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Vereinbarung über die gemeinsame Willensbildung der Länder in Angelegenheiten der europäischen Integration

64 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (64)

Gesetzestext (64 Artikel)

Landesrecht Vereinbarung über die gemeinsame Willensbildung der Länder in Angelegenheiten der europäischen Integration

Der Oberösterreichische Landtag hat in seiner Sitzung am 3. März 1993 gemäß Art. 56 Abs. 2 und 4 L-VG. 1991 nachfolgende Vereinbarung genehmigt.

Diese Vereinbarung tritt mit 4. April 1993 in Kraft.

Die Länder Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol, Vorarlberg und Wien schließen folgende Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die gemeinsame Willensbildung der Länder in Angelegenheiten der europäischen Integration.

Landesrecht Richtlinien für Katastrophenschutzpläne

Salzburg

Erfassungsstichtag: 9.6.1989

Bundesrecht Konsularvertrag zwischen der Republik Österreich und dem Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland

Nachdem der am 24. Juni 1960 in Wien unterzeichnete Konsularvertrag zwischen der Republik Österreich und dem Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland samt Unterzeichnungsprotokoll, welcher also lautet: ...

die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident diesen Konsularvertrag samt Unterzeichnungsprotokoll für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der darin enthaltenen Bestimmungen.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Inneres, vom Bundesminister für Justiz, vom Bundesminister für Finanzen, vom Bundesminister für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.

Geschehen zu Wien, am 4. Juli 1963

Die Ratifikationsurkunden zu dem vorliegenden Konsularvertrag sind am 26. November 1963 ausgetauscht worden; der Konsularvertrag ist somit gemäß seinem Artikel 47 Absatz 1 am 26. Dezember 1963 in Kraft getreten.

Landesrecht Richtlinien für Katastrophenschutzpläne

(1) Der Inhalt dieser Richtlinien dient als Grundlage für die Erstellung der Katastrophenschutzpläne und ist jeweils den besonderen Erfordernissen entsprechend zu ergänzen.

(2) Der Katastrophenschutzplan enthält die für die Entscheidung im Katastrophenfall notwendigen Grundlagen und die in einem solchen Fall in der Regel zu teffenden Maßnahmen.

(3) Den einzelnen Abschnitten der Katastrophenschutzpläne sind, soweit herstellbar, graphische Darstellungen beizufügen. Diese sind möglichst als transparente Deckblätter über die Österreichische Militärische Karte im Maßstab 1:50.000 (ÖMK 50) auszuführen. Soweit besondere Gründe dafür sprechen, können ausnahmsweise auch Karten in anderen Maßstäben verwendet werden. Ortsangaben erfolgen, soweit möglich, mit Hilfe des Netzgitterverfahrens.

(4) In den Bezirkskatastrophenschutzplänen sind jene Gemeinden zu bezeichnen, denen gemäß § 9 Abs. 1 des Katastrophenhilfegesetzes die Aufstellung von Katastrophenschutzplänen übertragen wurde.

(1) Den Katastrophenschutzplänen ist eine Zusammenstellung jener Rechtsvorschriften, die bei der Vorbereitung und Durchführung der Abwehr und Bekämpfung von Katastrophen anzuwenden sind, beizufügen.

(2) Bei Erarbeitung der Katastrophenschutzpläne sind bestehende Planungen auf sachverwandten Gebieten einzubeziehen.

(1) Die Gebietsbeschreibung hat alle wesentlichen Strukturmerkmale des jeweiligen Planungsraumes unter dem Gesichtspunkt des Katastrophenschutzes darzustellen. Sie hat sich zu gliedern in

(2) Entsprechend der besonderen Lage hat der Katastrophenschutzplan auch zusätzliche Gliederungen zu enthalten, soweit diese für die Katastrophenabwehr und -bekämpfung von Bedeutung sind.

(1) Bei Darstellung der Gefahrenlage sind jene Stellen oder Bereiche, wo Katastrophen zu erwarten sind, und Personen, Gebäude oder sonstige Einrichtungen, die betroffen werden können, anzugeben. Dabei sind sämtliche Systeme zur Gewinnung eines klaren Lagebildes zu berücksichtigen. Auch Gefahren, die ihre Ursache außerhalb des Planungsgebietes haben, sich aber auf dieses auswirken können, sind zu beachten.

(2) Ereignisse, die eine Katastrophe auslösen können, sind insbesondere

(1) Die Einsatzleitung hat folgende Gliederung und Aufgaben

(2) Der jeweilige Sitz der Einsatzleitung ist bei der Planung festzulegen. Für Einrichtung und Ausstattung, besonders in fernmeldetechnischer Hinsicht, ist vorzusorgen.

(3) Die Einsatzaufträge des Einsatzleiters sind den Vertretern der jeweiligen Katastrophenhilfsdienste im Einsatzstab oder, wenn dies nicht möglich ist oder ein Einsatzstab nicht eingerichtet ist, den am Einsatzort verfügbaren ranghöchsten Kommandanten der jeweiligen Katastrophenhilfsdienste oder dem technischen Einsatzleiter, wenn ein solcher gemäß Abs. 4 bestimmt ist, zu erteilen.

(4) Zur Durchführung der Einsatzmaßnahmen vor Ort im Rahmen der Zielsetzung und der Aufträge des (behördlichen) Einsatzleiters sowie zur Einsatzführung an der Schadensstelle nach fachdienstlichen und technischen Gesichtspunkten kann, wenn ein Einsatzstab nicht besteht oder mit diesem nicht das Auslangen gefunden werden kann, vom (behördlichen) Einsatzleiter der am Einsatzort verfügbare ranghöchste Kommandant oder Leiter jenes Katastrophenhilfsdienstes, der zur Abwehr und Bekämpfung der jeweiligen Katastrophe hauptsächlich berufen ist, mit der technischen Einsatzleitung betraut werden (technischer Einsatzleiter). Aufgabe des technischen Einsatzleiters ist es, die Koordination und Durchführung von Aufträgen des (behördlichen) Einsatzleiters durch die Katastrophenhilfsdienste und deren Überwachung sicherzustellen und die Leitung sämtlicher Einsatzkräfte der Hilfsdienste im Schadensgebiet wahrzunehmen. Die Leitung der Einsatzkräfte des Österreichischen Bundesheeres, der Bundespolizei, der Zollwache u. dgl.bleiben hievon unberührt. Unabhängig von der Betrauung eines technischen Einsatzleiters bleibt es dem behördlichen Einsatzleiter im Hinblick auf seine Gesamtverantwortung unbenommen, über die grundsätzlichen Einsatzaufträge hinaus Einzelaufträge zu erteilen, soweit er dies auf Grund der besonderen Umstände des Einzelfalles für erforderlich hält.

(5) Die bestehenden Einrichtungen für die Katastrophenhilfe sind nach Art, Gliederung, Stärke und Ausrüstung darzustellen.

(6) Insbesondere zählen zum Katastrophenhilfsdienst

(1) In Alarmplänen ist festzulegen, wie die Maßnahmen zur Katastrophenabwehr und -bekämpfung ausgelöst werden.

(2) Anzugeben sind insbesondere die zur Erkennung der Gefahren und zur Weiterleitung der Meldungen bestimmten

(3) Es ist der Verlauf der Meldewege darzustellen. Dabei ist zu bestimmen, an wen Meldungen über besondere Ereignisse weiterzuleiten sind. Diese Stellen haben ständig erreichbar zu sein.

(4) Als Teil des Maßnahmenkataloges hat der Allgemeine Alarmplan mindestens sicherzustellen

(5) In den Alarmplänen ist festzulegen, in welchen Fällen

(6) Für Gefahren, die nach Art, Ausmaß, Häufigkeit und dem Ort ihres Auftretens vorhersehbar sind, sind Sonderalarmpläne zu erstellen. In diesen werden die Zusammensetzung der Einsatzstäbe und die erforderlichen Maßnahmen der Katastrophenhilfe festgelegt. Diese Sonderalarmpläne sind als Ergänzung zum Allgemeinen Alarmplan auszuarbeiten.

(7) Soweit dies möglich ist, haben die Maßnahmenkataloge zu einzelnen Katastrophenfällen auch die bei Beendigung des Katastropheneinsatzes erforderlichen Maßnahmen (Aufgabenweiterführung durch Ämter u. dgl.) anzuführen.

In die Katastrophenschutzpläne sind Unterlagen über sonstige zur Katastrophenabwehr und -bekämpfung wichtige Anlagen, Einrichtungen, Einsatz- und Hilfsmittel aufzunehmen. Insbesondere zählen dazu

Bundesrecht Konsularvertrag zwischen der Republik Österreich und dem Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland

Staatsangehörige gemäß Artikel 2 Ziffer 4 lit. a) sind

1. Britische Untertanen, die Bürger des Vereinigten Königreiches und seiner Kolonien sind;

2. Britische Untertanen, die Bürger der Föderation von Rhodesien und Nyassaland sind;

3. Britische Untertanen, die Bürger des Staates Singapur sind;

4. Britische Untertanen, die als Bürger der Republik Irland den Anspruch gemäß Paragraph 2 des Britischen Staatsbürgerschaftsgesetzes 1948 auf Beibehaltung der Eigenschaft eines britischen Untertanen geltend gemacht haben;

5. Personen, die gemäß Paragraph 13 Absatz 1 des Britischen Staatsbürgerschaftsgesetzes 1948 britische Untertanen ohne Bürgerschaft sind;

6. Personen, die unter britischem Schutz im Sinne des „British Protectorates, Protected States and Protected Persons Order in Council, 1949“ in der jeweils geltenden Fassung stehen.

Landesrecht Vereinbarung über die gemeinsame Willensbildung der Länder in Angelegenheiten der europäischen Integration

Artikel 1

Einrichtung und Aufgaben der Integrationskonferenz der Länder

Bundesrecht Konsularvertrag zwischen der Republik Österreich und dem Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland

Dieser Vertrag ist anzuwenden

1. seitens Ihrer Majestät auf das Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland sowie auf alle Gebiete, für deren internationale Beziehungen Ihre Regierung im Vereinigten Königreich verantwortlich ist;

2. seitens der Republik Österreich auf die Republik Österreich.

Landesrecht Richtlinien für Katastrophenschutzpläne

Für die einheitliche Gestaltung und Vollständigkeit der Katastrophenschutzpläne gelten die in der Anlage enthaltenen Richtlinien.

Bundesrecht Konsularvertrag zwischen der Republik Österreich und dem Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland

Bei der heutigen Unterzeichnung des Konsularvertrages zwischen der Republik Österreich und dem Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland sind die hiezu gehörig bevollmächtigten Unterzeichneten wie folgt übereingekommen

1. Artikel 16 und Artikel 41 Absatz 2 des Konsularvertrages sind erst nach gegenseitiger Notifikation durch die Hohen Vertragschließenden Parteien anzuwenden.

2. Der im Artikel 44 Absatz 2 erwähnte Betrag wird bis auf weiteres hinsichtlich der im Artikel 1 Absatz 1 erwähnten Gebiete mit 100 £ und hinsichtlich der Republik Österreich mit 7000 S festgelegt.

ZU URKUND DESSEN haben die beiden Bevollmächtigten dieses Protokoll unterzeichnet und mit ihren Siegeln versehen.

GESCHEHEN in zweifacher Ausfertigung in Wien, am 24. Juni 1960, in deutscher und englischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch sind.

Landesrecht Vereinbarung über die gemeinsame Willensbildung der Länder in Angelegenheiten der europäischen Integration

Artikel 2

Mitglieder

In der Integrationskonferenz der Länder (IKL) sind alle Länder durch den Landeshauptmann und den Landtagspräsidenten vertreten. Das Präsidium des Bundesrates ist zur Teilnahme an den Sitzungen berechtigt.

Bundesrecht Konsularvertrag zwischen der Republik Österreich und dem Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland

Im Sinne dieses Vertrages bedeuten

1. „Sendestaat“ je nach dem Zusammenhang die Hohe Vertragschließende Partei, durch die ein Konsul ernannt wird, oder alle Gebiete dieser Partei, auf die der Vertrag anzuwenden ist;

2. „Empfangsstaat“ je nach dem Zusammenhang die Hohe Vertragschließende Partei, in deren Gebieten ein Konsul seine konsularische Tätigkeit ausübt, oder alle Gebiete dieser Partei, auf die der Vertrag anzuwenden ist;

3. „Gebiet“ den Teil der Gebiete des Empfangsstaates, der den Amtsbereich eines Konsuls ganz oder teilweise umfaßt und der gemäß Artikel 46 als Gebietseinheit im Sinne aller oder einiger Artikel des Vertrages bekanntgegeben worden ist;

4. „Staatsangehöriger“

5. „Schiff“ im Sinne des Teiles VIII

6. „Konsul“ eine Person, die zur Ausübung ihrer Tätigkeit für den Sendestaat ein gültiges Exequatur oder eine sonstige gültige, auch vorläufige, Zulassung von den zuständigen Behörden des Empfangsstaates besitzt; ein Konsul kann Berufskonsul oder Honorarkonsul sein;

7. „Konsulatsangestellter“ eine Person, die, ohne Konsul zu sein, vom Sendestaat an einem Konsulat mit der Erfüllung konsularischer Aufgaben betraut ist, sofern ihr Name gemäß Artikel 5 den zuständigen Behörden des Gebietes in gehöriger Form bekanntgegeben worden ist und diese Behörden ihre Anerkennung nicht abgelehnt haben oder in der Folge ablehnen; nicht inbegriffen sind Kraftfahrzeuglenker oder Personen, die ausschließlich mit Haushaltsarbeiten auf Grundstücken oder in Räumlichkeiten eines Konsulats oder zu deren Instandhaltung beschäftigt sind;

8. „Konsularbüro“ ein Gebäude oder einen Gebäudeteil, die ausschließlich für die Zwecke der Amtsführung eines Konsuls verwendet werden.

Landesrecht Richtlinien für Katastrophenschutzpläne

(1) Diese Verordnung tritt mit 27. Juli 1982 in Kraft.

(2) § 1 und die Anlage in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 44/2005 treten mit 1. Juli 2005 in Kraft.

Landesrecht Vereinbarung über die gemeinsame Willensbildung der Länder in Angelegenheiten der europäischen Integration

Artikel 3

Beschlußfassung

Bundesrecht Konsularvertrag zwischen der Republik Österreich und dem Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland

(1) Der Sendestaat kann im Empfangsstaat an jedem Ort, an dem ein dritter Staat ein Konsulat besitzt, und an jedem anderen Ort, an dem der Empfangsstaat der Errichtung eines Konsulates zustimmt, Konsulate errichten und führen.

(2) Der Sendestaat kann

(3) Der Empfangsstaat kann gegen die Einbeziehung

(4) Der Sendestaat hat den Empfangsstaat hinsichtlich des Amtsbereiches jedes seiner Konsulate auf dem laufenden zu halten.

Landesrecht Vereinbarung über die gemeinsame Willensbildung der Länder in Angelegenheiten der europäischen Integration

Artikel 4

Einheitliche Stellungnahmen der Länder

Stellungnahmen der Integrationskonferenz der Länder (IKL) zu Vorhaben der europäischen Integration in Angelegenheiten, die in Gesetzgebung Landessache sind, gelten als einheitliche Stellungnahme der Länder im Sinne des Art. 10 Abs. 5 B-VG, die den Bund bei zwischenstaatlichen Verhandlungen und Abstimmungen binden.

Bundesrecht Konsularvertrag zwischen der Republik Österreich und dem Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland

(1) Der Sendestaat kann an seinen Konsulaten im Empfangsstaat die zur Erfüllung konsularischer Aufgaben erforderliche Anzahl von Konsuln beschäftigen.

(2) Der Sendestaat hat den Empfangsstaat auf diplomatischem Weg schriftlich von der Ernennung eines Konsuls an ein Konsulat zu verständigen. Sollen Honorarkonsuln, die Staatsangehörige des Empfangsstaates sind, an ein Konsulat ernannt werden, so kann dieser Staat verlangen, daß seine Zustimmung zu deren Ernennung vorher auf diplomatischem Weg eingeholt wird.

(3) Der Empfangsstaat hat das Exequatur oder eine sonstige Zulassung nach Vorlage der Bestallungsurkunde oder einer anderen Mitteilung von der Ernennung des Konsuls so bald wie möglich abgabenfrei zu erteilen. Die Bestallungsurkunde oder Mitteilung hat den Bereich, in dem der Konsul seine konsularischen Amtsgeschäfte zu verrichten ermächtigt ist, genau festzulegen. Wenn nötig, ist bis zur Gewährung des Exequaturs oder einer sonstigen Zulassung eine vorläufige Zulassung zu erteilen.

(4) Das Exequatur oder die sonstige Zulassung darf ohne triftigen Grund nicht verweigert werden.

(5) Die Zustimmung des Empfangsstaates zur Tätigkeit eines Konsuls oder die Einräumung der sich für ihn aus diesem Vertrag ergebenden Begünstigungen werden so lange nicht als gewährt angesehen, bis der Empfangsstaat ihm ein Exequatur oder eine sonstige, auch vorläufige, Zulassung erteilt hat.

(6) Der Empfangsstaat hat unverzüglich seinen in Betracht kommenden Behörden den Namen eines Konsuls bekanntzugeben, der zur Ausübung einer Tätigkeit nach diesem Vertrag berechtigt ist.

(7) Der Empfangsstaat kann das Exequatur oder eine sonstige Zulassung eines Konsuls widerrufen, wenn dessen Verhalten ernstlichen Anlaß zu einer Beschwerde gegeben hat.

Landesrecht Vereinbarung über die gemeinsame Willensbildung der Länder in Angelegenheiten der europäischen Integration

Artikel 5

Vorsitz

Der Vorsitz in der Integrationskonferenz der Länder (IKL) kommt jenem Landeshauptmann zu, der in der Landeshauptmännerkonferenz den Vorsitz führt.

Bundesrecht Konsularvertrag zwischen der Republik Österreich und dem Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland

(1) Der Sendestaat kann an seinen Konsulaten im Empfangsstaat die zur Erfüllung konsularischer Aufgaben erforderliche Anzahl von Konsulatsangestellten beschäftigen.

(2) Der zuständigen Behörde des Empfangsstaates ist die Bestellung von Konsulatsangestellten an ein Konsulat bekanntzugeben; diese Behörde ist über deren Anschriften auf dem laufenden zu halten. Zuständig hinsichtlich des Mutterlandes ist das Foreign Office oder das Bundesministerium für Auswärtige Angelegenheiten, und hinsichtlich der nicht zum Mutterland gehörenden Gebiete, eine vom Empfangsstaat zu bezeichnende Behörde.

(3) Die zuständige Behörde kann es entweder zur Zeit der Bekanntgabe oder in der Folge ablehnen, eine Person als Konsulatsangestellten anzuerkennen oder weiterhin anzuerkennen. Die betreffende Person gilt jedoch so lange als Konsulatsangestellter anerkannt, als die Behörde nicht zu erkennen gibt, daß sie die Person als Konsulatsangestellten nicht mehr anzuerkennen gewillt ist.

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Artikel 6

Geschäftsgang

Bundesrecht Konsularvertrag zwischen der Republik Österreich und dem Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland

(1) Stirbt ein Konsul oder ist er abwesend oder sonst an der Besorgung seiner Amtsgeschäfte verhindert, so ist der Sendestaat berechtigt, einen zeitweiligen Vertreter zu bestellen, den die zuständige Behörde des Empfangsstaates nach Bekanntgabe in dieser Eigenschaft anzuerkennen hat. Jeder so bestellte Vertreter hat während der Dauer seiner Bestellung Anspruch auf die gleiche Behandlung wie der Konsul, an dessen Stelle er tätig ist, oder die ihm zukäme, wenn es sich um eine dauernde Bestellung handelte, je nach dem, welche Behandlung vorteilhafter ist.

(2) Der Empfangsstaat ist jedoch nicht verpflichtet, auf Grund des Absatzes 1

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Artikel 7

Ständiger Integrationsausschuß der Länder

Der Ständige Integrationsausschuß der Länder (SIL) hat in Angelegenheiten der europäischen Integration

Bundesrecht Konsularvertrag zwischen der Republik Österreich und dem Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland

Der Sendestaat kann mit Zustimmung des Empfangsstaates ein Mitglied oder mehrere Mitglieder seiner bei diesem Staat akkreditierten diplomatischen Vertretungsbehörde ernennen, um außer diplomatischen auch konsularische Aufgaben zu erfüllen. Solche Ernennungen sind gemäß Artikel 4 oder 5 vorzunehmen. Jede derart ernannte Person genießt auch weiterhin alle jene Privilegien und Immunitäten, die ihr nach ihrer Rechtsstellung als Diplomat zustehen; jedoch kann sie bei der Erfüllung der in den Artikeln 24 bis 44 aufgezählten Aufgaben keine weitergehenden Immunitäten beanspruchen, als sie einem Konsul oder Konsulatsangestellten in dieser Hinsicht auf Grund dieses Vertrages zustehen.

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Artikel 8

Inkrafttreten

Die Vereinbarung tritt einen Monat nach dem Tag in Kraft, an dem bei der Verbindungsstelle der Bundesländer als Depositar die schriftlichen Mitteilungen aller Vertragsparteien eingelangt sind, daß die nach den Landesverfassungen erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten der Vereinbarung erfüllt sind.

Bundesrecht Konsularvertrag zwischen der Republik Österreich und dem Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland

(1) Ein Konsul hat als offizieller Vertreter der Regierung des Sendestaates Anspruch auf Rücksichtnahme und besondere Hochachtung seitens aller Organe des Empfangsstaates, mit denen er amtlich verkehrt.

(2) Der Empfangsstaat hat alle geeigneten Maßnahmen zum Schutze der Konsulate des Sendestaates, des Lebens und der Sicherheit von Konsuln und Konsulatsangestellten zu ergreifen.

(3) Absatz 2

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Artikel 9

Ausfertigung, Mitteilungen

Bundesrecht Konsularvertrag zwischen der Republik Österreich und dem Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland

(1) Der Sendestaat kann in jeder nach dem Recht des Gebietes zulässigen Rechtsform im eigenen Namen oder im Namen einer oder mehrerer natürlicher oder juristischer Personen, die für ihn handeln,

(2) Muß zum Erwerb von Liegenschaften gemäß dem Recht des Gebietes die Zustimmung einer Behörde des Gebietes eingeholt werden, so ist sie zu erteilen, sofern die erforderlichen Formvorschriften eingehalten worden sind.

(3) Der Sendestaat kann auf von ihm derart erworbenen Grundstücken zu einem der in diesem Artikel angeführten Zwecke Gebäude samt Zubehör errichten.

(4) Die Bestimmungen dieses Artikels befreien den Sendestaat nicht von der Anwendung baurechtlicher oder sich auf die Stadtplanung beziehender Vorschriften oder sonstiger Einschränkungen, die auf jene Teile des Gebietes anzuwenden sind, in denen die in Absatz 1 erwähnten Grundstücke, Gebäude, Gebäudeteile und das Zugehör gelegen sind.

(5) Absatz 1 ist, soweit er sich auf den Erwerb von uneingeschränktem Eigentum an Grundstücken bezieht, nicht anzuwenden

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Artikel 10

Kündigung

Bundesrecht Konsularvertrag zwischen der Republik Österreich und dem Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland

Der Empfangsstaat gestattet, daß

Bundesrecht Konsularvertrag zwischen der Republik Österreich und dem Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland

(2) Ein Konsulat darf nicht als Asyl für eine Person dienen, die sich gerichtlichem oder anderem behördlichen Zugriff zu entziehen sucht. Weigert sich ein Konsul, eine solche Person auf rechtmäßiges Ersuchen der Behörden des Gebietes zu übergeben, so dürfen diese, wenn nötig, das Konsulat unter Beachtung der Bestimmungen des Absatzes 1 betreten, um die Person festzunehmen.

(3) Wird ein Konsularbüro gemäß Absatz 1 oder 2 betreten, so ist die im Artikel 13 Absatz 1 anerkannte Unverletzlichkeit des konsularischen Archivs zu beachten.

(4) Ein Konsul darf aus den Privilegien, die dem Konsularbüro durch diesen Artikel eingeräumt sind, für nicht im Zusammenhang mit der Erfüllung seiner konsularischen Aufgaben stehende Zwecke keine Vorteile ziehen.

Bundesrecht Konsularvertrag zwischen der Republik Österreich und dem Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland

(1) Der Empfangsstaat hat von jeder Inanspruchnahme für Zwecke der Landesverteidigung oder für andere im öffentlichen Interesse liegende Zwecke freizustellen

(2) Keine Bestimmung des Absatzes 1 verbietet dem Empfangsstaat, nach dem Recht des Gebietes ein Konsulat des Sendestaates oder die Wohnung eines Konsuls oder Konsulatsangestellten für Zwecke der Landesverteidigung oder für andere im öffentlichen Interesse liegende Zwecke zu enteignen oder zur Nutzung in Anspruch zu nehmen; doch ist, wenn eine solche Maßnahme hinsichtlich derartiger Grundstücke erforderlich wird, in jeder Weise darauf Rücksicht zu nehmen, daß die Erfüllung der konsularischen Aufgaben nicht behindert wird.

(3) Wird ein Konsulat oder die Wohnung eines Konsuls oder Konsulatsangestellten nach Absatz 2 enteignet oder in Anspruch genommen, so trifft der Empfangsstaat gemäß dem Recht des Gebietes alle geeigneten Maßnahmen, um für angemessenen Ersatz zu sorgen.

(4) Wird ein Konsulat des Sendestaates derart enteignet oder in Anspruch genommen, so ist diesem Staat außerdem unverzüglich eine angemessene Entschädigung zu leisten. Diese Entschädigung muß ohne weiteres in die Währung des Sendestaates umgerechnet und in den Sendestaat überwiesen werden können; hiebei ist der Verkaufskurs zugrunde zu legen, der bei Geschäftsschluß an dem Tage, an dem die Entziehung stattfindet, notiert worden ist; ist an diesem Tage kein Kurs notiert worden, so ist der letzte notierte Schlußkurs maßgebend.

(5) Die im Absatz 1 erwähnten Voraussetzungen sind, daß der betreffende Konsul oder Konsulatsangestellte

(6) Im Sinne dieses Artikels umfaßt der Ausdruck „Konsulat“ alle Grundstücke, Gebäude, Gebäudeteile samt Zubehör, die der Sendestaat ausschließlich für die im Artikel 9 Absatz 1 genannten Zwecke innehat oder benützt.

Bundesrecht Konsularvertrag zwischen der Republik Österreich und dem Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland

(1) Das Archiv eines Konsulates ist unverletzlich; die Behörden des Gebietes dürfen unter keinem Vorwand zu diesem Archiv gehörende Schriftstücke oder Gegenstände untersuchen oder zurückhalten.

(2) Ein solches Archiv ist von Schriftstücken oder Gegenständen getrennt zu halten, die sich auf nichtamtliche Angelegenheiten eines Konsuls oder Konsulatsangestellten beziehen.

Bundesrecht Konsularvertrag zwischen der Republik Österreich und dem Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland

(1) Ein Konsul ist berechtigt, für amtliche Zwecke Mitteilungen und Korrespondenz auszutauschen und zwar erstere durch die Post, telegraphisch, telephonisch oder mittels anderer öffentlicher Einrichtungen, letztere in versiegelten konsularischen Postsäcken und anderen Behältern mit

(2) Für Mitteilungen und Korrespondenz nach Absatz 1 darf eine geheime Sprache verwendet werden.

(3) Der Empfangsstaat darf aber, wenn er in Kampfhandlungen verwickelt ist, nach seinem Ermessen das erwähnte Recht auf Austausch von Mitteilungen und Korrespondenz mit den in Absatz 1 lit. b) angeführten Regierungen, diplomatischen Vertretungsbehörden und Konsulaten aufheben oder einschränken.

(4) Die im Absatz 1 erwähnte amtliche konsularische Korrespondenz ist unverletzlich; die Behörden des Gebietes dürfen sie unter keinem Vorwand untersuchen oder zurückhalten. Die im genannten Absatz erwähnten konsularischen Postsäcke und anderen Behälter sind vom Empfangsstaat wie das diplomatische Kuriergepäck des Sendestaates zu behandeln.

Bundesrecht Konsularvertrag zwischen der Republik Österreich und dem Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland

(1) Ein Konsul oder Konsulatsangestellter unterliegt, soweit dieser Vertrag nichts anderes bestimmt, in Zivil-, Verwaltungs- und Strafverfahren der Hoheitsgewalt des Empfangsstaates in dem von dessen Rechtsordnung festgelegten Ausmaß.

(2) Ein Konsul oder Konsulatsangestellter darf in behördlichen Verfahren im Empfangsstaat wegen Handlungen, die er in seiner amtlichen Eigenschaft vorgenommen hat und die nach Völkerrecht zu den Aufgaben eines Konsuls gehören, einschließlich der in den Artikeln 24 bis 44 aufgezählten, nicht belangt werden, es sei denn, daß der Sendestaat auf diplomatischem Weg dem Verfahren zustimmt.

Bundesrecht Konsularvertrag zwischen der Republik Österreich und dem Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland

Ein Berufskonsul darf wegen Handlungen, die er nicht in amtlicher Eigenschaft vorgenommen hat und die eine Verletzung des Rechtes des Gebietes darstellen, nur in Gewahrsam genommen und gehalten werden

Bundesrecht Konsularvertrag zwischen der Republik Österreich und dem Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland

(1) Konsuln oder Konsulatsangestellte können im Rahmen der Rechtsvorschriften des Gebietes verhalten werden, in Zivil-, Verwaltungs- oder gerichtlichen Strafverfahren auszusagen.

(2) In einem solchen Falle sind alle gebotenen Maßnahmen zu ergreifen, um eine Behinderung der Tätigkeit des Konsulats zu vermeiden. Ein Berufskonsul soll, wo immer dies möglich und zulässig ist, schriftlich oder mündlich in seinem Amt oder in seiner Wohnung aussagen können.

(3) Ein Konsul oder Konsulatsangestellter kann es jedoch ablehnen,

Bundesrecht Konsularvertrag zwischen der Republik Österreich und dem Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland

(1) Ein Konsul sowie seine Ehefrau und seine minderjährigen Kinder, die mit ihm im gemeinsamen Haushalt leben, sind von den Erfordernissen, die nach dem Recht des Gebietes hinsichtlich der Anmeldung von Ausländern und der Aufenthaltsbewilligung gelten, ausgenommen; sie dürfen nicht abgeschoben werden.

(2) Ein Konsulatsangestellter sowie seine Ehefrau und seine minderjährigen Kinder, die mit ihm im gemeinsamen Haushalt leben, genießen ebenfalls die im Absatz 1 umschriebenen Befreiungen, vorausgesetzt, daß er

(3) Die zuständige Behörde des Empfangsstaates hat einem Konsul oder Konsulatsangestellten, deren Ehefrauen oder minderjährigen Kindern, auf welche die Bestimmungen dieses Artikels anwendbar sind, ein entsprechendes Ausweispapier auszustellen.

Bundesrecht Konsularvertrag zwischen der Republik Österreich und dem Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland

(1) Ein Konsul, der nicht Staatsangehöriger des Empfangsstaates ist, ist in diesem Staat befreit von

(2) Ein Konsulatsangestellter genießt die gleichen Befreiungen, vorausgesetzt, daß er nicht ein Staatsangehöriger des Empfangsstaates ist und daß er die im Artikel 18 Absatz 2 angeführten Voraussetzungen erfüllt.

Bundesrecht Konsularvertrag zwischen der Republik Österreich und dem Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland

Der Sendestaat oder eine gemäß Artikel 9 Absatz 1 für ihn handelnde natürliche oder juristische Person ist von allen Steuern oder sonstigen Abgaben, die vom Empfangsstaat, einem Land, einer Provinz, einer Gemeinde oder einer anderen Verwaltungseinheit des Empfangsstaates vorgeschrieben oder erhoben werden, befreit

Bundesrecht Konsularvertrag zwischen der Republik Österreich und dem Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland

(1) Steuern oder sonstige Abgaben sind nicht vom Empfangsstaat, einem Land, einer Provinz, einer Gemeinde oder anderen Verwaltungseinheit des Empfangsstaates aufzuerlegen oder zu erheben

(2) Überdies ist der Sendestaat, ein Konsul oder Konsulatsangestellter im Gebiet hinsichtlich von Handlungen, die im Zuge der amtlichen Tätigkeit des Konsuls oder des Konsulatsangestellten vorgenommen werden, von allen Steuern oder sonstigen Abgaben welcher Art auch immer, die ihm vom Empfangsstaat, einem Land, einer Provinz, einer Gemeinde oder anderen Verwaltungseinheit vorgeschrieben und erhoben werden, befreit. Diese Befreiung findet keine Anwendung auf Steuern oder sonstige Abgaben, hinsichtlich derer eine andere Person abgabepflichtig ist, wenn auch die steuerliche oder sonstige Belastung auf den Sendestaat oder den Konsul oder Konsulatsangestellten überwälzt werden kann.

Bundesrecht Konsularvertrag zwischen der Republik Österreich und dem Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland

(1) Vorbehaltlich der Bestimmungen der Absätze 2 und 3 sind Konsuln oder Konsulatsangestellte, die die Voraussetzungen des Absatzes 4 erfüllen, im Gebiet von allen Steuern oder sonstigen Abgaben jeder Art befreit, die vom Empfangsstaat, seinen Ländern, Provinzen, Gemeinden oder anderen Verwaltungseinheiten vorgeschrieben oder erhoben werden. Für die Befreiung von Steuern oder sonstigen Abgaben, die anläßlich der Ein- oder Wiederausfuhr erhoben werden, gelten ausschließlich die Bestimmungen des Artikels 23.

(2) Absatz 1 dieses Artikels gilt nur für Steuern oder sonstige Abgaben, hinsichtlich derer der Konsul oder Konsulatsangestellte bei Fehlen der in diesem Artikel vorgesehenen Befreiung der gesetzlich Verpflichtete wäre; Absatz 1 gilt nicht für Steuern oder sonstige Abgaben, hinsichtlich derer ein Dritter der gesetzlich Verpflichtete ist, auch wenn die Steuer oder sonstige Abgabe auf den Konsul oder Konsulatsangestellten überwälzt werden kann. Hat jedoch ein Konsul oder Konsulatsangestellter Anspruch auf Einkommen aus Quellen außerhalb des Gebietes und ist dieses Einkommen innerhalb des Gebietes einkommensteuerpflichtig, so hat er Anspruch auf Rückzahlung der einbehaltenen Steuern.

(3) Absatz 1 findet keine Anwendung auf

(4) Die im Absatz 1 erwähnten Voraussetzungen bestehen darin, daß der betreffende Konsul oder Konsulatsangestellte

Bundesrecht Konsularvertrag zwischen der Republik Österreich und dem Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland

(1) Der Sendestaat oder ein für ihn handelnder Konsul darf Einrichtungs- und Ausrüstungsgegenstände, Amtserfordernisse sowie andere Gegenstände, einschließlich Land-, Wasser- und Luftfahrzeuge, die zum Gebrauch oder Verbrauch für amtliche Zwecke eines Konsulates bestimmt sind, in das Gebiet einführen oder aus diesem ausführen; alle diese Gegenstände sind von sämtlichen Steuern und sonstigen Abgaben befreit, die vom Empfangsstaat, einem Land, einer Provinz, einer Gemeinde oder einer anderen Verwaltungseinheit bei der Ein- oder Wiederausfuhr gegenwärtig oder künftig erhoben werden.

(3) Es besteht jedoch Einverständnis darüber, daß

(4) Die im Absatz 2 erwähnten Voraussetzungen bestehen darin, daß der betreffende Konsul oder Konsulatsangestellte

Bundesrecht Konsularvertrag zwischen der Republik Österreich und dem Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland

(1) Ein Konsul hat das Recht, die Staatsangehörigen des Sendestaates zu schützen und ihre Rechte und Interessen wahrzunehmen. Er kann daher

(3) Ein Konsul darf die angeführten Aufgaben nur innerhalb seines eigenen Amtsbereiches erfüllen oder, wenn der Sendestaat einem Konsul keinen eigenen Amtsbereich zugewiesen hat, innerhalb des Amtsbereiches des ihm übergeordneten Konsuls oder Amtsleiters. Nach Notifikation an die Behörden des Gebietes kann der Konsul jedoch, sofern von deren Seite kein Einspruch erhoben wird, diese Aufgaben auch außerhalb des genannten Amtsbereiches erfüllen.

(4) Die Aufgaben eines Konsuls sind in den Bestimmungen dieses Vertrages nicht erschöpfend aufgezählt. Ein Konsul darf als solcher auch andere Aufgaben erfüllen, vorausgesetzt, daß sie

(5) Berechtigt eine Bestimmung dieses Vertrages einen Konsul, eine Aufgabe zu erfüllen, so hat der Sendestaat zu bestimmen, ob und in welchem Umfang ein Konsul diese Befugnis ausüben darf.

(7) Ein Staatsangehöriger des Sendestaates ist jederzeit berechtigt, mit dem zuständigen Konsul in Verbindung zu treten und, außer im Falle gesetzmäßiger Anhaltung, ihn im Konsulat aufzusuchen.

(8) Ist ein Staatsangehöriger des Sendestaates aus Gründen der Rasse, Nationalität, politischen Gesinnung oder Religion politischer Flüchtling, so sind die Bestimmungen dieses Artikels nicht so auszulegen, daß sie den Empfangsstaat verpflichten, einen Konsul als berechtigt anzusehen, die in diesem Vertrag aufgezählten Aufgaben zu erfüllen oder in anderer Weise sich mit einem solchen Staatsangehörigen zu befassen oder für ihn tätig zu werden.

Bundesrecht Konsularvertrag zwischen der Republik Österreich und dem Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland

(1) Ist ein Staatsangehöriger des Sendestaates im Gebiet in gerichtlicher Untersuchungshaft oder wird er dort sonst in Gewahrsam gehalten, so ist der zuständige Konsul von den Behörden des Gebietes unverzüglich zu verständigen.

(2) Ist ein Staatsangehöriger des Sendestaates, für den Absatz 1 gilt, zu Zwecken eines Verfahrens oder einer Vernehmung festgehalten oder noch zu einem Rechtsmittel innerhalb der ordentlichen Rechtsmittelfrist berechtigt, so darf der Konsul ihn unverzüglich besuchen und für seinen rechtlichen Beistand sorgen. Soweit es mit den Erfordernissen des Verfahrens I. Instanz, der Vernehmung oder des Rechtsmittelverfahrens im Einklang steht, darf er sich mit dem Staatsangehörigen frei und vertraulich besprechen und Mitteilungen von ihm empfangen. Jede solche Mitteilung – oder, wenn die Zurückbehaltung des Originals erforderlich ist, eine Abschrift der Mitteilung – ist von den Behörden des Gebietes unverzüglich an den Konsul weiterzuleiten.

Bundesrecht Konsularvertrag zwischen der Republik Österreich und dem Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland

(1) Ein Konsul darf

(2) Der Konsul kann auch notarielle Handlungen, Beglaubigungen von Unterschriften oder Urkunden und Übersetzungen vornehmen, Erklärungen entwerfen und entgegennehmen, wenn dies von einer Person, gleich welcher Staatsangehörigkeit, zur Verwendung im Sendestaat oder gemäß dem im Sendestaat geltenden Recht benötigt wird. Ist nach dem Recht des Sendestaates die Abnahme eines Eides oder die Entgegennahme einer eidesstattlichen Erklärung erforderlich, so kann der Konsul diesen Eid abnehmen oder diese Erklärung entgegennehmen. Ein Konsul kann diese Aufgaben im Zusammenhang mit Urkunden, die von einem Staatsangehörigen des Sendestaates zur Verwendung außerhalb des Sendestaates benötigt werden, erfüllen. Es besteht jedoch Einverständnis darüber, daß diese Bestimmung die Behörden des Empfangsstaates nicht verpflichtet, die Gültigkeit der in diesem Absatz angeführten notariellen oder sonstigen Handlungen eines Konsuls bei Urkunden anzuerkennen, die gemäß dem Recht des Empfangsstaates erforderlich sind.

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(1) Ein Konsul darf Schritte zum Schutz eines Staatsangehörigen des Sendestaates unternehmen, wenn es sich um einen Minderjährigen handelt, der einen oder beide Elternteile verloren hat oder aus einem anderen Grund nicht unter dem Schutz einer Person oder eines Amtes steht. Alle danach unternommenen Schritte müssen in Übereinstimmung mit dem Recht des Sendestaates stehen und dürfen dem Recht des Empfangsstaates nicht widersprechen; ein österreichischer Konsul kann auch, wenn nötig, Maßnahmen zur Bestellung eines Vormundes treffen.

(2) Absatz 1 hindert jedoch die zuständigen Behörden des Gebietes nicht, gleichfalls solche Schritte zum Schutz der Interessen eines solchen Staatsangehörigen des Sendestaates zu ergreifen, die nach dem Recht des Gebietes zweckmäßig sind.

(3) Kommt den zuständigen Behörden des Gebietes zur Kenntnis, daß ein Staatsangehöriger des Sendestaates, auf den dieser Artikel anzuwenden ist, im Gebiet anwesend ist, so haben sie den zuständigen Konsul dahingehend zu verständigen. Ebenso hat der Konsul die Behörden zu verständigen, wenn ihm eine solche Information auf einem anderen Weg zukommt.

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Ein Konsul kann Maßnahmen für die Spitalsbehandlung und Heimsendung von Staatsangehörigen des Sendestaates treffen.

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Ein Konsul kann die Interessen des Sendestaates in bezug auf Handels- und Wirtschaftsangelegenheiten fördern.

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(1) Hinterläßt ein Verstorbener in einem Gebiet Vermögen, an dem ein Staatsangehöriger des Sendestaates, der sich weder im Gebiet aufhält noch dort vertreten ist, ein rechtliches Interesse (zum Beispiel als Erbe, Vermächtnisnehmer, Gläubiger oder Testamentsvollstrecker [executor]) hat oder geltend macht, so hat der Konsul, falls das Nachlaßverfahren in seinem Amtsbereich oder mangels eines solchen im Amtsbereich des ihm übergeordneten Konsuls oder Amtsleiters durchgeführt wird, oder falls kein solches Verfahren durchgeführt wird, der Konsul, in dessen Amtsbereich das Vermögen gelegen ist, das Recht, diesen Staatsangehörigen hinsichtlich seiner Interessen am Nachlaß oder Vermögen so zu vertreten, wie wenn von ihm eine gültige auf den Konsul lautende Vollmacht ausgestellt worden wäre.

(2) Ist dieser Staatsangehörige in der Folge im Gebiet vertreten, so ist die Stellung des Konsuls die gleiche, wie wenn er vorher eine Vollmacht dieses Staatsangehörigen gehabt hätte, die zu dem Zeitpunkt unwirksam geworden ist, in dem der Konsul Kenntnis erhält, daß dieser Staatsangehörige anderweitig vertreten ist; in allen Fällen, in denen eine Vertretungsbewilligung (grant of representation) zugunsten des Konsuls gemäß Artikel 31 Absatz 2 oder 3 erteilt worden ist, mit dem Zeitpunkt, in dem eine weitere Bewilligung zugunsten dieses Staatsangehörigen auf dessen eigenes Ersuchen oder auf Ersuchen seines Vertreters erteilt wird.

(3) Absatz 1 gilt unabhängig von der Staatsangehörigkeit des Verstorbenen und seinem Sterbeort.

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(1) Hat der Konsul ein Vertretungsrecht gemäß Artikel 30 Absatz 1, so ist er berechtigt, Schritte zum Schutz und zur Wahrung der Interessen der Person zu unternehmen, die zu vertreten er befugt ist. Er ist auch berechtigt, den Nachlaß oder das Vermögen insoweit in Besitz zu nehmen, wie er es als ordnungsgemäß bestellter Vertreter der Person tun könnte, deren Interessen er vertritt, sofern nicht eine andere Person, die gleiche oder stärkere Rechte besitzt, die nötigen Schritte ergriffen hat, um in den Besitz des Nachlasses zu gelangen.

(2) Ist nach dem Recht des Gebietes eine Vertretungsbewilligung (grant of representation) oder ein Gerichtsbeschluß nötig, um dem Konsul die Möglichkeit zu geben, das Vermögen zu schützen oder in Besitz zu nehmen, so ist auf Antrag des Konsuls jede Bewilligung zu erteilen oder jeder Beschluß zu fassen, der zugunsten des ordnungsgemäß bestellten Vertreters der Person getroffen worden wäre, deren Interessen der Konsul vertritt. Wird glaubhaft gemacht, daß sofortige Maßnahmen zum Schutz und zur Sicherung des Nachlasses erforderlich sind und daß eine Person oder Personen vorhanden sind, die ein Interesse besitzen, das der Konsul zu vertreten berechtigt ist, so hat das Gericht, wenn es von dieser Notwendigkeit hinlänglich überzeugt ist, dem Antrag des Konsuls mit Beschluß stattzugeben oder eine vorläufige Bewilligung zu erteilen, die auf den Schutz und die Erhaltung des Nachlasses bis zu dem Zeitpunkt beschränkt ist, in dem eine weitere Bewilligung erteilt wird.

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Ein Konsul ist außerdem berechtigt, einen geringfügigen Nachlaß eines verstorbenen Staatsangehörigen des Sendestaates in Empfang zu nehmen und zu verteilen, ohne daß er vorher eine Vertretungsbewilligung (grant of representation) erhalten hätte; er ist hiezu in dem Ausmaß und unter den Voraussetzungen berechtigt, unter denen dies nach dem Recht des Gebietes gestattet ist, in dem sich der Nachlaß befindet.

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(1) Stirbt ein Staatsangehöriger des Sendestaates während einer Reise im Gebiet oder einer Durchreise durch das Gebiet, ohne daß er dort seinen Wohnsitz (domicile) oder gewöhnlichen Aufenthalt hatte, so hat der Konsul das Recht, das Geld und die sonstige Habe aus dem persönlichen Besitz des Verstorbenen zum Zwecke der Sicherung unmittelbar in Verwahrung zu nehmen; das Recht der zuständigen Behörden des Gebietes, dieses Geld und diese Habe in jedem Fall an sich zu nehmen, in dem die Interessen der Rechtspflege oder eine Strafuntersuchung dies verlangen, wird dadurch nicht berührt.

(2) Das Recht, dieses Geld oder diese Habe in Besitz zu behalten oder darüber zu verfügen, unterliegt den Rechtsvorschriften des Gebietes und den Bestimmungen der Artikel 30 bis 32.

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Übt ein Konsul hinsichtlich eines Nachlasses die in den Artikeln 30 bis 33 erwähnten Rechte aus, so untersteht er insoweit unbeschadet der Artikel 15 Absatz 2 und 17 Absatz 3 lit. a) in allen mit dieser Angelegenheit im Zusammenhang stehenden Verfahren der Gerichtsbarkeit des Gebietes.

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(1) Gelangt den zuständigen Behörden zur Kenntnis, daß im Gebiet ein Nachlaß vorhanden ist

(2) Ebenso hat der Konsul die Behörden zu verständigen, wenn ihm eine solche Information auf einem anderen Weg zukommt.

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Erhält ein Konsul von einem Gericht, einer Stelle oder Person gemäß Artikel 30 bis 32 Geld oder sonstige Vermögenswerte, so hat das betreffende Gericht, die betreffende Stelle oder Person, gegenüber dem Konsul Anspruch auf eine Entfertigung über dieses Geld oder die sonstigen Vermögenswerte.

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(1) Unbeschadet der Artikel 30 bis 32 kann ein Konsul von einem Gericht, einer Stelle oder Person Geld oder sonstige Vermögenswerte zur Übermittlung an einen auf Grund des Todes einer Person anspruchsberechtigten Staatsangehörigen des Sendestaates, der im Gebiet nicht anwesend ist, in Empfang nehmen. Dieses Geld oder diese sonstigen Vermögenswerte können Anteile an einem Nachlaß, Zahlungen aus der Sozialversicherung oder den Erlös von Lebensversicherungsscheinen umfassen. Das Gericht, die Stelle oder Person, welche die Zuteilung vornimmt, ist nicht verpflichtet, dieses Geld oder diese sonstigen Vermögenswerte durch den Konsul zu übermitteln; der Konsul ist nicht verpflichtet, sie zur Übermittlung zu übernehmen. Nimmt er sie in Empfang, so hat er alle von diesem Gericht, dieser Stelle oder Person festgesetzten Bedingungen hinsichtlich eines entsprechenden Nachweises über den Empfang des Geldes oder der sonstigen Vermögenswerte durch den Staatsangehörigen einzuhalten, an den diese zu übermitteln sind. Hinsichtlich der Rückgabe des Geldes oder der sonstigen Vermögenswerte gilt dies für den Fall, daß er nicht imstande ist, diesen Nachweis zu erbringen.

(2) Geld oder sonstige Vermögenswerte dürfen einem Konsul nur in dem Ausmaß und unter den Voraussetzungen ausgezahlt, ausgefolgt oder übermittelt werden, unter denen die Zahlung, Ausfolgung oder Übermittlung an die Person, die der Konsul vertritt oder in deren Namen er das Geld oder die sonstigen Vermögenswerte erhält, nach dem Recht und den Vorschriften des Empfangsstaates gestattet wäre.

(3) Der Konsul erwirbt hinsichtlich dieses Geldes oder der sonstigen Vermögenswerte kein weitergehendes Recht als die Person, die er vertritt oder in deren Namen er das Geld oder die sonstigen Vermögenswerte erhält, erworben hätte, wenn das Geld oder die sonstigen Vermögenswerte unmittelbar an sie ausbezahlt, ausgefolgt oder übermittelt worden wären.

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Läuft ein Schiff des Sendestaates einen Hafen des Empfangsstaates an (wobei unter Hafen jede mit einem Schiff zu erreichende Örtlichkeit zu verstehen ist),

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(1) Der Konsul darf

(2) Ein Konsul darf ferner den Kapitän oder ein Mitglied der Besatzung eines Schiffes des Sendestaates im Verkehr mit den Behörden des Gebietes unterstützen; zu diesem Zweck ist er berechtigt, von den besagten Behörden jede in Betracht kommende Erleichterung zu erhalten, insbesondere hinsichtlich der Vorsorge für Rechtsschutz oder hinsichtlich seines Auftretens als Dolmetsch für einen solchen Kapitän oder ein solches Mitglied der Besatzung.

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(1) Die Gerichte des Gebietes dürfen hinsichtlich von Streitigkeiten zwischen dem Kapitän und den Mitgliedern der Besatzung des Schiffes über Löhne und Dienstverträge kein Verfahren durchführen, ohne den Konsul hievon zu verständigen, es sei denn, daß hinsichtlich

(2) Die Gerichte des Gebietes dürfen – außer auf Ersuchen oder mit Zustimmung des Konsuls – keine Strafverfolgung wegen an Bord des Schiffes begangener strafbarer Handlungen durchführen, es sei denn, daß die strafbaren Handlungen

(3) Die Verwaltungsbehörden des Gebietes dürfen bei Vorkommnissen an Bord des Schiffes nicht eingreifen, es sei denn,

(4) Wird ein Mitglied der Besatzung wegen einer Disziplinarverfehlung auf einem Hochseeschiff in Gewahrsam gehalten, so dürfen die Behörden des Gebietes dies nicht als rechtswidrig ansehen, es sei denn,

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(1) Mit Zustimmung des Kapitäns des Schiffes darf der Konsul Schiffe jeder Flagge, deren Bestimmungsort ein Hafen des Sendestaates ist, prüfen, um sich die Angaben zu beschaffen, die erforderlich sind, damit er die nach dem Recht dieses Staates für das Anlaufen seiner Häfen vorgeschriebenen Urkunden aufsetzen und ausfertigen und den zuständigen Behörden des Sendestaates alle von diesen verlangten Angaben über gesundheitliche und sonstige Angelegenheiten machen kann.

(2) Bei der Ausübung des in Absatz 1 angeführten Rechtes handelt der Konsul mit möglichster Beschleunigung.

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(1) Erleidet ein Schiff des Sendestaates im Empfangsstaat Schiffbruch oder werden Gegenstände, die einen Bestandteil der Ladung eines gestrandeten Schiffes eines dritten Staates bilden und Eigentum eines Staatsangehörigen des Sendestaates sind, an oder in der Nähe der Küste des Empfangsstaates gefunden oder gelangen sie in einen Hafen dieses Staates, so haben die Behörden des Gebietes so bald wie möglich den in Betracht kommenden Konsul hievon zu verständigen.

(3) Werden Gegenstände, die einen Bestandteil der Ladung eines Schiffes gleich welcher Flagge bilden, das Schiffbruch erlitten hat (ausgenommen Schiffe der Hohen Vertragschließenden Parteien) und die im Eigentum eines Staatsangehörigen des Sendestaates stehen, an oder in der Nähe der Küste des Empfangsstaates gefunden oder gelangen sie in einen Hafen dieses Staates und ist weder der Kapitän des Schiffes noch der Eigentümer der Gegenstände, sein Beauftragter oder der betroffene Versicherer anwesend oder in der Lage, Anordnungen für die Sicherung oder Verwertung des Schiffes oder dieser Gegenstände zu treffen, so gilt der Konsul als ermächtigt, für den Eigentümer des Schiffes die Anordnungen zu treffen, die der Eigentümer im Falle seiner Anwesenheit selbst hätte treffen können.

(4) a) Die Behörden des Gebietes dürfen, wenn Absatz 1 auf

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(1) Stirbt der Kapitän oder ein Mitglied der Besatzung eines Schiffes des Empfangsstaates, der Staatsangehöriger des Sendestaates und nicht des Empfangsstaates ist, in einem Staat an Bord oder an Land, so hat die zuständige Behörde des Empfangsstaates dem Konsul unverzüglich Abschriften der Belege zu übermitteln, die sie über Arbeitsentgelte und persönliche Habe des verstorbenen Kapitäns oder Mitglieds der Besatzung (im folgenden als „Verstorbener“ bezeichnet) etwa erhalten hat, ebenso alle Einzelheiten, die ihr zur Verfügung stehen und die geeignet sind, die Ermittlung der nach dem Verstorbenen erbberechtigten Personen zu erleichtern.

(2) Übersteigt der Wert des Arbeitsentgeltes und der persönlichen Habe des Verstorbenen zusammen mit seinem etwaigen übrigen Vermögen, das in die Verfügungsgewalt der zuständigen Behörden gelangt, nicht einen Betrag, der von den Hohen Vertragschließenden Parteien in beiderseitigem Einvernehmen festgesetzt wird, so hat diese Behörde das Arbeitsentgelt sowie die persönliche Habe und das sonstige in ihrer Verfügungsgewalt befindliche Vermögen des Verstorbenen (im folgenden als „Vermögenswerte“ bezeichnet) dem Konsul auszufolgen.

(3) Vor Ausfolgung der Vermögenswerte ist die zuständige Behörde jedoch berechtigt,

(4) Alle Ansprüche gegen den Nachlaß des Verstorbenen, die bei der zuständigen Behörde des Empfangsstaates nach der Ausfolgung der Vermögenswerte an den Konsul angemeldet werden, sind an ihn, gegebenenfalls zur Weiterleitung an die zuständige Behörde des Sendestaates zu verweisen.

(5) Die Absätze 2, 3 und 4 sind auf Nachlässe nicht anzuwenden, für die eine von einem Gericht im Empfangsstaat zu erteilende Vertretungsbewilligung (grant of representation) erforderlich ist, wenn die zuständige Behörde die in ihrer Verfügungsgewalt befindlichen Vermögenswerte einer Person ausfolgt, die eine solche Bewilligung erhalten hat. Ist der Empfänger einer Bewilligung der vorerwähnten Art eine andere Person als der Konsul, so hat die zuständige Behörde den Konsul darüber in geeigneter Weise zu unterrichten.

(6) Der Ausdruck „zuständige Behörde“ bedeutet hinsichtlich

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Meinungsverschiedenheiten, die zwischen den Hohen Vertragschließenden Parteien über die Auslegung oder Anwendung von Bestimmungen dieses Vertrages oder des angeschlossenen Unterzeichnungsprotokolles entstehen sollten, sind auf Ersuchen einer der beiden Parteien dem Internationalen Gerichtshof vorzulegen, sofern nicht im Einzelfall die beiden Parteien übereinkommen, diese Meinungsverschiedenheit einem anderen Gericht vorzulegen oder sie durch ein anderes Verfahren zu bereinigen.

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(1) Jede Hohe Vertragschließende Partei hat vor Inkrafttreten dieses Vertrages der anderen Partei mitzuteilen, welche Teile ihrer Gebiete als Gebietseinheiten im Sinne aller oder einiger Artikel des Vertrages anzusehen sind, und im letzteren Fall für welche Artikel.

(2) Jede Hohe Vertragschließende Partei kann jederzeit nach Inkrafttreten des Vertrages die gemäß Absatz 1 getroffenen Regelungen abändern. Jede derartige Abänderung oder weitere Abänderung seitens einer der beiden Parteien ist der anderen Partei zu notifizieren und tritt sechs Monate nach dem Zeitpunkt des Empfanges der Notifikation durch die andere Partei in Kraft.

(3) Jede Mitteilung auf Grund dieses Artikels hat schriftlich auf diplomatischem Wege zu ergehen.

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(1) Dieser Vertrag ist zu ratifizieren; die Ratifikationsurkunden werden so rasch wie möglich in London ausgetauscht. Der Vertrag tritt am dreißigsten Tage nach dem Tage des Austausches der Ratifikationsurkunden in Kraft.

(2) Der Vertrag bleibt sechs Monate nach dem Zeitpunkt in Kraft, an dem eine der beiden Hohen Vertragschließenden Parteien der anderen die Kündigung schriftlich auf diplomatischem Wege mitteilt.

ZU URKUND DESSEN haben die oben erwähnten Bevollmächtigten diesen Vertrag unterzeichnet und mit ihren Siegeln versehen.

GESCHEHEN in zweifacher Ausfertigung in Wien, am 24. Juni 1960, in deutscher und englischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch sind.

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