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Einsparung von Energie

29 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (29)

Gesetzestext (29 Artikel)

Landesrecht Einsparung von Energie

Einsparung von Energie

Landesrecht Berg- und Schiführerausbildung - Durchführungsverordnung

Salzburg

N1198212882A

Bundesrecht Privilegien und Immunitäten der Donaukommission

Der gemäß Artikel 64 des Bundes-Verfassungsgesetzes die Funktionen des Bundespräsidenten ausübende Bundeskanzler erklärt den Beitritt der Republik Österreich zu dem Übereinkommen über die Privilegien und Immunitäten der Donaukommission vom 15. Mai 1963, welches also lautet: ...

und verspricht im Namen der Republik Österreich eine gewissenhafte Erfüllung der in diesem Übereinkommen enthaltenen Bestimmungen.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Beitrittsurkunde von dem gemäß Artikel 64 des Bundes-Verfassungsgesetzes die Funktionen des Bundespräsidenten ausübenden Bundeskanzler unterzeichnet, vom Vizekanzler, vom Bundesminister für Inneres, vom Bundesminister für Justiz, vom Bundesminister für Finanzen, vom Bundesminister für Handel und Wiederaufbau, vom Bundesminister für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.

Geschehen zu Wien, am 4. Juni 1965.

Die Beitrittsurkunde ist am 13. Juli 1965 bei der Donaukommission hinterlegt worden. Das vorliegende Übereinkommen ist daher gemäß Artikel VII Absatz 4 für Österreich am 13. Juli 1965 in Kraft getreten.

Bisher gehören diesem Übereinkommen folgende weitere Staaten an

Die Vertragschließenden Teile,

im Hinblick auf die Artikel 14 und 16 der am 18. August 1948 unterzeichneten Konvention über die Regelung der Schiffahrt auf der Donau,

im Hinblick darauf, daß die Donaukommission, ihre Beamten und die Vertreter der Staaten bei der Donaukommission auf dem Gebiet jedes der Vertragschließenden Teile Privilegien und Immunitäten genießen sollen, die für die Ausübung ihrer Funktionen ebenso wie für die Verwirklichung der in der Konvention über die Regelung der Schiffahrt auf der Donau vorgesehenen Ziele notwendig sind,

haben folgendes vereinbart

Landesrecht Einsparung von Energie

1. Abschnitt

Artikel 1

Allgemeine Verpflichtung

Die Vertragsparteien kommen unter Bedachtnahme auf bestehende staatsvertragliche Verpflichtungen Österreichs, insbesondere betreffend eine Reduzierung der C02-Emissionen, überein, zur Steigerung der Effizienz des Energiesystems alle möglichen Energiesparpotentiale auszuschöpfen und zu diesem Zweck, dem Grundsatz des kooperativen Bundesstaates entsprechend, die Instrumente auf Bundes- und Landesebene bestmöglich abzustimmen. Zu diesem Zweck werden Bund und Länder im Rahmen ihrer Zuständigkeit Rechtsvorschriften für eine effiziente Nutzung von Energie die zur Durchführung der in den Abschnitten II bis VII enthaltenen Regelungen erlassen.

Landesrecht Berg- und Schiführerausbildung - Durchführungsverordnung

Die von einer Bundesanstalt für Leibeserziehung auf Grund der hiefür geltenden Lehrpläne und Prüfungsvorschriften durchgeführte Berg- und Schiführerausbildung einschließlich ihrer Prüfungen wird als der nach § 11 des Salzburger Bergführergesetzes vorgesehenen Bergführerausbildung gleichwertig anerkannt.

Bundesrecht Privilegien und Immunitäten der Donaukommission

Die Donaukommission (im folgenden Kommission genannt) genießt Rechtspersönlichkeit und hat insbesondere die Fähigkeit

Landesrecht Einsparung von Energie

2. Abschnitt

Energiesparender Wärmeschutz

bei Gebäuden

Artikel 2

Errichtung von Gebäuden

Gebäude mit Aufenthaltsräumen werden nach dem Stand der Technik so zu planen und zu errichten sein, daß unter Bedachtnahme auf ihren Verwendungszweck im Rahmen des wirtschaftlich Vertretbaren der zur Energieeinsparung erforderliche Wärmeschutz gewährleistet ist oder durch andere Maßnahmen ein gleichartiger Effekt erzielt werden kann.

Bundesrecht Privilegien und Immunitäten der Donaukommission

1. Die Amtsräumlichkeiten, die Archive und sämtliche Dokumente, die der Kommission gehören, sind unverletzlich. Das Eigentum, das Kapital, die Schuldforderungen und die Vermögenswerte der Kommission, wo sie sich befinden, genießen Immunität von jeder Art gerichtlichen und verwaltungsbehördlichen Eingreifens, es sei denn, daß die Kommission selbst darauf in einem bestimmten Fall verzichtet.

2. Die Kommission ist von allen direkten Staats- oder Ortssteuern und -gebühren befreit. Diese Bestimmung findet keine Anwendung auf die Vergütung für öffentliche und andere Dienstleistungen.

3. Die Kommission ist hinsichtlich der für den Dienstgebrauch bestimmten Gegenstände von Zöllen sowie Ein- und Ausfuhrbeschränkungen befreit.

4. Bei der Vollziehung ihrer Aufgaben verfügt die Kommission über ihr Eigentum, ihr Kapital und ihre Devisen unter Berücksichtigung der Rechtsvorschriften der Vertragschließenden Teile.

Landesrecht Einsparung von Energie

Artikel 3

Mindestanforderungen

(1) Die nachstehend genannten Bauteile werden folgenden Mindestanforderungen zu entsprechen haben. Die Bestimmung des jeweiligen k-Wertes hat nach dem Stand der Technik zu erfolgen

(2) Die Mindestanforderungen werden für Neu- und Zubauten sowie auch für den Ersatz oder erstmaligen Einbau von Bauteilen in bestehenden Gebäuden zu gelten haben.

(3) Ausgehend von den flächenspezifisch auf ungestörte Bauteile bezogenen Mindestanforderungen wird durch entsprechende Planung und Bauausführung der Einfluß von konstruktiven und geometrischen Wärmebrücken gering zu halten sein.

(4) Anstelle dieser Mindestvoraussetzungen kann der Nachweis vorgesehen werden, daß durch andere Maßnahmen sichergestellt ist, daß ein Gebäude oder ein Gebäudeteil höchstens jene Transmissionswärmeverluste durch die Gebäudehülle oder höchstens jenen Heizwärmebedarf aufweist, der bei Einhaltung der im Abs. 1 festgelegten Anforderungen gegeben wäre. Der Nachweis hat durch festgelegte Verfahren gemäß dem Stand der Technik zu erfolgen, wobei zur Begrenzung des Energieverbrauches maximal zulässige thermische Kennwerte bzw. energetische Kennzahlen diesem Verfahren zugrundegelegt werden können.

Bundesrecht Privilegien und Immunitäten der Donaukommission

1. Die Kommission genießt auf dem Gebiet jedes Mitgliedstaates der Konvention über die Regelung der Schiffahrt auf der Donau hinsichtlich der bevorzugten Abfertigung, der Tarife und Gebühren für die Briefpost, für telegraphische Übermittlungen und Fernsprechverbindungen eine zumindest ebenso vorteilhafte Behandlung, wie sie den diplomatischen Missionen gewährt wird.

2. Die Kommission hat das Recht, einen Code zu benutzen, und das Recht, ihre Korrespondenz durch Kuriere oder mittels versiegelter Gepäckstücke abzufertigen und zu empfangen, welche die gleichen Privilegien und Immunitäten wie die Kuriere und das Kuriergepäck der diplomatischen Missionen genießen.

Landesrecht Einsparung von Energie

Artikel 4

Ausnahmen von den Mindestanforderungen

Für Gebäude und Gebäudeteile, die der Ausübung eines Gewerbes oder landwirtschaftlichen Zwecken dienen oder künstlerisch und kulturell erhaltungswürdig sind, können Ausnahmen von den im Art. 3 festgelegten Anforderungen vorgesehen werden, soweit dies aus technischen oder wirtschaftlichen Gründen notwendig ist. Das Gleiche gilt für Gebäude oder Gebäudeteile, die nach ihrer Zweckbestimmung nicht oder nur unwesentlich beheizt werden, z.B. Kleingartenhäuser.

Bundesrecht Privilegien und Immunitäten der Donaukommission

1. Die Vertreter der Staaten bei der Kommission und ihre Stellvertreter genießen während ihres Aufenthaltes im Gebiet eines Vertragschließenden Teiles im Zusammenhang mit der Tätigkeit der Kommission die Privilegien und Immunitäten, die im betreffenden Staat den Diplomaten gewährt werden.

2. Die Berater und Sachverständigen der Mitgliedstaaten der Konvention genießen während ihres Aufenthaltes im Gebiet eines Vertragschließenden Teiles in Zusammenhang mit der Tätigkeit der Kommission folgende Privilegien und Immunitäten

In den Fällen, wo der Anfall einer Steuer vom Aufenthalt des Steuerschuldners abhängt, werden die Zeiträume, während derer die Berater und Sachverständigen der Mitgliedstaaten der Konvention sich auf dem Gebiet eines Vertragschließenden Teiles befinden, nicht als Aufenthaltszeiträume angesehen.

3. Die Privilegien und Immunitäten im Sinne dieses Artikels werden den in den Ziffern 1 und 2 dieses Artikels genannten Personen ausschließlich im dienstlichen Interesse gewährt. Jeder Mitgliedstaat der Konvention hat das Recht und die Pflicht, die Immunität dieser Personen in allen Fällen aufzuheben, in denen seiner Meinung nach die Immunität den Lauf der Gerechtigkeit hindern würde und in denen die Immunität ohne Nachteil für den Zweck, für den sie gewährt wurde, aufgehoben zu werden vermag.

4. Die Bestimmungen der Ziffern 1 und 2 dieses Artikels finden auf die Vertreter der Mitgliedstaaten, auf ihre Stellvertreter, auf die Berater und Sachverständigen keine Anwendung in dem Staat, dessen Staatsangehörige sie sind.

Landesrecht Einsparung von Energie

Abschnitt III

Energiesparende Maßnahmen bei der

Aufbereitung von Warmwasser

sowie der Beheizung

von Gebäuden

Artikel 5

Typenprüfung von Kleinfeuerungen

(1) Kleinfeuerungen im Sinne dieser Vereinbarung sind Feuerstätten bis zu einer Brennstoffwärmeleistung von 350 kW, die dazu bestimmt sind, Nutzwärme für die Raumheizung (allenfalls auch gleichzeitig für das Kochen) oder Warmwasserbereitung abzugeben.

(2) Kleinfeuerungen dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn für sie oder ihre Bauteile der Nachweis einer Einzel- oder Typenprüfung einschließlich des Nachweises der Einhaltung der Wirkungsgrade (Art. 6) vorliegt.

(3) Die besonderen Voraussetzungen für den Nachweis der Einzel- oder Typenprüfung gemäß Abs. 2 werden in einer eigenen Vereinbarung der Länder gemäß Art. 15a B-VG festgelegt.

Bundesrecht Privilegien und Immunitäten der Donaukommission

1. Die Kommission bestimmt die Kategorien von Beamten, auf welche die Bestimmungen dieses Artikels Anwendung finden. Die Namen der Beamten, die diesen Kategorien angehören, werden vom Direktor des Sekretariats und der Dienststellen der Kommission den Mitgliedstaaten der Konvention bekanntgegeben.

2. Auf dem Gebiet jedes Mitgliedstaates der Konvention sind die Beamten der Kommission

3. Der Direktor des Sekretariats und der Dienststellen der Kommission und seine Stellvertreter genießen neben den Privilegien und Immunitäten gemäß Ziffer 2 dieses Artikels auch die anderen Privilegien und Immunitäten, die im betreffenden Staat den Diplomaten gewährt werden.

4. Die in diesem Artikel vorgesehenen Privilegien und Immunitäten werden den genannten Personen ausschließlich im Interesse der Kommission und zur ungehinderten Durchführung ihrer amtlichen Aufgaben gewährt. Die Kommission hat das Recht und die Pflicht, die Immunität jedes Beamten in allen Fällen aufzuheben, in denen ihrer Meinung nach die Immunität den Lauf der Gerechtigkeit hindern würde und in denen die Immunität ohne Nachteil für die Interessen der Kommission aufgehoben zu werden vermag.

5. Die Bestimmungen der Buchstaben b, c und d der Ziffer 2 dieses Artikels finden auf Beamte der Kommission keine Anwendung in dem Staat, dessen Staatsangehörige sie sind.

Landesrecht Einsparung von Energie

(1) Es wird vorzusehen sein, daß Kleinfeuerungen in Abhängigkeit von der Wärmeleistung bei bestimmungsgemäßem Betrieb mit Nennlast und bestimmungsgemäßem Betrieb mit Teillast mindestens folgende Wirkungsgrade aufweisen. Wirkungsgrad im Sinne dieser Vereinbarung ist das Verhältnis von Nutzenergiewert zum Aufwandenergiewert angegeben in Prozent.

(2) Kleinfeuerungen als Raumheizgeräte und Herde

(3) Kleinfeuerungen als Warmwasserbereiter

(4) Kleinfeuerungen als Zentralheizungsgeräte

Heizkesseltyp

Wirkungsgrad bei Nennlast

Wirkungsgrad bei Teillast 30 % Pn

Durchschnittliche Wassertemperatur des Heizkessels (in °C)

Formel der Wirkungsgrad-anforderung

(in %)

Durchschnittliche Wassertemperatur des Heizkessels

(in °C)

Formel der Wirkungsgrad-anforderung

(in %)

Zentralheizgeräte

70

/Dokumente/Landesnormen/LBG12005720/image001.png 84 + 2 logPN

/Dokumente/Landesnormen/LBG12005720/image001.png 50

/Dokumente/Landesnormen/LBG12005720/image002.png80 + 3 logPn

Niedertemperatur-Zentralheizgeräte (*)

70

/Dokumente/Landesnormen/LBG12005720/image001.png 87,5 + 1,5 logPn

40

/Dokumente/Landesnormen/LBG12005720/image001.png 87,5 + 1,5 logPn

Brennwertgeräte

70

/Dokumente/Landesnormen/LBG12005720/image001.png 91 + 1 logPn

30 (**)

/Dokumente/Landesnormen/LBG12005720/image001.png 97 + logPn

Bei Gaszentralheizgeräten sind vorzugsweise Brennwertgeräte und in zweiter Linie Niedertemperaturgeräte einzusetzen. Generell sind Zentralheizgeräte mit höherer Effizienz vorzuziehen. Ein anerkanntes Bezeichnungssystem mit Sternen ist einzurichten. Geräte mit um 3 % höheren Wirkungsgraden erhalten zwei Sterne, solche mit um 6 % höheren Wirkungsgraden drei Sterne usw.

Bundesrecht Privilegien und Immunitäten der Donaukommission

Alle Streitfälle, die hinsichtlich der Anwendung oder Auslegung dieses Übereinkommens entstehen mögen, werden einvernehmlich zwischen den Streitparteien beigelegt.

Läßt sich Einvernehmen nicht erzielen, so wird der Streitfall der Kommission vorgelegt, welche den Streitparteien Empfehlungen zur Beilegung des Streitfalles gibt.

Landesrecht Einsparung von Energie

Artikel 7

Harmonisierte Regelungen

Die Vertragsparteien kommen überein, über die Errichtung und den Betrieb von Zentralheizungsanlagen, die Ausstattung von Feuerungsanlagen, die Regelung der Feuerungsleistung bei Zentralheizungsanlagen, die Rauch- und Abgasfänge sowie Abgasleitungen bei Kleinfeuerungen, Einbau und Aufstellung von Wärmeerzeugern für Zentralheizungsanlagen, Einrichtungen zur Begrenzung von Betriebsbereitschaftsverlusten bei Zentralheizungsanlagen, Wärmeverteilungsanlagen, Einrichtungen zur Steuerung und Regelung (Heizkörper-Thermostatventile), Austausch des Wärmeerzeugers von Zentralheizungsanlagen sowie für den Betrieb, die Instandhaltung und Prüfung von Zentralheizungsanlagen harmonisierte Regelungen zu erlassen, die den Zielen dieser Vereinbarung entsprechen.

Bundesrecht Privilegien und Immunitäten der Donaukommission

1. Dieses Übereinkommen liegt für die Mitgliedstaaten der Konvention über die Regelung der Schiffahrt auf der Donau aus dem Jahre 1948 zur Unterzeichnung auf, und zwar bis einschließlich 15. Mai 1963.

2. Das Übereinkommen bedarf der Ratifizierung. Die Ratifikationsurkunden sind bei der Kommission zu hinterlegen.

3. Nach dem 15. Mai 1963 liegt das Übereinkommen für die Staaten, die in Ziffer 1 dieses Artikels genannt sind, zum Beitritt auf. Die Beitrittsurkunden sind bei der Kommission zu hinterlegen.

4. Das Übereinkommen tritt am Tag der Hinterlegung der fünften Ratifikationsurkunde in Kraft. Für jeden Staat, der das Übereinkommen nach dessen Inkrafttreten ratifiziert oder ihm danach beitritt, tritt das Übereinkommen am Tag der Hinterlegung der Ratifikations- oder Beitrittsurkunde in Kraft.

5. Dieses Übereinkommen, dessen russischer und französischer Wortlaut gleichermaßen verbindlich sind, ist in einer einzigen Urschrift angefertigt und wird in den Archiven der Kommission hinterlegt.

6. Die Kommission hat den Vertragsstaaten der Konvention über die Regelung der Schiffahrt auf der Donau aus dem Jahre 1948 eine beglaubigte Abschrift dieses Übereinkommens zu übermitteln und sie von den Unterzeichnungen, jeder Hinterlegung einer Ratifikations- oder Beitrittsurkunde sowie vom Datum des Inkrafttretens dieses Übereinkommens zu verständigen.

Landesrecht Einsparung von Energie

4. Abschnitt

Förderungen

Artikel 8

Die Vertragsparteien kommen überein, daß im Rahmen der Wohnbauförderung und Wohnhaussanierung Förderungsmittel zur Erreichung der Zielsetzungen dieser Vereinbarung einzusetzen sind. Sie werden insbesondere prüfen, inwieweit Maßnahmen, die zur Erreichung einer höheren Energiequalität von Gebäuden dienen, durch die Gewährung von Förderungsmitteln in einem erhöhten Ausmaß begünstigt werden können.

Landesrecht Einsparung von Energie

5. Abschnitt

Verbesserungen zum Zweck der

Energieeinsparung in Wohngebäuden

Artikel 9

Im Interesse der Senkung des Energieverbrauches gelegene Veränderung (Verbesserungen) in Gebäuden, die in den Anwendungsbereich des Bundesgesetzes vom 12. November 1981 über das Mietrecht (Mietrechtsgesetz - MRG) idgF, des Bundesgesetzes vom 1. Juli 1975 über das Eigentum an Wohnungen und sonstigen Räumlichkeiten (Wohnungseigentumsgesetz 1975 - WEG 1975) idgF und des Bundesgesetzes vom 8. März 1979 über die Gemeinnützigkeit im Wohnungswesen (Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz - WGG) idgF fallen, werden, soweit sie wirtschaftlich vertretbar sind, wie Erhaltungsauslagen zu behandeln sein.

Landesrecht Einsparung von Energie

6. Abschnitt

Individuelle Heizkostenabrechung

Artikel 10

Installierung von Geräten zur Feststellung des Verbrauches

(1) Bei der Errichtung von gemeinsamen Wärmeversorgungsanlagen in Gebäuden mit mehr als drei Wohn- oder Geschäftseinheiten, für die die Heizkosten auf die Benützer der Einheiten aufgeteilt werden, werden Geräte zur Feststellung der individuellen Energieverbrauchsanteile in den einzelnen Einheiten zu installieren sein. Solche Geräte werden nicht geeicht sein, jedoch eine ausreichende Genauigkeit aufweisen müssen.

(2) Wenn die Wärme von einer Wärmeerzeugungsanlage bezogen wird, die mehrere Wärmeversorgungseinheiten bedient, wird - sofern nicht bei jeder einzelnen Wohn- oder Geschäftseinheit ein geeichter Wärmezähler angebracht ist - zumindest ein geeichter Wärmezähler möglichst in unmittelbarer Nähe der Versorgungseinheit angebracht werden müssen.

Landesrecht Einsparung von Energie

Artikel 11

Aufteilung von Energiekosten

Sofern in Gebäuden mit gemeinsamen Wärmeversorgungsanlagen taugliche Geräte zur Feststellung der individuellen Verbrauchsanteile installiert sind, werden die Energiekosten der gemeinsamen Wärmeversorgungsanlage zum überwiegenden Teil unter Berücksichtigung des festgestellten individuellen Verbrauchsanteiles aufzuteilen sein.

Landesrecht Einsparung von Energie

7. Abschnitt

Kennzeichnung und Beschreibung des

Energieverbrauches bei Haushaltsgeräten

Artikel 12

(1) Haushaltsgeräte im Sinne dieser Vereinbarung sind Gegenstände, die als Ganzes oder in einzelnen Teilen mit elektrischer Energie betrieben werden.

(2) Um sicherzustellen, daß die Betreiber von Haushaltsgeräten über jene Informationen verfügen, die es ihnen erlauben, auf einen möglichst geringen Energieverbrauch zu achten, werden jene Haushaltsgeräte zu bezeichnen sein, die nur zusammen mit einer Erklärung und einer Kennzeichnung am Gerät über ihren spezifischen Energieverbrauch in Verkehr gebracht werden dürfen.

(3) Um einen Vergleich gleichartiger Haushaltsgeräte hinsichtlich ihres Energieverbrauches zu ermöglichen, wird festzulegen sein, in welcher Form und welchem Umfang die von Verbraucherorganisationen erstellten zusammenfassenden Informationen über den spezifischen Energieverbrauch aller auf dem inländischen Markt angebotenen Haushaltsgeräte, die nur zusammen mit einer Erklärung über ihren spezifischen Energieverbrauch in Verkehr gesetzt werden dürfen, vom Inverkehrbringer solcher Betriebsmittel zur Einsichtnahme durch den Letztverbraucher bereitzuhalten sind. Hiebei wird auf die technischen und wirtschaftlichen Möglichkeiten der Inverkehrbringer angemessen Rücksicht zu nehmen sein.

(4) Soweit erforderlich, werden auch jene Haushaltsgeräte zu bezeichnen sein, die nur dann in Verkehr gebracht werden dürfen, wenn ihr spezifischer Energieverbrauch die festzusetzenden Grenzwerte nicht übersteigt oder den festgesetzten Wirkungsgrad nicht überschreitet.

Landesrecht Einsparung von Energie

8. Abschnitt

Einsparung von Energie im

Gewerbebereich und industriellen Bereich

Artikel 13

Die Vertragsparteien kommen überein, die Aktivitäten des Energiesparens zur Ausschöpfung des Energiesparpotentials im gewerblichen und industriellen Bereich zu fördern und diese Förderungen aufeinander abzustimmen.

Landesrecht Einsparung von Energie

9. Abschnitt

Schlußbestimmungen

Artikel 14

Inkrafttreten

(1) Diese Vereinbarung tritt am 30. Tag nach Ablauf des Tages in Kraft, an dem beim Bundeskanzleramt die Mitteilungen aller Vertragsparteien, daß die nach der Bundesverfassung bzw. nach den Landesverfassungen erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten der Vereinbarung erfüllt sind, vorliegen.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Vereinbarung tritt die Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Einsparung von Energie, BGBl. Nr. 351/1980, außer Kraft.

Landesrecht Einsparung von Energie

Artikel 15

Durchführung der Vereinbarung

Die zur Durchführung dieser Vereinbarung notwendigen Vorschriften sollen längstens drei Jahre nach Inkrafttreten dieser Vereinbarung erlassen werden. Die Vertragsparteien werden im Rahmen ihres Wirkungsbereiches die in Durchführung aller Abschnitte ergangenen Regelungen laufend auf ihre Übereinstimmung mit dem neuesten Stand der Technik sowie dem energieökonomischen Standard überprüfen und gegebenenfalls die zu dessen Erreichung erforderlichen Maßnahmen treffen und innerhalb von 5 Jahren nach Inkrafttreten dieser Vereinbarung wiederum Verhandlungen aufnehmen, um die zwischenzeitlich erfolgten Weiterentwicklungen des Standes der Technik, mittels weiterer akkordierter Schritte, in den jeweiligen Wirkungsbereich einbeziehen zu können.

Landesrecht Einsparung von Energie

Artikel 16

Geltungsdauer, Kündigung

Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Jede Vertragspartei kann die Vereinbarung jederzeit schriftlich kündigen. Die Kündigung wird sechs Monate nach Ablauf des Tages, an dem sie beim Bundeskanzleramt einlangt, wirksam. Die Vereinbarung bleibt für die übrigen Vertragsparteien weiter in Kraft.

Landesrecht Einsparung von Energie

Artikel 17

Mitteilungen

Alle die Vereinbarung betreffenden Erklärungen sind an das Bundeskanzleramt zu richten, das seinerseits die übrigen Vertragsparteien hievon unverzüglich in Kenntnis zu setzen hat.

Landesrecht Einsparung von Energie

Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt. Die Urschrift wird beim Bundeskanzleramt hinterlegt. Dieses hat allen Vertragsparteien beglaubigte Abschriften der Vereinbarung zu übermitteln.

Der Burgenländische Landtag hat dieser Vereinbarung am 26. Jänner 1995 gemäß Artikel 83 Abs. 2 L-VG die Zustimmung erteilt.

Diese Vereinbarung tritt gemäß ihrem Artikel 14 Abs. 1 am 15. Juni 1995 in Kraft.

Mit dem Inkrafttreten dieser Vereinbarung tritt die Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Einsparung von Energie, kundgemacht im LGBl. Nr. 32/1980, außer Kraft.

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