Burgenländisches Landeslehrerinnen und -lehrer Diensthoheitsgesetz 1995
Inhaltsübersicht (26)
Gesetzestext (26 Artikel)
Burgenland
29.11.2024
Verordnung über schiffahrtspolizeiliche Beschränkungen auf der Steyr
(1) Die Ausübung der Diensthoheit über die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land stehenden Lehrerinnen oder Lehrer (Landeslehrerinnen oder -lehrer) für Volksschulen, Mittelschulen, Sonderschulen und Polytechnische Schulen sowie für Berufsschulen und öffentliche land- und forstwirtschaftliche Berufs- und Fachschulen und über die Personen, die einen Anspruch auf Ruhe- und Versorgungsbezug aus einem solchen Dienstverhältnis einer Landeslehrerin oder eines Landeslehrers haben, sowie über Landesvertragslehrerinnen und Landesvertragslehrer obliegt den im folgenden genannten Dienstbehörden.
(2) Bei der Besetzung der Schulcluster-Leitung von Schulclustern, an denen Bundes- und Pflichtschulen beteiligt sind, sind § 14a Abs. 11 Landesvertragslehrpersonengesetz 1966 - LVG, BGBl. Nr. 172/1966, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 167/2017, iVm. § 26f Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz - LDG 1984, BGBl. Nr. 302/1984, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 167/2017, § 2 Abs. 1 lit. e und f auf Landesvertragslehrpersonen sinngemäß anzuwenden.
§ 1
Geltungsbereich
Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten auf der Steyr vom Ursprung bis zur Frauensteiner Brücke.
Der Landesregierung obliegt unbeschadet der ihr als oberstem Vollzugsorgan des Landes zustehenden Befugnisse
§ 2
Verbot
Das Befahren des im § 1 beschriebenen Gewässers vom Ursprung bis zur Einmündung der Teichl in die Steyr mit aufblasbaren Ruderfahrzeugen (Rafts) ist verboten.
Burgenland
12.09.2018
§ 3
Beschränkungen
(1) Das Befahren des im § 1 beschriebenen Gewässers ab der Staumauer des Klauser Stausees bis zur Frauensteiner Brücke ist in der gewerbsmäßigen und nicht gewerbsmäßigen Ausübung nur vom 1. Mai bis zum 15. September jeden Jahres von 10.00 Uhr bis 16.30 Uhr gestattet.
(2) Die Anzahl der gewerbsmäßig verwendeten aufblasbaren Ruderfahrzeuge (Rafts) wird mit 10 beschränkt.
Burgenländisches Landeslehrerinnen und -lehrer Diensthoheitsgesetz 1995
§ 4
Ausnahmen
Die Beschränkungen des § 3 gelten nicht für Fahrten im Rahmen von behördlich bewilligten Veranstaltungen (Wassersportveranstaltungen, Wasserfeste und ähnliches) und deren Vorbereitungen (Proben und Übungen).
Burgenländisches Landeslehrerinnen und -lehrer Diensthoheitsgesetz 1995
§ 5
Strafbestimmungen
Wer gegen die Vorschriften dieser Verordnung verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und wird nach Maßgabe des § 40 Abs. 1 des Schiffahrtsgesetzes 1990, BGBl. Nr. 87/1989, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 452/1992 bestraft.
(1) Die Durchführung der nicht in § 2 angeführten Maßnahmen zur Ausübung der Diensthoheit obliegt der Bildungsdirektion.
(2) Die Bildungsdirektion hat die Landesregierung regelmäßig über den Stellenplanvollzug an Volksschulen, Mittelschulen, Sonderschulen und Polytechnischen Schulen sowie an Berufsschulen und öffentlichen land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen zu unterrichten. Zeichnet sich die Gefahr der Überschreitung des vom Bund genehmigten Stellenplans ab, so hat die Bildungsdirektion die Landesregierung ohne Verzug davon in Kenntnis zu setzen.
§ 6
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
Der Schulleiterin oder dem Schulleiter obliegt hinsichtlich der an der Schule als Stammschule verwendeten Lehrpersonen
In Angelegenheiten dieses Gesetzes ist gegenüber der Bildungsdirektion die Landesregierung die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde.
(1) Zur Vornahme der Leistungsfeststellung gemäß §§ 61 ff Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984 der Landeslehrer für Volksschulen, Mittelschulen, Sonderschulen sowie für Polytechnische Schulen ist bei der Bildungsdirektion eine Leistungsfeststellungskommission einzurichten.
(2) Der Leistungsfeststellungskommission gehören an
(3) (Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 32/2014)
(4) Bei der Leistungsfeststellung eines Landeslehrers, der in einer Schulklasse mit kroatischer Unterrichtssprache wirkt, ist der Leistungsfeststellungskommission der Schulinspektor für das kroatische Schulwesen als stimmberechtigtes Mitglied beizuziehen.
(5) Bei der Leistungsfeststellung eines Landeslehrers, der in einer Schulklasse mit ungarischer Unterrichtssprache wirkt, ist der Leistungsfeststellungskommission ein von der Bildungsdirektion Landesschulrat bestellter Vertreter aus dem Kreise jener Landeslehrer, die in Klassen mit ungarischer Unterrichtssprache unterrichten, als stimmberechtigtes Mitglied beizuziehen.
(1) Zur Vornahme der Leistungsfeststellung gemäß §§ 61 ff Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984 der Landeslehrer für Berufsschulen ist bei der Bildungsdirektion eine Leistungsfeststellungskommission einzurichten.
(2) Der Leistungsfeststellungskommission gehören an
Burgenländisches Landeslehrerinnen und -lehrer Diensthoheitsgesetz 1995
Burgenländisches Landeslehrerinnen und -lehrer Diensthoheitsgesetz 1995
(1) Zur Ahndung von Dienstpflichtverletzungen gemäß § 69 Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984 der Landeslehrer für Volksschulen, Mittelschulen, Sonderschulen sowie für Polytechnische Schulen - mit Ausnahme der Verhängung der vorläufigen Suspendierung gemäß § 80 Abs. 1 Landeslehrer- Dienstrechtsgesetz 1984 und der Erlassung einer Disziplinarverfügung gemäß § 100 Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984 - ist bei der Bildungsdirektion eine Disziplinarkommission einzurichten.
(2) Der Disziplinarkommission gehören an
(3) Zur Vertretung der durch eine Pflichtwidrigkeit verletzten dienstlichen Interessen sind von der Landeshauptfrau oder vom Landeshauptmann eine rechtskundige Bedienstete oder ein rechtskundiger Bediensteter der Bildungsdirektion oder des Amtes der Landesregierung als Disziplinaranwältin oder Disziplinaranwalt und deren bzw. dessen Stellvertreterin bzw. Stellvertreter zu bestellen.
(1) Zur Ahndung von Dienstpflichtverletzungen gemäß § 69 Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984 der Landeslehrer für Berufsschulen - mit Ausnahme der Verhängung der vorläufigen Suspendierung gemäß § 80 Abs. 1 Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984 und der Erlassung einer Disziplinarverfügung gemäß § 100 Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984 - ist bei der Bildungsdirektion eine Disziplinarkommission einzurichten.
(2) Der Disziplinarkommission gehören an
(3) Zur Vertretung der durch eine Pflichtwidrigkeit verletzten dienstlichen Interessen sind von der Landeshauptfrau oder vom Landeshauptmann eine rechtskundige Bedienstete oder ein rechtskundiger Bediensteter der Bildungsdirektion oder des Amtes der Landesregierung oder dessen in gleicher Weise bestellter Vertreter als Disziplinaranwältin oder Disziplinaranwalt und dessen Stellvertreter zu bestellen.
Burgenländisches Landeslehrerinnen und -lehrer Diensthoheitsgesetz 1995
Burgenländisches Landeslehrerinnen und -lehrer Diensthoheitsgesetz 1995
(1) bis (3) (Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 79/2013)
(4) Die Vertreter der Landeslehrer sind von der Landesregierung auf Vorschlag des zuständigen Zentralausschusses der Landeslehrer nach Ablauf jeder Gesetzgebungsperiode des Landtages neu zu bestellen; die Funktionsperiode der bestellten Mitglieder endet mit der gültigen Bestellung der neuen Kommissionsmitglieder. Unterläßt der Zentralausschuß innerhalb von zwei Monaten nach der Wahl des Landtages die Ausübung des ihm zustehenden Vorschlagsrechtes, ist die Landesregierung bei der Bestellung der Mitglieder an keinen Vorschlag gebunden.
(5) Für jeden Vertreter der Landeslehrer ist in gleicher Weise ein Ersatzmitglied zu bestellen. Ein Ersatzmitglied tritt ein, wenn ein Mitglied ausscheidet, verhindert ist oder sich das Verfahren auf das Mitglied selbst bezieht.
(6) Zu bestellen sind nur Landeslehrer, die disziplinär unbescholten sind und gegen welche kein Verfahren zur Beendigung des Dienstverhältnisses anhängig ist.
(7) Der Vorsitzende (Stellvertreter) hat die Kommission nach Bedarf mindestens acht Tage vor einer Sitzung nachweislich unter Bekanntgabe der Beratungsgegenstände einzuberufen.
(8) Die Beschlußfähigkeit der Leistungsfeststellungs- und der Disziplinarkommissionen ist auch dann noch gegeben, wenn bei Kommissionen, denen vier Lehrervertreter angehören, ein oder zwei Vertreter der Landeslehrer nicht anwesend sind und bei Kommissionen, denen zwei Lehrervertreter angehören, ein Vertreter der Landeslehrer nicht anwesend ist. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt. Der Vorsitzende gibt seine Stimme zuletzt ab. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
(9) Wenn es sich um die Leistungsfeststellung oder ein Disziplinarverfahren eines als Landeslehrer angestellten Religionslehrers handelt, steht der betreffenden gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft das Recht zu, anstelle eines durch das Los auszuscheidenden Vertreters der Landeslehrer einen eigenen Vertreter als Mitglied zu entsenden.
(1) Mit dem Wirksamwerden dieses Gesetzes tritt das Gesetz vom 12. März 1986 über die Behördenzuständigkeit zur Ausübung der Diensthoheit über die Landeslehrer für öffentliche Pflichtschulen im Burgenland (Burgenländisches Landeslehrer-Diensthoheitsgesetz 1986 - Bgld. LDHG 1986), LGBl. Nr. 37, in der Fassung LGBl. Nr. 16/1988 und 44/1992 außer Kraft.
(2) Soweit in diesem Gesetz auf das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984 verwiesen wird, ist das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984, BGBl. Nr. 302/1984, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 112/2019, anzuwenden.
(3) Hinsichtlich des Inkrafttretens des Gesetzes LGBl. Nr. 35/2013 wird Folgendes festgelegt
(4) § 7 samt Überschrift in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 79/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft; gleichzeitig entfallen § 7 Abs. 1 und 2, §§ 10, 11, 14 und 15 sowie § 16 Abs. 1 bis 3.
(5) § 1 Abs. 2, § 2 Abs. 2, § 3 lit. e und f, §§ 6, 6a, 7, 8 Abs. 1 und 2 sowie § 12 Abs. 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 32/2014 treten mit 1. August 2014 in Kraft; gleichzeitig entfallen §§ 4, 5 und 8 Abs. 3.
(6) §§ 1, 2, 6, 7, 8 Abs. 1, 2 und 5, § 9 Abs. 1 und 2, § 12 Abs. 1, 2, 3 und § 13 Abs. 1, 2, 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 44/2018 treten mit 1. Jänner 2019 in Kraft; gleichzeitig tritt § 3 außer Kraft.
(7) § 13 Abs. 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 25/2019 tritt mit 1. Jänner 2019 in Kraft. Verfahren, die vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bei den nach dem Burgenländischen Landeslehrerinnen und -lehrer Diensthoheitsgesetz 1995 - Bgld. LDHG, LGBl. Nr. 62/1995, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 44/2018, beim Landesschulrat eingerichteten Disziplinarkommissionen anhängig geworden sind, sind nach den vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes in Geltung gestandenen Bestimmungen weiter zu führen.
(8) § 2 lit. d und § 17 Abs. 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 33/2020 treten mit 19. Februar 2020 in Kraft.
(9) Der Titel, § 1 Abs. 1, § 2 lit. a, d, e und f, § 6 Abs. 2, die Überschrift zu § 7, § 8 Abs. 1 sowie § 12 Abs. 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 86/2024 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.