Seniorenwohnheim Unteres Saalachtal
Inhaltsübersicht (6)
Gesetzestext (6 Artikel)
Salzburg
N1198119883A
Privilegien und Immunitäten des Europarates
Die Gemeinden Lofer, St. Martin bei Lofer, Unken und Weißbach bei Lofer haben sich zum Gemeindeverband "Seniorenwohnheim Unteres Saalachtal" mit dem Sitz in Lofer zusammengeschlossen. Der Gemeindeverband hat mit 2. Dezember 1980 Rechtspersönlichkeit erlangt. Zweck des Gemeindeverbandes ist die Errichtung und der Betrieb eines Seniorenwohnheimes samt angeschlossener Pflegestation. Der Gemeindeverband wird durch den Verbandsobmann vertreten; die Zeichnung von Schriftstücken des Gemeindeverbandes erfolgt durch den Verbandsobmann und den Obmann-Stellvertreter unter Beisetzung des Namens des Gemeindeverbandes.
Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Europarates hat seit der Kundmachung BGBl. Nr. 196/1961 Belgien am 7. September 1961 seine Ratifikationsurkunde zum Zweiten Protokoll zum Allgemeinen Abkommen über die Privilegien und Immunitäten des Europarates, BGBl. Nr. 13/1959, hinterlegt.
§ 10. (1) Böden im Aufenthaltsbereich der Tiere müssen gleitsicher sein. Weisen planbefestigte (geschlossene) Böden im Liegebereich der Tiere keinerlei Beläge auf, die ihren Ansprüchen auf Weichheit oder Wärmedämmung ausreichend genügen, so sind sie ausreichend mit Stroh oder ähnlich strukturiertem Material einzustreuen. Es muß über die gesamte Liegefläche eine ausreichend dicke Streuschichte vorhanden sein.
(2) Für die Rinderhaltung gelten weiters folgende Mindestanforderungen
(3) Für die Schweinehaltung gelten weiters folgende Mindestanforderungen
(1) Die thermoneutrale Zone von Tieren darf nicht über- oder unterschritten werden. In geschlossenen Stallungen muß für einen dauernden und ausreichenden Luftwechsel gesorgt werden, ohne daß es im Tierbereich zu schädlichen Zuglufterscheinungen kommt. Dazu müssen natürliche oder mechanische Lüftungsanlagen vorhanden sein. Diese sind dauernd entsprechend zu bedienen oder zu regeln und so zu warten, daß ihre Funktion gewährleistet ist. Eine Alarmanlage und ein geeignetes Ersatzsystem sind vorzusehen.
(2) In geschlossenen Ställen müssen durch bauliche Vorkehrungen Mindestluftraten in Höhe von 60 m3/Stunde (Winter) bzw. 250 m3/Stunde (Sommer) und pro Großvieheinheit gewährleistet sein.
(3) Zur Berechnung der Großvieheinheit ist die Summe der Tiergewichte in Kilogramm durch 500 zu teilen und in Abhängigkeit der Nutzungsrichtung mit folgenden Faktoren zu multiplizieren
(4) Lufteintrittsöffnungen müssen im Ausmaß von 0,35 m² Fenster- und Toröffnungen pro Großvieheinheit vorhanden sein.
(5) Tiere dürfen nicht dauernd im Dunkeln oder unter Dauerlicht gehalten werden. Die Lichtphase muß mindestens acht Stunden, darf aber nicht mehr als 18 Stunden betragen. Im Tierbereich ist eine Beleuchtungsstärke von mindestens 15 Lux zu erreichen. Bei Neu- oder Umbauten müssen die Fensterflächen mindestens 5 % der Fußbodenfläche betragen.
(6) Dauernd lärmerzeugende Geräte oder Maschinen im Betrieb müssen so installiert bzw. abgeschirmt sein, daß der Schallpegel im Tierbereich unter 60 dB (A) liegt.