Standesamtsverband Schachendorf, Bildung
Inhaltsübersicht (13)
Gesetzestext (13 Artikel)
Burgenland
N2199517054H
Tennengebirge-Naturschutzgebiets-Verordnung
Tennengebirge-Naturschutzgebiets-Verordnung
Die Gemeinde Schachendorf und Schandorf werden zum Standesamtsverband Schachendorf zusammengeschlossen.
(1) Das in den Gemeinden Golling an der Salzach, Scheffau am Tennengebirge, Abtenau und Annaberg im Lammertal, politischer Bezirk Hallein, sowie St. Martin am Tennengebirge, Werfenweng, Pfarrwerfen und Werfen, politischer Bezirk St. Johann im Pongau, gelegene Tennengebirgs-Plateau sowie die außerhalb der bewirtschafteten Waldflächen gelegenen Einhänge dieses Gebirgsstockes mit Ausnahme eines Bereiches entlang des Verlaufs der Seilbahntrasse zur Eisriesenwelt samt den Bergstationsgebäuden werden zum Naturschutzgebiet erklärt.
(2) Die Grenzen des Naturschutzgebietes sind in Lageplänen im Maßstab 1:5000 festgelegt. Diese Pläne sind wesentlicher Inhalt dieser Verordnung und liegen beim Amt der Salzburger Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pongau, bei der Marktgemeinde Werfen und den Gemeinden Golling an der Salzach, Scheffau am Tennengebirge, Abtenau, Annaberg im Lammertal, St. Martin am Tennengebirge, Werfenweng und Pfarrwerfen während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden (§ 13 Abs 5 AVG) zur allgemeinen Einsicht auf.
Diese Verordnung dient der Erhaltung
Der Standesamtsverband Schachendorf hat seinen Sitz in der Gemeinde Schachendorf.
(1) Im Naturschutzgebiet sind alle Eingriffe in die Natur untersagt.
(2) Vom Verbot ausgenommen sind lediglich
(3) Als verbotene Eingriffe im Sinne des Abs. 1 gelten auch
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1996 in Kraft.
Die Landesregierung kann auf Ansuchen im Einzelfall Ausnahmen von den Verboten des § 2 Abs. 1 und Abs. 3 lit. a und e in bezug auf die Errichtung, Aufstellung oder Erweiterung von notwendigen Wasserversorgungsanlagen, von Alm-, Jagd- und Schutzhütten, von Wegen und Steigen sowie in bezug auf die flächenmäßige Holznutzung und den Einsatz von Schädlingsbekämpfungsmitteln bewilligen, soweit diese Maßnahmen dem Schutzzweck des Naturschutzgebietes nicht widersprechen. Eine solche Bewilligung kann auch unter Auflagen und befristet erteilt werden.
Die Kennzeichnung des Naturschutzgebietes erfolgt durch Tafeln, die auf grünem Farbgrund die Aufschrift “Naturschutzgebiet Tennengebirge” und das Salzburger Landeswappen tragen. Weitere dem Schutzzweck entsprechende Hinweise sind zulässig.
Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmung des § 2 oder der gemäß § 3 erlassenen Bescheide sowie die Beschädigung, eigenmächtige Entfernung, Verdeckung oder eine sonstige Beeinträchtigung der Wirksamkeit der Kennzeichen des Naturschutzgebietes werden als Verwaltungsübertretung gemäß § 61 des Salzburger Naturschutzgesetzes 1999 bestraft.
(1) Diese Verordnung tritt mit Beginn des ihrer Kundmachung folgenden Monats in Kraft.
(2) Mit diesem Zeitpunkt verliert die Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 6. August 1965, LGBl. Nr. 55, über die Erklärung eines Teiles des Tennengebirges und seiner Umgebung zu einem Landschaftsschutzgebiet (Tennengebirge-Landschaftsschutzverordnung), für den nunmehr zum Naturschutzgebiet erklärten Bereich ihre Wirksamkeit.
(3) Die §§ 1a und 5 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 35/2000 treten mit 30. März 2000 in Kraft.
(4) § 1 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 80/2003 tritt mit 1. September 2003 in Kraft. Die Lagepläne gemäß § 1 Abs. 2 werden durch die einen wesentlichen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Lagepläne ersetzt.
(5) § 1 Abs 2 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 28/2025 tritt mit 1. April 2025 in Kraft. Die Lagepläne gemäß § 1 Abs 2 werden durch die einen wesentlichen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Lagepläne ersetzt.
(6) § 1 Abs 2 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 40/2025 tritt mit 18. April in Kraft. Die Lagepläne gemäß § 1 Abs 2 werden durch die einen wesentlichen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Lagepläne ersetzt.