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Brand- und Unfallbekämpfungsvorschrift

43 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (43)

Gesetzestext (43 Artikel)

Landesrecht Brand- und Unfallbekämpfungsvorschrift

Brand- und Unfallbekämpfungsvorschrift

Bundesrecht Übereinkommen, betreffend die Sklaverei - Zusatzübereinkommen

Der Bundespräsident erklärt den Beitritt der Republik Österreich zu dem Zusatzübereinkommen über die Abschaffung der Sklaverei, des Sklavenhandels und sklavereiähnlicher Einrichtungen und Praktiken vom 7. September 1956, welches also lautet: ...

und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der in diesem Zusatzübereinkommen enthaltenen Bestimmungen.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Beitrittsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Inneres, vom Bundesminister für Justiz und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.

Geschehen zu Wien, am 7. September 1963

Die Beitrittsurkunde ist am 7. Oktober 1963 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt worden. Das vorliegende Zusatzübereinkommen ist daher gemäß seinem Artikel 13 Absatz 2 für Österreich am 7. Oktober 1963 in Kraft getreten.

Bisher gehören dem Zusatzübereinkommen folgende weitere Staaten an

Albanien, Algerien, Australien, Belgien, Bulgarien, Ceylon, Republik China, Cypern, Dänemark, Bundesrepublik Deutschland, Dominikanische Republik, Ecuador, Finnland, Ghana, Haiti, Indien, Irak, Iran, Irland, Israel, Italien, Jordanien, Jugoslawien, Kambodscha, Kanada, Kuba, Kuwait, Laos, Malaysia, Marokko, Mexiko, Nepal, Neuseeland, Niederlande, Niger, Nigeria, Norwegen, Pakistan, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Sierra Leone, Sudan, Syrien, Tanganjika, Tschechoslowakei, Ukrainische Sozialistische Sowjetrepublik, Ungarn, Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken, Vereinigte Arabische Republik, Vereinigtes Königreich von Großbritannien und Nordirland, Weißrussische Sozialistische Sowjetrepublik.

Australien hat anläßlich der Ratifikation am 6. Jänner 1958 erklärt, daß das Zusatzübereinkommen auf alle nicht unter Selbstregierung stehenden, alle treuhänderisch verwalteten und sonstigen Gebiete außerhalb des Mutterlandes, für deren internationale Beziehungen Australien verantwortlich ist, Anwendung findet.

Die französische Ratifikationsurkunde enthält die Erklärung, daß dieses Zusatzübereinkommen auf alle Territorien der Republik (ihre europäischen Gebiete sowie die Überseedepartements und -gebiete) Anwendung findet.

Italien hat bei der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde am 12. Feber 1958 erklärt, daß das Zusatzübereinkommen auch auf das unter italienischer Verwaltung stehende Gebiet von Somaliland anwendbar ist.

Neuseeland hat anläßlich des Beitritts am 26. April 1962 gemäß Artikel 12 Absatz 1 erklärt, daß das Zusatzübereinkommen auf die Cook-Inseln (einschließlich Niue) und die Tokelau-Inseln Anwendung findet.

Die Niederlande haben anläßlich der Ratifikation am 3. Dezember 1957 erklärt, daß das Königreich der Niederlande das Zusatzübereinkommen für das Hoheitsgebiet in Europa, für Surinam, die Niederländischen Antillen und Niederländisch-Neuguinea ratifiziert.

Das Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland hat bei der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde am 30. April 1957 erklärt, daß die Ratifikation hinsichtlich des Mutterlandes sowie der Kanalinseln und der Insel Man erfolgt und sich nicht auf irgendein anderes Gebiet, für dessen internationale Beziehungen das Vereinigte Königreich verantwortlich ist, erstreckt.

Das Vereinigte Königreich hat am 6. September 1957 gemäß Artikel 12 Absatz 2 des Zusatzübereinkommens notifiziert, daß die Zustimmung der nachstehenden Gebiete außerhalb des Mutterlandes zur Anwendung des Zusatzübereinkommens auf dieses Gebiete vorliege

Aden, Bahamas, Barbados, Basutoland, Betschuanaland, Bermuda, Britisch-Guayana, Britisch-Honduras, Brunei, Cypern, Falkland-Inseln, Fidschi, Gambia, Gibraltar, Hongkong, Jamaika, Kenia, Antigua, Montserrat, St. Kitts-Nevis, Jungfern-Inseln, Malta, Mauritius, Nord-Borneo, St. Helena, Sarawak, Seychellen, Sierra Leone, Singapur, Protektorat Somaliland, Swaziland, Tanganjika, Gilbert- und Ellice-Inseln, Protektorat Salomon-Inseln, Grenada, St. Lucia, St. Vincent, Sansibar, Föderation von Rhodesien und Nyassaland, Bahrain, Katar, arabische „Trucial States“ (Abu Dhabi, Ajman, Dubai, Fujairah, Ras Al Khaimah, Sharjah, Ummal Qaiwain).

Weitere Notifikationen gemäß Artikel 12 Absatz 2 des Zusatzübereinkommens erfolgten seitens des Vereinigten Königreiches hinsichtlich der nachstehenden Gebiete

Dominica und Tonga am 18. Oktober 1957, Kuwait am 21. Oktober 1957, Uganda am 30. Oktober 1957, Trinidad und Tobago am 14. November 1957, Föderation von Nigeria am 1. Juli 1958.

Die Vertragsstaaten dieses Übereinkommens

in der Erwägung, daß die Freiheit das angeborene Recht jedes Menschen ist,

eingedenk der Tatsache, daß die Völker der Vereinten Nationen in der Satzung ihren Glauben an die Würde und den Wert der menschlichen Person erneut bekräftigt haben,

in der Erwägung, daß in der von der Generalversammlung der Vereinten Nationen als das von allen Völkern und Nationen zu erreichende gemeinsame Ideal verkündeten Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte festgestellt wird, daß niemand in Sklaverei oder Knechtschaft gehalten werden darf, und daß Sklaverei und Sklavenhandel in jeder Form verboten werden sollen,

in Anerkennung der Tatsache, daß seit dem Abschluß des am 25. September 1926 in Genf unterzeichneten Übereinkommens betreffend die Sklaverei, durch welches die Abschaffung der Sklaverei und des Sklavenhandels sichergestellt werden sollte, weitere Fortschritte zur Erreichung dieses Ziels gemacht worden sind,

in Anbetracht des Übereinkommens über Zwangs- oder Pflichtarbeit von 1930 und weiterer, von der Internationalen Arbeitsorganisation in bezug auf Zwangs- oder Pflichtarbeit unternommener Schritte,

jedoch in dem Bewußtsein, daß Sklaverei, Sklavenhandel und sklavereiähnliche Einrichtungen und Praktiken noch nicht in allen Teilen der Welt beseitigt sind,

haben daher beschlossen, das Übereinkommen von 1926, das in Kraft bleibt, nunmehr durch den Abschluß eines Zusatzübereinkommens zu ergänzen mit dem Ziel, sowohl die nationalen als auch die internationalen Bemühungen um die Abschaffung der Sklaverei, des Sklavenhandels und sklavereiähnlicher Einrichtungen und Praktiken zu verstärken, und

sind wie folgt übereingekommen

Bundesrecht Übereinkommen, betreffend die Sklaverei - Zusatzübereinkommen

SKLAVEREIÄHNLICHE EINRICHTUNGEN UND PRAKTIKEN

Jeder Vertragsstaat dieses Übereinkommens trifft alle durchführbaren und notwendigen gesetzgeberischen und sonstigen Maßnahmen, um schrittweise und so bald wie möglich die vollständige Abschaffung der folgenden Einrichtungen und Praktiken oder den Verzicht darauf herbeizuführen, soweit sie noch bestehen und ohne Rücksicht darauf, ob sie unter die in Artikel 1 des am 25. September 1926 in Genf unterzeichneten Übereinkommens betreffend die Sklaverei enthaltene Begriffsbestimmung fallen

Landesrecht Brand- und Unfallbekämpfungsvorschrift

Die Leistung von Einsätzen nach dieser Verordnung erfolgt

Bundesrecht Übereinkommen, betreffend die Sklaverei - Zusatzübereinkommen

Um den in Artikel 1 Absatz c erwähnten Einrichtungen und Praktiken ein Ende zu bereiten, verpflichten sich die Vertragsstaaten, dort, wo es angebracht erscheint, ein angemessenes Mindestalter zur Eheschließung festzusetzen, die Anwendung von Vorkehrungen, auf Grund deren die Zustimmung beider Ehepartner vor einer zuständigen zivilen oder religiösen Behörde frei zum Ausdruck gebracht werden kann, und die Eintragung der Eheschließungen zu fördern.

Landesrecht Brand- und Unfallbekämpfungsvorschrift

(1) Wer ein unmittelbar drohendes oder eingetretenes Ereignis gemäß § 1 wahrnimmt, das den Einsatz der Feuerwehr erfordert, ist zur unverzüglichen Meldung verpflichtet. Die Meldung hat auf die zweckmäßigste und rascheste Art zu erfolgen, insbesondere durch

(2) Für die Warnung und Alarmierung mittels Sirene werden folgende Signale festgelegt

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Bundesrecht Übereinkommen, betreffend die Sklaverei - Zusatzübereinkommen

Übereinkommen, betreffend die Sklaverei - Zusatzübereinkommen

Landesrecht Brand- und Unfallbekämpfungsvorschrift

(1) Für jede Gemeinde (für jeden Ortsverwaltungsteil und jeden Stadtbezirk) müssen die notwendigen Einrichtungen zur Warnung der Bevölkerung und zur Alarmierung der Feuerwehr, mindestens aber eine Sirene und eine Brandmeldestelle, vorhanden sein.

(2) Als überörtliche Warn- und Alarmeinrichtungen müssen vorhanden sein

(3) Die Warn- und Alarmeinrichtungen nach Abs. 1 sind von der Gemeinde, jene nach Abs. 2 vom Land zu errichten und zu betreiben.

(4) Die Aufgaben der Warn- und Alarmzentralen sind

Bundesrecht Übereinkommen, betreffend die Sklaverei - Zusatzübereinkommen

Jeder Sklave, der an Bord eines Schiffes eines Vertragsstaates Zuflucht sucht, wird ipso facto frei.

Landesrecht Brand- und Unfallbekämpfungsvorschrift

(1) Für jede Gemeinde (für jeden Ortsverwaltungsteil und jeden Stadtbezirk) sind vom Orts-(Stadt-)feuerwehrkommandanten ein Alarmplan und eine Alarmierungsordnung auszuarbeiten.

(2) Durch den Alarmplan ist sicherzustellen, daß im Einsatzfall außer der Feuerwehr auch Behörden, Hilfs- und Rettungsdienste, Unternehmen sowie Einzelpersonen, die im Einsatzfall benötigt werden, rasch alarmiert werden können.

(3) In der Alarmierungsordnung ist festzulegen, welche Feuerwehren, Behörden, Hilfs- und Rettungsdienste, Unternehmen und Einzelpersonen entsprechend der Einsatzart und Alarmstufe zu alarmieren sind.

(4) Für Einsätze, bei denen besonders große Gefahren für Menschen, Tiere oder Sachwerte zu erwarten sind oder bei denen die Tätigkeit der Einsatzkräfte besonders schwierig ist (zB Objekte mit hohem brandschutztechnischem Risiko gemäß § 9 Abs. 5 Z 3 Burgenländisches Kehrgesetz, LGBl. Nr. 15/2007, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 24/2014, gefährliche Substanzen) sind vom örtlich zuständigen Orts-(Stadt-)feuerwehrkommandanten Sonderalarmpläne und Sonderalarmierungsordnungen zu erstellen.

(5) Für Einsätze, die über das Gemeindegebiet hinausgehen (z. B. Autobahnen, Gewässer) und für die die Erstellung von Sonderalarmplänen und Sonderalarmierungsordnungen nach Abs. 4 notwendig ist, sind diese vom nächsthöheren, örtlich zuständigen Feuerwehrkommandanten (Abschnitts-, Bezirks-, Landesfeuerwehrkommandant) zu erstellen.

Bundesrecht Übereinkommen, betreffend die Sklaverei - Zusatzübereinkommen

SKLAVEREI UND SKLAVEREIÄHNLICHE EINRICHTUNGEN UND PRAKTIKEN

In einem Land, in dem die Abschaffung der Sklaverei oder der in Artikel 1 erwähnten Einrichtungen oder Praktiken oder der Verzicht darauf noch nicht in vollem Umfang erfolgt ist, soll das Verstümmeln, Brandmarken oder sonstige Kennzeichnen eines Sklaven oder einer Person in sklavereiähnlicher Rechtsstellung zur Bezeichnung dieser Rechtsstellung oder als Strafe oder aus einem anderen Grunde oder die Teilnahme daran ein Verbrechen nach den Gesetzen der Vertragsstaaten dieses Übereinkommens sein; Personen, die dieser Verbrechen überführt werden, werden bestraft.

Landesrecht Brand- und Unfallbekämpfungsvorschrift

(1) Die Besorgung der Aufgaben der örtlichen Feuer- und Gefahrenpolizei obliegt der Gemeinde. Bei Einsätzen im Sinne von § 1 ist, sofern nicht in den folgenden Absätzen etwas anderes angeordnet ist, der Bürgermeister Behörden-Einsatzleiter.

(2) Bei Einsätzen, die nicht der örtlichen Feuer- und Gefahrenpolizei zuzurechnen sind, sind die behördlichen Aufgaben von der Bezirksverwaltungsbehörde zu besorgen, sofern gesetzlich nicht etwas anderes angeordnet ist.

(3) Der Behörden-Einsatzleiter ist berechtigt und bei Bedarf verpflichtet, der Feuerwehr die entsprechenden Weisungen zu erteilen. Werden behördliche Anordnungen nicht oder nicht rechtzeitig erteilt, kommt die Weisungsbefugnis dem Feuerwehr-Einsatzleiter zu.

(4) §§ 19 ff Katastrophenhilfegesetz, LGBl. Nr. 5/1986, und § 2 Wehrgesetz 1990, BGBl. Nr. 305, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 43/1995, bleiben unberührt.

Bundesrecht Übereinkommen, betreffend die Sklaverei - Zusatzübereinkommen

Übereinkommen, betreffend die Sklaverei - Zusatzübereinkommen

Landesrecht Brand- und Unfallbekämpfungsvorschrift

(1) Die Leitung des Feuerwehreinsatzes obliegt dem nach dem Ort des Einsatzes zuständigen Orts-(Stadt-)feuerwehrkommandanten, bei dessen Verhinderung dem Orts-(Stadt-)feuerwehrkommandant-Stellvertreter. Ist auch dieser verhindert, obliegt die Einsatzleitung dem ranghöchsten sonstigen Feuerwehrmitglied, das über die nach Art und Umfang des Einsatzes erforderliche Ausbildung verfügt.

(2) Ist die nach dem Ort des Einsatzes zuständige Feuerwehr nicht im Einsatz, so ist der ranghöchste anwesende Orts-(Stadt-)feuerwehrkommandant(-Stellvertreter) Einsatzleiter. Ist ein solcher nicht anwesend, obliegt die Einsatzleitung dem ranghöchsten anwesenden Feuerwehrmitglied im Sinne von Abs. 1 zweiter Satz.

(3) Ranghöchster im Sinne von Abs. 1 und 2 ist jenes Feuerwehrmitglied, das den höchsten Dienstgrad führt. Bei gleichem Dienstgrad mehrerer Feuerwehrmitglieder ist jenes Ranghöchster, das den Dienstgrad schon die längere Zeit innehat.

(4) Der Einsatzleiter kann die Einsatzleitung an den Abschnitts-, Bezirks- oder Landesfeuerwehrkommandanten oder dieser Stellvertreter übergeben. Der Abschnitts-, Bezirks- oder Landesfeuerwehrkommandant(-Stellvertreter) kann die Einsatzleitung auch von sich aus übernehmen. Auf Verlangen des Einsatzleiters ist er zur Übernahme der Einsatzleitung verpflichtet.

(5) Dem Einsatzleiter unterstehen alle im Einsatz befindlichen Feuerwehreinheiten einschließlich der Sondereinheiten (§ 23).

(6) Bei Einsätzen, bei denen Sondereinheiten zum Einsatz kommen, hat der Einsatzleiter den Kommandanten der Sondereinheit als Berater beizuziehen.

(7) Bei Einsätzen in Betrieben, in denen eine Betriebsfeuerwehr vorhanden ist, hat der Einsatzleiter den Betriebsfeuerwehrkommandanten als Berater beizuziehen.

Bundesrecht Übereinkommen, betreffend die Sklaverei - Zusatzübereinkommen

BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

Im Sinne dieses Übereinkommens bedeutet

Landesrecht Brand- und Unfallbekämpfungsvorschrift

(1) Der Feuerwehr-Einsatzleiter hat eine Einsatzleitstelle zu errichten und diese bei Bedarf deutlich sichtbar zu kennzeichnen.

(2) Der Einsatzleitstelle obliegt die Unterstützung des Feuerwehr-Einsatzleiters in allen Führungs- und Versorgungsangelegenheiten.

(3) Die Einsatzleitstelle ist mit Personal und Führungsmitteln entsprechend Art und Umfang des Einsatzes auszustatten.

(4) Der Behörden-Einsatzleiter hat bei Bedarf eine Einsatzleitstelle der Behörde zu errichten. Abs. 1 bis 3 sind anzuwenden. §§ 5 und 6 der Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 22. April 1987, mit der Richtlinien für die einheitliche Gestaltung der Katastrophenschutzpläne erlassen werden, LGBl. Nr. 30, bleiben unberührt.

Bundesrecht Übereinkommen, betreffend die Sklaverei - Zusatzübereinkommen

Übereinkommen, betreffend die Sklaverei - Zusatzübereinkommen

Landesrecht Brand- und Unfallbekämpfungsvorschrift

(1) Alle im Einsatz befindlichen Feuerwehrmitglieder sind verpflichtet, die Weisungen ihrer Vorgesetzten zu befolgen.

(2) Vorgesetzter ist

(3) Der Behörden-Einsatzleiter hat seine Weisungen (Aufträge) grundsätzlich an den Feuerwehr-Einsatzleiter bzw. an die Feuerwehr-Einsatzleitstelle zu richten. Sein Weisungsrecht erstreckt sich nicht auf innerdienstliche Angelegenheiten der Feuerwehr.

(4) Der Feuerwehr-Einsatzleiter hat seine Weisungen (Befehle) grundsätzlich an die ihm unmittelbar unterstellten Kommandanten (Gruppenkommandanten, Zugskommandanten usw.) zu richten.

Bundesrecht Übereinkommen, betreffend die Sklaverei - Zusatzübereinkommen

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Zu diesem Übereinkommen können keine Vorbehalte gemacht werden.

Landesrecht Brand- und Unfallbekämpfungsvorschrift

(1) Bei jedem Einsatz sind die taktischen und technischen Grundregeln nach Maßgabe der folgenden Absätze zu beachten.

(2) Der Einsatzleiter hat die Lage zu erkunden, zu beurteilen, einen Entschluß über die zu setzenden Maßnahmen zu fassen, die erforderlichen Weisungen zu erteilen und deren Durchführung laufend zu überwachen. Das gleiche gilt für jedes Feuerwehrmitglied, das im Einsatz eine Kommandantenfunktion ausübt, soweit dies zur Ausübung der Funktion notwendig ist.

(3) Alle Feuerwehreinheiten haben sich bei der Einsatzleitstelle zu melden und den Einsatzbefehl entgegenzunehmen. Bei Verlassen des Einsatzortes haben sie sich beim Einsatzleiter abzumelden.

(4) Bei allen Einsatzmaßnahmen ist auf die Sicherheit der Einsatzkräfte und allenfalls sonstiger anwesender Personen zu achten. Erforderlichenfalls ist der Einsatzbereich abzusperren.

Bundesrecht Übereinkommen, betreffend die Sklaverei - Zusatzübereinkommen

Alle Streitigkeiten zwischen Vertragsstaaten dieses Übereinkommens über seine Auslegung oder Anwendung, die nicht durch Verhandlungen beigelegt werden, sind auf Antrag einer der an dem Streit beteiligten Parteien dem Internationalen Gerichtshof zu unterbreiten, sofern die betroffenen Parteien kein anderes Streitregelungsverfahren vereinbaren.

Landesrecht Brand- und Unfallbekämpfungsvorschrift

Jede Feuerwehr (jedes Feuerwehrmitglied) ist verpflichtet, einer ihr (ihm) geltenden Alarmierung Folge zu leisten (§ 26 Bgld. FWG 1994).

Bundesrecht Übereinkommen, betreffend die Sklaverei - Zusatzübereinkommen

Übereinkommen, betreffend die Sklaverei - Zusatzübereinkommen

Landesrecht Brand- und Unfallbekämpfungsvorschrift

(1) Eingriffe in Rechte Dritter sind

(2) Eingriffe im Sinne des Abs. 1 erfolgen auf Weisung des Behörden-Einsatzleiters. § 5 Abs. 3 ist anzuwenden.

(3) Eingriffe im Sinne des Abs. 1 dürfen nur erfolgen, wenn dies unbedingt notwendig ist, um den Einsatzerfolg sicherzustellen. Dabei ist mit möglichster Schonung des Betroffenen und seines Eigentums vorzugehen.

(4) Der Betroffene ist über sein Recht auf Entschädigung oder Schadenersatz zu informieren.

Bundesrecht Übereinkommen, betreffend die Sklaverei - Zusatzübereinkommen

Übereinkommen, betreffend die Sklaverei - Zusatzübereinkommen

Landesrecht Brand- und Unfallbekämpfungsvorschrift

(1) Nach Bekämpfung eines Brandes ist eine Brandwache einzurichten, sofern dies notwendig ist, um einen Wiederausbruch zu verhindern oder andere Gefahren abzuwehren.

(2) Die Einteilung der Brandwache (Kommandant, Mannschaft, Ausrüstung) obliegt dem Feuerwehr-Einsatzleiter. Für die Brandwache sind möglichst ausgeruhte Feuerwehrmitglieder in entsprechender Anzahl einzuteilen.

Bundesrecht Übereinkommen, betreffend die Sklaverei - Zusatzübereinkommen

Übereinkommen, betreffend die Sklaverei - Zusatzübereinkommen

Landesrecht Brand- und Unfallbekämpfungsvorschrift

(1) Nach einem Brand hat der Eigentümer des Gebäudes unverzüglich, jedoch ohne die Brandursachenermittlung zu beeinträchtigen, die erforderlichen Sicherungsmaßnahmen zu treffen und Aufräumungsarbeiten durchzuführen bzw. zu veranlassen.

(2) Der Eigentümer eines vom Brand betroffenen Gebäudes hat für die vorläufige Unterbringung der Bewohner zu sorgen, wenn deren Verbleib an der Brandstelle nicht möglich ist. Er hat weiters dafür vorzusorgen, daß geborgene Gegenstände vor unbefugtem Zugriff oder Beschädigung vorläufig bewahrt und gerettete Tiere vorläufig an einem sicheren Ort untergebracht und versorgt werden.

(3) Werden die Maßnahmen nach Abs. 1 und 2 nicht oder nicht rechtzeitig getroffen, so hat die Gemeinde die entsprechenden Maßnahmen dem Eigentümer mit Bescheid aufzutragen. Bei Gefahr im Verzug hat die Gemeinde ohne weiteres Verfahren und ohne Anhörung des Eigentümers die notwendigen Maßnahmen auf Kosten und Gefahr des Eigentümers zu verfügen und sofort durchführen zu lassen. Die Feuerwehr darf zu Sicherungs- und Aufräumungsarbeiten nur herangezogen werden, wenn diese nicht auf andere Art verrichtet werden können und der Orts-(Stadt-)feuerwehrkommandant hiezu die Zustimmung erteilt.

Bundesrecht Übereinkommen, betreffend die Sklaverei - Zusatzübereinkommen

Übereinkommen, betreffend die Sklaverei - Zusatzübereinkommen

Landesrecht Brand- und Unfallbekämpfungsvorschrift

(1) Ab Kenntnis vom Brand, jedenfalls unverzüglich nach dem Brand, ist dessen Ursache zu erheben und festzustellen, ob und welche brandgefährlichen Umstände zum Brand geführt haben.

(2) Diese Erhebungen obliegen der Behörde (§ 5). § 22 Abs. 3 des Sicherheitspolizeigesetzes, BGBl. Nr. 566/1991, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 505/1994 und der Kundmachung BGBl. Nr. 662/1992, bleibt unberührt.

(3) Der Feuerwehr-Einsatzleiter hat Wahrnehmungen und Gegenstände, die auf die Brandursache schließen lassen, an die Behörde weiterzuleiten.

(4) Bei der Ermittlung der Brandursache sind die erforderlichen Sachverständigen beizuziehen.

Bundesrecht Übereinkommen, betreffend die Sklaverei - Zusatzübereinkommen

Dieses Übereinkommen, dessen chinesischer, englischer, französischer, russischer und spanischer Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, wird im Archiv des Sekretariats der Vereinten Nationen hinterlegt. Der Generalsekretär wird davon beglaubigte Abschriften zur Übermittlung an die Vertragsstaaten dieses Übereinkommens sowie an alle anderen Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen und der Spezialorganisationen anfertigen.

ZU URKUND DESSEN haben die von ihren Regierungen hiezu gehörig bevollmächtigten Unterzeichneten dieses Übereinkommen an dem neben ihrer Unterschrift jeweils vermerkten Tage unterschrieben.

GESCHEHEN im Europäischen Büro der Vereinten Nationen in Genf am 7. September 1956.

Landesrecht Brand- und Unfallbekämpfungsvorschrift

(1) Nach jedem Einsatz ist ein Einsatzbericht entsprechend den vom Landesfeuerwehrkommandanten herauszugebenden Richtlinien zu verfassen und dem Landesfeuerwehrkommando unverzüglich vorzulegen.

(2) Alle Einsatzberichte sind vom Landesfeuerwehrkommando statistisch zu erfassen und auszuwerten. Das Ergebnis der Auswertung ist der Landesregierung jährlich vorzulegen.

Landesrecht Brand- und Unfallbekämpfungsvorschrift

(1) Die Einsatzleistung der Feuerwehr erfolgt bei Einsätzen im Sinne von § 1 durch taktische Einheiten. Taktische Einheiten sind jene Feuerwehreinheiten, die auf Grund ihrer Mannschaftsstärke und Ausrüstung in der Lage sind, bestimmte Aufgaben im Rahmen der Bekämpfung von Bränden, Unfällen und Elementarereignissen selbständig zu erfüllen.

(2) Taktische Einheiten sind

Landesrecht Brand- und Unfallbekämpfungsvorschrift

(1) Die Löschgruppe besteht aus dem Gruppenkommandanten, dem Melder, dem Maschinisten sowie dem Angriffs-, dem Wasser- und dem Schlauchtrupp (jeweils bestehend aus Truppführer und Truppmann).

(2) Bei der Tanklöschgruppe kann der Schlauchtrupp entfallen.

(3) Die Löschgruppe ist mit einem für den Brandeinsatz geeigneten Einsatzfahrzeug (Löschfahrzeug) auszustatten.

Landesrecht Brand- und Unfallbekämpfungsvorschrift

(1) Der Löschzug besteht aus dem Zugskommandanten und mindestens zwei Löschgruppen.

(2) Zur Unterstützung des Zugskommandanten kann dem Löschzug, insbesondere wenn dieser selbständig eingesetzt ist, ein Zugtrupp angegliedert werden. Dieser besteht mindestens aus dem Zugtruppkommandanten, einem Funker und einem Melder. Sofern der Zugskommandant keine andere Anordnung trifft, ist der Zugtruppkommandant zugleich Zugskommandant-Stellvertreter.

Landesrecht Brand- und Unfallbekämpfungsvorschrift

(1) Der technische Trupp besteht aus dem Truppkommandanten, dem Truppmann und dem Maschinisten.

(2) Der technische Trupp ist mit einem für den technischen Einsatz geeigneten Einsatzfahrzeug (Rüstfahrzeug, Sonderfahrzeug) auszustatten.

Landesrecht Brand- und Unfallbekämpfungsvorschrift

(1) Die technische Gruppe besteht aus dem Gruppenkommandanten, zwei Maschinisten sowie dem Rettungs-, dem Geräte- und dem Sicherungstrupp (jeweils bestehend aus Truppführer und Truppmann).

(2) Die technische Gruppe ist mit einem für den technischen Einsatz geeigneten Einsatzfahrzeug (Rüstfahrzeug, Sonderfahrzeug) und einem Löschfahrzeug auszustatten. Beide Fahrzeugtypen können in einem Fahrzeug kombiniert werden; in diesem Fall wird der zweite Maschinist durch einen Melder ersetzt.

Landesrecht Brand- und Unfallbekämpfungsvorschrift

(1) Der KHD-Zug besteht aus dem Zugskommandanten, dem Zugtrupp und mehreren taktischen Einheiten (Löschgruppen, technische Trupps, technische Gruppen).

(2) Der Zugtrupp besteht aus dem Zugtruppkommandanten (zugleich Zugskommandanten-Stellvertreter) sowie den erforderlichen Kraftfahrern, Funkern und Meldern.

(3) Der KHD-Zug ist mit den erforderlichen Einsatzfahrzeugen auszustatten.

Landesrecht Brand- und Unfallbekämpfungsvorschrift

(1) Im Bereich jeder Bezirkshauptmannschaft ist eine KHD-Bereitschaft einzurichten. Diese besteht aus dem Bereitschaftskommando, dem Kommandozug und mindestens drei KHD-Zügen.

(2) Das Bereitschaftskommando besteht aus dem Bereitschaftskommandanten, dem Bereitschaftskommandant-Stellvertreter sowie dem erforderlichen Führungspersonal.

(3) Der Kommandozug unterstützt das Bereitschaftskommando bei der Führung und Versorgung der Bereitschaft. Er besteht aus dem Zugskommandanten und dem erforderlichen Unterstützungspersonal.

Landesrecht Brand- und Unfallbekämpfungsvorschrift

Für besondere Einsatzaufgaben können Sondereinheiten (Gruppen, Züge) errichtet werden. Organisation, Stärke und Ausrüstung der Sondereinheiten richten sich nach den Aufgaben, zu deren Bewältigung sie errichtet werden.

Landesrecht Brand- und Unfallbekämpfungsvorschrift

(1) Wenn in einer Gemeinde durch brandgefährliche Tätigkeiten, Vorgänge oder Zustände erhöhte Brandgefahr besteht, hat der Bürgermeister einen Brandsicherheitswachdienst einzurichten. § 19 Bgld. Veranstaltungsgesetz, LGBl. Nr. 2/1994, bleibt unberührt.

(2) Die Aufgaben des Brandsicherheitswachdienstes sind

(3) Der Brandsicherheitswachdienst ist in der erforderlichen Stärke (Mannschaft und Ausrüstung) vorzusehen und von der Feuerwehr durchzuführen. Vom Orts-(Stadt-, Betriebs-)feuerwehrkommandanten ist eines der eingeteilten Feuerwehrmitglieder zum Kommandanten der Brandsicherheitswache zu ernennen. Personen unter 18 Jahren dürfen zum Brandsicherheitswachdienst nicht herangezogen werden.

Landesrecht Brand- und Unfallbekämpfungsvorschrift

Wenn Funktionen nach dieser Verordnung von Frauen ausgeübt werden, so kann die weibliche Form der Bezeichnung, die für die jeweilige Funktion vorgesehen ist, verwendet werden.

Landesrecht Brand- und Unfallbekämpfungsvorschrift

(1) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung treten außer Kraft

(2) § 4 Abs. 4 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 34/2014 tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

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