Grundsteuerbefreiungsgesetz 1995
Inhaltsübersicht (36)
Gesetzestext (36 Artikel)
Burgenland
11.05.2011
Verordnung über schiffahrtspolizeiliche Beschränkungen auf der Traun
Geschäftsordnung der Bundesverteilungskommission
(1) Für Neubauten von Eigenheimen, Wohnungen und Wohnheimen sowie für Aufbauten bestehender Bauten, wenn hiedurch eine neue Wohnung geschaffen wird, für die eine Zusicherung der Förderung nach den Bestimmungen des Wohnbauförderungsgesetzes 1968, BGBl. Nr. 280/1967, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 800/1993, des Wohnbauförderungsgesetzes 1984 - WFG 1984, BGBl. Nr. 482/1984, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 131/2001, des Bgld. Wohnbauförderungsgesetzes 1991 - BWFG 1991, LGBl. Nr. 53/1991, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 55/2004, des Burgenländischen Wohnbauförderungsgesetzes 2005 - Bgld. WFG 2005, LGBl. Nr. 1/2005, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 38/2015, oder des Burgenländischen Wohnbauförderungsgesetzes 2018 - Bgld. WFG 2018, LGBl. Nr. 60/2018, erteilt wurde, wird eine zeitliche Befreiung von der Grundsteuer gewährt.
(2) Für Neubauten von Eigenheimen, Wohnungen und Wohnheimen sowie für Aufbauten bestehender Bauten, wenn hiedurch eine neue Wohnung geschaffen wird, die ohne Inanspruchnahme von Fördermitteln errichtet wurden, wird die zeitliche Befreiung von der Grundsteuer gewährt, wenn bei Beantragung der Förderung eine Zusicherung der Förderung nach dem Burgenländischen Wohnbauförderungsgesetz 2018 - Bgld. WFG 2018, LGBl. Nr. 60/2018, zu erteilen gewesen wäre. Das Vorliegen der Voraussetzungen der Förderbarkeit hat die Landesregierung über Antrag festzustellen, wobei ein solcher Antrag binnen 24 Monaten ab Erteilung der Baufreigabe bzw. Baubewilligung einzubringen ist.
§ 1
Geltungsbereich
Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten auf der Traun von der Einmündung des Hallstättersees in die Traun bis zur Mündung der Traun in den Traunsee.
§ 1. (1) Die Bundesverteilungskommission entscheidet
(2) Bei der Bestimmung der Richter und der Mitglieder der ersten und der zweiten Gruppe für jeden Senat sind vom Bundesministerium für Finanzen sowohl für den Vorsitzenden als auch für die Mitglieder der ersten und der zweiten Gruppe mehrere Ersatzmitglieder zu bestimmen.
(1) Die Grundsteuerbefreiung wird auf die Dauer von 15 Jahren gewährt.
(2) Der Befreiungszeitraum beginnt mit dem Kalenderjahr, mit dem der Einheitswert- und Grundsteuermessbescheid für die gemäß § 53 Bewertungsgesetz 1955 - BewG 1955, BGBl. Nr. 148/1955, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 135/2024, abgeschlossene begünstigte Bauführung wirksam wird.
(3) Wird der Antrag auf Grundsteuerbefreiung nicht fristgerecht eingebracht (§ 3 Abs. 2), so kann die Steuerbefreiung nur mit Wirksamkeit von dem auf die Einbringung des Antrages nächstfolgenden 1. Jänner für die restliche Dauer des Befreiungszeitraumes gemäß Abs.1 und 2 gewährt werden.
§ 2
Beschränkungen
(1) Das Befahren des im § 1 beschriebenen Gewässers mit aufblasbaren Ruderfahrzeugen (Rafts) ist in der gewerbsmäßigen und nicht gewerbsmäßigen Ausübung nur vom 1. Mai bis 15. September jeden Jahres von 10.00 Uhr bis 16.30 Uhr gestattet.
(2) Die Anzahl der gewerbsmäßig verwendeten aufblasbaren Ruderfahrzeuge (Rafts) wird mit 12 beschränkt.
§ 2. (1) Die Bundesverteilungskommission ist für das ganze Bundesgebiet zuständig.
(2) Die Bestimmung der sachlichen und örtlichen Zuständigkeit von Feststellungssenaten, die bei einer Finanzlandesdirektion, die ihren Sitz außerhalb Wiens hat, gebildet werden (Außensenat), obliegt dem Bundesministerium für Finanzen.
(3) Die im Sprengel eines Außensenats anfallenden Sachen kann der Vorsitzende der Bundesverteilungskommission nur dann einem Feststellungssenat in Wien zuweisen, wenn die Mitglieder aus dem Richterstande dieses Außensenats sich aus Gründen des § 7 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1950 einer Amtstätigkeit zu enthalten haben.
(1) Die Grundsteuerbefreiung wird auf schriftlichen Antrag gewährt.
(2) Der Antrag auf Grundsteuerbefreiung ist innerhalb von sechs Monaten ab Datum der Ausstellung des Einheitswert- und Grundsteuermessbescheides (§ 2 Abs. 2) bei der Gemeinde einzubringen.
(3) Dem Antrag gemäß Abs. 1 sind anzuschließen
(4) Für das Verfahren gilt die Bundesabgabenordnung.
§ 3
Ausnahmen
Die Beschränkung des § 2 Abs. 1 gilt nicht für Fahrten im Rahmen von behördlich bewilligten Veranstaltungen (Wassersportveranstaltungen, Wasserfeste und ähnliches) und deren Vorbereitungen (Proben und Übungen).
§ 3. (1) Dem Vorsitzenden der Bundesverteilungskommission stehen die Dienstaufsicht sowie die Leitung und Einteilung der Geschäfte zu. Er bestimmt auch die Geschäftsverteilung jeweils für ein Kalenderjahr im vorhinein. Er kann die Verteilung der Geschäfte während eines Kalenderjahres nur ändern, wenn wegen Überlastung eines Senates oder infolge Verhinderung von Senatsmitgliedern längere Verzögerungen eintreten. Bei dauernder Verhinderung eines Senatsvorsitzenden kann er die unerledigten Sachen auf die übrigen Senate gleichmäßig aufteilen.
(2) Die Geschäftsverteilung ist bei der Geschäftsstelle zur öffentlichen Einsicht aufzulegen.
(1) Das Ausmaß der Grundsteuerbefreiung ist im Steuerbefreiungsbescheid mit einem Hundertsatz festzusetzen, um den der Jahresbetrag der Grundsteuer des Steuergegenstandes gekürzt wird.
(2) Für die Ermittlung des Hundertsatzes ist das Verhältnis des Einheitswertes des gesamten Steuergegenstandes (Bodenwert und Gebäudewert) zum Einheitswert der begünstigten Bauführung maßgebend. Der so ermittelte Hundertsatz ist auf eine ganze Zahl aufzurunden.
(3) Bei Änderung der Berechungsgrundlage nach Abs. 2 während des Befreiungszeitraumes ist das Ausmaß der Steuerbefreiung von Amts wegen oder auf Antrag neu festzusetzen.
§ 4
Strafbestimmungen
Wer gegen die Vorschriften dieser Verordnung verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und wird nach Maßgabe des § 40 Abs. 1 des Schiffahrtsgesetzes 1990, BGBl. Nr. 87/1989, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 452/1992 bestraft.
§ 4. (1) Dem Vorsitzenden der Bundesverteilungskommission obliegt ferner die Leitung und Beaufsichtigung der Verwaltungsgeschäfte.
(2) Er ist befugt, die Besorgung bestimmter laufender Geschäfte dem Leiter der Geschäftsstelle (§ 11) zu übertragen. Er überwacht die Tätigkeit der Geschäftsstelle.
(1) Wird im Falle der Grundsteuerbefreiung gemäß § 1 Abs. 1 die Zusicherung der Förderung widerrufen oder das Förderungsdarlehen gekündigt oder werden die Zinsenzuschüsse eingestellt, so erlischt die Grundsteuerbefreiung mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die genannten Maßnahmen wirksam werden. Die Landesregierung hat der Gemeinde den Widerruf der Zusicherung der Förderung, die Kündigung des Förderungsdarlehens oder die Einstellung der Zinsenzuschüsse mitzuteilen.
(2) Die Grundsteuerbefreiung gemäß § 1 Abs. 2 erlischt, wenn ein Tatbestand eintritt, der im Falle einer Gewährung der Wohnbauförderung nach Abs. 1 zu einem Erlöschen der Grundsteuerbefreiung führen würde. Die Grundsteuerbefreiung erlischt in diesem Fall mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Tatbestand eingetreten ist.
§ 5
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
§ 5. (1) Die Befugnisse des Vorsitzenden der Bundesverteilungskommission stehen im Falle seiner Verhinderung dem Stellvertreter zu.
(2) Der Vorsitzende der Bundesverteilungskommission ist berechtigt, wenn es der Umfang der Geschäfte notwendig macht, einen Teil seiner Befugnisse für bestimmte Angelegenheiten oder im Einzelfall seinem Stellvertreter zu übertragen.
(3) Im Falle der Verhinderung sowohl des Vorsitzenden der Bundesverteilungskommission als auch seines Stellvertreters hat der rangälteste Senatsvorsitzende die unaufschiebbaren Geschäfte zu besorgen.
Die Entscheidung über die Grundsteuerbefreiung fällt in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde. Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach der Lage des Steuergegenstandes.
§ 6. (1) Der Vorsitzende der Bundesverteilungskommission weist entsprechend der Geschäftsverteilung die Geschäftsstücke den Feststellungssenaten zu. Die Feststellungssenate sind von den Senatsvorsitzenden zu leiten.
(2) Der Senatsvorsitzende hat die zur Sitzung oder Verhandlung und Entscheidung nötigen Vorbereitungen zu treffen. Er hat einen Beisitzer der ersten Gruppe der Mitglieder der Bundesverteilungskommission (§ 19 Abs. 3 des Verteilungsgesetzes Bulgarien) zum Berichterstatter zu bestellen.
(3) Der Senatsvorsitzende leitet die Sitzungen und Verhandlungen sowie die Abstimmung.
(4) Er hat die Beeidigung von Sachverständigen vorzunehmen, wenn dies erforderlich wird.
(5) Ihm obliegt ferner die Abfassung der vom Senat beschlossenen Entscheidungen und die Überwachung der Ausführung angeordneter Verfügungen.
(6) Er hat auch über die Vergütung der Auslagen und über die Entschädigung der Mitglieder der zweiten Gruppe (§ 22 Abs. 2 des Verteilungsgesetzes Bulgarien) zu entscheiden.
(1) Für Neubauten und Aufbauten gemäß § 1, für die der Einheitswert- und Grundsteuermessbescheid vor dem 1. Jänner 1996 wirksam wurde, kann die Grundsteuerbefreiung nur mit Wirksamkeit von dem auf die Einbringung des Antrages nächstfolgenden 1. Jänner für die restliche Dauer des Befreiungszeitraumes gemäß § 2 Abs. 1 und 2 gewährt werden.
(2) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Grundsteuerbefreiungsverfahren sind nach den bisher geltenden Bestimmungen zu Ende zu führen, sofern dieses Gesetz hinsichtlich des Gegenstandes der Befreiung für den Steuerschuldner nicht günstigere Regelungen enthält.
(3) Die nach den bisher geltenden Bestimmungen erteilten rechtskräftigen Grundsteuerbefreiungen bleiben unberührt, sofern nicht das Ausmaß der Befreiung gemäß § 4 Abs. 3 neu festzusetzen ist.
(4) Werden Baulichkeiten, die nach dem Grundsteuerbefreiungsgesetz 1952, LBGl. Nr. 6/1953 in der Fassung der Gesetze LGBl. Nr. 8/1955, 12/1967, 19/1969, 4/1980 und der Kundmachung LGBl Nr. 48/1969, befreit sind, ihrer Zweckbestimmung als Wohnraum entzogen, so erlischt die Grundsteuerbefreiung mit Ablauf des Kalenderjahres der Entziehung.
§ 7. Vor Erstellung eines Verteilungsplanes hat der Vorsitzende des Verteilungssenates einen zusammenfassenden Bericht der zuständigen Finanzlandesdirektion über alle bei ihr eingereichten Anmeldungen und deren Erledigung einzuholen.
(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 1996 in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes treten außer Kraft
(3) Die Bestimmungen des Gesetzes LGBl. Nr. 21/2007 treten mit 1. Jänner 2007 in Kraft.
(4) Die Änderung des § 3 Abs. 4, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 10/2010, tritt mit 1. Jänner 2010 in Kraft.
(5) § 1 Abs. 1 und § 2 Abs. 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 46/2019 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(6) § 1 Abs. 2, § 2 Abs. 2, § 3 Abs. 2 und § 7 Abs. 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 99/2024 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
§ 8. (1) Die Senate fassen ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Eine Stimmenthaltung ist nicht zulässig.
(2) Im Verteilungssenat entscheidet bei Stimmengleichheit die Stimme des Senatsvorsitzenden.
(3) Die Stimmen sind in nachstehender Reihenfolge abzugeben
§ 9. (1) Bilden sich in Beziehung auf Beträge, über die zu entscheiden ist oder die für eine Entscheidung maßgebend sind, mehr als zwei Meinungen, so ist die für den geringsten Betrag abgegebene Stimme der für den nächsthöheren Betrag abgegebenen hinzuzurechnen, bis sich eine Stimmenmehrheit ergibt.
(2) Der Verteilungssenat ist an die Entscheidung der Feststellungssenate über den Anspruch und den diesen Anspruch begründenden Verlust gebunden.
§ 10. (1) In den Verhandlungsschriften ist auch das Abstimmungsergebnis zu beurkunden. Gegenstimmen sind mit kurzer Begründung darzustellen.
(2) Das Ergebnis einer nichtöffentlichen Sitzung kann durch einen Abstimmungsvermerk beurkundet werden, wenn die Entscheidung einhellig beschlossen wurde.
§ 11. (1) Die Kanzleigeschäfte der Bundesverteilungskommission sind von einer Geschäftsstelle zu besorgen, deren Personal vom Bundesministerium für Finanzen beigestellt wird.
(2) Die Kanzleigeschäfte von Außensenaten (§ 18 Abs. 3 des Verteilungsgesetzes Bulgarien und § 2 Abs. 2 dieser Geschäftsordnung) sind von einer Geschäftsstelle zu besorgen, deren Personal von jener Finanzlandesdirektion beizustellen ist, bei der der Feststellungssenat gebildet wird.
(3) Dem Leiter der Geschäftsstelle obliegt für die von der Geschäftsstelle zu besorgenden Kanzleigeschäfte die Arbeitseinteilung und die Überwachung der laufenden Arbeiten.
§ 12. (1) Die im Zusammenhang mit dem Einlauf und der Abfertigung von Geschäftsstücken der Bundesverteilungskommission sich ergebenden Arbeiten (mit Ausnahme der Reinschriften) sind von der Einlauf- und Abgangsstelle des Bundesministeriums für Finanzen zu besorgen.
(2) Auf jedem einlaufenden Geschäftsstück ist sogleich ein Eingangsvermerk anzubringen.
(3) Die Geschäftsstelle hat folgende Behelfe zu führen
§ 13. (1) Die Geschäftsstelle hat jedes Geschäftsstück nach seinem Gegenstand mit einem Aktenzeichen zu versehen.
(2) Diese Aktenzeichen sind
(3) Dem Aktenzeichen ist ein Hinweis auf den Staat voranzusetzen, auf den die Entschädigung Bezug hat (also Bulg-BVK-F/VT/V).
(4) Dem Aktenzeichen sind die laufenden Zahlen des Registers und die Jahreszahl anzufügen (also zum Beispiel: Bulg-BVK-F 27/64).
(5) Hat ein Entschädigungswerber mehrere Anmeldungen eingereicht, so ist das Verfahren unter der zuerst eröffneten Zahl durchzuführen.
§ 14. (1) Die Geschäftsstelle hat die Ausführung der schriftlichen Arbeiten zu besorgen.
(2) Urschriften von Verfügungen und Senatsentscheidungen sind vom Vorsitzenden der Bundesverteilungskommission oder vom Senatsvorsitzenden eigenhändig zu unterschreiben.
(3) An die Stelle der eigenhändigen Unterschrift kann bei Ausfertigungen die Beglaubigung des vervielfältigten Namenszeichens durch die Geschäftsstelle treten.
§ 15. (1) Die Bundesverteilungskommission hat Dienstsiegel mit der Bezeichnung ,,Bundesverteilungskommission” rund um das Bundeswappen zu führen.
(2) Die Siegel sind vom Leiter der Geschäftsstelle zu verwahren. Sie sind für die Ausfertigung der Entscheidungen und der Verteilungspläne zu verwenden.
§ 16. (1) Die Entscheidungen der Feststellungssenate sind dem jeweiligen Anmelder, der zuständigen Finanzlandesdirektion, dem Bundesministerium für Finanzen und der Bundesentschädigungskommission beim Bundesministerium für Finanzen in Wien zuzustellen.
(2) Außensenate haben überdies eine Ausfertigung jeder Entscheidung dem Vorsitzenden der Bundesverteilungskommission vorzulegen, der die Eintragungen in die hiefür bestimmten Sammelverzeichnisse durch die Geschäftsstelle veranlaßt.
§ 17. (1) In den Entscheidungen der Feststellungssenate, die die Festsetzung einer Entschädigung enthalten, ist auf die gesetzlichen Bestimmungen des in Betracht kommenden Verteilungsgesetzes über die Flüssigmachung hinzuweisen.
(2) In den Entscheidungen der Feststellungssenate, die sich auf die endgültige Entschädigung beziehen, ist die nach dem in Betracht kommenden Verteilungsgesetz maßgebende Leistungsfrist unter Hinweis auf die anzuwendende Vorschrift anzugeben.
§ 18. Die von der zuständigen Finanzlandesdirektion vorgelegten Akten verbleiben bei der Bundesverteilungskommission auch nach Abschluß der Verteilung.
§ 19. (1) Soweit in dieser Geschäftsordnung nichts anderes bestimmt ist, hat das Bundesministerium für Finanzen für den Personal- und Sachaufwand der Bundesverteilungskommission vorzusorgen.
(2) Der Bundesverteilungskommission ist ein Handverlag zur Verfügung zu stellen, dessen voraussichtlicher Monatsbedarf vom Vorsitzenden der Bundesverteilungskommission anzufordern ist. Über diesen Handverlag steht ihm die Verfügung im Rahmen der inneren Dienstvorschriften zu. Die Kassengeschäfte des Handverlages besorgt die Österreichische Staatshauptkasse.
(3) Aus dem Handverlag sind insbesondere Fahrtauslagen, Reisekostenvorschüsse und Zahlungen an die Mitglieder der zweiten Gruppe der Bundesverteilungskommission zu leisten.
§ 20. (1) Die Vergütungen der Richter und der Mitglieder der ersten Gruppe (§ 19 Abs. 3 des Verteilungsgesetzes Bulgarien) sind auf Grund der von den Senatsvorsitzenden zu verfassenden, mit Abschriften der Entscheidungen zu belegenden Monatsberichte durch das Bundesministerium für Finanzen anzuweisen.
(2) Die Vergütungen der Mitglieder der zweiten Gruppe (§ 19 Abs. 4 des Verteilungsgesetzes Bulgarien) sind aus dem Handverlag der Bundesverteilungskommission anzuweisen.