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V Naturschutzgebiet "Pichlwald in Loibichl" in Innerschwand

7 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (7)

Gesetzestext (7 Artikel)

Landesrecht V Naturschutzgebiet "Pichlwald in Loibichl" in Innerschwand

V Naturschutzgebiet "Pichlwald in Loibichl" in Innerschwand

Bundesrecht Kompetenzfeststellung durch den VfGH

Kompetenzfeststellung durch den VfGH

Landesrecht V Naturschutzgebiet "Pichlwald in Loibichl" in Innerschwand

Plan des Naturschutzgebietes Pichlwald in Loibichl

(Anm: Anlage nicht darstellbar; siehe LGBl.Nr. 72/1993)

Bundesrecht Kompetenzfeststellung durch den VfGH

„'Denkmal' im Sinne des Artikels 10 Abs. 1 Z 13 B.-VG. sind bewegliche oder unbewegliche, von Menschen geschaffene Gegenstände von historischer, künstlerischer oder sonst kultureller Bedeutung, nach Art der in den §§ 1 und 2 des Gesetzes vom 5. Dezember 1918, StGBl. Nr. 90, aufgezählten Gegenstände.

Menschliche oder tierische Skelette, die nur Zeugnis menschlichen Daseins sind, sind nicht Denkmale im Sinne des Artikels 10 Abs. 1 Z 13 B.-VG., sie können es jedoch sein, soweit sie Gegenstand der gestaltenden Bearbeitung durch den Menschen waren oder mit Denkmalen eine Einheit bilden.

Felder, Alleen und Parkanlagen und sonstige derartige Erscheinungsformen der gestalteten Natur sind nicht Denkmale.“

Landesrecht V Naturschutzgebiet "Pichlwald in Loibichl" in Innerschwand

(1) Der Pichlwald in Loibichl in der Gemeinde Innerschwand, politischer Bezirk Vöcklabruck, ist Naturschutzgebiet im Sinne des § 17 des O.ö. NSchG. 1982.

(2) Das Naturschutzgebiet umfaßt die aus dem Grundstück Nr. 2676, KG. Innerschwand, vermessenen Teilflächen, Mischwald (FL = 1.270 m2) und Eibenwald (FL = 26.244 m2).

(3) In der Anlage ist die Grenze des Naturschutzgebietes durch den Plan im Maßstab 1:2.000 dargestellt.

Landesrecht V Naturschutzgebiet "Pichlwald in Loibichl" in Innerschwand

Gemäß § 17 Abs. 4 O.ö. NSchG. 1982 sind folgende Eingriffe gestattet

Landesrecht V Naturschutzgebiet "Pichlwald in Loibichl" in Innerschwand

Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.

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