Bgld. Fleischuntersuchungsgebühren-Verordnung
Inhaltsübersicht (15)
Gesetzestext (15 Artikel)
Burgenland
Siehe dazu auch LGBl. Nr. 12/2008
N2199516322H
Salzburg
N1198212524A
Kompetenzfeststellung durch den VfGH
„Die Regelung des unter Verwendung von Schieß- und Sprengmitteln, insonderheit von Pulver, betriebenen Böllerschießens ist gemäß Art. 10 Abs. 1 Z 7 B.-VG. 'Waffen-, Munitions- und Sprengmittelwesen, Schießwesen' Bundessache in Gesetzgebung und Vollziehung.“
(1) Die zu entrichtenden Gesamtgebühren (Spalte 1), bestehend aus der Grundgebühr (Spalte 2) und dem Ausgleichskassenzuschlag (Spalte 3), werden wie folgt festgelegt
Gesamt-
gebühr
Grund-
gebühr
Ausgleichs-kassenzu-
schlag
1. Schlachttier- und Fleischuntersuchung je Tier
a)
bei Einhufern und Rindern über 65 kg Schlachtgewicht
5,80
5,08
0,72
b)
bei Fohlen und Kälbern bis 65 kg Schlachtgewicht
3,63
3,42
0,21
c)
bei Schweinen und Wildschweinen über zwei Monate;
3,63
3,13
0,50
bei mehr als 100 Schweinen über zwei Monate
pro Schlachttag
2,54
2,18
0,36
d)
bei Schafen und Ziegen über zwei Monate
2,18
1,89
0,29
e)
bei Lämmern, Kitzen, Ferkeln und Frischlingen
bis zwei Monaten
1,09
0,80
0,29
f)
bei Hühnern
0,0327
0,0182
0,0145
g)
bei Puten
0,0727
0,0509
0,0218
h)
bei Sammeluntersuchungen von Wildgeflügel und Hasen pro Stück
0,36
0,33
0,03
i)
bei Wildwiederkäuern
3,63
3,42
0,21
j)
bei Wildwiederkäuern aus Produktionsgattern
3,63
3,42
0,21
k)
bei Hauskaninchen
0,50
0,36
0,14
l)
bei Straussen
5,80
5,08
0,72
2.
Trichinenschau je Tier
a. Kompressionsmethode
1,59
1,45
0,14
b. Verdauungsmethode
0,51
0,36
0,15
3. Trichinenschau bei Fleischwaren je Stück
0,72
0,65
0,07
4. Auslandsfleischuntersuchung pro angefangene 100 kg
1,82
0,44
1,38
5. Kontrolluntersuchung gemäß § 17 Abs. 1 Fleischuntersuchungsgesetz pro angefangene Viertelstunde
19,62
16,71
2,91
(2) Die Reisekostenvergütung für Zeitaufwand, Reisekosten und sonstigen Aufwand beträgt für jeden gefahrenen km 0,50 Euro.
(3) Die Mindestgebühr gemäß Abs. 1 wird mit 11,62 Euro festgelegt.
(4) Die Gebühren für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung sind in voller Höhe auch zu entrichten, wenn
(5) Der Gebührenpflichtige hat neben der gemäß den Abs. 1 und 4 zu entrichtenden Gebühr auch die Kosten für einen von einer Untersuchungsanstalt durchgeführte bakteriologische Fleischuntersuchung zuzüglich der Kosten für die Probeentnahme und den Versand zu tragen, wenn diese durch die Unterlassung der Anmeldung zur Schlachtung oder wegen einer unzulässigen Entfernung oder Bearbeitung einzelner Teile vor der Untersuchung erforderlich geworden ist (§ 25 Fleischuntersuchungsgesetz, BGBl. Nr. 522/1982, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 118/1994).
§ 1
(1) Die im Norden der Stadt Salzburg, nördlich der Autobahn, zwischen den Flüssen Salzach und Saalach liegenden Erholungs-, Sport-, Wiesen- und Waldflächen werden in dem im Abs. 2 genannten Umfang zum Landschaftsschutzgebiet erklärt.
(2) Die Grenzen des Landschaftsschutzgebietes sind in Lageplänen im Maßstab 1:5000 festgelegt. Diese Pläne sind wesentlicher Inhalt dieser Verordnung. Sie liegen in einer Planmappe beim Amt der Salzburger Landesregierung und beim Magistrat der Stadt Salzburg während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden (§ 13 Abs 5 AVG) zur allgemeinen Einsicht auf.
§ 1a
Diese Verordnung dient der Erhaltung
(1) Für sämtliche nach dem Fleischuntersuchungsgesetz durchzuführenden Untersuchungen und Kontrollen wird ein Zuschlag für die Ausgleichskasse in Höhe der im § 1 Spalte 3 angeführten Beträge festgelegt.
(2) Für Schlachttier- und Fleischuntersuchungen, Trichinenschauen und Überprüfungen gemäß § 28 Abs. 3 des Fleischuntersuchungsgesetzes, BGBl. Nr. 118/1994 sowie für Auslandsfleischuntersuchungen, die an Samstagen, an Sonntagen, gesetzlichen Feiertagen oder an Wochentagen in der Zeit zwischen 19.00 und 6.00 Uhr durchgeführt werden, wird ein Zuschlag in der Höhe von 100 % der sich nach § 1 ergebenden Gesamtgebühr festgelegt.
(3) Für eine Verzögerung der Untersuchung auf die Weise, daß die Schlachttier- und Fleischuntersuchung erst mehr als eine halbe Stunde nach der vom Verfügungsberechtigten angegebenen Zeit stattfinden kann, wird ein Zuschlag in der Höhe eines Betrages von 11,62 Euro für jede angefangene halbe Stunde festgelegt.
§ 2
(1) In dem gemäß § 1 festgelegten Landschaftsschutzgebiet findet die Allgemeine Landschaftsschutzverordnung soweit im folgenden nicht anderes bestimmt ist, Anwendung.
(2) Kahlhiebe, die über ein Flächenausmaß von 0,2 ha hinausgehen, sind nur dann ohne naturschutzbehördliche Bewilligung zulässig, wenn sie, was ihre Lage und Ausführung betrifft, möglichst landschaftsschonend vorgenommen werden.
(1) Das Fleischuntersuchungsorgan hat über jede Untersuchung und Kontrolle folgende Aufzeichnungen zu führen
(2) Die Aufzeichnungen sind der Landesregierung monatlich, bis zum 5. des Folgemonats zu übermitteln.
§ 3
Die Kennzeichnung des Landschaftsschutzgebietes erfolgt durch Tafeln, die auf grünem Farbrund die Aufschrift "Landschaftsschutzgebiet Salzachsee-Saalachspitz" und das Salzburger Landeswappen tragen. Weitere, dem Schutzzweck entsprechende Hinweise sind zulässig.
(1) Als Entschädigung gemäß § 7 Abs. 2 des Bgld. Fleischuntersuchungsgebühren-Gesetzes LGBl. Nr. 43/1995 gebühren den Fleischuntersuchungsorganen die im § 1 Abs. 1 festgelegten Grundgebühren bzw. die im § 1 Abs. 3 festgelegte Mindestgebühr sowie die Reisekostenvergütung gemäß § 1 Abs. 2 zuzüglich allfälliger im § 2 Abs. 2 und 3 festgelegter Zuschläge.
(2) Die besondere Vergütung für die Entnahme und die Verpackung von Proben zur Untersuchung in Laboratorien wird
(3) Übersteigt die Summe der Grundgebühren und/oder Mindestgebühren, die dem einzelnen Untersuchungsorgan aufgrund seiner in einer Gemeinde in einem Monat durchgeführten Untersuchungen zusteht, den Betrag von 1.450 Euro, fließen 40 % des Mehrbetrages der Ausgleichskasse zu.
§ 4
(1) Diese Verordnung tritt mit dem Beginn des ihrer Kundmachung folgenden Monats in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Salzachsee-Landschaftsschutverordnung 1980, LGBl. Nr. 110, außer Kraft.
(3) Die §§ 1 Abs 2, 1a und 2 Abs 1 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 83/2003 treten mit 1. September 2003 in Kraft.
Aus den Mitteln der Ausgleichskasse sind zu tragen
Diese Verordnung tritt mit 1. Mai 1995 in Kraft.