abs. 2 bestellt wurden, der Durchschnitt der Bewertung der Mitglieder gemäß § 10 Abs. 2 zu errechnen. Unterschreitet bei einer Bewerberin oder bei einem Bewerber die errechnete niedrigere (durchschnittliche) Bewertung die höhere (durchschnittliche) Bewertung um mehr als 50%, so ist die Funktion erneut auszuschreiben. (Anm: LGBl. Nr. 59/2005)

(4) Im Fall der neuerlichen Ausschreibung nach Abs. 3 dürfen Personen, die bereits Mitglieder der Begutachtungskommission des vorangegangenen Verfahrens waren, nicht erneut zu Mitgliedern der Begutachtungskommission bestellt werden. (Anm: LGBl. Nr. 59/2005)

(5) Die Gesamtbeurteilung wird auf Grund der Beurteilungen der einzelnen Mitglieder erstellt. Auf Basis der Gesamtbeurteilung hat die Begutachtungskommission eine zu begründende Reihung vorzunehmen. Diese Reihungsliste samt Begründung sowie die übrigen Unterlagen aller Bewerberinnen und Bewerber sind dem Landeshauptmann beziehungsweise der Landesamtsdirektorin oder dem Landesamtsdirektor innerhalb von acht Wochen ab dem Zeitpunkt, zu dem die Unterlagen bei der Vorsitzenden oder beim Vorsitzenden der Begutachtungskommission eingelangt sind, zur Entscheidung vorzulegen. Kommt innerhalb dieser Frist kein Gutachten zustande, kann die Bestellung ohne Bedachtnahme auf ein derartiges Gutachten erfolgen. (Anm: LGBl. Nr. 59/2005)

(6) Die Begutachtungskommission ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder anwesend sind; sie fasst ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Mitglieds nach § 10 Abs. 1 Z 1. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig. (Anm: LGBl. Nr. 59/2005)

Landesrecht Oö. Objektivierungsgesetz 1994

(Anm: Übergangsrecht zur Nov. LGBl.Nr. 47/2019)

(1) Dieses Landesgesetz tritt nach Maßgabe folgender Bestimmungen in Kraft

(2) (Verfassungsbestimmung) Die im Art. VI Z 7 enthaltene Verfassungsbestimmung des § 2c Abs. 2 Oö. Land- und forstwirtschaftliches Landeslehrer-Diensthoheitsgesetz 1988 und Art. X Z 4 treten mit 1. September 2019 in Kraft.

(3) In den Angelegenheiten, deren Vollziehung auf Grund dieses Landesgesetzes gemäß Art. 113 Abs. 4 zweiter Satz BVG auf die Bildungsdirektion übertragen wird, sind sämtliche bis zum 1. September 2019 der Landesregierung als Normadressat oder als Normsetzer zuzuordnenden Rechtsakte ab diesem Zeitpunkt der Bildungsdirektion zuzuordnen.

(4) Verordnungen in den im Abs. 3 umschriebenen Angelegenheiten können von der Bildungsdirektion bereits von dem der Kundmachung dieses Landesgesetzes folgenden Tag an erlassen werden; sie treten jedoch frühestens mit dem im Abs. 1 Z 3 bezeichneten Zeitpunkt in Kraft.

(5) Die für die Übernahme der im Abs. 3 umschriebenen Angelegenheiten durch die Bildungsdirektion erforderlichen organisatorischen und personellen Maßnahmen können ebenfalls bereits von dem der Kundmachung dieses Landesgesetzes folgenden Tag an gesetzt werden.

(6) Die Disziplinar- und Leistungsfeststellungskommission gemäß § 9 Oö. Lehrpersonen-Diensthoheitsgesetz bleibt bis zu der nach § 10 Abs. 9 Oö. Lehrpersonen-Diensthoheitsgesetz vorgesehenen Neubestellung der Lehrervertreterinnen und Lehrervertreter nach Maßgabe des § 9 Abs. 3 Oö. Lehrpersonen-Diensthoheitsgesetz in der bis zum Inkrafttreten des Art. V dieses Landesgesetzes geltenden Fassung weiter im Amt. Bis zu dieser Neubestellung ist auch § 9 Abs. 6 Oö. Lehrpersonen-Diensthoheitsgesetz in der bis zum Inkrafttreten des Art. V dieses Landesgesetzes geltenden Fassung weiter anzuwenden.

(7) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Art. IX des Oö. Bildungsdirektion-Zuständigkeiten-Übertragungsgesetzes 2019 anhängigen Verfahren nach dem Oö. Landes-Gehaltsgesetz betreffend Lehrpersonen an einer Privatschule des Landes Oberösterreich nach § 45a Oö. LBG sind von der bisher zuständigen Dienstbehörde fortzuführen und abzuschließen.

Landesrecht Oö. Objektivierungsgesetz 1994

(1) Der Landeshauptmann bzw. der Landesamtsdirektor hat spätestens ein Jahr vor Ablauf der Bestellungsdauer dem Inhaber der Funktion schriftlich mitzuteilen, dass

(2) Aus wichtigen dienstlichen Gründen kann der Landeshauptmann bzw. der Landesamtsdirektor dem Inhaber der Funktion bereits vor dem im Abs. 1 genannten Zeitpunkt mitteilen, dass ein Gutachten der Begutachtungskommission zur Frage der vorzeitigen Abberufung von der befristeten Funktion eingeholt wird.

(3) Im Fall der beabsichtigten Weiterbestellung entfällt ein neuerliches Ausschreibungs- und Begutachtungsverfahren.

(4) Im Fall des Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 hat der Landeshauptmann bzw. der Landesamtsdirektor die Begutachtungskommission mit der Erstattung eines Gutachtens zur Frage der Weiterbestellung zu befassen. Die Zusammensetzung der Begutachtungskommission richtet sich dabei nach dem Zeitpunkt der Befassung. Mitglieder nach § 10 Abs. 2 sind dabei nicht beizuziehen. (Anm: LGBl.Nr. 79/2024)

(5) Die Begutachtungskommission hat den Erfolg der bisherigen Funktionsausübung insbesondere in fachlicher und innerdienstlicher Hinsicht unter Berücksichtigung der vereinbarten bzw. vorgegebenen Ziele zu beurteilen. Sie hat dabei auf besondere Umstände, die mit der Funktion zusammenhängen, Bedacht zu nehmen. Sie kann Unterlagen und Auskünfte einholen und hat ihr Gutachten nach Möglichkeit binnen drei Monaten ab Einlangen des Verlangens zu erstatten. Vor Erstattung eines Gutachtens, das die Weiterbestellung nicht mehr vorschlägt bzw. die vorzeitige Abberufung vorschlägt, ist der Inhaber der Funktion von der Begutachtungskommission zu hören.

(6) Das Gutachten der Begutachtungskommission hat die begründete Empfehlung zu enthalten, ob der Inhaber dieser Funktion

(7) Der Landeshauptmann bzw. der Landesamtsdirektor hat dem Inhaber der Funktion

Dies gilt auch, wenn die Begutachtungskommission ihr Gutachten nicht rechtzeitig abgibt.

(Anm: LGBl. Nr. 24/2001)

(8) Wird die Direktorin bzw. der Direktor einer Abteilungsgruppe nicht weiterbestellt oder vorzeitig abberufen, ist die Funktion unter den übrigen Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleitern dieser Abteilungsgruppe auszuschreiben. Wird die bzw. der Bedienstete auch von der Leitung der Abteilung vorzeitig abberufen oder nicht weiterbestellt, so ist zunächst die Leitung der Abteilung auszuschreiben und dann nach dem ersten Satz vorzugehen. Mit Ende der Funktion als Abteilungsleiterin bzw. Abteilungsleiter endet jedenfalls auch die Funktion als Direktorin bzw. Direktor. Ist nach den Organisationsvorschriften mit der Leitung einer Abteilung zwingend auch die Leitung einer Abteilungsgruppe verbunden, erfolgt die Bestellung, Weiterbestellung sowie eine vorzeitige Abberufung immer für beide Funktionen zur gleichen Zeit. (Anm: LGBl.Nr. 121/2014)

Landesrecht Oö. Objektivierungsgesetz 1994

(1) Der Bestellung der Leiterinnen und Leiter in oder von sonstigen Verwaltungseinrichtungen des Landes hat nach Maßgabe dieses Abschnitts eine Ausschreibung jedenfalls auf der Homepage des Landes Oberösterreich und in anderen Medienwerken, zumindest aber in einer oberösterreichischen Tageszeitung voranzugehen; letzteres kann auch in Form eines Hinweises auf die Ausschreibung auf der Homepage des Landes Oberösterreich erfolgen. (Anm: LGBl. Nr. 24/2001, 81/2002, 59/2005, 121/2014)

(2) Die Bestimmungen des Abschnitts B des II. Hauptstücks sind sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass

(3) Abs. 1 und 2 gelten nicht für Spezialfunktionen im künstlerischen Bereich von Landeskultureinrichtungen. (Anm: LGBl. Nr. 59/2005)

(4) Die Betrauung mit einer leitenden Funktion nach Abs. 1 ist befristet für einen Zeitraum von fünf Jahren auszusprechen. Im Anschluss daran sind Weiterbestellungen möglich, die jeweils auf fünf Jahre zu befristen sind. Dies ist in der Ausschreibung gemäß Abs. 1 zum Ausdruck zu bringen. (Anm: LGBl. Nr. 24/2001, 90/2013)

Landesrecht Oö. Objektivierungsgesetz 1994

Entfallen (Anm: LGBl. Nr. 59/2005)

Landesrecht Oö. Objektivierungsgesetz 1994

Entfallen (Anm: LGBl. Nr. 59/2005)

Landesrecht Oö. Objektivierungsgesetz 1994

Entfallen (Anm: LGBl. Nr. 59/2005)

Landesrecht Oö. Objektivierungsgesetz 1994

Entfallen (Anm: LGBl. Nr. 59/2005)

Landesrecht Oö. Objektivierungsgesetz 1994

(1) Der Aufnahme von Personen in den Dienst der Städte mit eigenem Statut für eine befristete oder unbefristete Tätigkeit hat - ausgenommen in den Fällen des § 19 Abs. 1 - eine Ausschreibung vorauszugehen, die jedenfalls auf der jeweiligen Homepage kundzumachen ist. (Anm: LGBl.Nr. 121/2014, 76/2021)

(2) Die Ausschreibung hat die Aufnahmeerfordernisse und unter Bedachtnahme auf die vorgesehene Verwendung allenfalls jene besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten zu enthalten, die von den Bewerbern zu erfüllen sind.

(3) Die Bewerbungsfrist beträgt mindestens zwei Wochen. Die Bewerber haben die geforderten Kenntnisse und Fähigkeiten entsprechend nachzuweisen. Die Bewerber haben überdies Auskünfte zur Beurteilung der im § 5 enthaltenen objektiven Aufnahmekriterien zu geben beziehungsweise entsprechende Unterlagen vorzulegen. § 3 gilt sinngemäß.

Landesrecht Oö. Objektivierungsgesetz 1994

(1) Die für Personalrechtsangelegenheiten zuständigen Organe der Stadt mit eigenem Statut können, wie zum Beispiel im Bereich der Anstalten, Betriebe und wirtschaftlichen Unternehmungen der Stadt, wenn es aus dienstlichen oder verwaltungstechnischen Gründen unbedingt erforderlich ist, einzelne Personalverfügungen ohne vorausgehende Ausschreibung beziehungsweise Befassung des Personalbeirates (§ 20) selbständig treffen; dabei sind bereits vorgemerkte geeignete Bewerber zu berücksichtigen. § 5 ist sinngemäß anzuwenden.

(2) Personalverfügungen nach Abs. 1 sind in sinngemäßer Anwendung des § 5 Abs. 4 dem Personalbeirat (§ 20) unter Anschluß einer Begründung unverzüglich zur Kenntnis zu bringen. Das für Personalrechtsangelegenheiten zuständige Organ der Stadt mit eigenem Statut kann nach Anhörung des Personalbeirates (§ 20) festlegen, daß für die Anstellung nur kurzfristig Beschäftigter wie Schneeräumer, Hilfsorgane bei Ausstellungen, Messen und dergleichen ein vereinfachtes Verfahren durchgeführt wird.

Landesrecht Oö. Objektivierungsgesetz 1994

(1) Im übrigen gelten die Bestimmungen des II. Hauptstücks Abschnitt A sinngemäß mit der Maßgabe, daß die Aufgaben des Personalbeirates nach § 4 vom Personalbeirat nach Abs. 2 wahrgenommen werden.

(2) Der Personalbeirat besteht aus fünf Dienstgebervertretern und drei Dienstnehmervertretern, die vom Gemeinderat auf die Dauer seiner Funktionsperiode bestellt werden; die Dienstgebervertreter müssen Mitglieder des Gemeinderates sein. Die Anzahl der von jeder im Gemeinderat vertretenen Partei namhaft zu machenden Dienstgebervertreter bestimmt sich nach dem Verhältnis der der Partei im Gemeinderat zukommenden Mandate, wobei - soweit vorhanden - den drei stärksten im Gemeinderat vertretenen Parteien jedenfalls ein Dienstgebervertreter zukommt. Bei gleicher Mandatsstärke geben jeweils die bei der vorangegangenen Gemeinderatswahl auf die betreffenden Parteien entfallenen Parteisummen den Ausschlag; bei gleichen Parteisummen entscheidet das Los, das von dem an Jahren jüngsten anwesenden Mitglied des Gemeinderates zu ziehen ist. Der Vorsitzende des Personalbeirates wird auf Vorschlag jener im Gemeinderat vertretenen Partei bestellt, die über die größte Anzahl von Mandaten im Gemeinderat verfügt. Im Fall des Erlöschens des Mandates nach § 14 Statut für die Landeshauptstadt Linz 1992, § 14 Statut für die Stadt Steyr 1992 und § 14 Statut für die Stadt Wels 1992 hat der Gemeinderat unverzüglich eine Neuentsendung für den Rest der Funktionsperiode vorzunehmen. (Anm: LGBl.Nr. 121/2014)

(3) Die Dienstnehmervertreter werden auf Grund von Vorschlägen der in Betracht kommenden Vertretungsorgane nach dem O.ö. Gemeinde-Personalvertretungsgesetz nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechts bestellt, wobei die zweitstärkste Fraktion jedenfalls einen Vertreter namhaft macht.

(4) (Verfassungsbestimmung) Die Mitglieder des Personalbeirates sind bei der Ausübung ihres Amtes an keine Weisungen gebunden.

(4a) Der Gemeinderat ist berechtigt, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung des Personalbeirats zu unterrichten. Der Personalbeirat ist verpflichtet, die verlangten Auskünfte unter Wahrung des Grundrechts auf Datenschutz und Einhaltung sonstiger gesetzlicher Geheimhaltungsverpflichtungen zu erteilen. Der Gemeinderat kann ein Mitglied abberufen, wenn

Im Fall der Abberufung ist für den Rest der Amtsdauer ein anderes Mitglied (Ersatzmitglied) zu bestellen.

(Anm: LGBl.Nr. 60/2010, 64/2025)

(5) Die Sitzungen des Personalbeirates sind nicht öffentlich; der Magistratsdirektor ist berechtigt, an den Sitzungen des Personalbeirates mit beratender Stimme teilzunehmen. Hinsichtlich der Geschäftsordnung gilt § 42 Abs. 1 Statut für die Landeshauptstadt Linz 1992, § 42 Abs. 1 Statut für die Stadt Steyr 1992 und § 42 Abs. 1 Statut für die Stadt Wels 1992 sinngemäß. Die Geschäftsordnung bedarf nicht der Zustimmung der Landesregierung. (Anm: LGBl.Nr. 121/2014)

Landesrecht Oö. Objektivierungsgesetz 1994

Das II. Hauptstück Abschnitte B und C gelten mit der Maßgabe sinngemäß, daß an die Stelle des Landeshauptmannes der Bürgermeister, an die Stelle des Landesamtsdirektors der Magistratsdirektor, an die Stelle der Landesregierung der Stadtsenat und an die Stelle der Homepage des Landes Oberösterreich die Amtliche Linzer Zeitung oder die jeweilige Homepage tritt. § 10 Abs. 6a gilt mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Landeshauptmanns der Gemeinderat tritt; § 13 Abs. 2 Z 1 gilt in Bezug auf § 10 Abs. 6a mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Landesregierung der Gemeinderat tritt. Abweichend vom § 8 Abs. 4 beziehungsweise § 13 Abs. 4 ist die Bestellung zumindest einmal befristet auszusprechen. § 13 Abs. 1 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass unter diese Bestimmung insbesondere auch die Bestellung der ärztlichen Leiter sowie Abteilungs- und Institutsleiter in Krankenanstalten der Statutargemeinden fällt. (Anm: LGBl. Nr. 81/2002, 60/2010, 76/2021)

Landesrecht Oö. Objektivierungsgesetz 1994

Entfallen (Anm: LGBl. Nr. 48/2001)

Landesrecht Oö. Objektivierungsgesetz 1994

(1) Der Bewerber hat keinen Rechtsanspruch auf Aufnahme in den öffentlichen Dienst des Landes, einer Stadt mit eigenem Statut, einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes; ihm kommt außerdem keine Parteistellung zu. Dies gilt sinngemäß für die Besetzung von leitenden Funktionen einschließlich der Frage der Weiterbestellung. (Anm: LGBl.Nr. 121/2014)

(2) Nach der vorgenommenen Aufnahme beziehungsweise der Besetzung der leitenden Funktion sind alle Bewerber, die nicht berücksichtigt worden sind, davon formlos zu verständigen.

Landesrecht Oö. Objektivierungsgesetz 1994

(1) Dieses Landesgesetz ist für die Aufnahme der im § 1 Abs. 2 lit. b O.ö. Landes-Personalvertretungsgesetz genannten Personen nicht anzuwenden.

(2) Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere Vorschriften über die Durchführung dieses Landesgesetzes, insbesondere des § 5, erlassen.

(3) Die Landesregierung kann für bestimmte Personengruppen beziehungsweise Verwendungsbereiche, insbesondere für Büros der vom O.ö. Bezügegesetz erfaßten politischen Funktionäre, für Büros von Bürgermeistern, Stadtsenatsmitgliedern oder für vergleichbare Positionen (zum Beispiel Mitarbeiter der Klubs der im Landtag vertretenen Parteien), für die ein besonderes Vertrauensverhältnis kennzeichnend ist, durch Verordnung Ausnahmen von der Anwendung jeweils des Abschnittes A des II. bis V. Hauptstücks aus Zweckmäßigkeitsgründen festsetzen. Dies gilt auch, wenn und soweit für bestimmte Verwendungsbereiche bereits vergleichbare besondere Aufnahme- beziehungsweise Besetzungsvoraussetzungen und -verfahren gelten. Versetzungen von davon betroffenen Bediensteten innerhalb von zwei Jahren ab deren Aufnahme sind erst nach Durchführung eines Objektivierungsverfahrens nach dem jeweiligen Abschnitt A dieses Landesgesetzes zulässig.

(4) Die Landesregierung kann durch Verordnung festlegen, daß für bestimmte Personengruppen beziehungsweise Verwendungsbereiche (wie zum Beispiel Reinigungskräfte, Küchenhilfskräfte, Amtswarte und Portiere) Ausnahmeregelungen vom § 5 Abs. 4 und 5 getroffen werden, sofern dies aus Gründen der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis notwendig ist. In einer solchen Verordnung ist eine ausreichende Kontrolle jedenfalls durch den Personalbeirat sicherzustellen.

(5) Soweit Verordnungen, die auf Grund dieses Landesgesetzes erlassen werden, Gemeinden beziehungsweise Gemeindeverbände betreffen, ist vor ihrer Erlassung gemäß Art. 115 Abs. 3 B-VG dem Österreichischen Städtebund, Landesgruppe Oberösterreich, und dem Oberösterreichischen Gemeindebund sowie der Gewerkschaft der Gemeindebediensteten, Landesgruppe Oberösterreich, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(6) Soweit andere Landesgesetze Bestimmungen über die Ausschreibung von zur Besetzung gelangenden Dienstposten oder über die Aufnahme in den öffentlichen Dienst beziehungsweise über die Besetzung leitender Funktionen des Landes, einer Stadt mit eigenem Statut, einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes enthalten, die über dieses Landesgesetz hinausgehen, bleiben diese Landesgesetze insoweit unberührt.

Landesrecht Oö. Objektivierungsgesetz 1994

Die nach diesem Landesgesetz der Gemeinde oder einzelnen Gemeindeorganen beziehungsweise Gemeindeverbandsorganen zukommenden Aufgaben sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.

Landesrecht Oö. Objektivierungsgesetz 1994

Dieses Landesgesetz ist in seiner ursprünglichen Fassung am 1. Jänner 1991 in Kraft getreten.

Landesrecht Oö. Objektivierungsgesetz 1994

Die bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Oö. Dienstrechtsänderungsgesetzes 2000 bereits befristet bestellten Leiter gelten als befristet auf fünf Jahre bestellt, gerechnet ab dem Zeitpunkt ihrer letzten Bestellung.

(Anm: LGBl. Nr. 24/2001)

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