Ausgleich gesundheitlicher Belastungen für das Krankenpflegepersonal
Inhaltsübersicht (16)
Gesetzestext (16 Artikel)
Ausgleich gesundheitlicher Belastungen für das Krankenpflegepersonal
Landesrecht
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Landesrecht
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Kurztitel
Landesverfassungsgesetz über die Beteiligung des Landes Oberösterreich an der europäischen Integration
Kundmachungsorgan
LGBl.Nr. 7/1994
Inkrafttretensdatum
12.02.1994
Langtitel
Landesverfassungsgesetz vom 3. Dezember 1993 über die Beteiligung
des Landes Oberösterreich an der europäischen Integration
StF: LGBl.Nr. 7/1994 (GP XXIV RV 296/1993
AB 378/1993
LT 22)
Salzburg
N1198212519A
Artikel 1
(1) Das Land Oberösterreich wirkt nach Maßgabe der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG 1929 über die gemeinsame Willensbildung der Länder in Angelegenheiten der europäischen Integration, LGBl. Nr. 22/1993, zur Wahrung seiner Interessen im Rahmen der europäischen Integration an der Integrationskonferenz der Länder (IKL) mit.
(2) Das Land Oberösterreich wird in der Integrationskonferenz der Länder durch den Landeshauptmann und den (die) Erste(n) Landtagspräsidenten(in) vertreten. Das Stimmrecht für das Land Oberösterreich übt der Landeshauptmann aus.
(3) Ungeachtet der verfassungsgesetzlich verankerten Vertretungsbefugnis des Landeshauptmannes (Art. 50 Abs. 2 L-VG 1991) und des (der) Ersten Präsidenten(in) (Art. 23 Abs. 2 L-VG 1991) können durch Regierungsbeschluß weitere Regierungsmitglieder oder Fachexperten ermächtigt werden, den Landeshauptmann und den (die) Erste(n) Landtagspräsidenten(in) zu den Sitzungen der Integrationskonferenz der Länder zu begleiten.
In den Geltungsbereich des Art. V des Bundesgesetzes, mit dem das Nachtschicht-Schwerarbeitsgesetz, das Bundesgesetz betreffend die Vereinheitlichung des Urlaubsrechts und die Einführung einer Pflegefreistellung, das Arbeitszeitgesetz und das Arbeitsverfassungsgesetz geändert wurden und Maßnahmen zum Ausgleich gesundheitlicher Belastungen für das Krankenpflegepersonal getroffen werden, BGBl. Nr. 473/1992, werden Arbeitnehmer des Krankenpflege- und Hebammendienstes einbezogen,
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1995 in Kraft.
§ 1
(1) Das in der Marktgemeinde Mauterndorf und der Gemeinde Tweng, politischer Bzirk Tamsweg, liegende Gebiet der Twenger-Au wird in dem im Abs. 2 genannten Umfang zum Landschaftsschutzgebiet erklärt. Es erstreckt sich vom Mühlthalergut im Norden bis zur Brücke über die Taurach und Gastalm im Süden und von der Forststraße neben der Taurach im Westen bis zur Katschberg-Straße (B 99) im Osten.
(2) Die Grenzen des Landschaftsschutzgebietes sind in Lageplänen im Maßstab 1:2880 und 1:2000 festgelegt. Diese Pläne sind wesentlicher Inhalt dieser Verordnung und liegen beim Amt der Salzburger Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Tamsweg, bei der Marktgemeinde Mauterndorf und bei der Gemeinde Tweng während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden (§ 13 Abs 5 AVG) zur allgemeinen Einsicht auf.
§ 1a
Diese Verordnung dient der Erhaltung
Artikel 2
Der Landtag hat zur Behandlung von Angelegenheiten auf dem Gebiete der europäischen Integration den Ausschuß für EG- und Integrationsfragen nach Maßgabe der Bestimmungen der Landtagsgeschäftsordnung einzurichten.
§ 2
In dem gemäß § 1 festgelegten Landschaftsschutzgebiet findet die Allgemeine Landschaftsschutzverordnung, LGBl Nr 89/1995, in der geltenden Fassung Anwendung.
Artikel 3
Die Landesregierung bzw. der Landeshauptmann hat den Landtag bzw. den Ausschuß für EG- und Integrationsfragen über alle Vorhaben im Rahmen der europäischen Integration, die für das Land Oberösterreich von landespolitischer Bedeutung sind und wesentliche Interessen von Oberösterreich unmittelbar berühren, zu unterrichten. Insbesondere hat der Landeshauptmann den Landtag bzw. den zuständigen Ausschuß über alle Fragen, die von der Integrationskonferenz der Länder beraten werden, im vorhinein zu informieren.
§ 3
Die Kennzeichnung des Landschaftsschutzgebietes erfolgt durch Tafeln, die auf grünem Farbgrund die Aufschrift "Landschaftsschutzgebiet Twenger-Au" und das Salzburger Landeswappen tragen. Weitere, dem Schutzzweck entsprechende Hinweise sind zulässig.
Artikel 4
Die Landesregierung bzw. der Landeshauptmann hat dem Landtag vor der Abgabe der Stellungnahmen des Landes Oberösterreich gegenüber dem Bund bzw. in der Integrationskonferenz der Länder zu Vorhaben im Rahmen der europäischen Integration, die von landespolitischer Bedeutung sind und wesentliche Interessen von Oberösterreich unmittelbar berühren, rechtzeitig Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
§ 4
(1) Diese Verordnung tritt mit dem Beginn des ihrer Kundmachung folgenden Monats in Kraft.
(2) Die §§ 1 Abs 2, 1a und 2 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 83/2003 treten mit 1. September 2003 in Kraft.
Artikel 5
(1) Der Landtag kann seinen Standpunkt zu einem Vorhaben im Rahmen der europäischen Integration, zu dem ihm gemäß Art. 4 Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wurde, in einer Entschließung äußern. Die Landesregierung bzw. der Landeshauptmann hat diese bei der Darlegung des Landesstandpunktes gegenüber dem Bund bzw. in der Integrationskonferenz der Länder zu berücksichtigen.
(2) Soweit es sich um eine Angelegenheit handelt, die ganz oder in einzelnen Bestimmungen in die Gesetzgebungskompetenz des Landes fällt, ist die Landesregierung bzw. der Landeshauptmann gegenüber dem Bund bzw. in der Integrationskonferenz der Länder an die Stellungnahme des Landtages gebunden; von der Stellungnahme des Landtages darf nur aus zwingenden, die Länderinteressen insgesamt betreffenden Überlegungen abgegangen werden. Die Gründe für die Abweichung von der Stellungnahme des Landtages sind dem Landtag mitzuteilen.
(3) Die Informationen gemäß Art. 3 bzw. ein Ersuchen um Stellungnahme sind im Wege des (der) Ersten Präsidenten(in) des Oberösterreichischen Landtages an den Ausschuß für EG- und Integrationsfragen weiterzuleiten.
Artikel 6
Ist die dem Landtag für die Abgabe einer Stellungnahme im Sinne des Art. 5 Abs. 1 bzw. 2 zur Verfügung stehende Frist so kurz, daß die ordnungsgemäße Behandlung des betreffenden Vorhabens im Landtag nicht möglich ist, so hat der (die) Erste Landtagspräsident(in) nach Anhörung der Obmännerkonferenz dem Ausschuß für EG- und Integrationsfragen das Recht einzuräumen, eine Stellungnahme im Sinne des Art. 5 Abs. 1 bzw. 2 zu beschließen; der Landtag kann auch in anderen Fällen den Ausschuß zur Abgabe der Stellungnahme ermächtigen. Für die Berücksichtigung bzw. Bindung der Landesregierung bzw. des Landeshauptmannes gelten Art. 5 Abs. 1 bzw. 2 sinngemäß, wobei die Gründe für ein Abweichen von der Stellungnahme dem Ausschuß für EGund Integrationsfragen mitzuteilen sind.
Artikel 7
Dieses Landesverfassungsgesetz tritt mit dem Ablauf des Tages seiner Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.