Kurordnung für den Kurort Bad Sauerbrunn
Inhaltsübersicht (48)
Gesetzestext (48 Artikel)
Burgenland
15.02.2019
Auf Grund des § 11 des O.ö. Fischereigesetzes, LGBl. Nr. 60/1983, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 16/1990 wird für den Mondsee verordnet
Salzburg
N1198119898A
Kompetenzfeststellung durch den VfGH
Artikel I
(1) Der durch das Gesetz vom 10. Mai 1967, LGBl. Nr. 42, über die Bildung einer Gemeinde Bürmoos im politischen Bezirk Salzburg-Umgebung in der Fassung der Gesetze LGBl. Nr. 7/1968 und Nr. 102/1970 zwischen den Gemeinden Bürmoos und Lamprechtshausen festgelegte Grenzverlauf wird geändert wie folgt
(2) Den Grundstücksbezeichnungen des Abs. 1 liegt der Stand des Grenzkatasters vom 4. Dezember 1980 zugrunde.
„Es fällt in den selbständigen Wirkungsbereich der Länder gemäß Art. 15 B.-VG., gesetzliche Bestimmungen auf dem Gebiet des Zivilrechtes zu treffen, die zur Regelung von Straßenangelegenheiten erforderlich im Sinne des Art. 15 Abs. 9 B.-VG. sind, und Landesbehörden mit ihrer Vollziehung zu betrauen.“
(1) Bad Sauerbrunn ist ein Kurort im Sinne des 2. Abschnittes des Burgenländischen Heilvorkommen- und Kurortegesetzes - Bgld. HeiKuG, LGBl. Nr. 15/1963, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 21/2023.
(2) Sein Name lautet “Bad Sauerbrunn”.
(3) Weiters kann sich der Kurort im Sinne des § 14 Abs. 1 lit. a Bgld. HeiKuG als “Heilbad” bezeichnen.
Für die nachstehend genannten Fischarten gelten abweichend von § 17 Abs. 1 der Oö. Fischereiverordnung folgende Schonzeiten und Mindestfangmaße (Brittelmaße)
Schonzeit
Mindestfangmaß (Brittelmaße)
Aalrutte
(Lota lota)
16. November - 31. Jänner
40 cm
Bartgrundel oder Bachschmerle
(Barbatula barbatula)
ganzjährig geschont
Brachse
(Abramis brama)
16. Mai - 15. Juni
30 cm
Elritze
(Phoxinus phoxinus)
ganzjährig geschont
Flussbarsch
(Perca fluviatilis)
keine
kein
Hecht
(Esox lucius)
1. April - 15. Mai
50 cm
Karpfen
(Cyprinus carpio)
1. Juni - 30. Juni
35 cm
Kaulbarsch
(Gymnocephalus cernuus)
keine
kein
Koppe oder Groppe
(Cottus gobio)
ganzjährig geschont
Maräne oder Reinanke
(Coregonus spp.)
1. Oktober - 15. Februar
30 cm
Seeforelle
(Salmo trutta lacustris)
16. Oktober - 15. Dezember
50 cm
Seesaibling
(Salvelinus umbla)
16. September - 15. Dezember
25 cm
Wels oder Waller
(Silurus glanis)
keine
kein
(Anm: LGBl.Nr. 118/2014, 86/2020)
Artikel II
Dieses Gesetz tritt mit 1. Juli 1981 in Kraft.
(Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 12/2024)
§ 2
Fischfang durch den Bewirtschafter
(1) Bewirtschafter dürfen nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen den Fischfang mit Stellnetzen (Schweb- oder Grundnetzen), Zugnetzen, Reusen, Leg- und Schleppschnüren sowie mit Angelgeräten ausüben.
(2) Für den Fischfang darf, ausgenommen für den Fang mit Schleppschnüren oder Zugnetzen, je Fischereirecht nicht mehr als ein Motorboot verwendet werden. Für den Fang mit Schleppschnüren darf nur ein Ruderboot, für den Fang mit Zugnetzen dürfen höchstens zwei Ruderboote verwendet werden.
(3) Im Mündungsbereich von fließenden Gewässern dürfen Fangvorrichtungen höchstens bis zur halben Gewässerbreite gesetzt werden.
(4) Die in den folgenden Bestimmungen angeführten Maschenweiten der Netze geben das Ausmaß der Entfernung von Knoten zu Knoten an.
(1) Der Kurfonds führt die Bezeichnung “Kurfonds Bad Sauerbrunn”. Er hat seinen Sitz in der Gemeinde Bad Sauerbrunn.
(2) Der Kurfonds Bad Sauerbrunn besitzt eigene Rechtspersönlichkeit und ist im Sinne des § 17 Abs. 1 Bgld. HeiKuG berechtigt, Vermögen aller Art zu besitzen, zu erwerben und darüber zu verfügen, Dienstverträge abzuschließen, den Haushalt selbständig zu führen und wirtschaftliche Unternehmungen zu betreiben, soweit diese zur Erfüllung seiner Aufgaben unerläßlich sind.
(1) Der Bewirtschafter des im Fischereibuch für den politischen Bezirk Vöcklabruck unter der Ordnungsnummer 24/10 eingetragenen Fischereirechtes darf für den Fischfang nur ein Zugnetz von Sonnenaufgang bis Sonnenuntergang verwenden, dessen Länge höchstens 114 m und Tiefe höchstens 28 m betragen darf, wobei durch das Ziehen der Zugnetzzüge zum Saiblings- und Reinankenfang die Rechte der Bewirtschafter der im Fischereibuch für den politischen Bezirk Vöcklabruck unter den Ordnungsnummern 24/10-4 bis 24/10-10 eingetragenen Fischereirechte nicht beeinträchtigt werden dürfen.
(2) Die Bewirtschafter der im Fischereibuch für den politischen Bezirk Vöcklabruck unter den Ordnungsnummern 24/10-1-1, 24/10-1-4, 24/10-2, 24/10-3, 24/10-8, 24/10-9, 24/10-10-1 und 24/10-12 eingetragenen Fischereirechte dürfen für den Fischfang nur je ein Zugnetz verwenden, dessen Länge höchstens 57 m und Tiefe höchstens 15 m betragen darf.
(3) Die Bewirtschafter der im Fischereibuch für den politischen Bezirk Vöcklabruck unter den folgenden Ordnungsnummern eingetragenen Fischereirechte dürfen den Fischfang mit je einem Zugnetz mit den im Abs. 2 festgesetzten Ausmaßen jeweils gemeinsam ausüben
(4) Für den Fang von Reinanken dürfen nur Zugnetze mit einer Maschenweite von jeweils mindestens 16 mm im Peer, 30 mm im Engnebentuch, 50 mm im Weitnebentuch und 65 mm im Stabtuch verwendet werden.
(5) Für den Saiblingfang dürfen nur Zugnetze mit einer Maschenweite von jeweils mindestens 16 mm im Peer, 26 mm im Engnebentuch, 40 mm im Weitnebentuch und 50 mm im Stabtuch verwendet werden.
(6) Die beabsichtigte Ausübung des Fischfanges mit dem Zugnetz ist dem Fischereireviervorstand mindestens eine Woche vorher schriftlich anzuzeigen. (Anm: LGBl. Nr. 86/2020)
(7) Soweit dies zur Erhaltung einzelner Fischarten oder der Wiederherstellung des Bestandes einzelner Fischarten erforderlich ist, kann der Fischereireviervorstand den Fischfang örtlich oder zeitlich oder hinsichtlich der Fangmittel im Rahmen des § 4 einschränken. (Anm: LGBl. Nr. 86/2020)
Die Mittel des Kurfonds werden gemäß den Bestimmungen des § 17 Abs. 3 Bgld. HeiKuG aufgebracht.
§ 4
Fischfang mit Stellnetzen und sonstigen Fangmitteln
(1) Die Bewirtschafter der im Fischereibuch für den Bezirk Vöcklabruck unter den Ordnungsnummern 24/10, 24/10-1-1, 24/10-1-4, 24/10-2, 24/10-3, 24/10-8, 24/10-9, 24/10-10-1 und 24/10-12 eingetragenen Fischereirechte dürfen je Fischereirecht bei der Ausübung des Fischfanges auf nachstehend genannte Fischarten folgende Stellnetze verwenden
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Anzahl
der Netze Ausmaß Maschenweite
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Reinanken und Maränen 8 50 x 5,0 m 42-50 mm
Saibling 4 50 x 4,5 m 32 mm
Laube 2 25 x 2,0 m 24-26 mm
Rußnase (Mondseeschied) 2 40 x 4,5 m 32 mm
Hecht, Zander 4 50 x 5,0 m mind. 60 mm
Brachse, Seeforelle u. sonstige 4 50 x 5,0 m mind. 70 mm
(2) Netze zum Fang von Saiblingen und Rußnasen dürfen nicht gleichzeitig und Netze zum Fang von Lauben nicht tiefer als 15 m gesetzt werden.
(3) Je Fischereirecht gemäß Abs. 1 dürfen höchstens zehn Reusen mit einer Maschenweite von mindestens 10 mm und höchstens 100 Angelhaken an Legschnüren oder Angelruten verwendet werden.
(4) Die Bewirtschafter der im Fischereibuch für den politischen Bezirk Vöcklabruck unter den Ordnungsnummern 24/10-4-1, 24/10-4-2, 24/10-5, 24/10-10-2, 24/10-10-3, 24/10-11-1 und 24/10-11-2 eingetragenen Fischereirechte dürfen je Fischereirecht bei der Ausübung des Fischfanges auf Reinanken und Maränen vier, auf Saiblinge zwei, auf Lauben und Rußnasen je ein, auf sonstige Fischarten je vier Stellnetze mit den gemäß Abs. 1 festgesetzten Ausmaßen, fünf Reusen mit einer Maschenweite von mindestens 10 mm und höchstens 50 Angelhaken an Legschnüren oder Angelruten verwenden.
(5) Die Bewirtschafter der im Fischereibuch für den politischen Bezirk Vöcklabruck unter den Ordnungsnummern 24/10-1-2, 24/10-1-3, 24/10-6 und 24/10-7 eingetragenen Fischereirechte dürfen je Fischereirecht bei der Ausübung des Fischfanges auf Saiblinge, Lauben und Rußnasen je ein Stellnetz, auf Reinanken, Maränen und sonstige Fischarten je zwei Stellnetze mit den gemäß Abs. 1 festgesetzten Ausmaßen, drei Reusen mit einer Maschenweite von mindestens 10 mm und höchstens 25 Angelhaken an Legschnüren oder Angelruten verwenden.
(6) Bei gleichzeitiger Verwendung von Zugnetzen gemäß § 3 und den in Abs. 1 und 3 angeführten Fangmitteln vermindert sich die Anzahl der für das jeweilige Fischereirecht erlaubten Stellnetze und sonstigen Fangmittel auf die Hälfte.
(7) Die verwendeten Fangmittel sind mindestens alle 24 Stunden vom Bewirtschafter zu kontrollieren.
(8) Die Verwendung von Reusen mit Flügeln über 5 m Länge sowie von Trappreusen ist verboten.
(9) Beim Setzen der Schwebnetze ist eine Entfernung von 100 m von Satz zu Satz und von 50 m von der Fischereirechtsgrenze einzuhalten.
(1) Der Kurfonds hat alle Angelegenheiten des Kurwesens zu besorgen, wobei die öffentlichen Interessen an der Erhaltung, Weiterentwicklung und Ausgestaltung des Kurortes wahrzunehmen sind.
(2) Insbesondere hat der Kurfonds Bad Sauerbrunn im Rahmen seines Wirkungsbereiches nachstehende Aufgaben wahrzunehmen
(1) Während der Schonzeit darf nach Maßgabe einer Bewilligung gemäß § 30 Abs. 3 des Oö. Fischereigesetzes 2020 der Fischfang auf Maränen nur mit Grundnetzen, auf Reinanken nur mit Schwebnetzen, auf alle anderen Fischarten nur mit Stellnetzen und Reusen ausgeübt werden. (Anm: LGBl. Nr. 86/2020)
(2) Der tatsächliche Beginn und das Ende des Laichfischfanges während der Schonzeit kann vom Fischereireviervorstand im Rahmen der erteilten Bewilligungen gemäß § 30 Abs. 3 des Oö. Fischereigesetzes 2020 festgelegt werden. Zu diesem Zweck können Bewirtschafter mit der Durchführung von Probefischungen zur Feststellung der Laichreife beauftragt werden. (Anm: LGBl. Nr. 86/2020)
(3) Der aus dem Mondsee gewonnene und erbrütete Laich ist als Besatzmaterial ausschließlich wieder dem Mondsee zuzuführen.
Die Aufgaben des Kurfonds werden durch seine Organe (Kurkommission und Vorsitzender der Kurkommission) wahrgenommen, wobei eine umfassende Zuständigkeit für alle Angelegenheiten des Kurwesens der Kurkommission zukommt, sofern nicht einzelne Angelegenheiten ausdrücklich anderen Organen zugewiesen sind.
§ 6
Kennzeichnung der Fangmittel
(1) Die nicht in Anwesenheit des Bewirtschafters ausliegenden Netze und sonstigen Fangmittel sind mit einem Schwimmkörper (Döpper) in weißer Farbe zu kennzeichnen, auf dem sich beim Fischereirecht 24/10 diese Ordnungsnummer, bei allen anderen die Subzahlen der Ordnungsnummer, unter der das jeweilige Fischereirecht im Fischereibuch für den politischen Bezirk Vöcklabruck eingetragen ist, in dauernd lesbarer schwarzer Schrift zu befinden haben.
(2) Das Belassen der Netzverankerungen zur Ausübung des Netzfischfanges mit Schwimmkörpern ist gestattet, solange in diesem Bereich keine Zugnetzfischerei ausgeübt wird (§ 9 Abs. 2).
Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Kurkommission unterliegen der Verpflichtung zur Geheimhaltung über alle ihnen ausschließlich in Ausübung ihres Amtes bekannt gewordenen Tatsachen, soweit und solange deren Geheimhaltung zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen, insbesondere zur Wahrung des Rechts auf Schutz der personenbezogenen Daten und zur Wahrung von Berufs-, Geschäfts- oder Betriebsgeheimnissen, erforderlich ist.
(1) Die beabsichtigte Verpachtung ist dem Fischereireviervorstand vorher anzuzeigen. (Anm: LGBl. Nr. 86/2020)
(2) Wird ein Fischereirecht an eine juristische Person oder eine Personenmehrheit verpachtet, so finden die vorstehenden Bestimmungen auf die zur verantwortlichen Verwaltung des Fischereirechtes bestellte natürliche Person (§ 7 Abs. 3 des Oö. Fischereigesetzes 2020) Anwendung. (Anm: LGBl. Nr. 86/2020)
(3) Ist eine Bewirtschafterin bzw. ein Bewirtschafter oder die bzw. der gemäß § 7 Abs. 3 Oö. Fischereigesetz 2020 bestellte Verwalterin bzw. Verwalter gehindert, ihr bzw. sein Fischereirecht persönlich auszuüben, so kann sie bzw. er eine Person, die die Pächterfähigkeit besitzen muss, hiezu bevollmächtigen. Diese Vollmacht ist schriftlich zu erteilen und dem Fischereireviervorstand sowie der Behörde bekannt zu geben. (Anm: LGBl. Nr. 86/2020)
(4) Der Bevollmächtigte hat die Vollmacht bei Ausübung des Fischfanges bei sich zu führen und den Fischereischutzorganen auf deren Verlangen zur Einsicht auszuhändigen.
Hinsichtlich der die Kurkommission betreffenden Belange und Aufgaben wie beispielsweise Zusammensetzung, Delegierung von Mitgliedern und Ersatzmitgliedern, Einberufung zu Sitzungen, Abstimmungen und Funktionsperiode ist unter Beachtung der Bestimmungen des 3. Abschnittes gemäß § 18 Bgld. HeiKuG vorzugehen.
(1) Die Ausübung des Fischfanges durch Lizenznehmer ist auf die Zeit vom 1. April bis 2. November eines jeden Jahres beschränkt.
(2) Die Verwendung von Lichtblinkern, Legschnüren und der Fischfang von fahrenden Motor-, Elektro- oder Segelbooten aus ist grundsätzlich verboten.
(3) Der Fischereireviervorstand kann bei Bedarf die Schleppfischerei räumlich begrenzt genehmigen. (Anm: LGBl. Nr. 86/2020)
(4) Zu den von den Bewirtschaftern ausgelegten und gekennzeichneten Fangmitteln ist bei der Ausübung des Fischfanges ein Abstand von mindestens 50 m einzuhalten. Insbesondere darf über ausgelegten Netzen die Sportfischerei vom Boot aus nicht betrieben werden. Eine Beschädigung von Netzen ist unverzüglich dem betreffenden Bewirtschafter oder dem Fischereireviervorstand zu melden. (Anm: LGBl. Nr. 86/2020)
(1) Das Hilfsorgan des Kurfonds ist die Kurverwaltung.
(2) Der Leiter der Kurverwaltung wird durch die Kurkommission bestellt. Die Kurkommission kann ihm den Funktionstitel “Kurdirektor” verleihen.
(3) Die Dienstnehmer der Kurverwaltung stehen zum Kurfonds in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis. Über jedes Dienstverhältnis ist ein schriftlicher Vertrag zu errichten.
(4) Der als Bestandteil des Voranschlages genehmigte Dienstpostenplan bildet die Grundlage für die Aufnahme von ständigen Bediensteten für den Kurfonds und für die Umwandlung von Dienstverhältnissen auf Zeit in solche auf unbestimmte Zeit.
(5) Unmittelbarer Dienstvorgesetzter aller Bediensteten des Kurfonds ist der Vorsitzende der Kurkommission.
(1) Koppelfischereirechte sind gemeinschaftlich zu bewirtschaften.
(2) Zu diesem Zweck haben die jeweiligen Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter über die Art und Höhe des jährlich vorzunehmenden Besatzes, die Anzahl der je Fischereirecht auszugebenden Lizenzen, die Bestellung von Fischereischutzorganen, die Ausübung des Laichfischfangs, die Durchführung der Zugnetzfischerei und die örtliche Situierung von Stellnetzen, Reusen und Legangeln einvernehmlich zu beschließen. (Anm: LGBl. Nr. 86/2020)
(3) Kommt ein einvernehmlicher Beschluß gemäß Abs. 2 nicht zustande, ist bei Bedarf der Fischereireviervorstand zur Entscheidung berufen. (Anm: LGBl. Nr. 86/2020)
(1) Die konstituierende Sitzung der Kurkommission hat unverzüglich, spätestens jedoch binnen acht Wochen nach dem rechtskräftigen Abschluß der jeweiligen Neuwahl des Gemeinderates der Gemeinde Bad Sauerbrunn stattzufinden. Ihre Einberufung hat durch den neugewählten Bürgermeister von Bad Sauerbrunn in seiner Eigenschaft als Vorsitzender der Kurkommission schriftlich und so rechtzeitig zu erfolgen, daß das Einberufungsschreiben wenigstens acht Tage vor dem Sitzungstag den neuen Mitgliedern der Kurkommission zukommt.
(2) In der konstituierenden Sitzung sind die Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Kurkommission durch den Vorsitzenden anzugeloben und die Wahl des Vorsitzenden-Stellvertreters durchzuführen. Später eintretende Mitglieder der Kurkommission sind vom Vorsitzenden anzugeloben.
(3) Die Gelöbnisformel lautet
Dieses Gelöbnis ist von den Mitgliedern (Ersatzmitgliedern) der Kurkommission durch die Worte “Ich gelobe” vor dem Vorsitzenden abzulegen. Über die Angelobung ist eine Niederschrift anzufertigen.
Nachstehend bezeichnete Angelegenheiten bleiben einer Regelung durch den Fischereireviervorstand überlassen
(1) Die Kurkommission wird vom Vorsitzenden (Vorsitzenden-Stellvertreter) nach Maßgabe des Bedarfes zu Sitzungen einberufen. Sie muß mindestens einmal jährlich oder auf Verlangen von mehr als der Hälfte der Mitglieder unter Beachtung des § 18 Abs. 9 Bgld. HeiKuG zu Sitzungen einberufen werden.
(2) Der Vorsitzende (Vorsitzende-Stellvertreter) eröffnet und schließt die Sitzung, nimmt die Sitzungspolizei wahr und kann bei Bedarf zu den Sitzungen Sachverständige mit beratender Stimme beiziehen.
(3) Die Kurkommission ist beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder ordnungsgemäß eingeladen wurden, der Vorsitzende (Vorsitzende-Stellvertreter) und mindestens die Hälfte der Mitglieder der Kurkommission anwesend sind. Ist zu dem für den Beginn der Sitzung festgesetzten Zeitpunkt nicht mindestens die Hälfte aller Mitglieder anwesend, so ist die Kurkommission nach einer Wartezeit von einer halben Stunde ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig, wenn in der Einladung ausdrücklich darauf hingewiesen wurde.
§ 11
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Kurkommission dürfen bei der Beratung und Beschlussfassung
Die Sitzungen der Kurkommission sind öffentlich, doch kann ausnahmsweise die Ausschließung der Öffentlichkeit auf Antrag des Vorsitzenden oder dreier Mitglieder der Kurkommission beschlossen werden. Hiebei sind insbesondere die datenschutzrechtlichen Bestimmungen und bestehende Geheimhaltungspflichten zu beachten.
(1) Zu einem gültigen Beschluss der Kurkommission ist die absolute Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Vorsitzende hat mitzustimmen. Bei gleichgeteilten Stimmen gilt der Antrag als abgelehnt.
(2) Die Stimmenabgabe kann entweder durch Handzeichen oder durch Aufstehen von den Sitzen erfolgen. Es bleibt jedoch der Kurkommission überlassen, in einzelnen Fällen auch die geheime Abstimmung mit Stimmzetteln zu beschließen.
(1) Über die Sitzungen der Kurkommission ist von einem Bediensteten der Kurverwaltung eine Niederschrift aufzunehmen, die außer den Namen der anwesenden Mitglieder die Ergebnisse der Abstimmung und die gefaßten Beschlüsse zu enthalten hat. Diese Niederschrift ist binnen drei Wochen in Reinschrift zu übertragen und vom Vorsitzenden und zwei Mitgliedern der Kurkommission zu unterfertigen.
(2) Die Niederschrift ist in der nächsten Sitzung der Kurkommission zur Genehmigung aufzulegen. Von jedem Teilnehmer können in dieser Sitzung Ergänzungen und Abänderungen beantragt werden, worüber abzustimmen ist.
(3) Die genehmigten Niederschriften sind in der Kurverwaltung aufzubewahren.
(1) Die Kurkommission kann eine eigene Geschäftsordnung beschließen, die die näheren Bestimmungen über die Geschäftsführung der Kurkommission zu enthalten hat. Die Wirksamkeit der Geschäftsordnung ist nicht auf die Funktionsperiode einer Kurkommission beschränkt.
(2) Die Geschäftsordnung sowie deren Änderung bedarf der Genehmigung der Landesregierung.
(1) Die Funktion eines Mitglieds der Kurkommission ist grundsätzlich unentgeltlich auszuüben.
(2) Durch Beschluss der Kurkommission kann die Art und die Höhe der Entschädigung des Vorsitzenden und allenfalls seines Stellvertreters sowie weiterer Mitglieder für die mit der Ausübung ihrer Funktion verbundenen Auslagen und Aufwendungen festgelegt werden.
(1) Der Vorsitzende der Kurkommission, im Verhinderungsfall sein Stellvertreter, vertritt den Kurfonds nach außen. Urkunden, durch die Verbindlichkeiten gegenüber dritten Personen begründet werden, müssen vom Vorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern der Kurkommission unterfertigt werden.
(2) Betrifft die Urkunde ein Geschäft, zu dessen Eingehung die Zustimmung der Kurkommission oder eine Genehmigung der Aufsichtsbehörde erforderlich ist, so muß diese Zustimmung oder Genehmigung in der Urkunde unter Mitfertigung von zwei weiteren Mitgliedern der Kurkommission ersichtlich gemacht werden.
(1) Der Vorsitzende der Kurkommission hat die der Kurkommission vorbehaltenen Angelegenheiten zu deren Beratung vorzubereiten.
(2) Ist der Vorsitzende der Kurkommission der Ansicht, daß ein gefaßter Beschluss den Wirkungsbereich der Kurkommission überschreitet oder ein Gesetz bzw. eine Verordnung verletzt, so ist er verpflichtet, den Vollzug eines solchen Beschlusses auszusetzen; solche Beschlüsse sind der Aufsichtsbehörde zur Entscheidung darüber vorzulegen, ob der Beschluss zu vollziehen ist.
(1) Dem Vorsitzenden der Kurkommission obliegt die rechtzeitige Verfassung eines Voranschlages für das nachfolgende Geschäftsjahr. Der Voranschlag ist spätestens in der ersten Dezemberwoche jeden Jahres der Kurkommission zur Beratung und Beschlussfassung zuzuleiten.
(2) Der Vorsitzende der Kurkommission hat alljährlich bis 31. März einen Rechnungsabschluß über das vergangene Jahr zu erstellen und der Kurkommission zur Genehmigung vorzulegen.
(3) Der Vorsitzende der Kurkommission hat über das gesamte bewegliche und unbewegliche Vermögen der Kurkommission ein genaues Inventar zu führen, das alljährlich zu überprüfen ist.
(4) Das Geschäftsjahr deckt sich mit dem Kalenderjahr.
(5) Die Überprüfung der Geschäftsgebarung erfolgt durch die Landesregierung.
Die Kurkommission hat aus ihrer Mitte einen aus mindenstens drei Mitgliedern bestehenden Kontrollausschuß zu wählen, der verpflichtet ist, die laufende Gebarung zu überprüfen.
Für die Führung des Haushaltes des Kurfonds gilt, soweit in dieser Verordnung keine ergänzenden Regelungen enthalten sind, § 19 Bgld. HeiKuG.
(1) Die Hauptsaison des Kurbetriebes beginnt am 1. April und endet am 15. Oktober.
(2) Die Vorsaison beginnt am 1. Jänner und endet am 31. März.
(3) Die Nachsaison beginnt am 16. Oktober und endet am 31. Dezember.
(Anm: entfallen mit LGBl. Nr. 12/2026)
(1) Die Unterkunftsgeber sind bei entgeltlicher Gewährung von Unterkunft verpflichtet, die bezughabenden Bestimmungen des Meldegesetzes 1991 - MeldeG, BGBl. Nr. 9/1992, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 160/2023, einzuhalten.
(2) Hinsichtlich der Einhebung und Abführung der Kurtaxe ist nach § 26 Bgld. HeiKuG vorzugehen.
Als ortsgebundene Kurmittel gelten Heilquellen und Heilpeloide (Heilmoorschlamm oder -schlick) in ihren verschiedenen Anwendungsformen gemäß §§ 1 und 10 Bgld. HeiKuG.
(1) Ortsgebundene Kurmittel dürfen nur verabreicht werden
(2) Bei der Einteilung und der Verabreichung der Kurmittel sind die in der ärztlichen Kurverordnung getroffenen Anordnungen genau einzuhalten.
(3) § 27 Abs. 1 Z 2 bis 4 findet keine Anwendung auf die einmalige Abgabe eines Kurmittels im Rahmen des Aufenthalts von Gästen, der nicht Kurzwecken dient, wenn von der Kuranstalt vor Inanspruchnahme des Kurmittels eine Aufklärung über Kontraindikationen erfolgt. Der Nachweis der Aufklärung ist in den Aufzeichnungen festzuhalten.
(1) Die Inhaber einer Kuranstalt oder Kureinrichtung haben über die verabreichten ortsgebundenen Kurmittel Aufzeichnungen zu führen. Diese Aufzeichnungen haben folgende Mindestangaben zu enthalten
(2) Die Kurmittelaufzeichnungen sind drei Jahre aufzubewahren und für die zur Einsichtnahme legitimierten Organe der sanitären Aufsicht bereitzustellen.
(1) Der Kurfonds steht unter Aufsicht der Landesregierung.
(2) Die Einhebung und Verwendung der vereinnahmten Kurtaxen durch die Gemeinden unterliegt der Aufsicht und Überwachung der Landesregierung. Hiebei ist im Sinne des § 28 Bgld. HeiKuG vorzugehen.
(3) Die Landesregierung kann die Bezirkshauptmannschaft Mattersburg beauftragen, aufsichtsbehördliche Maßnahmen auf Weisung und im Namen der Landesregierung als Aufsichtsbehörde durchzuführen. In diesem Falle kommt der beauftragten Bezirkshauptmannschaft die Stellung der Aufsichtsbehörde zu.
(4) Für die Ausübung des Aufsichtsrechts sind die Bestimmungen der jeweiligen Burgenländischen Gemeindeordnung mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, daß an Stelle der Gemeinde der Kurfonds, an Stelle des Gemeinderates und des Gemeindevorstandes die Kurkommission und an Stelle des Bürgermeisters der Vorsitzende der Kurkommission zu treten haben.
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. November 1995 in Kraft.
(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 31. März 1965, mit der eine Kurordnung für den Kurort Sauerbrunn erlassen wurde, LGBl. Nr. 19, in der Fassung der Verordnungen LGBl. Nr. 16/1975, 69/1986 und 33/1988 außer Kraft.
(3) § 24 Abs. 1 in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 23/2008 tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Ersten des nächsten Monats in Kraft.
(4) § 24 Abs. 1 in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 33/2013 tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
(5) § 27 Abs. 1 Z 2 und § 27 Abs. 3 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 69/2016 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
(6) Die Promulgationsklausel, § 1 Abs. 1, § 3 Abs. 2, §§ 4 und 5 Abs. 2, §§ 7, 8, 11 Abs. 1, §§ 22, 24 Abs. 1 und 2, § 25 Abs. 1 und 2, §§ 26, 27 Abs. 1 und § 29 Abs. 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 9/2019 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(7) § 1 Abs. 1 und 3, § 5 Abs. 1, §§ 6, 11 Abs. 1 und 3, §§ 12, 14 Abs. 1, § 17 Abs. 2, § 19 Abs. 2, § 20 Abs. 1, §§ 24 und 25 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 12/2024 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft; gleichzeitig entfallen §§ 2 und 7.
(8) § 7, § 10 Abs. 3 und § 13 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 64/2025 treten mit 1. September 2025 in Kraft.
(9) Die Verordnung LGBl. Nr. 12/2026 tritt mit 1. Februar 2026 in Kraft.