Verordnung über schiffahrtspolizeiliche Beschränkungen auf der Koppentraun
Inhaltsübersicht (21)
Gesetzestext (21 Artikel)
Verordnung über schiffahrtspolizeiliche Beschränkungen auf der Koppentraun
Salzburg
Erfassungsstichtag: 1.8.1987
N1198113388A
Bundes-Verfassungsgesetz-Novelle betreffend Staatsverträge
(Anm.: Änderung des B-VG, BGBl. Nr. 1/1930)
§ 1
Geltungsbereich
Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten auf dem im Bundesland Oberösterreich gelegenen Teil der Koppentraun.
(1) Die Ausübung der Diensthoheit über die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Salzburg stehenden Landeslehrer für land- und forstwirtschaftliche Berufs- und Fachschulen (land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer) und über die Personen, die einen Anspruch auf Ruhe- und Versorgungsbezüge aus einem solchen Dienstverhältnis haben, obliegt, soweit sich nicht aus den Bestimmungen der §§ 2 bis 6 anderes ergibt, der Landesregierung.
(2) Die Erklärung und Aufhebung der Schulfestigkeit hat durch Verordnung der Landesregierung zu erfolgen, welche vorher den Personalvertretungs-Zentralausschuß der Landeslehrer an den landwirtschaftlichen Fach- und Berufsschulen im Land Salzburg anzuhören hat.
(3) Die näheren Bestimmungen über die Verwendung der im Disziplinarverfahren eingegangenen Geldstrafen und Geldbußen sind durch Verordnung der Landesregierung zu regeln.
Die nachstehenden Staatsverträge und in Staatsverträgen enthaltenen Bestimmungen, die vom Nationalrat als verfassungsändernd behandelt und in Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder und mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen genehmigt worden sind, sind, obwohl sie weder im Beschluß des Nationalrates noch anläßlich ihrer Kundmachung im Bundesgesetzblatt ausdrücklich als verfassungsändernd bezeichnet wurden, gemäß Artikel 50 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 44 Absatz 1 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 genehmigt
§ 2
Beschränkungen
(1) Das Befahren des im § 1 beschriebenen Gewässers mit aufblasbaren Ruderfahrzeugen (Rafts) ist nur in der gewerbsmäßigen Ausübung und im Rahmen des Schul- und Universitätssportes vom 1. Mai bis 15. Juli jeden Jahres von 10.00 Uhr bis 15.00 Uhr gestattet.
(2) Die Anzahl der gewerbsmäßig verwendeten aufblasbaren Ruderfahrzeuge (Rafts) wird mit 20 beschränkt. Die Anzahl der im Rahmen des Schul- und Universitätssportes verwendeten aufblasbaren Ruderfahrzeuge (Rafts) wird mit 2 beschränkt.
(3) Das Befahren des im § 1 beschriebenen Gewässers mit Kajaks ist alljährlich zu folgenden Zeiten zulässig
Vom 1. 4. bis 20. 5. von 10.00 Uhr bis 16.00 Uhr,
vom 21. 5. bis 20. 7. von 10.00 Uhr bis 17.00 Uhr,
vom 21. 7. bis 1. 9. von 10.00 Uhr bis 16.00 Uhr,
vom 2. 9. bis 31. 3. von 10.00 Uhr bis 15.00 Uhr.
(1) Die Leistungsfeststellung der land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer (§§ 69 bis 76 des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes - LLDG 1985, BGBl Nr 296, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 87/2005,) obliegt dem Amt der Landesregierung.
(2) Handelt es sich um die Leistungsfeststellung eines als Landeslehrer angestellten Religionslehrers, ist vor Bescheiderlassung die betreffende Kirche oder Religionsgesellschaft zu hören.
Mit der Vollziehung dieses Bundesverfassungsgesetzes ist die Bundesregierung betraut.
§ 3
Ausnahmen
Die Beschränkungen des § 2 gelten nicht für Fahrzeuge, die bei behördlich bewilligten Veranstaltungen (Wassersportveranstaltungen, Wasserfeste und ähnliches) und deren Vorbereitungen (Proben und Übungen) im Veranstaltungsbereich sowie bei behördlichen Schiffsführerprüfungen verwendet werden.
§ 4
Strafbestimmungen
Wer gegen die Vorschriften dieser Verordnung verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und wird nach Maßgabe des § 40 Abs. 1 des Schiffahrtsgesetzes 1990, BGBl. Nr. 87/1989, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 452/1992 bestraft.
(1) Die Ahndung von Dienstpflichtverletzungen der land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer (§ 77 LLDG 1985) obliegt dem Amt der Landesregierung. Dasselbe gilt für die Durchführung von Erhebungen im Sinne des § 86 Abs 2 LLDG 1985, die Verfügung der (vorläufigen) Suspendierung nach § 88 LLDG 1985, die Durchführung notwendiger Ermittlungen im Sinne des § 100 Abs 1 LLDG 1985 sowie den Vollzug von Disziplinarstrafen im Sinne des § 107 LLDG 1985.
(2) Zur Vertretung der durch die Pflichtwidrigkeit verletzten dienstlichen Interessen ist von der Landesregierung aus dem Stande der rechtskundigen Beamten des Amtes der Landesregierung ein Disziplinaranwalt zu bestellen. Auf den Disziplinaranwalt findet § 6 Abs 2, 3, 4, 5 und 8 sinngemäß Anwendung. Dem Disziplinaranwalt ist gemäß Art 132 Abs 5 bzw 133 Abs 8 B-VG das Recht eingeräumt, gegen Bescheide der Disziplinarbehörde Beschwerde beim Landesverwaltungsgericht und gegen Erkenntnisse und Beschlüsse des Landesverwaltungsgerichts in Disziplinarverfahren Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
(3) Wurde ein Disziplinarverfahren eingeleitet, so kann die Landesregierung bei Bedarf für die Dauer des Verfahrens in der erforderlichen Anzahl rechtskundige Beamte des Amtes der Landesregierung als Untersuchungskommissäre bestellen.
(4) Die Bestimmung des § 2 Abs 2 ist sinngemäß anzuwenden.
§ 5
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
(1) Der Dachverband der Sozialversicherungsträger ist für das Land Salzburg Verbindungsstelle gemäß § 4 Abs 3 Sozialversicherungs-Ergänzungsgesetz – SV-EG und betreibt die Zugangsstelle gemäß § 5 Abs 3 SV-EG in pensionsrechtlichen Angelegenheiten der land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer (§ 1 Abs 1). Der Dachverband der Sozialversicherungsträger hat diese Aufgaben nach Maßgabe des Sozialversicherungs-Ergänzungsgesetzes im übertragenen Wirkungsbereich und nach Weisungen der Landesregierung zu besorgen.
(2) Die Funktion der Koordinierungsstelle gemäß § 5 Abs 8 SV-EG übernimmt die für Personalangelegenheiten der Landesbediensteten zuständige Dienststelle im Amt der Salzburger Landesregierung.
(1) Die Überprüfung der Einhaltung der den Dienstgeber zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz der Lehrer treffenden Verpflichtungen obliegt einer beim Amt der Landesregierung eingerichteten Kommission.
(2) Die Kommission besteht aus dem Vorsitzenden und drei weiteren Mitgliedern, die Landesbedienstete sein müssen. Ein Mitglied muss rechtskundig sein, ein Mitglied muss das Studium der Technik und ein weiteres Mitglied das Studium der Medizin abgeschlossen haben. Der Vorsitzende wird von der Kommission aus ihrer Mitte mit unbedingter Stimmenmehrheit gewählt. Auf Verlangen eines Kommissionsmitgliedes ist eine Neuwahl durchzuführen.
(3) Die Mitglieder der Kommission sind von der Landesregierung für die Dauer der Funktionsperiode der Personalvertretung der land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer zu bestellen. Vom Zentralausschuss für Landeslehrer an land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen ist ein Mitglied namhaft zu machen. Ebenso ist für jedes Mitglied für den Fall seiner Verhinderung ein Ersatzmitglied zu bestellen. Ist ein Mitglied verhindert oder ruht seine Mitgliedschaft, tritt das Ersatzmitglied an seine Stelle. Dasselbe gilt bei Ausscheiden eines Mitgliedes, solange kein anderes Mitglied bestellt ist.
(4) Die Mitgliedschaft zur Kommission ruht bei Einleitung eines Disziplinarverfahrens bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss, bei einer Suspendierung vom Dienst, bei Außerdienststellung, während eines Urlaubs von mehr als drei Monaten sowie während der Ableistung des Ausbildungs-, Präsenz- oder Zivildienstes.
(5) Die Mitglieder der Kommission sind vor Ablauf ihrer Bestellungsdauer von der Landesregierung abzuberufen, wenn
(6) Die Mitgliedschaft erlischt, wenn
(7) Scheidet ein Mitglied aus der Kommission aus, ist für den Rest der Bestellungsdauer ein neues Mitglied zu bestellen.
(8) Die Mitglieder der Kommission sind in Ausübung dieser Funktion an keine Weisungen gebunden.
(9) Die Landesregierung ist berechtigt, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung der Kommission zu unterrichten. Sie hat ein Mitglied (Ersatzmitglied) der Kommission abzuberufen, wenn es die Funktion aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben kann oder die mit ihr verbundenen Pflichten grob verletzt oder vernachlässigt hat.
(1) Die Sitzungen der Kommission sind vom Vorsitzenden vorzubereiten, einzuberufen und zu leiten. Eine Sitzung ist unverzüglich einzuberufen, wenn dies von einem Mitglied der Kommission oder vom Schulerhalter unter Angabe des Grundes verlangt wird. Ansonsten haben Sitzungen bei Bedarf stattzufinden.
(2) Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) sind verpflichtet, an den Sitzungen der Kommission teilzunehmen, wenn sie nicht verhindert sind. Die Kommission ist nur bei Anwesenheit von mindestens drei Mitgliedern (Ersatzmitgliedern) beschlussfähig. Wenn Angelegenheiten der Schule eines privaten Schulerhalters behandelt werden, nimmt an den Sitzungen der Kommission außerdem ein von diesem entsendeter Vertreter mit Stimmrecht teil.
Erforderlichenfalls können den Sitzungen zusätzlich Fachleute mit beratender Stimme beigezogen werden.
(3) Die Kommission fasst ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Stimmenthaltung ist unzulässig.
(4) Geschäftsstelle der Kommission ist das Amt der Landesregierung.
(5) Die näheren Bestimmungen über die Geschäftsführung der Kommission hat die Landesregierung durch Verordnung zu erlassen.
(1) Als Kontrollorgane zur Durchführung von Überprüfungen kommen die Kommission selbst, einzelne Mitglieder und Ersatzmitglieder oder andere geeignete Personen in Betracht, die die für Präventivfachkräfte (Sicherheitsfachkräfte bzw Arbeitsmediziner) erforderlichen Fachkenntnisse besitzen. Die Betrauung mit Überprüfungen erfolgt durch die Kommission. Die Kontrollorgane sind in Ausführung dieser Funktion nur an die Weisungen der Kommission gebunden.
(1a) Die Landesregierung ist berechtigt, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung der Kontrollorgane zu unterrichten. Sie hat ein Kontrollorgan abzuberufen, wenn es die Funktion aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben kann oder die mit ihr verbundenen Pflichten grob verletzt oder vernachlässigt hat.
(2) Die Kontrollorgane sind einer regelmäßigen fachlichen Schulung zu unterziehen.
(3) Die Kontrollorgane haben der Kommission über die Durchführung der Überprüfungen einen schriftlichen Bericht vorzulegen, aus dem der Umfang und die Art der durchgeführten Überprüfungen sowie die festgestellten Mängel hervorgehen. In diesem Bericht sind auch die erforderlichen Maßnahmen zur Beseitigung der festgestellten Mängel und sonstige Verbesserungsvorschläge aufzunehmen.
(4) Dem Schulerhalter, dem Schulleiter und dem zuständigen Personalvertretungsorgan steht es frei, an der Überprüfung durch einen Vertreter, der Schulleiter aber auch selbst, teilzunehmen. Zu diesem Zweck sind die Genannten von der Überprüfung rechtzeitig zu verständigen.
(5) Die Kontrollorgane sind über Grenzwertüberschreitungen sowie deren Ursachen und über die getroffenen Maßnahmen auf dem Gebiet des Bedienstetenschutzes zu informieren.
Die Bestellung von Sicherheitsvertrauenspersonen erfolgt durch die Landesregierung. Die Bestellung hat auf Grund eines Vorschlags des Schulleiters zu erfolgen. Vor der Bestellung ist das zuständige Organ der Personalvertretung zu hören.
(1) Die in diesem Gesetz enthaltenen Verweisungen auf bundesrechtliche Vorschriften gelten als solche auf die im Folgenden letztzitierte Fassung des jeweiligen Gesetzes
(2) Die §§ 7 bis 10 dienen der Umsetzung der Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit (ABl Nr L 183 vom 29. Juni 1989), in der Fassung der Verordnung (EG) Nr 1137/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 zur Anpassung einiger Rechtsakte, für die das Verfahren des Artikels 251 des Vertrags gilt, an den Beschluss 1999/468/EG des Rates in Bezug auf das Regelungsverfahren mit Kontrolle (ABl Nr L 311 vom 21. November 2008).
(1) Dieses Gesetz tritt mit dem seiner Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2) Mit diesem Zeitpunkt verliert das Salzburger Landeslehrerdiensthoheitsgesetz 1953, LGBl Nr 39, in der Fassung der Gesetze LGBl Nr 46/1954, Nr. 1/1957 und Nr. 20/1964 seine Wirksamkeit.
(3) Behängende Verfahren sind nach den Vorschriften dieses Gesetzes weiterzuführen.
(4) Die §§ 7 bis 10 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 124/2006 treten mit 1. Jänner 2007 in Kraft. (Verfassungsbestimmung) Diese Bestimmung gilt in Bezug auf die §§ 7 Abs 8 und 9 Abs 1 letzter Satz als Verfassungsbestimmung.
(5) Die §§ 6 Abs 9 und 9a, 7 Abs 8 und 9 sowie 9 Abs 1 und 1a in der Fassung des Gesetzes 66/2011 treten mit 5. August 2011 in Kraft. (Verfassungsbestimmung) Der Entfall des Klammerausdrucks ´(Verfassungsbestimmung)´ steht jeweils im Verfassungsrang.
(6) Die §§ 2 Abs 1 und 4 Abs 1 und 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 106/2013 und die Aufhebung der §§ 3, 5 und 6 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
(7) Wenn in diesem Gesetz ein rechtskräftiger Bescheid verlangt wird, gilt ab 1. Jänner 2014 Folgendes
(8) Die §§ 5 und 11 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 56/2019 treten mit dem auf dessen Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2019 sind die im § 5 Abs 1 festgelegten Zuständigkeiten des Dachverbands der Sozialversicherungsträger vom Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger wahrzunehmen.