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10000418 AT

Errichtung von touristischen Tourismusverbänden

67 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (67)

Gesetzestext (67 Artikel)

Landesrecht Errichtung von touristischen Tourismusverbänden

Errichtung von touristischen Tourismusverbänden

Landesrecht Oö. Landes-Vertragsbedienstetenverordnung

Oberösterreich

N6199917172V

Bundesrecht Wiener Übereinkommen über diplomatische Beziehungen samt Fakultativprotokoll

Nachdem das am 18. April 1961 in Wien unterzeichnete Wiener Übereinkommen über diplomatische Beziehungen mit dem Fakultativprotokoll über die obligatorische Beilegung von Streitigkeiten, welche also lauten: ...

die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident dieses Übereinkommen samt Fakultativprotokoll für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der darin enthaltenen Bestimmungen.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Inneres, vom Bundesminister für Justiz, vom Bundesminister für Unterricht, vom Bundesminister für soziale Verwaltung, vom Bundesminister für Finanzen, vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, vom Bundesminister für Handel und Wiederaufbau, vom Bundesminister für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft, vom Bundesminister für Landesverteidigung und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.

Bisher gehören dem Übereinkommen folgende weitere Staaten an: Afghanistan, Algerien, Argentinien, Brasilien, Costa Rica, Bundesrepublik Deutschland, Dominikanische Republik, Ecuador, Elfenbeinküste, El Salvador, Gabon, Ghana, Guatemala, Heiliger Stuhl, Indien, Irak, Iran, Jamaika, Japan, Jugoslawien, Kambodscha, Kenia, Kongo (Brazzaville), Kongo (Leopoldville), Kuba, Laos, Liberia, Liechtenstein, Madagaskar, Malawi, Malaysia, Mauretanien, Mexiko, Nepal, Niger, Pakistan, Panama, Philippinen, Polen, Rwanda, San Marino, Schweiz, Sierra Leone, Tansania, Trinidad und Tobago, Tschechoslowakei, Uganda, Ukrainische Sozialistische Sowjetrepublik, Ungarn, Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken, Venezuela, Vereinigte Arabische Republik, Vereinigtes Königreich von Großbritannien und Nordirland, Weißrussische Sozialistische Sowjetrepublik.

Dem Fakultativprotokoll gehören bisher folgende weitere Staaten an: Costa Rica, Bundesrepublik Deutschland, Dominikanische Republik, Ecuador, Gabon, Indien, Irak, Iran, Japan, Jugoslawien, Kambodscha, Kenia, Kongo (Leopoldville), Laos, Liechtenstein, Madagaskar, Malaysia, Nepal, Panama, Philippinen, Schweiz, Tansania, Vereinigtes Königreich von Großbritannien und Nordirland.

Die nachstehenden Staaten haben Vorbehalte zu dem Übereinkommen gemacht, die in deutscher Übersetzung folgenden Wortlaut haben

„1. Artikel 37 Absatz 2 wird nicht angewendet.

2. Es versteht sich, daß der Beitritt zu diesem Übereinkommen keineswegs eine Anerkennung Israels durch die Regierung der Vereinigten Arabischen Republik bedeutet. Weiters entstehen keine vertraglichen Beziehungen zwischen der Vereinigten Arabischen Republik und Israel.“

Hinsichtlich Art. 27 Abs. 2, betreffend „diplomatisches Kuriergepäck“, behält sich die Regierung des Staates von Bahrain das Recht vor, diplomatisches Kuriergepäck zu öffnen, falls ernstliche Gründe für die Annahme sprechen, daß es Gegenstände enthält, deren Ein- oder Ausfuhr gesetzlich verboten ist.

Mit dem Vorbehalt, daß Artikel 37 des Übereinkommens nur auf der Grundlage der Gegenseitigkeit anwendbar sein soll.

Die Regierung der Volksrepublik China erklärt einen Vorbehalt betreffend die in Artikel 14 und 16 enthaltenen Bestimmungen über die Nuntien und den Vertreter des Heiligen Stuhls.

Zu Artikel 11 Absatz 1: „Entsprechend dem Grundsatz der Gleichberechtigung der Staaten ist die Deutsche Demokratische Republik der Ansicht, daß jede Meinungsverschiedenheit über den Personalstand einer diplomatischen Mission durch Vereinbarung zwischen dem Entsende- und dem Empfangsstaat zu regeln ist.“

Die Regierung der Französischen Republik ist der Ansicht, daß Artikel 38 Absatz 1 so auszulegen ist, daß einem Diplomaten, der Angehöriger des Empfangsstaates oder in demselben ständig ansässig ist, Immunität von der Gerichtsbarkeit und Unverletzlichkeit lediglich in bezug auf die von diesem Diplomaten in Ausübung seiner Tätigkeit vorgenommenen Amtshandlung gewährt wird.

Die Regierung der Französischen Republik erklärt, daß die Bestimmungen der zwischen Frankreich und fremden Staaten in Kraft stehenden zweiseitigen Abkommen durch die Bestimmungen dieses Übereinkommens nicht berührt werden.

„Mit dem Vorbehalt, daß Artikel 37 Absatz 2 auf der Grundlage der Gegenseitigkeit angewendet wird.“

1. Die Arabische Republik Jemen hat das Recht, von diplomatischen Vertretern oder diplomatischen Missionen eingeführte Lebensmittel zu prüfen, um festzustellen, ob sie in Menge und Art mit jener Liste übereinstimmen, die den Zollbehörden und der Protokollabteilung des Außenministeriums zwecks Erlangung der Genehmigung zur zollfreien Einfuhr gemäß Art. 36 des Übereinkommens vorgelegt wurde.

2. Wenn ernsthafte und begründete Annahme vorliegt, daß das Kuriergepäck Waren oder Gegenstände enthält, die nicht in Art. 27 Abs. 4 des Übereinkommens angeführt sind, behält sich die Arabische Republik Jemen das Recht vor, eine Öffnung des Gepäckstückes in Anwesenheit eines Vertreters der betreffenden Botschaft zu verlangen. Falls die Botschaft es ablehnt, diesem Ersuchen nachzukommen, wird das Gepäckstück an seinen Herkunftsort zurückgeschickt.

3. Vorbehalt betreffend die in Art. 37 Abs. 2 des Übereinkommens vorgesehenen Privilegien und Immunitäten in Bezug auf die Mitglieder des Verwaltungs- und technischen Personals der Mission

Inhaltlich gleicher Vorbehalt zu Artikel 11 Absatz 1 wie die Deutsche Demokratische Republik.

„Die in Artikel 37 Absatz 2 des genannten Übereinkommens vorgesehenen diplomatischen Immunitäten und Vorrechte, die im Völkergewohnheitsrecht und in der Staatenpraxis zugunsten von Missionschefs und Mitgliedern des diplomatischen Personals der Mission anerkannt und zugestanden werden, können von der Königlich Kambodschanischen Regierung anderen Kategorien des Missionspersonals, einschließlich des Verwaltungs- und technischen Personals, nicht gewährt werden.“

Die Regierung von Katar behält sich das Recht vor, das Kuriergepäck in den nachstehenden zwei Fällen zu öffnen

1. bei in flagranti festgestelltem Mißbrauch des Kuriergepäcks für ungesetzliche, den Zwecken der diesbezüglichen Bestimmungen über die Immunität widersprechenden Absichten, indem diesem andere als in Abs. 4 des genannten Artikels angeführte diplomatische Schriftstücke und für den dienstlichen Gebrauch bestimmte Gegenstände beigeschlossen werden, was den Bestimmungen des Übereinkommens und dem internationalen Recht und Gewohnheit widerspricht.

In einem solchen Fall werden sowohl das Außenministerium als auch die betreffende Mission benachrichtigt. Das Gepäckstück wird nicht geöffnet, außer mit Zustimmung des Außenministeriums. Die Schmuggelware wird in Beisein eines Vertreters des Ministeriums und der Mission beschlagnahmt.

2. Bei begründeten Hinweisen oder Verdacht, daß die genannten Verletzungen verübt worden sind.

In einem solchen Fall wird das Gepäckstück nicht geöffnet, außer mit Zustimmung des Außenministeriums und in Beisein eines Mitglieds der betreffenden Mission. Falls die Erlaubnis zum Öffnen des Gepäckstückes verweigert wird, wird es an den Herkunftsort zurückgeschickt.

Der Staat Katar erachtet sich nicht an Art. 37 Abs. 2 gebunden.

Falls der Staat Kuwait Grund zur Annahme hat, daß das diplomatische Kuriergepäck etwas enthält, das gemäß Artikel 27 Absatz 4 des Übereinkommens nicht als Kuriergepäck befördert werden darf, ist er der Ansicht, berechtigt zu sein, zu verlangen, daß das Kuriergepäck in Anwesenheit des Vertreters der (betreffenden) diplomatischen Mission geöffnet werde. Falls diese Aufforderung von dem Vertreter des Entsendestaates abgelehnt wird, wird das diplomatische Kuriergepäck an seinen Herkunftsort zurückgesendet.

Die Regierung Kuwaits erklärt, daß ihr Beitritt zum Übereinkommen weder eine Anerkennung „Israels“ noch die Aufnahme durch das Übereinkommen geregelter Beziehungen mit ihm bedeutet.

Die Sozialistische Libysche Arabische Volks-Dschamahirija erklärt, sich nur im Falle von Gegenseitigkeit an Artikel 37 Absatz 3 gebunden zu erachten. Falls die Behörden der Sozialistischen Libyschen Arabischen Volks-Dschamahirija Grund zur Annahme haben, daß das diplomatische Kuriergepäck etwas enthält, das gemäß Artikel 27 Absatz 4 nicht als Kuriergepäck befördert werden darf, ist sie der Ansicht, berechtigt zu sein, zu verlangen, daß das Kuriergepäck in Anwesenheit des Vertreters der betreffenden diplomatischen Mission geöffnet werde. Falls diese Aufforderung von dem Vertreter des Entsendestaates abgelehnt wird, wird das diplomatische Kuriergepäck an seinen Herkunftsort zurückgesendet.

Das Königreich Marokko tritt dem Übereinkommen mit dem Vorbehalt bei, daß Artikel 37 Absatz 2 keine Anwendung findet.

Zu Art. IV des Fakultativprotokolls betreffend die obligatorische Beilegung von Streitigkeiten, daß die in diesem Protokoll enthaltenen Bedingungen auch auf Streitigkeiten, die sich aus der Auslegung oder Anwendung des Fakultativprotokolls über den Erwerb der Staatsangehörigkeit ergeben, angewendet werden sollen.

Unter Bezugnahme auf die Art. 48 und 50 erachtet es die Regierung der Mongolischen Volksrepublik für nötig, auf den diskriminierenden Charakter der Art. 48 und 50 des Wiener Übereinkommens aufmerksam zu machen und erklärt, daß das Übereinkommen, da es Angelegenheiten zum Gegenstande hat, die die Interessen aller Staaten berühren, auch dem Beitritt aller Staaten offen stehen sollte.

„Unter dem Vorbehalt hinsichtlich des Artikels 8 Absatz 3 des Übereinkommens, daß die vorherige Zustimmung der Königlich Nepalesischen Regierung für die Ernennung eines Angehörigen eines dritten Staates, der nicht gleichzeitig Angehöriger des Entsendestaates ist, zum Mitglied des diplomatischen Personals einer Mission in Nepal erforderlich ist.“

(Die Regierung von Sambia) wünscht nicht, daß die Vorbehalte und Erklärungen, die vom Vereinigten Königreich in bezug auf gewisse Vorbehalte und Erklärungen zu den Artikeln 27 (3), 37 (2) und 11 (1) des genannten Übereinkommens abgefaßt wurden, beibehalten werden.

Nach eingeführter Praxis wird Sambia ab dem Datum als Mitglied des Übereinkommens betrachtet, ab dem es die Verantwortung für seine internationalen Beziehungen übernahm.

Inhaltlich gleicher Vorbehalt zu Artikel 27 Absatz 4 wie Libyen.

„Entsprechend dem Grundsatz der Gleichberechtigung der Staaten ist die Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken der Ansicht, daß jede Meinungsverschiedenheit über den Personalbestand einer diplomatischen Mission durch Vereinbarung zwischen dem Entsendestaat und dem Empfangsstaat zu regeln ist.“

Die in Artikel 37 Absatz 2 des Wiener Übereinkommens über diplomatische Beziehungen aus 1961 vorgesehenen diplomatischen Immunitäten und Vorrechte, die im Völkergewohnheitsrecht und in der Staatenpraxis zugunsten von Missionschefs und Mitgliedern des diplomatischen Personals der Mission anerkannt und zugestanden werden, können von der Regierung der Demokratischen Republik Sudan, ausgenommen im Falle von Gegenseitigkeit, anderen Kategorien des Missionspersonals nicht gewährt werden. Die Regierung der Demokratischen Republik Sudan behält sich das Recht vor, Artikel 38 so auszulegen, daß einem Diplomaten, der Staatsangehöriger des Sudan oder im Sudan ständig ansässig ist, jedwede Immunität von der Gerichtsbarkeit und Unverletzlichkeit, selbst wenn es sich um Amtshandlungen des Diplomaten in Ausübung seiner Tätigkeit handelt, nicht gewährt wird.

Die in Artikel 36 Absatz 1 angeführte Befreiung wird dem Verwaltungs- und technischen Personal einer Mission nur während der ersten sechs Monate nach Ankunft im Empfangsstaat gewährt.

Der Vorbehalt der Ukrainischen Sozialistischen Sowjetrepubliken zu Artikel 11 Absatz 1 des Übereinkommens entspricht inhaltlich diesem Vorbehalt.

„Gemäß der Verfassung von Venezuela sind alle venezolanischen Staatsangehörigen vor dem Gesetze gleich und keiner darf besondere Vorrechte genießen; aus diesem Grund wird ein formeller Vorbehalt zu Artikel 38 des Übereinkommens gemacht.“

Der Vorbehalt der Weißrussischen Sozialistischen Sowjetrepublik zu Artikel 11 Absatz 1 des Übereinkommens entspricht inhaltlich diesem Vorbehalt.

Das Ausmaß der in Artikel 37 Absatz 2 für das Verwaltungs- und technische Personal und deren Familienmitgliedern gewährten Vorrechte und Immunitäten sollten im einzelnen durch die Vertragsstaaten vereinbart werden.

Bundesrecht Wiener Übereinkommen über diplomatische Beziehungen samt Fakultativprotokoll

DIE VERTRAGSSTAATEN DIESES PROTOKOLLS UND DES WIENER ÜBEREINKOMMENS ÜBER DIPLOMATISCHE BEZIEHUNGEN, im folgenden als „Übereinkommen“ bezeichnet, das von der vom 2. März bis zum 14. April 1961 in Wien abgehaltenen Konferenz der Vereinten Nationen angenommen wurde,

VON DEM WUNSCH GELEITET, zur Regelung aller sie betreffenden Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung des Übereinkommens die obligatorische Gerichtsbarkeit des Internationalen Gerichtshofs in Anspruch zu nehmen, sofern die Parteien sich nicht innerhalb einer angemessenen Frist über eine andere Form der Beilegung geeignet haben,

SIND wie folgt ÜBEREINGEKOMMEN

Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung des Übereinkommens unterliegen der obligatorischen Gerichtsbarkeit des Internationalen Gerichtshofs und können diesem daher durch Klage einer Streitpartei unterbreitet werden, die Vertragspartei dieses Protokolls ist.

Binnen zwei Monaten, nachdem eine Partei der anderen notifiziert hat, daß nach ihrer Auffassung eine Streitigkeit vorliegt, können die Parteien übereinkommen, diese nicht dem Internationalen Gerichtshof, sondern einem Schiedsgericht zu unterbreiten. Nach Ablauf der genannten Frist kann jede Partei die Streitigkeit im Klagewege dem Gerichtshof unterbreiten.

(1) Innerhalb derselben Frist von zwei Monaten können die Parteien vereinbaren, vor Anrufung des Internationalen Gerichtshofs ein Vergleichsverfahren einzuleiten.

(2) Die Vergleichskommission hat binnen fünf Monaten nach ihrer Einsetzung ihre Empfehlungen abzugeben. Nehmen die Streitparteien diese Empfehlungen nicht binnen zwei Monaten nach ihrer Abgabe an, so kann jede Partei die Streitigkeit im Klagewege dem Gerichtshof unterbreiten.

Vertragsstaaten des Übereinkommens, des Fakultativprotokolls über den Erwerb der Staatsangehörigkeit sowie des vorliegenden Protokolls können jederzeit erklären, daß sie dieses Protokoll auch auf Streitigkeiten anwenden werden, die sich aus der Auslegung oder Anwendung des Fakultativprotokolls über den Erwerb der Staatsangehörigkeit ergeben. Diese Erklärungen sind dem Generalsekretär der Vereinten Nationen zu notifizieren.

Dieses Protokoll liegt für alle Staaten, die Vertragsparteien des Übereinkommens werden, wie folgt zur Unterzeichnung auf: bis 31. Oktober 1961 im österreichischen Bundesministerium für Auswärtige Angelegenheiten und danach bis zum 31. März 1962 am Sitz der Vereinten Nationen in New York.

Dieses Protokoll bedarf der Ratifizierung. Die Ratifikationsurkunden sind beim Generalsekretär der Vereinten Nationen zu hinterlegen.

Dieses Protokoll liegt zum Beitritt für alle Staaten auf, die Vertragsparteien des Übereinkommens werden. Die Beitrittsurkunden sind beim Generalsekretär der Vereinten Nationen zu hinterlegen.

(1) Dieses Protokoll tritt an demselben Tag wie das Übereinkommen oder aber am dreißigsten Tag nach dem Zeitpunkt in Kraft, an dem die zweite Ratifikations- oder Beitrittsurkunde zu dem Protokoll beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt worden ist, je nachdem, welcher Tag später liegt.

(2) Für jeden Staat, der dieses Protokoll nach seinem gemäß Absatz 1 erfolgten Inkrafttreten ratifiziert oder ihm beitritt, tritt es am dreißigsten Tag nach Hinterlegung seiner eigenen Ratifikations- oder Beitrittsurkunde in Kraft.

Der Generalsekretär der Vereinten Nationen notifiziert allen Staaten, die Vertragsparteien des Übereinkommens werden,

Die Urschrift dieses Protokolls, dessen chinesischer, englischer, französischer, russischer und spanischer Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, wird beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt; dieser übermittelt allen in Artikel V bezeichneten Staaten beglaubigte Abschriften.

ZU URKUND DESSEN haben die unterzeichneten, von ihren Regierungen hiezu gehörig befugten Bevollmächtigten dieses Protokoll unterschrieben.

GESCHEHEN ZU WIEN, am 18. April 1961.

Landesrecht Oö. Landes-Vertragsbedienstetenverordnung

(1) Folgende Gruppen von Bediensteten des Landes werden von der Anwendung des Oö. Landes-Vertragsbedienstetengesetzes ausgenommen

(2) Folgende Gruppen von Bediensteten des Landes werden der Anwendung des Oö. Landes-Vertragsbedienstetengesetzes unterstellt

(Anm: LGBl.Nr. 92/2011)

Bundesrecht Wiener Übereinkommen über diplomatische Beziehungen samt Fakultativprotokoll

Im Sinne dieses Übereinkommens haben die nachstehenden Ausdrücke folgende Bedeutung

Landesrecht Errichtung von touristischen Tourismusverbänden

Gemeinde

Ortsklasse

Edelstal

IV

Nikitsch

IV

Landesrecht Oö. Landes-Vertragsbedienstetenverordnung

Artikel I Z 2 Pkt. 2/A lit. a bis c ist auf Dienstverhältnisse, die bereits vor dem 1. Jänner 1995 bestanden haben, nicht anzuwenden.

Landesrecht Oö. Landes-Vertragsbedienstetenverordnung

Oberösterreich

N6199816603V

Landesrecht Oö. Landes-Vertragsbedienstetenverordnung

(1) Diese Verordnung tritt rückwirkend mit 1. Jänner 2000 in Kraft.

(2) Die am 1. September 1999 als Leiter der Landesmusikschulen tätigen Vertragslehrer können bis zum Ablauf des 30. Juni 2000 gegenüber dem Dienstgeber unwiderruflich schriftlich erklären, dass für sie mit Wirkung ab 1. September 1999 statt IV. Teil Z 9 lit. A in der Fassung dieser Verordnung IV. Teil Z 9 lit. B in der Fassung dieser Verordnung anzuwenden ist.

(3) Unterbleibt eine Erklärung gemäß Abs. 2, ist anstelle des IV. Teils Z 9 lit. B in der Fassung dieser Verordnung weiterhin ausschließlich IV. Teil Z 9 lit. A in der Fassung dieser Verordnung anzuwenden.

(4) Im Fall einer Erklärung gemäß Abs. 2 gilt für den Zeitraum vom 1. September 1999 bis zum Ablauf des 31. Dezember 1999 anstelle der im IV. Teil Z 9 lit. B sublit. a in der Fassung dieser Verordnung festgelegten Grundzulage eine Grundzulage von 4.500 S.

(5) Im Fall einer Erklärung gemäß Abs. 2 gilt für den Zeitraum vom 1. September 1999 bis zum Ablauf des 31. Dezember 1999 anstelle der Tabelle im IV. Teil Z 9 lit. B sublit. b dieser Verordnung folgende Tabelle

---------------------------------------------

Anzahl der Lehrer Steigerungsbetrag

in Schilling

---------------------------------------------

20–34 250

---------------------------------------------

35–49 500

---------------------------------------------

50–64 750

---------------------------------------------

ab 65 1.000

---------------------------------------------

(6) Im Fall einer Erklärung gemäß Abs. 2 gilt für den Zeitraum vom 1. September 1999 bis zum Ablauf des 31. Dezember 1999 an Stelle der Tabelle im IV. Teil Z 9 lit. B sublit. c in der Fassung dieser Verordnung folgende Tabelle

---------------------------------------------

Anzahl der Schüler Steigerungsbetrag

in Schilling

---------------------------------------------

400–649 500

---------------------------------------------

650–949 1.000

---------------------------------------------

950–1.499 1.500

---------------------------------------------

ab 1.500 2.000

---------------------------------------------

(7) Für alle nach dem 1. September 1999 bestellten Leiter von Landesmusikschulen ist ausschließlich IV. Teil Z 9 lit. B in der Fassung dieser Verordnung anzuwenden.

(8) Für den Zeitraum vom 1. September 1999 bis zum Ablauf des 31. Dezember 1999 steht den vollbeschäftigten stellvertretenden Leitern von Landesmusikschulen anstelle der im IV. Teil Z 9 lit. C in der Fassung dieser Verordnung genannten Dienstzulage eine Dienstzulage in Höhe von 2.250 S zu.

Landesrecht Oö. Landes-Vertragsbedienstetenverordnung

Vertragsbedienstete des Landes Oberösterreich haben für die Einreihung in die Entlohnungsschemata, Entlohnungsgruppen und Verwendungen die bei den einzelnen Verwendungen und Entlohnungsgruppen festgesetzten Voraussetzungen zu erfüllen. Sofern der Vertragsbedienstete Staatsangehöriger eines EWR-Vertragsstaates ist, treten anstelle der geforderten Ausbildungen bzw. Ausbildungsnachweise die durch die jeweils entsprechenden Richtlinien über die gegenseitige Anerkennung von Befähigungsnachweisen als gleichwertig anerkannten Ausbildungen bzw. Ausbildungsnachweise.

A. Entlohnungsgruppe a (Höherer Dienst)

Zur Entlohnungsgruppe a zählen folgende Verwendungen (a/1 bis a/9)

Abschluß eines der Verwendung entsprechenden Hochschulstudiums und Erwerb des akademischen Grades.

Abschluß eines der Verwendung entsprechenden Hochschulstudiums und Erwerb des akademischen Grades.

Die Berechtigung zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes; eine Nachsicht von diesem Erfordernis ist ausgeschlossen.

Abschluß eines der Verwendung entsprechenden Hochschulstudiums und Erwerb des akademischen Grades.

Abschluß eines der Verwendung entsprechenden Hochschulstudiums und Erwerb des akademischen Grades.

Abschluß eines der Verwendung entsprechenden Hochschulstudiums und Erwerb des akademischen Grades.

B. Entlohnungsgruppe b (Gehobener Dienst)

Zur Entlohnungsgruppe b zählen folgende Verwendungen (b/1 bis b/9)

Die Erfüllung der Voraussetzungen zur Ausübung des gehobenen medizinisch-technischen Dienstes nach dem Bundesgesetz über die Regelung der gehobenen medizinisch-technischen Dienste (MTD-Gesetz), BGBl. Nr. 460/1992.

Die erfolgreiche Absolvierung einer Akademie für Sozialarbeit, Lehranstalt für gehobene Sozialberufe oder Fürsorgeschule.

Sonderbestimmungen zur Entlohnungsgruppe b

Die Reifeprüfung an einer höheren Schule kann jeweils ersetzt werden durch

C. Entlohnungsgruppe c (Fachdienst)

Zur Entlohnungsgruppe c zählen folgende Verwendungen (c/1 bis c/10)

Die erfolgreiche Ablegung der Diplomprüfung an einer Fürsorgeschule.

Die Erfüllung der Voraussetzungen zur Ausübung des Krankenpflegefachdienstes nach dem MTF-SHD-G oder des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege nach dem GuKG. (Anm: LGBl.Nr. 85/1998)

Die erfolgreiche Ablegung der Prüfung an einer Hebammenschule nach dem Hebammengesetz (HebG), BGBl. Nr. 310/1994.

Die Erfüllung der Voraussetzungen zur Ausübung des medizinischtechnischen Fachdienstes nach dem MTF-SHD-G.

(Anm: LGBl.Nr. 85/1998)

Die erfolgreiche Absolvierung einer der folgenden pädagogischen Ausbildungen

D. Entlohnungsgruppe d (Mittlerer Dienst)

Zur Entlohnungsgruppe d zählen folgende Verwendungen (d/1 bis d/3)

E. Entlohnungsgruppe e (Hilfsdienst)

Zur Entlohnungsgruppe e zählen folgende Verwendungen (e/1 und e/2)

Eignung für den Allgemeinen Hilfsdienst; keine besonderen Voraussetzungen.

Eignung für den Beruf als Pflegehelfer oder für die sonstigen Sanitätshilfsdienste oder für die Tätigkeit als Lernpfleger; keine besonderen Voraussetzungen. (Anm: LGBl.Nr. 75/1995)

A. Entlohnungsgruppe l pa

Zur Entlohnungsgruppe l pa zählen folgende Verwendungen (l/10 und l/11)

B. Entlohnungsgruppe l 1

Zur Entlohnungsgruppe l 1 zählen folgende Verwendungen (l/12 bis l/15)

C. Entlohnungsgruppe l 2a 2

Zur Entlohnungsgruppe l 2a 2 zählen folgende Verwendungen (l/16 bis l/19)

Die erfolgreiche Ablegung der Reifeprüfung an einer höheren Schule oder Berufsreifeprüfung im Sinn des Bundesgesetzes über die Berufsreifeprüfung und die der Verwendung entsprechende Lehrbefähigung.

(Anm: LGBl.Nr. 85/1998)

D. Entlohnungsgruppe l 2a 1

Zur Entlohnungsgruppe l 2a 1 zählen folgende Verwendungen (l/20 und l/21)

In dieser Verwendung sind keine neuen Einreihungen vorzunehmen. Bestehende Einreihungen bleiben davon unberührt.

E. Entfallen (Anm: LGBl.Nr. 142/2002)

F. Entfallen (Anm: LGBl.Nr. 142/2002)

G. Entlohnungsgruppe l 2b 1

Zur Entlohnungsgruppe l 2b 1 zählen folgende Verwendungen (l/22 und l/23)

H. Entlohnungsgruppe l 3

Zur Entlohnungsgruppe l 3 zählen folgende Verwendungen (l/24 und l/25)

Fachliche und pädagogische Eignung durch den Nachweis des Lehrauftritts und eines Vorspiels.

I. Entlohnungsgruppe msl 1

Zur Entlohnungsgruppe msl 1 zählt folgende Verwendung (l/17a)

K. Entlohnungsgruppe msl 2

Zur Entlohnungsgruppe msl 2 zählt folgende Verwendung (l/21a)

L. Entlohnungsgruppe msl 3

Zur Entlohnungsgruppe msl 3 zählt folgende Verwendung (l/21b)

M. Entlohnungsgruppe msl 4

Zur Entlohnungsgruppe msl 4 zählt folgende Verwendung (l/22a)

N. Entlohnungsgruppe msl 5

Zur Entlohnungsgruppe msl 5 zählt folgende Verwendung (l/24a)

(Anm: LGBl.Nr. 87/1997, 148/1997)

A. Entlohnungsgruppe p 1 (p/1)

Für die Einreihung in die Entlohnungsgruppe p 1 sind folgende Voraussetzungen zu erfüllen

B. Entlohnungsgruppe p 2 (p/2)

Für die Einreihung in die Entlohnungsgruppe p 2 sind folgende Voraussetzungen zu erfüllen

Die Erlernung eines Lehrberufes und

C. Entlohnungsgruppe p 3 (p/3)

Für die Einreihung in die Entlohnungsgruppe p 3 sind folgende Voraussetzungen zu erfüllen

D. Entlohnungsgruppe p 4 (p/4)

Für die Einreihung in die Entlohnungsgruppe p 4 sind folgende Voraussetzungen zu erfüllen

E. Entlohnungsgruppe p 5 (p/5)

Für die Einreihung in die Entlohnungsgruppe p 5 ist Voraussetzung die Eignung für die vorgesehene Verwendung als Hilfskraft.

F. Sonderbestimmungen zum 3. Abschnitt

Bundesrecht Wiener Übereinkommen über diplomatische Beziehungen samt Fakultativprotokoll

Die Aufnahme diplomatischer Beziehungen zwischen Staaten und die Errichtung ständiger diplomatischer Missionen erfolgen in gegenseitigem Einvernehmen.

Landesrecht Oö. Landes-Vertragsbedienstetenverordnung

III. TEIL(zu § 18 Abs. 1 i.V.m. § 16, § 18 Abs. 1 i.V.m. § 64sowie zu § 64a Abs. 6 Oö. LVBG)Monatsentgelt

Entlohnungs-

stufe

Entlohnungsgruppe

a

b

c

d

e

Euro

1

3.059,4

2.489,1

2.271,1

2.202,0

2.133,4

2

3.131,4

2.539,4

2.310,5

2.232,7

2.150,7

3

3.203,6

2.591,1

2.349,9

2.263,3

2.167,9

4

3.276,0

2.643,6

2.389,4

2.293,8

2.185,1

5

3.348,3

2.698,3

2.428,7

2.324,5

2.202,0

6

3.420,9

2.754,9

2.469,1

2.354,9

2.219,8

7

3.543,0

2.814,6

2.512,5

2.385,4

2.236,8

8

3.666,2

2.874,7

2.556,4

2.415,8

2.254,2

9

3.788,1

2.959,3

2.600,8

2.446,6

2.271,3

10

3.909,4

3.052,3

2.645,4

2.479,7

2.288,7

11

4.032,0

3.175,4

2.693,3

2.513,0

2.306,1

12

4.153,5

3.298,7

2.741,8

2.546,9

2.323,4

13

4.275,6

3.422,1

2.792,1

2.581,8

2.340,4

14

4.397,9

3.544,2

2.843,6

2.616,2

2.357,7

15

4.519,7

3.666,5

2.895,3

2.651,6

2.375,0

16

4.679,2

3.788,4

2.946,9

2.688,0

2.392,3

17

4.838,5

3.911,5

3.002,4

2.725,4

2.409,4

18

4.995,2

4.032,4

3.059,4

2.763,4

2.426,6

19

5.152,4

4.155,1

3.116,3

2.803,7

2.444,1

20

5.309,5

4.276,6

3.173,2

2.843,6

2.462,3

21

5.467,3

4.399,0

3.296,1

2.883,8

2.481,0

22

5.624,6

4.520,2

3.418,9

2.923,1

2.500,0

23

5.781,3

4.642,8

3.542,4

2.963,2

2.519,1

24

5.938,7

4.765,7

3.664,5

3.007,0

2.538,6

25

6.096,1

4.886,1

3.786,9

3.051,3

2.558,1

26

6.252,5

5.007,1

3.908,8

3.095,1

2.577,5

27

3.139,3

2.597,2

Entlohnungs-

stufe

Entlohnungsgruppe

p1

p2

p3

p4

p5

Euro

1

2.279,8

2.245,0

2.210,6

2.175,8

2.140,7

2

2.319,2

2.279,2

2.241,0

2.199,5

2.158,7

3

2.359,2

2.313,5

2.271,7

2.223,9

2.175,9

4

2.399,0

2.347,3

2.302,7

2.247,8

2.193,7

5

2.438,7

2.381,3

2.333,3

2.271,7

2.210,8

6

2.480,4

2.415,4

2.364,4

2.295,9

2.227,9

7

2.524,3

2.449,7

2.394,4

2.319,7

2.245,3

8

2.568,8

2.485,6

2.425,3

2.343,8

2.263,1

9

2.614,3

2.523,5

2.456,5

2.367,7

2.280,1

10

2.659,5

2.562,5

2.490,1

2.392,3

2.297,6

11

2.707,4

2.600,6

2.523,8

2.416,1

2.315,1

12

2.756,3

2.639,0

2.558,4

2.440,3

2.333,0

13

2.808,3

2.679,5

2.592,9

2.465,5

2.350,2

14

2.860,6

2.721,7

2.627,6

2.491,4

2.367,4

15

2.912,5

2.763,4

2.663,6

2.518,4

2.385,1

16

2.965,3

2.808,1

2.700,4

2.545,7

2.401,8

17

3.022,4

2.852,9

2.738,3

2.572,6

2.419,8

18

3.079,8

2.897,2

2.777,4

2.599,6

2.437,2

19

3.137,5

2.942,3

2.818,3

2.627,0

2.454,7

20

3.194,6

2.988,6

2.858,1

2.654,5

2.473,9

21

3.251,3

3.038,9

2.898,8

2.683,8

2.493,2

22

3.309,7

3.088,5

2.939,5

2.713,2

2.512,2

23

3.366,7

3.137,5

2.981,0

2.742,6

2.531,7

24

3.424,0

3.186,9

3.031,3

2.773,3

2.551,6

25

3.480,8

3.235,9

3.081,4

2.804,3

2.571,7

26

3.537,5

3.285,6

3.130,9

2.835,6

2.591,2

27

3.594,2

3.334,8

3.180,7

2.866,8

2.611,6

Entlohnungs-

stufe

Entlohnungsgruppe

l pa

l 1

l 2a 2

l 2a 1

l 2b 1

l 3

Euro

1

3.680,9

3.341,0

3.051,3

2.869,6

2.653,2

2.426,3

2

3.680,9

3.445,2

3.139,2

2.944,4

2.695,0

2.458,2

3

3.680,9

3.549,6

3.226,8

3.024,1

2.739,3

2.491,2

4

3.979,0

3.665,3

3.314,6

3.106,1

2.783,9

2.525,4

5

4.277,8

3.915,4

3.401,9

3.187,4

2.830,9

2.560,4

6

4.576,2

4.178,1

3.581,1

3.354,2

2.952,8

2.614,9

7

4.873,6

4.441,3

3.795,0

3.526,8

3.086,2

2.698,7

8

5.167,7

4.695,8

4.008,0

3.696,6

3.220,4

2.789,0

9

5.463,2

4.956,5

4.253,9

3.892,8

3.353,7

2.882,7

10

5.759,1

5.222,5

4.499,9

4.089,6

3.487,3

2.977,7

11

6.055,2

5.457,8

4.749,5

4.288,8

3.619,6

3.082,2

12

6.353,1

5.715,0

4.995,0

4.486,3

3.803,0

3.184,3

13

6.649,2

5.972,1

5.239,0

4.685,9

3.986,0

3.289,0

14

6.945,9

6.229,4

5.483,4

4.884,3

4.168,9

3.393,3

15

7.243,0

6.486,8

5.728,2

5.079,7

4.351,6

3.535,6

16

7.656,2

6.736,5

5.945,3

5.250,1

4.512,6

3.677,7

17

8.049,8

7.061,6

6.173,8

5.431,7

4.682,0

3.818,0

18

8.443,4

7.061,6

6.416,8

5.625,5

4.862,2

3.959,1

19

8.835,6

7.549,0

6.639,3

5.801,0

5.024,1

4.100,0

Tabelle b

Entlohnungs-

stufe

Entlohnungsgruppe

msl 1

msl 2

msl 3

msl 4

msl 5

Euro

1

3.215,7

3.122,3

3.028,5

2.714,5

2.473,9

2

3.424,3

3.309,9

3.195,4

2.839,6

2.558,4

3

3.630,9

3.497,2

3.361,9

2.965,8

2.644,8

4

3.837,3

3.683,0

3.528,4

3.105,4

2.731,5

5

4.043,2

3.868,0

3.693,0

3.244,0

2.818,9

6

4.249,6

4.053,7

3.858,2

3.382,6

2.907,1

7

4.455,5

4.239,2

4.022,6

3.521,2

2.998,6

8

4.661,7

4.424,6

4.187,9

3.658,8

3.095,8

9

4.867,8

4.610,0

4.352,6

3.796,1

3.193,1

10

5.070,7

4.796,7

4.517,5

3.933,6

3.290,5

11

5.273,5

4.979,5

4.682,7

4.070,7

3.387,5

12

5.477,1

5.162,0

4.847,4

4.208,0

3.484,7

13

5.680,1

5.345,3

5.009,7

4.345,4

3.581,1

14

5.883,2

5.527,6

5.172,6

4.482,9

3.677,8

Entlohnungs-

gruppe

für Unterrichtsgegen-

stände der Lehr-

verpflichtungsgruppe

für jede Jahreswochenstunde

Euro

lpa

3.340,8

l 1

I

2.565,6

II

2.430,0

III

2.308,8

IV

2.007,6

IV a

2.100,0

IV b

2.149,2

V

1.923,6

l 2a 2

1.700,4

l 2a 1

1.593,6

l 2b 1

1.416,0

l 3

1.308,0

Entlohnungsgruppe

für jede Jahreswochenstunde

Euro

msl 1

1.580,4

msl 2

1.527,6

msl 3

1.474,8

msl 4

1.310,4

msl 5

1.180,8

(Anm: LGBl.Nr. 17/1995, 148/1997, 19/1999, 25/2000, 117/2000, 166/2001, 142/2002, 78/2003, 1/2004, 104/2004, 97/2005, 141/2005, 142/2006, 126/2007, 115/2008, 3/2010, 106/2010, 7/2012, 123/2012, 11/2014, 33/2015, 158/2015, 95/2016, 106/2017, 132/2018, 136/2019, 137/2020, 152/2021, 137/2022, 123/2023, 130/2024, 22/2026)

Bundesrecht Wiener Übereinkommen über diplomatische Beziehungen samt Fakultativprotokoll

(1) Aufgabe einer diplomatischen Mission ist es unter anderem,

(2) Dieses Übereinkommen ist nicht so auszulegen, als schließe es die Wahrnehmung konsularischer Aufgaben durch eine diplomatische Mission aus.

Landesrecht Oö. Landes-Vertragsbedienstetenverordnung

Entlohnungsgruppe

Entlohnungsstufe

Euro

p 1 bis p 5, e, d, c, b

alle

229,8

a

1 bis 8

a

ab 9

292,0

Entlohnungsgruppe

Euro

a, lpa, l 1

319,7

b, l 2a 2, l 2a 1, l 2b 1,

msl 1, msl 2, msl 3, msl 4

200,3

c, l 3, msl 5

142,6

d, p 1 bis p 3

124,8

e, p 4, p 5

98,7

3.

Ergänzungszulage:Die Ergänzungszulage ist jeweils in Eurobeträgen, Prozentsätzen des Gehalts eines Landesbeamten der Allgemeinen Verwaltung der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2, oder in Prozentsätzen des Differenzbetrages auf die Ansätze der nächsthöheren Entlohnungsgruppe vertraglich festzulegen

4.

Verwendungszulage:Die Verwendungszulage ist jeweils in Prozentsätzen des Gehalts eines Landesbeamten der Allgemeinen Verwaltung der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2, vertraglich festzulegen.

5.

Gehaltszulage:Die Gehaltszulage ist jeweils in Eurobeträgen, in Prozentsätzen des Gehalts eines Landesbeamten der Allgemeinen Verwaltung der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2, oder in Prozentsätzen des Differenzbetrages auf die Ansätze der nächsthöheren Entlohnungsgruppe vertraglich festzulegen.

6.

Pflegedienstzulage:Die Pflegedienstzulage der vollbeschäftigten Vertragsbediensteten beträgt

a)

für Bedienstete des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege einschließlich der Hebammen

249,7 Euro

b)

für Bedienstete der gehobenen medizinisch-technischen Dienste sowie des medizinisch-technischen Fachdienstes, Pflegedirektorinnen und -direktoren, Direktorinnen und Direktoren von Schulen für Gesundheits- und Krankenpflege sowie für psychiatrische Gesundheits- und Krankenpflege, Direktorinnen und Direktoren von Akademien für gehobene medizinisch-technische Dienste sowie Direktorinnen und Direktoren der Hebammenakademien

208,0 Euro

c)

für Pflegehelferinnen und -helfer (Pflegeassistenz) und sonstige Sanitätshilfsdienste (einschließlich medizinische Assistenzberufe) mit abgeschlossener Ausbildung

79,2 Euro

7.

Pflegedienst-Chargenzulage

Die Pflegedienst-Chargenzulage der vollbeschäftigten Vertragsbediensteten beträgt

a)

für leitende Bedienstete des gehobenen medizinisch-technischen Dienstes, der diplomierten Gesundheits- und Krankenpflege sowie der Hebammen, denen mindestens zwanzig andere Bedienstete unterstellt sind

599,6 Euro

b)

- für leitende Bedienstete des gehobenen medizinisch-technischen Dienstes, der diplomierten Gesundheits- und Krankenpflege sowie der Hebammen, denen mindestens sechs, aber weniger als zwanzig andere Bedienstete unterstellt sind,

- für die Hygienepflegerinnen und -pfleger,

- für lehrende Bedienstete des gehobenen medizinisch-technischen Dienstes,

- für die Lehrerinnen und Lehrer für Gesundheits- und Krankenpflege und Lehrhebammen

299,7 Euro

c)

für Stellvertreterinnen und Stellvertreter von Pflegedirektorinnen oder direktoren mit entsprechend bewerteter Funktion, Bereichs-leiterinnen und -leiter sowie Abteilungspflegerinnen und -pfleger

709,1 Euro

d)

für Pflegedirektorinnen und -direktoren, Direktorinnen und Direktoren von Schulen für Gesundheits- und Krankenpflege oder für psychiatrische Gesundheits- und Krankenpflege und Direktorinnen und Direktoren von medizinisch-technischen Akademien und Direktorinnen und Direktoren der Hebammenakademien

823,4 Euro

e)

für Pflegedirektorinnen und -direktoren, denen mehr als 100 Bedienstete des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege oder Pflegehelferinnen und -helfer (Pflegeassistenz) oder der sonstigen Sanitätshilfsdienste (einschließlich medizinische Assistenzberufe) unterstellt sind

1.004,9 Euro

f)

für Pflegedirektorinnen und -direktoren, denen mehr als 200 Bedienstete des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege oder Pflegehelferinnen und -helfer (Pflegeassistenz) oder der sonstigen Sanitätshilfsdienste (einschließlich medizinische Assistenzberufe) unterstellt sind

1.187,3 Euro

g)

für Direktorinnen und Direktoren einer medizinisch-technischen Akademie, für Direktorinnen und Direktoren von Schulen für Gesundheits- und Krankenpflege oder für psychiatrische Gesundheits- und Krankenpflege und Direktorinnen und Direktoren der Hebammenakademien, wenn an der Ausbildungsstätte mehr als 100 Schülerinnen und Schüler (einschließlich eventuell geführter Sonderausbildungslehrgänge) ausgebildet werden

1.004,9 Euro

Soweit den unter lit. a, b, e und f angeführten Bediensteten teilzeitbeschäftigte Bedienstete unterstellt sind, sind die Voraussetzungen dann erfüllt, wenn die Summe des Beschäftigungsausmaßes dem der vorgesehenen Zahl von vollbeschäftigten Bediensteten entspricht oder weniger als 20 Wochenstunden fehlen.

8.

Erzieherzulage: Die Erzieherzulage ist jeweils in Eurobeträgen entsprechend dem Ausmaß der Eziehertätigkeit vertraglich festzulegen.

9.

Dienstzulage:Für die Dienstzulage von Leitern von Landesmusikschulen gelten folgende Bestimmungen

A. Leiterzulage

a)

Für die Landesmusikschulen werden je nach Anzahl der Instrumentalschüler und der „weiteren“ Hauptfachschüler folgende Dienstzulagengruppen festgesetzt

Dienstzulagengruppe

Schüler

V

bis 140

IV

141 – 300

III

301 – 380

II

381 – 500

I

501 – 700

I a

701 – 850

I b

851 – 1000

I c

ab 1001

Stichtag für die Bestimmung der Schülerzahl ist der 1. November des jeweiligen Schuljahres. Im Fall einer Organisationsänderung (insbesondere bei Zusammenlegung, Neuerrichtung und Auflassung von Landesmusikschulen) ist Stichtag der übernächste auf die Wirkung der Organisationsänderung fallende Monatserste.

b)

Die Dienstzulage der vollbeschäftigten Leiterinnen bzw. Leiter einer Landesmusikschule beträgt

Entloh-nungsgruppe

Entloh-nungsstufe

Entloh-nungsgruppe

Entloh-nungsstufe

Dienstzulagengruppe

I c

I b

I a

I

II

III

IV

V

Euro

l 1

1-8

1.170,4

1.053,2

935,9

818,3

702,4

9-12

1.251,2

1.127,1

1.001,6

875,8

749,6

ab 13

1.327,6

1.195,2

1.062,2

930,7

796,3

l 2a 2

1-8

msl 1

msl 2

msl 3

msl 4

1-6

695,8

641,8

588,4

535,1

439,1

352,9

294,9

245,8

l 2a 1

9-12

7-9

752,5

694,8

636,6

578,7

473,4

379,3

316,1

263,8

l 2b 1

ab 13

ab 10

810,0

747,5

685,0

623,1

509,4

405,7

338,1

281,9

3

1-10

msl 5

1-8

330,1

244,5

229,2

164,9

115,4

11-15

9-11

336,8

253,4

234,8

169,2

117,5

ab 16

ab 12

359,3

272,1

249,1

179,8

123,4

Stichtag für die Bestimmung der Schülerzahl ist der 1. November des jeweiligen Schuljahres. Im Fall einer Organisationsänderung (insbesondere bei Zusammenlegung, Neuerrichtung und Auflassung von Landesmusikschulen) ist Stichtag der übernächste auf die Wirkung der Organisationsänderung fallende Monatserste.

b)

Die Dienstzulage der vollbeschäftigten Leiterinnen und Leiter einer Landesmusikschule beträgt

c)

Die Dienstzulage für Leiter einer Landesmusikschule, die in eine der Entlohnungsgruppen l 2a oder msl 1, msl 2 oder msl 3 eingereiht sind, erhöht sich nach achtjähriger Leitertätigkeit um 15% und nach zwölfjähriger Leitertätigkeit um 25%.

B. Leiterzulage 2000

Für die Dienstzulage von vollbeschäftigten Leitern von Landesmusikschulen gelten folgende Bestimmungen

a)

die Grundzulage beträgt

620,3 Euro.

b)

Zusätzlich zur Grundzulage gebührt ein Steigerungsbetrag, der je nach Anzahl der am Stichtag an der Musikschule beschäftigten Musikschullehrerinnen bzw. Musikschullehrer - ohne Berücksichtigung der in Karenz und im Karenzurlaub befindlichen Lehrerinnen bzw. Lehrer - wie folgt festgesetzt wird

Anzahl der Lehrerinnen und Lehrer

Steigerungsbetrag in Euro

20 - 34

34,5

35 - 49

68,9

50 - 64

103,2

ab 65

137,9

c)

Zusätzlich zur Grundzulage gebührt ein Steigerungsbetrag, der je nach Anzahl der am Stichtag in der jeweiligen Landesmusikschule unterrichteten Instrumentalschülerinnen bzw. Instrumentalschüler und weiteren Hauptfachschülerinnen bzw. Hauptfachschüler wie folgt festgesetzt wird

Anzahl der Schülerinnen und Schüler

Steigerungsbetrag in

Euro

400 - 649

68,9

650 - 949

137,9

950 - 1.499

207,0

ab 1.500

275,6

d)

entfallen

e)

Stichtag ist der 1. November des jeweiligen Schuljahres. Im Fall einer Organisationsänderung (insbesondere bei Zusammenlegung, Neuerrichtung und Auflassung von Landesmusikschulen) ist Stichtag der übernächste auf die Wirkung der Organisationsänderung fallende Monatserste.

9a.

Dienstzulage

A.

Der Leiterin bzw. dem Leiter der HTL für Lebensmitteltechnologie – Getreidewirtschaft sowie der Technischen Fachschule Haslach gebührt eine Dienstzulage, die durch die Entlohnungsgruppe, die Dienstzulagengruppe und die Entlohnungsstufe bestimmt wird. Die Dienstzulagengruppe richtet sich nach der Anzahl der Klassen. Die für den praktischen Unterricht in Verwendung stehenden organisationsmäßig vorgesehenen Werkstätten, Laboratorien und gleichgearteten Einrichtungen zählen als Klassen im Sinn dieser Bestimmung.

B.

Die Schulen werden folgender Dienstzulagengruppe zugewiesen

Anzahl der Klassen

Dienstzulagengruppe

mehr als 12 Klassen

I

9 bis 12 Klassen

II

bis zu 8 Klassen

III

C.

Die Dienstzulage beträgt

a)

für Leiterinnen und Leiter der Entlohnungsgruppe l 1

in derDienstzulagen-gruppe

in den Entlohnungsstufen

ab der

Entlohnungsstufe 14

1 bis 9

10 bis 13

Euro

I

1.114,3

1.191,3

1.264,4

II

1.002,7

1.073,3

1.138,2

III

891,1

954,0

1.011,6

b)

für Leiterinnen bzw. Leiter der Entlohnungsgruppe l 2a 2

in derDienstzulagen-gruppe

in den Entlohnungsstufen

ab der

Entlohnungsstufe 13

1 bis 8

9 bis 12

Euro

I

817,5

873,6

927,5

II

761,3

814,5

864,2

III

626,5

670,9

711,7

c)

Den Vertragslehrerinnen bzw. Vertragslehrern des Entlohnungsschemas I L gebühren Dienstzulagen gemäß lit. a und b in einem um 5 % erhöhten Ausmaß.

d)

Die Dienstzulage für Leiterinnen bzw. Leiter der Entlohnungsgruppe l 1 erhöht sich nach sechsjähriger Ausübung der Funktion um 15 %, nach zehnjähriger Ausübung der Funktion um 25 % und nach vierzehnjähriger Ausübung der Funktion um 40 %.

e)

Die Dienstzulage für Leiterinnen bzw. Leiter der Entlohnungsgruppe l 2 erhöht sich nach achtjähriger Ausübung der Funktion um 15 %, nach zwölfjähriger Ausübung der Funktion um 25 % und nach sechzehnjähriger Ausübung der Funktion um 40 %.

10.

Kinderzulage:Die Kinderzulage beträgt pro Kind

15 Euro.

(Anm: LGBl.Nr. 17/1995, 75/1995, 87/1997, 148/1997, 19/1999, 25/2000, 49/2000, 117/2000, 166/2001, 142/2002, 78/2003, 1/2004, 104/2004, 141/2005, 117/2006, 142/2006, 126/2007, 115/2008, 3/2010, 106/2010, 7/2012, 123/2012, 11/2014, 33/2015, 158/2015, 95/2016, 106/2017, 132/2018, 136/2019, 137/2020, 152/2021, 137/2022, 123/2023, 130/2024, 22/2026)

Bundesrecht Wiener Übereinkommen über diplomatische Beziehungen samt Fakultativprotokoll

(1) Der Entsendestaat hat sich zu vergewissern, daß die Person, die er als Missionschef bei dem Empfangsstaat zu beglaubigen beabsichtigt, dessen Agrement erhalten hat.

(2) Der Empfangsstaat ist nicht verpflichtet, dem Entsendestaat die Gründe für eine Verweigerung des Agrements mitzuteilen.

Landesrecht Oö. Landes-Vertragsbedienstetenverordnung

Oö. Landes-Vertragsbedienstetenverordnung

Bundesrecht Wiener Übereinkommen über diplomatische Beziehungen samt Fakultativprotokoll

(1) Der Entsendestaat kann nach einer Notifikation an die beteiligten Empfangsstaaten die Beglaubigung eines Missionschefs oder gegebenenfalls die Bestellung eines Mitglieds des diplomatischen Personals für mehrere Staaten vornehmen, es sei denn, daß einer der Empfangsstaaten ausdrücklich Einspruch erhebt.

(2) Beglaubigt der Entsendestaat einen Missionschef bei einem oder mehreren weiteren Staaten, so kann er in jedem Staat, in dem der Missionschef nicht seinen ständigen Sitz hat, eine diplomatische Mission unter der Leitung eines Geschäftsträgers ad interim errichten.

(3) Ein Missionschef oder ein Mitglied des diplomatischen Personals der Mission kann den Entsendestaat bei jeder internationalen Organisation vertreten.

Landesrecht Oö. Landes-Vertragsbedienstetenverordnung

Oberösterreich

N6199816602V

Bundesrecht Wiener Übereinkommen über diplomatische Beziehungen samt Fakultativprotokoll

Mehrere Staaten können dieselbe Person bei einem anderen Staat als Missionschef beglaubigen, es sei denn, daß der Empfangsstaat Einspruch erhebt.

Bundesrecht Wiener Übereinkommen über diplomatische Beziehungen samt Fakultativprotokoll

Vorbehaltlich der Artikel 5, 8,9 und 11 kann der Entsendestaat die Mitglieder des Personals seiner Mission nach freiem Ermessen ernennen. Bei Militär-, Marine- und Luftattachés kann der Empfangsstaat verlangen, daß ihm ihre Namen vorher zwecks Zustimmung mitgeteilt werden.

Bundesrecht Wiener Übereinkommen über diplomatische Beziehungen samt Fakultativprotokoll

(1) Die Mitglieder des diplomatischen Personals der Mission sollen grundsätzlich Angehörige des Entsendestaates sein.

(2) Angehörige des Empfangsstaats dürfen nur mit dessen Zustimmung zu Mitgliedern des diplomatischen Personals der Mission ernannt werden; die Zustimmung kann jederzeit widerrufen werden.

(3) Der Empfangsstaat kann sich das gleiche Recht in bezug auf Angehörige eines dritten Staates vorbehalten, die nicht gleichzeitig Angehörige des Entsendestaates sind.

Bundesrecht Wiener Übereinkommen über diplomatische Beziehungen samt Fakultativprotokoll

(1) Der Empfangsstaat kann dem Entsendestaat jederzeit ohne Angabe von Gründen notifizieren, daß der Missionschef oder ein Mitglied des diplomatischen Personals der Mission persona non grata oder daß ein anderes Mitglied des Personals der Mission ihm nicht genehm ist. In diesen Fällen hat der Entsendestaat die betreffende Person entweder abzuberufen oder ihre Tätigkeit bei der Mission zu beenden. Eine Person kann als non grata oder nicht genehm erklärt werden, bevor sie im Hoheitsgebiet des Empfangsstaates eintrifft.

(2) Weigert sich der Entsendestaat oder unterläßt er es innerhalb einer angemessenen Frist, seinen Verpflichtungen auf Grund des Absatzes 1 nachzukommen, so kann der Empfangsstaat es ablehnen, die betreffende Person als Mitglied der Mission anzuerkennen.

Bundesrecht Wiener Übereinkommen über diplomatische Beziehungen samt Fakultativprotokoll

(1) Dem Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten oder einem anderen in gegenseitigem Einvernehmen bestimmten Ministerium des Empfangsstaats ist folgendes zu notifizieren

(2) Die Ankunft und die endgültige Abreise sind nach Möglichkeit im voraus zu notifizieren.

Bundesrecht Wiener Übereinkommen über diplomatische Beziehungen samt Fakultativprotokoll

(1) Ist keine ausdrückliche Vereinbarung über den Personalbestand der Mission getroffen worden, so kann der Empfangsstaat verlangen, daß dieser Bestand in den Grenzen gehalten wird, die er in Anbetracht der bei ihm vorliegenden Umstände und Verhältnisse sowie der Bedürfnisse der betreffenden Mission für angemessen und normal hält.

(2) Der Empfangsstaat kann ferner innerhalb der gleichen Grenzen, aber ohne Diskriminierung, die Zulassung von Bediensteten einer bestimmten Kategorie ablehnen.

Bundesrecht Wiener Übereinkommen über diplomatische Beziehungen samt Fakultativprotokoll

Der Entsendestaat darf ohne vorherige ausdrückliche Zustimmung des Empfangsstaates keine zur Mission gehörenden Büros an anderen Orten als denjenigen einrichten, in denen die Mission selbst ihren Sitz hat.

Bundesrecht Wiener Übereinkommen über diplomatische Beziehungen samt Fakultativprotokoll

(1) Als Zeitpunkt des Amtsantritts des Missionschefs im Empfangsstaat gilt der Tag, an welchem er nach der im Empfangsstaat geübten und einheitlich anzuwendenden Praxis entweder sein Beglaubigungsschreiben überreicht hat oder aber dem Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten oder einem anderen in gegenseitigem Einvernehmen bestimmten Ministerium des Empfangsstaats seine Ankunft notifiziert hat und diesem eine formgetreue Abschrift seines Beglaubigungsschreibens überreicht worden ist.

(2) Die Reihenfolge der Überreichung von Beglaubigungsschreiben oder von deren formgetreuen Abschriften richtet sich nach Tag und Zeit der Ankunft des Missionschefs.

Bundesrecht Wiener Übereinkommen über diplomatische Beziehungen samt Fakultativprotokoll

(1) Die Missionschefs sind in drei Klassen eingeteilt

(2) Abgesehen von Fragen der Rangfolge und der Etikette wird zwischen den Missionschefs kein Unterschied auf Grund ihrer Klasse gemacht.

Bundesrecht Wiener Übereinkommen über diplomatische Beziehungen samt Fakultativprotokoll

Die Staaten vereinbaren die Klasse, in welche ihre Missionschefs einzuordnen sind.

Bundesrecht Wiener Übereinkommen über diplomatische Beziehungen samt Fakultativprotokoll

(1) Innerhalb jeder Klasse richtet sich die Rangfolge der Missionschefs nach Tag und Zeit ihres Amtsantritts gemäß Artikel 13.

(2) Änderungen im Beglaubigungsschreiben des Missionschefs, die keine Änderung der Klasse bewirken, lassen die Rangfolge unberührt.

(3) Dieser Artikel läßt die Übung unberührt, die ein Empfangsstaat hinsichtlich des Vorranges des Vertreters des Heiligen Stuhls angenommen hat oder künftig annimmt.

Bundesrecht Wiener Übereinkommen über diplomatische Beziehungen samt Fakultativprotokoll

Die Rangfolge der Mitglieder des diplomatischen Personals der Mission wird vom Missionschef dem Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten oder dem anderen in gegenseitigem Einvernehmen bestimmten Ministerium notifiziert.

Bundesrecht Wiener Übereinkommen über diplomatische Beziehungen samt Fakultativprotokoll

Das in einem Staat beim Empfang von Missionschefs zu befolgende Verfahren muß für jede Klasse einheitlich sein.

Bundesrecht Wiener Übereinkommen über diplomatische Beziehungen samt Fakultativprotokoll

(1) Ist der Posten des Missionschefs unbesetzt oder ist der Missionschef außerstande, seine Aufgaben wahrzunehmen, so ist ein Geschäftsträger ad interim vorübergehend als Missionschef tätig. Den Namen des Geschäftsträgers ad interim notifiziert der Missionschef oder, wenn er dazu außerstande ist, das Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten des Entsendestaates dem Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten oder dem anderen in gegenseitigem Einvernehmen bestimmten Ministerium des Empfangsstaates.

(2) Ist kein Mitglied des diplomatischen Personals der Mission im Empfangsstaat anwesend, so kann der Entsendestaat mit Zustimmung des Empfangsstaats ein Mitglied des Verwaltungs- und technischen Personals mit der Leitung der laufenden Verwaltungsangelegenheiten der Mission beauftragen.

Bundesrecht Wiener Übereinkommen über diplomatische Beziehungen samt Fakultativprotokoll

Die Mission und ihr Chef sind berechtigt, die Flagge und das Hoheitszeichen des Entsendestaats an den Räumlichkeiten der Mission einschließlich der Residenz des Missionschefs und an dessen Beförderungsmitteln zu führen.

Bundesrecht Wiener Übereinkommen über diplomatische Beziehungen samt Fakultativprotokoll

(1) Der Empfangsstaat erleichtert nach Maßgabe seiner Rechtsvorschriften dem Entsendestaat den Erwerb der für dessen Mission in seinem Hoheitsgebiet benötigten Räumlichkeiten oder hilft ihm, sich auf andere Weise Räumlichkeiten zu beschaffen.

(2) Erforderlichenfalls hilft der Empfangsstaat ferner den Missionen bei der Beschaffung geeigneten Wohnraums für ihre Mitglieder.

Bundesrecht Wiener Übereinkommen über diplomatische Beziehungen samt Fakultativprotokoll

(1) Die Räumlichkeiten der Mission sind unverletzlich. Vertreter des Empfangsstaates dürfen sie nur mit Zustimmung des Missionschefs betreten.

(2) Der Empfangsstaat hat die besondere Pflicht, alle geeigneten Maßnahmen zu treffen, um die Räumlichkeiten der Mission vor jedem Eindringen und jeder Beschädigung zu schützen und um zu verhindern, daß der Friede der Mission gestört oder ihre Würde beeinträchtigt wird.

(3) Die Räumlichkeiten der Mission, ihre Einrichtung und die sonstigen darin befindlichen Gegenstände sowie die Beförderungsmittel der Mission genießen Immunität von jeder Durchsuchung, Beschlagnahme, Pfändung oder Vollstreckung.

Bundesrecht Wiener Übereinkommen über diplomatische Beziehungen samt Fakultativprotokoll

(1) Der Entsendestaat und der Missionschef sind hinsichtlich der in ihrem Eigentum stehenden und der von ihnen gemieteten bzw. gepachteten Räumlichkeiten der Mission von allen staatlichen, regionalen und kommunalen Steuern oder sonstigen Abgaben befreit, soweit diese nicht als Vergütung für bestimmte Dienstleistungen erhoben werden.

(2) Die in diesem Artikel vorgesehene Steuerbefreiung gilt nicht für Steuern und sonstige Abgaben, die nach den Rechtsvorschriften des Empfangsstaats von den Personen zu entrichten sind, die mit dem Entsendestaat oder dem Missionschef Verträge schließen.

Bundesrecht Wiener Übereinkommen über diplomatische Beziehungen samt Fakultativprotokoll

Die Archive und Schriftstücke der Mission sind jederzeit unverletzlich, wo immer sie sich befinden.

Bundesrecht Wiener Übereinkommen über diplomatische Beziehungen samt Fakultativprotokoll

Der Empfangsstaat gewährt der Mission jede Erleichterung zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben.

Bundesrecht Wiener Übereinkommen über diplomatische Beziehungen samt Fakultativprotokoll

Vorbehaltlich seiner Gesetze und anderen Rechtsvorschriften über Zonen, deren Betreten aus Gründen der nationalen Sicherheit verboten oder geregelt ist, gewährleistet der Empfangsstaat allen Mitgliedern der Mission volle Bewegungs- und Reisefreiheit in seinem Hoheitsgebiet.

Bundesrecht Wiener Übereinkommen über diplomatische Beziehungen samt Fakultativprotokoll

(1) Der Empfangsstaat gestattet und schützt den freien Verkehr der Mission für alle amtlichen Zwecke. Die Mission kann sich im Verkehr mit der Regierung, den anderen Missionen und den Konsulaten des Entsendestaats, wo immer sie sich befinden, aller geeigneten Mittel einschließlich diplomatischer Kuriere und verschlüsselter Nachrichten bedienen. Das Errichten und Betreiben einer Funksendeanlage ist der Mission jedoch nur mit Zustimmung des Empfangsstaats gestattet.

(2) Die amtliche Korrespondenz der Mission ist unverletzlich. Als „amtliche Korrespondenz“ gilt die gesamte Korrespondenz, welche die Mission und ihre Aufgaben betrifft.

(3) Das diplomatische Kuriergepäck darf weder geöffnet noch zurückgehalten werden.

(4) Gepäcksstücke, die das diplomatische Kuriergepäck bilden, müssen äußerlich sichtbar als solches gekennzeichnet sein; sie dürfen nur diplomatische Schriftstücke oder für den amtlichen Gebrauch bestimmte Gegenstände enthalten.

(5) Der diplomatische Kurier muß ein amtliches Schriftstück mit sich führen, aus dem seine Stellung und die Anzahl der Gepäcksstücke ersichtlich sind,die das diplomatische Kuriergepäck bilden; er wird vom Empfangsstaat bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben geschützt. Er genießt persönliche Unverletzlichkeit und unterliegt keiner Festnahme oder Haft irgendwelcher Art. (6) Der Entsendestaat oder die Mission kann diplomatische Kuriere ad hoc ernennen. Auch in diesen Fällen gilt Absatz 5; jedoch finden die darin erwähnten Immunitäten keine Anwendung mehr, sobald der Kurier das ihm anvertraute diplomatische Kuriergepäck dem Empfänger ausgehändigt hat.

(7) Diplomatisches Kuriergepäck kann dem Kommandanten eines gewerblichen Luftfahrzeuges anvertraut werden, dessen Bestimmungsort ein zugelassener Einreiseflugplatz ist. Der Kommandant muß ein amtliches Schriftstück mit sich führen, aus dem die Anzahl der Gepäckstücke ersichtlich ist, die das Kuriergepäck bilden; er gilt jedoch nicht als diplomatischer Kurier. Die Mission kann eines ihrer Mitglieder entsenden, um das diplomatische Kuriergepäck unmittelbar und ungehindert von dem Kommandanten des Luftfahrzeugs entgegenzunehmen.

Bundesrecht Wiener Übereinkommen über diplomatische Beziehungen samt Fakultativprotokoll

Die Gebühren und Kosten, welche die Mission für Amtshandlungen erhebt, sind von allen Steuern und sonstigen Abgaben befreit.

Bundesrecht Wiener Übereinkommen über diplomatische Beziehungen samt Fakultativprotokoll

Die Person des Diplomaten ist unverletzlich. Er unterliegt keiner Festnahme oder Haft irgendwelcher Art. Der Empfangsstaat behandelt ihn mit gebührender Achtung und trifft alle geeigneten Maßnahmen, um jeden Angriff auf seine Person, seine Freiheit oder seine Würde zu verhindern.

Bundesrecht Wiener Übereinkommen über diplomatische Beziehungen samt Fakultativprotokoll

(1) Die Privatwohnung des Diplomaten genießt dieselbe Unverletzlichkeit und denselben Schutz wie die Räumlichkeiten der Mission.

(2) Seine Papiere, seine Korrespondenz und vorbehaltlich des Artikels 31 Absatz 3 sein Vermögen sind ebenfalls unverletzlich.

Bundesrecht Wiener Übereinkommen über diplomatische Beziehungen samt Fakultativprotokoll

(1) Der Diplomat genießt Immunität von der Strafgerichtsbarkeit des Empfangsstaats. Ferner steht ihm Immunität von dessen Zivil- und Verwaltungsgerichtsbarkeit zu; ausgenommen hievon sind folgende Fälle

(2) Der Diplomat ist nicht verpflichtet, als Zeuge auszusagen.

(3) Gegen einen Diplomaten dürfen Vollstreckungsmaßnahmen nur in den in Absatz 1 Buchstaben a), b) und c) vorgesehenen Fällen und nur unter der Voraussetzung getroffen werden, daß sie durchführbar sind, ohne die Unverletzlichkeit seiner Person oder seiner Wohnung zu beeinträchtigen.

(4) Die Immunität des Diplomaten von der Gerichtsbarkeit des Empfangsstaats befreit ihn nicht von der Gerichtsbarkeit des Entsendestaats.

Bundesrecht Wiener Übereinkommen über diplomatische Beziehungen samt Fakultativprotokoll

(1) Auf die Immunität von der Gerichtsbarkeit, die einem Diplomaten oder nach Maßgabe des Artikels 37 einer anderen Person zusteht, kann der Entsendestaat verzichten.

(2) Der Verzicht muß stets ausdrücklich erklärt werden.

(3) Strengt ein Diplomat oder eine Person, die nach Maßgabe des Artikels 37 Immunität von der Gerichtsbarkeit genießt, ein Gerichtsverfahren an, so können sie sich in bezug auf eine Widerklage, die mit der Hauptklage in unmittelbarem Zusammenhang steht, nicht auf die Immunität von der Gerichtsbarkeit berufen.

(4) Der Verzicht auf die Immunität von der Gerichtsbarkeit in einem Zivil- oder Verwaltungsgerichtsverfahren gilt nicht als Verzicht auf die Immunität von der Urteilsvollstreckung; hiefür ist ein besonderer Verzicht erforderlich.

Bundesrecht Wiener Übereinkommen über diplomatische Beziehungen samt Fakultativprotokoll

(1) Vorbehaltlich des Absatzes 3 ist ein Diplomat in bezug auf seine Dienste für den Entsendestaat von den im Empfangsstaat geltenden Vorschriften über soziale Sicherheit befreit.

(2) Die in Absatz 1 vorgesehene Befreiung gilt auch für private Hausangestellte, die ausschließlich bei einem Diplomaten beschäftigt sind, sofern sie

(3) Beschäftigt ein Diplomat Personen, auf welche die in Absatz 2 vorgesehene Befreiung keine Anwendung findet, so hat er die Vorschriften über soziale Sicherheit zu beachten, die im Empfangsstaat für Arbeitgeber gelten.

(4) Die in den Absätzen 1 und 2 vorgesehene Befreiung schließt die freiwillige Beteiligung an dem System der sozialen Sicherheit des Empfangsstaats nicht aus, sofern dieser eine solche Beteiligung zuläßt.

(5) Dieser Artikel läßt bereits geschlossene zwei- oder mehrseitige Übereinkünfte über soziale Sicherheit unberührt und steht dem künftigen Abschluß weiterer Übereinkünfte dieser Art nicht entgegen.

Bundesrecht Wiener Übereinkommen über diplomatische Beziehungen samt Fakultativprotokoll

Der Diplomat ist von allen staatlichen, regionalen und kommunalen Personal- und Realsteuern oder abgaben befreit; ausgenommen hievon sind

Bundesrecht Wiener Übereinkommen über diplomatische Beziehungen samt Fakultativprotokoll

Der Empfangsstaat befreit Diplomaten von allen persönlichen Dienstleistungen, von allen öffentlichen Dienstleistungen jeder Art und von militärischen Auflagen wie zum Beispiel Beschlagnahmen, Kontributionen und Einquartierungen.

Bundesrecht Wiener Übereinkommen über diplomatische Beziehungen samt Fakultativprotokoll

(1) Nach Maßgabe seiner geltenden Gesetze und anderen Rechtsvorschriften gestattet der Empfangsstaat die Einfuhr der nachstehend genannten Gegenstände und befreit sie von allen Zöllen, Steuern und ähnlichen Abgaben mit Ausnahme von Gebühren für Einlagerung, Beförderung und ähnliche Dienstleistungen;

(2) Der Diplomat genießt Befreiung von der Kontrolle seines persönlichen Gepäcks, sofern nicht triftige Gründe für die Vermutung vorliegen, daß es Gegenstände enthält, für welche die in Absatz 1 erwähnten Befreiungen nicht gelten oder deren Ein- oder Ausfuhr nach dem Recht des Empfangsstaats verboten oder durch Quarantänevorschriften geregelt ist. In solchen Fällen darf die Kontrolle nur in Anwesenheit des Diplomaten oder seines ermächtigten Vertreters stattfinden.

Bundesrecht Wiener Übereinkommen über diplomatische Beziehungen samt Fakultativprotokoll

(1) Die zum Haushalt eines Diplomaten gehörenden Familienmitglieder genießen, wenn sie nicht Angehörige des Empfangsstaats sind, die in den Artikeln 29 bis 36 bezeichneten Vorrechte und Immunitäten.

(2) Mitglieder des Verwaltungs- und technischen Personals der Mission und die zu ihrem Haushalt gehörenden Familienmitglieder genießen, wenn sie weder Angehörige des Empfangsstaats noch in demselben ständig ansässig sind, die in den Artikeln 29 bis 35 bezeichneten Vorrechte und Immunitäten; jedoch sind ihre nicht in Ausübung ihrer dienstlichen Tätigkeit vorgenommenen Handlungen von der in Artikel 31 Absatz 1 bezeichneten Immunität von der Zivil- und Verwaltungsgerichtsbarkeit des Empfangsstaats ausgeschlossen. Sie genießen ferner die in Artikel 36 Absatz 1 bezeichneten Vorrechte in bezug auf Gegenstände, die im Zeitpunkt der ersten Niederlassung eingeführt werden.

(3) Mitglieder des dienstlichen Hauspersonals der Mission, die weder Angehörige des Empfangsstaates noch in demselben ständig ansässig sind, genießen Immunität in bezug auf ihre in Ausübung ihrer dienstlichen Tätigkeit vorgenommenen Handlungen, Befreiung von Steuern und sonstigen Abgaben auf ihre Dienstbezüge sowie die in Artikel 33 vorgesehene Befreiung.

(4) Private Hausangestellte von Mitgliedern der Mission genießen, wenn sie weder Angehörige des Empfangsstaats noch in demselben ständig ansässig sind, Befreiung von Steuern und sonstigen Abgaben auf die Bezüge, die sie auf Grund ihres Arbeitsverhältnisses erhalten. Im übrigen stehen ihnen Vorrechte und Immunitäten nur in dem vom Empfangsstaat zugelassenen Umfang zu. Der Empfangsstaat darf jedoch seine Hoheitsgewalt über diese Personen nur so ausüben, daß er die Mission bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nicht ungebührlich behindert.

Bundesrecht Wiener Übereinkommen über diplomatische Beziehungen samt Fakultativprotokoll

(1) Soweit der Empfangsstaat nicht zusätzliche Vorrechte und Immunitäten gewährt, genießt ein Diplomat, der Angehöriger dieses Staates oder in demselben ständig ansässig ist, Immunität von der Gerichtsbarkeit und Unverletzlichkeit lediglich in bezug auf seine in Ausübung seiner dienstlichen Tätigkeit vorgenommenen Amtshandlungen.

(2) Anderen Mitgliedern des Personals der Mission und privaten Hausangestellten, die Angehörige des Empfangsstaats oder in demselben ständig ansässig sind, stehen Vorrechte und Immunitäten nur in dem vom Empfangsstaat zugelassenen Umfang zu. Der Empfangsstaat darf jedoch seine Hoheitsgewalt über diese Personen nur so ausüben, daß er die Mission bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nicht ungebührlich behindert.

Bundesrecht Wiener Übereinkommen über diplomatische Beziehungen samt Fakultativprotokoll

(1) Die Vorrechte und Immunitäten stehen den Berechtigen von dem Zeitpunkt an zu, in dem sie in das Hoheitsgebiet des Empfangsstaats einreisen, um dort ihren Posten anzutreten, oder, wenn sie sich bereits in diesem Hoheitsgebiet befinden, von dem Zeitpunkt an, in dem ihre Ernennung dem Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten oder dem anderen in gegenseitigem Einvernehmen bestimmten Ministerium notifiziert wird.

(2) Die Vorrechte und Immunitäten einer Person, deren dienstliche Tätigkeit beendet ist, werden normalerweise im Zeitpunkt der Ausreise oder aber des Ablaufs einer hiefür gewährten angemessenen Frist hinfällig; bis zu diesem Zeitpunkt bleiben sie bestehen, und zwar auch im Falle eines bewaffneten Konflikts. In bezug auf die von der betreffenden Person in Ausübung ihrer dienstlichen Tätigkeit als Mitglied der Mission vorgenommenen Handlungen bleibt jedoch die Immunität auch weiterhin bestehen.

(3) Stirbt ein Mitglied der Mission, so genießen seine Familienangehörigen bis zum Ablauf einer angemessenen Frist für ihre Ausreise weiterhin die ihnen zustehenden Vorrechte und Immunitäten.

(4) Stirbt ein Mitglied der Mission, das weder Angehöriger des Empfangsstaat noch in demselben ständig ansässig ist, oder stirbt ein zu seinem Haushalt gehörendes Familienmitglied, so gestattet der Empfangsstaat die Ausfuhr des beweglichen Vermögens des Verstorbenen, mit Ausnahme von im Inland erworbenen Vermögensgegenständen, deren Ausfuhr im Zeitpunkt des Todesfalls verboten war. Von beweglichem Vermögen, das sich nur deshalb im Empfangsstaat befindet, weil sich der Verstorbene als Mitglied der Mission oder als Familienangehöriger eines solchen in diesem Staat aufhielt, dürfen keine Erbschaftssteuern erhoben werden.

Bundesrecht Wiener Übereinkommen über diplomatische Beziehungen samt Fakultativprotokoll

(1) Reist ein Diplomat, um sein Amt anzutreten oder um auf seinen Posten oder in seinen Heimatstaat zurückzukehren, durch das Hoheitsgebiet eines dritten Staates oder befindet er sich im Hoheitsgebiet dieses Staates, der erforderlichenfalls seinen Paß mit einem Sichtvermerk versehen hat, so gewährt ihm dieser Staat Unverletzlichkeit und alle sonstigen für seine sichere Durchreise erforderlichen Immunitäten. Das gleiche gilt, wenn Familienangehörige des Diplomaten, denen Vorrechte und Immunitäten zustehen, ihn begleiten oder wenn sie getrennt von ihm reisen, um sich zu ihm zu begeben oder in ihren Heimatstaat zurückzukehren.

(2) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 dürfen dritte Staaten auch die Reise von Mitgliedern des Verwaltungs- und technischen Personals und des dienstlichen Hauspersonals einer Mission sowie ihrer Familienangehörigen durch ihr Hoheitsgebiet nicht behindern.

(3) Dritte Staaten gewähren in bezug auf die amtliche Korrespondenz und sonstige amtliche Mitteilungen im Durchgangsverkehr, einschließlich verschlüsselter Nachrichten, die gleiche Freiheit und den gleichen Schutz wie der Empfangsstaat. Diplomatischen Kurieren, deren Paß erforderlichenfalls mit einem Sichtvermerk versehen wurde, und dem diplomatischen Kuriergepäck im Durchgangsverkehr gewähren sie die gleiche Unverletzlichkeit und den gleichen Schutz, die der Empfangsstaat zu gewähren verpflichtet ist.

(4) Die Verpflichtungen dritter Staaten auf Grund der Absätze 1, 2 und 3 gelten gegenüber den in jenen Absätzen bezeichneten Personen sowie in bezug auf amtliche Mitteilungen und das diplomatische Kuriergepäck auch dann, wenn diese sich infolge höherer Gewalt im Hoheitsgebiet des dritten Staates befinden.

Bundesrecht Wiener Übereinkommen über diplomatische Beziehungen samt Fakultativprotokoll

(1) Alle Personen, die Vorrechte und Immunitäten genießen, sind unbeschadet derselben verpflichtet, die Gesetze und anderen Rechtsvorschriften des Empfangsstaats zu beachten. Sie sind ferner verpflichtet, sich nicht in dessen innere Angelegenheiten einzumischen.

(2) Alle Amtsgeschäfte mit dem Empfangsstaat, mit deren Wahrnehmung der Entsendestaat die Mission beauftragt, sind mit dem Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten oder dem anderen in gegenseitigem Einvernehmen bestimmten Ministerium des Empfangsstaats zu führen oder über diese zu leiten.

(3) Die Räumlichkeiten der Mission dürfen nicht in einer Weise benutzt werden, die unvereinbar ist mit den Aufgaben der Mission, wie sie in diesem Übereinkommen, in anderen Regeln des allgemeinen Völkerrechts oder in besonderen, zwischen dem Entsendestaat und dem Empfangsstaat in Kraft befindlichen Übereinkünften niedergelegt sind.

Bundesrecht Wiener Übereinkommen über diplomatische Beziehungen samt Fakultativprotokoll

Ein Diplomat darf im Empfangsstaat keinen freien Beruf und keine gewerbliche Tätigkeit ausüben, die auf persönlichen Gewinn gerichtet sind.

Bundesrecht Wiener Übereinkommen über diplomatische Beziehungen samt Fakultativprotokoll

Die dienstliche Tätigkeit eines Diplomaten wird unter anderem dadurch beendet,

Bundesrecht Wiener Übereinkommen über diplomatische Beziehungen samt Fakultativprotokoll

Auch im Fall eines bewaffneten Konflikts gewährt der Empfangsstaat den Personen, die Vorrechte und Immunitäten genießen und nicht seine Angehörigen sind, sowie ihren Familienmitgliedern, ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit, die erforderlichen Erleichterungen, um es ihnen zu ermöglichen, sein Hoheitsgebiet so bald wie möglich zu verlassen. Insbesondere stellt er ihnen im Bedarfsfall die benötigten Beförderungsmittel für sie selbst und ihre Vermögensgegenstände zur Verfügung.

Bundesrecht Wiener Übereinkommen über diplomatische Beziehungen samt Fakultativprotokoll

Werden die diplomatischen Beziehungen zwischen zwei Staaten abgebrochen oder wird eine Mission endgültig oder vorübergehend abberufen,

Bundesrecht Wiener Übereinkommen über diplomatische Beziehungen samt Fakultativprotokoll

Ein Entsendestaat kann mit vorheriger Zustimmung des Empfangsstaats auf Ersuchen eines im Empfangsstaat nicht vertretenen dritten Staates den zeitweiligen Schutz der Interessen des dritten Staates und seiner Angehörigen übernehmen.

Bundesrecht Wiener Übereinkommen über diplomatische Beziehungen samt Fakultativprotokoll

(1) Bei der Anwendung dieses Übereinkommen unterläßt der Empfangsstaat jede diskriminierende Behandlung von Staaten.

(2) Es gilt jedoch nicht als Diskriminierung,

Bundesrecht Wiener Übereinkommen über diplomatische Beziehungen samt Fakultativprotokoll

Dieses Übereinkommen liegt für alle Mitgliedsstaaten der Vereinten Nationen oder ihrer Spezialorganisationen, für Vertragsstaaten des Statuts des Internationalen Gerichtshofs und für jeden anderen Staat, den die Generalversammlung der Vereinten Nationen einlädt, Vertragspartei des Übereinkommens zu werden, wie folgt zur Unterzeichnung auf: bis zum 31. Oktober 1961 im österreichischen Bundesministerium für Auswärtige Angelegenheiten und danach bis zum 31. März 1962 am Sitz der Vereinten Nationen in New York.

Bundesrecht Wiener Übereinkommen über diplomatische Beziehungen samt Fakultativprotokoll

Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifizierung. Die Ratifikationsurkunden sind beim Generalsekretär der Vereinten Nationen zu hinterlegen.

Bundesrecht Wiener Übereinkommen über diplomatische Beziehungen samt Fakultativprotokoll

Dieses Übereinkommen liegt zum Beitritt für jeden Staat auf, der einer der in Artikel 48 bezeichneten vier Kategorien angehört. Die Beitrittsurkunden sind beim Generalsekretär der Vereinten Nationen zu hinterlegen.

Bundesrecht Wiener Übereinkommen über diplomatische Beziehungen samt Fakultativprotokoll

(1) Dieses Übereinkommen tritt am dreißigsten Tag nach Hinterlegung der zweiundzwanzigsten Ratifikationsurkunde beim Generalsekretär der Vereinten Nationen in Kraft.

(2) Für jeden Staat, der nach Hinterlegung der zweiundzwanzigsten Ratifikations- oder Beitritturkunde das Übereinkommen ratifiziert oder ihm beitritt, tritt es am dreißigsten Tag nach Hinterlegung seiner eigenen Ratifikations- oder Beitrittsurkunde in Kraft.

Bundesrecht Wiener Übereinkommen über diplomatische Beziehungen samt Fakultativprotokoll

Der Generalsekretär der Vereinten Nationen notifiziert allen Staaten, die einer der in Artikel 48 bezeichneten vier Kategorien angehören,

Bundesrecht Wiener Übereinkommen über diplomatische Beziehungen samt Fakultativprotokoll

Die Urschrift dieses Übereinkommens, dessen chinesischer, englischer,französischer, russischer und spanischer Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, wird beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt; dieser übermittelt allen Staaten, die einer der in Artikel 48 bezeichneten vier Kategorien angehören, beglaubigte Abschriften.

ZU URKUND DESSEN haben die unterzeichneten, von ihren Regierungen hiezu gehörig befugten Bevollmächtigten dieses Übereinkommen unterschrieben.

GESCHEHEN ZU WIEN, am 18. April 1961.

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