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Bildung des Gemeindeverbandes "Abwasserverband Schachendorf - Schandorf"

11 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (11)

Gesetzestext (11 Artikel)

Landesrecht Bildung des Gemeindeverbandes "Abwasserverband Schachendorf - Schandorf"

Bildung des Gemeindeverbandes "Abwasserverband Schachendorf - Schandorf"

Landesrecht Tanzlehrerprüfung - Durchführungsverordnung

Salzburg

N1198213291A

Bundesrecht Grenzänderungsgesetz Jugoslawien

Der Nationalrat hat beschlossen

Landesrecht Tanzlehrerprüfung - Durchführungsverordnung

Der Nachweis der erfolgreichen Ablegung der Prüfung vor dem Verband der Tanzlehrer Österreichs ersetzt die gemäß § 14 Abs. 1 des Salzburger Tanzschulgesetzes vor einer von der Landesregierung eingesetzten Prüfungskommission abzulegende Tanzlehrerprüfung (Eignungsprüfung).

Landesrecht Bildung des Gemeindeverbandes "Abwasserverband Schachendorf - Schandorf"

Die Vereinbarung der Stammgemeinde Schachendorf vom 17. März 1995 und 12. Oktober 1995 über die Bildung des Gemeindeverbandes “Abwasserverband Schachendorf - Schandorf” wird aufsichtsbehördlich genehmigt.

Bundesrecht Grenzänderungsgesetz Jugoslawien

§ 1. Die Staatsgrenze zwischen der Republik Österreich (Land Burgenland) und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien ist dort, wo sie der auf Grund des Artikels 48 des Staatsvertrages von Saint-Germain-en-Laye vom 10. September 1919, StGBl. Nr. 303/1920, gebildete Grenzregelungsausschuß in der Mitte des Klausenbaches festgelegt hat, durch die Lage der Mittellinie des Klausenbaches, die der Grenzregelungsausschuß seinerzeit durch Vermessung ermittelt hat, ohne Rücksicht auf spätere Veränderungen des Wasserlaufes endgültig bestimmt.

Landesrecht Bildung des Gemeindeverbandes "Abwasserverband Schachendorf - Schandorf"

Der Gemeindeverband “Abwasserverband Schachendorf - Schandorf” hat seinen Sitz in der Gemeinde Schachendorf.

Bundesrecht Grenzänderungsgesetz Jugoslawien

§ 2. (1) Die Staatsgrenze zwischen der Republik Österreich (Land Kärnten) und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien ist dort, wo sie der Grenzregelungsausschuß in der Mitte eines Gewässers festgelegt hat, durch die Lage der Mittellinie des Wasserlaufes, die der Grenzregelungsausschuß seinerzeit durch Vermessung ermittelt hat, ohne Rücksicht auf spätere Veränderungen des Wasserlaufes endgültig bestimmt. Dies gilt insbesondere auch für die Grenzstrecke der Drau.

(2) Die Staatsgrenze zwischen der Republik Österreich (Land Kärnten) und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien ist dort, wo sie der Grenzregelungsausschuß am rechten Ufer des Jelenbaches festgelegt hat, durch die damalige Lage dieses Ufers ohne Rücksicht auf spätere Veränderungen desselben endgültig bestimmt.

Landesrecht Bildung des Gemeindeverbandes "Abwasserverband Schachendorf - Schandorf"

Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 1996 in Kraft.

Bundesrecht Grenzänderungsgesetz Jugoslawien

§ 3. (1) Die Staatsgrenze zwischen der Republik Österreich (Land Steiermark) und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien ist unbeschadet der Bestimmung des Abs. 2 dort, wo sie der Grenzregelungsausschuß in der Mitte eines Gewässers festgelegt hat, durch die Lage der Mittellinie des Wasserlaufes, die der Grenzregelungsausschuß seinerzeit durch Vermessung ermittelt hat, ohne Rücksicht auf spätere Veränderungen des Wasserlaufes endgültig bestimmt.

(2) In der Grenzstrecke der Mur ist die Staatsgrenze durch die am 25. November 1962 gegebene Mittellinie des Wasserlaufes endgültig bestimmt. Veränderungen des Wasserlaufes nach diesem Zeitpunkt haben auf den Verlauf der Staatsgrenze keinen Einfluß.

Bundesrecht Grenzänderungsgesetz Jugoslawien

§ 4. (1) Dieses Bundesgesetz tritt – unbeschadet der zur Wirksamkeit seiner §§ 1 bis 3 jeweils erforderlichen übereinstimmenden Verfassungsgesetze der Länder Burgenland, Kärnten und Steiermark – in demselben Zeitpunkt in Kraft wie der Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über die gemeinsame Staatsgrenze vom 8. April 1965.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesregierung betraut.

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