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Burgenländisches Pflichtschulgesetz 1995

132 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (132)

Gesetzestext (132 Artikel)

Landesrecht Burgenländisches Pflichtschulgesetz 1995

Burgenland

21.03.2014

Landesrecht Berufsschulbesuch-Vereinbarung

Salzburg

Erfassungsstichtag: 30.4.1993

N1198113383A

Bundesrecht Verteilungsgesetz Bulgarien

Verteilungsgesetz Bulgarien

Landesrecht Burgenländisches Pflichtschulgesetz 1995

Burgenländisches Pflichtschulgesetz 1995

Bundesrecht Verteilungsgesetz Bulgarien

285.560 Stücke à

Gold-Lewa

500.– =

Frs

500.– = ₤ 20:–:– =

Mark

405.– = fl 200.–

= S

3.037.–

60.000 Stücke à

Gold-Lewa

500.–

= S

3.037.–

Stücke à

Gold-Lewa

500.– =

Frs

500.– = Rubel 187.50 =

Mark

405.– = ₤ 19:16:– =

K

476.– = holl. fl 240.–

= S

3.037.–

200.000 Stücke à

Gold-Lewa

500.–

= S

3.037.–

Stücke à

Gold-Lewa

500.– =

Frs

500.– = Rubel 187.50 =

Mark

405.– = ₤ 19:16:– =

K

476.– = holl. fl 240.–

= S

3.037.–

200.000 Stücke à

Frs

500.– =

K

476.– = Mark 405.– =

₤

19:16:– = holl. fl 240.–

= S

3.037.–

FFr. 58,890.000.–

in Stücken zu FFr. 500.– und 10.000.–

FFr. 500.– = S 500.–

begeben unter Aufsicht des Völkerbundes in zwei Tranchen

a) ₤ 2,400.000:–:–

in Stücken zu ₤ 1.000:–:–, 500:–:– und 100:–:–

₤ 100:–:– = S 7.280.–

b) $ 4,500.000.–

in Stücken zu $ 1.000.– und 500.–

$ 500.– = S 13.000.–

₤ 5,517.939:–:– in drei Tranchen

a) ₤ 1,800.000:–:–

in Stücken zu ₤ 100:–:–, 500:–:– und 1.000:–:–

₤ 100:–:– = S 7.280.–

b) $ 13,000.000.–

in Stücken zu $ 500.– und 1.000.–

$ 500.– = S 13.000.–

c) FFr. 130,000.000.–

in Stücken zu FFr. 2.500.– = S 2.500.–

70.000 Stücke à

Gold-Lewa

500.– =

Frs

500.– = Mark 405.– =

K

476.– = holl. fl 240.–

= S

3.037.–

Frs 15,000.000.–

in Stücken zu Frs 500.–, 1.000.– und 10.000.–

Frs 500.– = Gold-Lewa 500.– = S 3.037.–

12.000 Stücke à

Gold-Lewa

500.– =

Mark

405.– = K 476.– =

holl. fl

240.–

= S

3.037.–

300.000 Lose zu Gold-Lewa

20.–

= S

122.–

Gold-Lewa 30,000.000.–

in Stücken zu Gold-Lewa 500.–, 2.000.– und 10.000.–

Gold-Lewa 500.– = S 3.037.–

Landesrecht Berufsschulbesuch-Vereinbarung

Artikel 1

Anwendungsbereich

(1) Diese Vereinbarung findet auf jene Fälle des Berufsschulbesuches Anwendung, für die Schulsprengel festgesetzt sind oder werden, welche die Landesgrenze mindestens zweier Vertragsparteien überschreiten.

(2) Diese Vereinbarung gilt nicht für land- und forstwirtschaftliche Berufsschulen.

Landesrecht Burgenländisches Pflichtschulgesetz 1995

(1) Im Sinne dieses Gesetzes sind unter öffentlichen Pflichtschulen jene Pflichtschulen zu verstehen, die von gesetzlichen Schulerhaltern (Gemeinden oder Land) errichtet und erhalten werden. Allgemeinbildende Pflichtschulen haben die in diesem Gesetz vorgesehenen Schulartbezeichnungen (Volksschule, Mittelschule, Sonderschule, Polytechnische Schule sowie Berufsschulen mit Ausnahme der land- und forstwirtschaftlichen Berufsschulen) und den Standort zu führen. Für Sonderschulen gilt darüber hinaus § 19 Abs. 3. Die Bezeichnung einer öffentlichen Pflichtschule wird von der gesetzlichen Schulerhalterin oder dem gesetzlichen Schulerhalter im Einvernehmen mit der Bildungsdirektion festgelegt. Sie hat jedenfalls die Schulart(-form) zu enthalten und kann auch eine eigennamenähnliche Bezeichnung aufweisen. Schulen mit schulautonomen Schwerpunkten können zusätzlich eine auf die schulautonome Schwerpunktsetzung hinweisende Bezeichnung führen.

(2) Öffentliche Schülerheime im Sinne dieses Gesetzes sind die vom gesetzlichen Heimerhalter errichteten und erhaltenen Schülerheime, die ausschließlich oder vorwiegend für Schüler von Pflichtschulen bestimmt sind.

(3) Nicht unter die Bestimmungen dieses Gesetzes fallen öffentliche Praxisschulen und öffentliche Praxisschülerheime, die einer öffentlichen Schule zum Zwecke lehrplanmäßig vorgesehener Übungen eingegliedert sind, sowie öffentliche Schülerheime, die ausschließlich oder vorwiegend für Schüler solcher Praxisschulen bestimmt sind.

Bundesrecht Verteilungsgesetz Bulgarien

§ 1. (1) Die laut Artikel 1 des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Volksrepublik Bulgarien zur Regelung offener finanzieller Fragen, BGBl. Nr. 128/1964 (Vertrag), von der Volksrepublik Bulgarien an die Republik Österreich zu zahlende Globalsumme von US-Dollar 350.000,– ist gemäß den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu verwenden.

(2) Die laut Artikel 1 Abs. 1 lit. c des Vertrages aus der Globalsumme bestimmten US-Dollar 85.288,–, die für den Ankauf der am 2. Mai 1963 im Eigentum österreichischer physischer Personen gestandenen nichtverstaatlichten Liegenschaften durch die Volksrepublik Bulgarien zu verwenden sind, sind aus den ersten vier Vierteljahresraten der an die Republik Österreich gemäß Artikel 8 des Vertrages zugeflossenen Mittel bereitzustellen (§§ 35 und 36).

(3) Der von der Globalsumme verbleibende Betrag von US-Dollar 264.712,– ist für die nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu gewährende Entschädigung bestimmt, die nach Maßgabe der gemäß Artikel 8 des Vertrages zugeflossenen Mittel zu leisten ist.

Landesrecht Burgenländisches Pflichtschulgesetz 1995

Burgenländisches Pflichtschulgesetz 1995

Landesrecht Burgenländisches Pflichtschulgesetz 1995

Es treten in Kraft

1. Artikel I Ziffer 2, 3, 5 bis 9 mit 1. September 1999.

2. Artikel I Ziffer 4 mit 1. September 2001.

Landesrecht Burgenländisches Pflichtschulgesetz 1995

Die Bestimmungen dieses Gesetzes treten wie folgt in Kraft

Landesrecht Burgenländisches Pflichtschulgesetz 1995

Die Bestimmungen des Artikel I Z 11 und 14 dieses Gesetzes treten hinsichtlich § 48 Abs. 2 dritter Satz und § 51 Abs. 1 vierter Satz mit 1. Februar 1997, die übrigen Bestimmungen mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Landesgesetzblatt in Kraft.

Landesrecht Berufsschulbesuch-Vereinbarung

Artikel 2

Festsetzung von Landesgrenzen überschreitenden

Berufsschulsprengeln

Die Vertragsparteien verpflichten sich, das für die Festsetzung eines Landesgrenzen überschreitenden Berufsschulsprengels erforderliche Einvernehmen zwischen den beteiligten Landesregierungen in schriftlicher Form herzustellen.

Landesrecht Burgenländisches Pflichtschulgesetz 1995

(1) Die Errichtung, Erhaltung, Verlegung und Auflassung der öffentlichen Pflichtschulen sowie die Bestimmung und Aufhebung der Bestimmung einer öffentlichen Volksschule, Mittelschule oder Sonderschule oder einer öffentlichen Polytechnischen Schule als ganztägige Schulform obliegt den gesetzlichen Schulerhaltern. Die Errichtung, Erhaltung und Auflassung der öffentlichen Schülerheime kommt den gesetzlichen Heimerhaltern zu.

(2) Gesetzliche Schulerhalter sind

(3) Die gesetzlichen Schulerhalter haben, vorbehaltlich anderer Formen der (gemeinsamen) Kostentragung bei in Schulclustern geführten Schulen und unbeschadet der in diesem Gesetz vorgesehenen Beitragsleistungen, für die Kosten der Errichtung, Erhaltung, Verlegung und Auflassung der öffentlichen Pflichtschulen aufzukommen.

(4) Gesetzlicher Heimerhalter ist der gesetzliche Schulerhalter jener öffentlichen Pflichtschulen, für deren Schüler das öffentliche Schülerheim ausschließlich oder vorwiegend bestimmt ist.

(5) Die Beistellung der für die öffentlichen Pflichtschulen erforderlichen Lehrer obliegt dem Land.

(6) Die gesetzlichen Schulerhalter haben für die Beistellung von Schulärzten sowie an ganztägigen Schulformen für die Beistellung der für die Tagesbetreuung (ausgenommen Lernzeiten) erforderlichen Lehrerinnen und Lehrer, Erzieherinnen und Erzieher oder Erzieherinnen und Erzieher für die Lernhilfe oder Freizeitpädagoginnen und Freizeitpädagogen oder auf Grund besonderer Qualifikation zur Erfüllung der Aufgaben im Freizeitteil geeigneten Personen (§ 8 lit. j sublit. cc Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 138/2017) in einer Weise vorzusorgen, dass die ihnen auf Grund schulrechtlicher Vorschriften obliegenden Aufgaben durchgeführt werden können.

(7) Zum Zwecke der Besorgung von Aufgaben, die ihnen als gesetzliche Schulerhalter obliegen, können sich Gemeinden durch Vereinbarung zu einem Gemeindeverband (Schulgemeinde) zusammenschließen; aus den gleichen Gründen kann die Bildungsdirektion einen solchen Gemeindeverband durch Verordnung bilden. Hiefür gelten die Bestimmungen des Gemeindeverbandsgesetzes, LGBl. Nr. 20/1987, in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß.

Bundesrecht Verteilungsgesetz Bulgarien

§ 2. (1) Die Entschädigung im Sinne des § 1 Abs. 3 wird österreichischen physischen und juristischen Personen gewährt

(2) Keine Vermögenschaften, Rechte und Interessen im Sinne des Abs. 1 sind

(3) Der Anspruch auf Entschädigung gilt am 2. Mai 1963 als entstanden. Er ist vererblich. Eine Pfändung oder eine Verfügung über den Anspruch unter Lebenden mit Ausnahme des Widerrufes der Anmeldung ist vor Inkrafttreten des vorläufigen Verteilungsplanes ohne rechtliche Wirkung.

Landesrecht Burgenländisches Pflichtschulgesetz 1995

Burgenland

27.10.2020

Landesrecht Berufsschulbesuch-Vereinbarung

Artikel 3

Einschränkung und Aufhebung von Landesgrenzen

überschreitenden Berufsschulsprengeln

(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, eine Einschränkung oder eine Aufhebung eines Landesgrenzen überschreitenden Berufsschulsprengels hinsichtlich jenes von der beabsichtigten Maßnahme berührten Landes, welches innerhalb eines Monats ab der schriftlichen Verständigung von diesem Vorhaben dagegen Widerspruch erhebt, frühestens mit dem Ende des auf das Einlangen des Widerspruchs folgenden fünften Schuljahres wirksam werden zu lassen, sofern im Einzelfall kein anderes Einvernehmen hergestellt wird.

(2) Die Vertragsparteien verpflichten sich, Landesgrenzen überschreitende Berufsschulsprengel nur schulstufen- bzw. klassenweise auslaufend einzuschränken bzw. aufzuheben, sofern im Einzelfall kein anderes Einvernehmen hergestellt wird.

Landesrecht Burgenländisches Pflichtschulgesetz 1995

(1) Die öffentlichen Pflichtschulen sind allgemein ohne Unterschied der Geburt, des Geschlechtes, der Rasse, des Standes, der Klasse, der Sprache und des Bekenntnisses zugänglich. Aus organisatorischen oder lehrplanmäßigen Gründen können jedoch Schulen und Klassen eingerichtet werden, die nur für Knaben oder nur für Mädchen bestimmt sind, sofern dadurch keine Minderung der Organisation eintritt.

(2) Die Aufnahme eines Schülers in eine öffentliche Pflichtschule darf nur abgelehnt werden,

(3) Über die Geschlechtertrennung nach Abs. 1 entscheidet die Bildungsdirektion. Sie hat vor Festlegung der Geschlechtertrennung den Schulerhalter und das Schulforum bzw. den Schulgemeinschaftsausschuss zu hören.

Bundesrecht Verteilungsgesetz Bulgarien

§ 3. (1) Eine österreichische physische Person im Sinne dieses Bundesgesetzes ist jede physische Person, die sowohl zum Zeitpunkt der Maßnahme (§ 2 Abs. 1 lit. a und b) als auch am 2. Mai 1963 die österreichische Staatsbürgerschaft besessen hat.

(2) Ist eine physische Person vor dem 2. Mai 1963 verstorben und besaß sie sowohl zum Zeitpunkt der Maßnahme (§ 2 Abs. 1 lit. a und b) als auch im Zeitpunkt ihres Todes die österreichische Staatsbürgerschaft, so ist die Entschädigung Rechtsnachfolgern von Todes wegen nach dem Verhältnis ihrer Anteile in der Rechtsnachfolge zu gewähren, wenn sie am 2. Mai 1963 entweder als physische Person die österreichische Staatsbürgerschaft besessen oder als juristische Person ihren Sitz im Gebiet der Republik Österreich gehabt haben. Die Ansprüche der Rechtsnachfolger auf die nach diesem Bundesgesetz zu leistende Entschädigung sind in bürgerlich-rechtlicher Hinsicht so anzusehen, als hätten sie sich bereits im Zeitpunkt des Todes des Erblassers in dessen Vermögen befunden.

Landesrecht Burgenländisches Pflichtschulgesetz 1995

(1) Die gesetzlichen Schulerhalter und die gesetzlichen Heimerhalter haben dafür Sorge zu tragen, dass die durch die jeweiligen öffentlichen Pflichtschulen und öffentlichen Schülerheime angebotenen Lebensmittel vorwiegend aus biologisch hergestellten Lebensmitteln im Sinne der Verordnung (EU) 2018/848, ABl. Nr. L 150 vom 14.6.2018 S. 1, samt zugehöriger Durchführungs- und delegierter Verordnungen stammen.

(2) Die Bio-Quote der angebotenen Lebensmittel hat bis zum 31. Dezember 2024 zumindest 50% zu betragen. Spätestens mit Ablauf des 31. Dezember 2024 müssen insgesamt 100% der angebotenen Lebensmittel den Kriterien des Zertifikats „besser essen“ entsprechen.

(3) Die Landesregierung hat durch Richtlinien nähere Bestimmungen hinsichtlich der Ausgestaltung und der Kriterien des Zertifikats „besser essen“ zu erlassen. Diese Richtlinien sind im Landesamtsblatt für das Burgenland zu veröffentlichen.

(4) Von dieser Bestimmung ausgenommen sind jedenfalls durch die jeweiligen öffentlichen Pflichtschulen und öffentlichen Schülerheime selbst angebaute oder unentgeltlich bezogene Lebensmittel sowie durch Erziehungsberechtigte der betreffenden Kinder organisierte Verpflegung.

(5) Für durch die jeweiligen öffentlichen Pflichtschulen und öffentlichen Schülerheime angebotene Mittagessen ist von den Erziehungsberechtigten ein höchstens kostendeckender Beitrag einzuheben.

Landesrecht Burgenländisches Pflichtschulgesetz 1995

Burgenländisches Pflichtschulgesetz 1995

Landesrecht Berufsschulbesuch-Vereinbarung

ARTIKEL 4

Kostenbeitrag

(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, für jene von ihren Schülerinnen und Schülern, die auf Grund eines Landesgrenzen überschreitenden Berufsschulsprengels eine Berufsschule in einem anderen Land besuchen, diesem Land einen Beitrag zum Personal- und Sachaufwand in der Höhe von 42,50 EUR pro Lehrgangswoche zu entrichten. Ganzjährige Berufsschulen mit einem ganzen Schultag in jeder Woche entsprechen einem achtwöchigen Lehrgang. Bei Übersteigen bzw bei Unterschreiten dieses Unterrichtsausmaßes erhöht oder vermindert sich der zu entrichtende Beitrag entsprechend.

(2) Der im Abs 1 festgesetzte Beitrag ist wertbeständig zu entrichten. Als Maß zur Bemessung der Wertbeständigkeit dient der von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarte Verbraucherpreisindex 2005 oder ein an dessen Stelle tretender Index. Es sind jeweils die Indexzahlen für den Monat Juli zweier aufeinanderfolgender Jahre miteinander zu vergleichen, wobei Ausgangsbasis die Indexzahl für den Monat Juli 2008 ist. Die ermittelten Beträge sind auf volle Zehn-Cent-Beträge aufzurunden.

Landesrecht Burgenländisches Pflichtschulgesetz 1995

(1) Der Besuch der öffentlichen Pflichtschulen ist für alle Schüler unentgeltlich.

(2) Für die in einem öffentlichen Schülerheim untergebrachten Schülerinnen oder Schüler können von der gesetzlichen Heimerhalterin oder vom gesetzlichen Heimerhalter und für Schülerinnen oder Schüler im Freizeitbereich öffentlicher ganztägiger Schulformen (§ 7 Abs. 1 lit. c) von der gesetzlichen Schulerhalterin oder vom gesetzlichen Schulerhalter für die Unterbringung, Verpflegung und Betreuung je nach Inanspruchnahme angemessene, jedoch höchstens kostendeckende Beiträge festgesetzt werden, wobei überdies auf die finanzielle Leistungsfähigkeit der Schülerinnen oder Schüler (Unterhaltspflichtigen) Bedacht zu nehmen ist.

(3) An Berufsschulen sowie in der Tagesbetreuung sonstiger Pflichtschulen können in Höhe der Beschaffungskosten Lern- und Arbeitsmittelbeiträge eingehoben werden.

(4) Die in den Absätzen 2 und 3 angeführten Beiträge haben jene Personen zu leisten, die für den Unterhalt des Schülers aufzukommen haben.

Bundesrecht Verteilungsgesetz Bulgarien

§ 4. (1) Eine österreichische juristische Person im Sinne dieses Bundesgesetzes ist jede juristische Person, die sowohl zum Zeitpunkt der Maßnahme (§ 2 Abs. 1 lit. a und b) als auch am 2. Mai 1963 ihren Sitz im Gebiet der Republik Österreich gehabt hat.

(2) Ist eine juristische Person, die zum Zeitpunkt der Maßnahme (§ 2 Abs. 1 lit. a und b) ihren Sitz im Gebiet der Republik Österreich gehabt hat, vor dem 2. Mai 1963 aufgelöst worden, so ist die Entschädigung den zivilrechtlich nach der aufgelösten juristischen Person Berechtigten nach ihrem Anspruch aus der Liquidation zu gewähren, wenn sie am 2. Mai 1963 als physische Personen die österreichische Staatsbürgerschaft besessen oder als juristische Personen ihren Sitz im Gebiet der Republik Österreich gehabt haben.

Landesrecht Burgenländisches Pflichtschulgesetz 1995

(1) Den vom Geltungsbereich dieses Gesetzes umfassten Schulen kommt insofern Rechtspersönlichkeit zu, als sie berechtigt sind, im eigenen Namen

(2) Zur Verwahrung der Geldmittel nach Abs. 1 und zur Abwicklung eines damit verbundenen Zahlungsverkehrs kann die Leiterin oder der Leiter ein auf die Schule lautendes Konto bei einem Bankinstitut eröffnen und bedienen. Die mit der Kontoführung allenfalls verbundenen Gebühren und Entgelte sind Teil des Betriebsaufwands der Schule.

(3) Die Leiterin oder der Leiter hat dafür zu sorgen, dass alle verrechnungsrelevanten Unterlagen mit einer fortlaufenden Belegnummer versehen, geordnet abgelegt und mindestens sieben Jahre gesichert aufbewahrt werden.

(4) Der Schulerhalter kann die widmungsgemäße Verwendung der Geldmittel nach Abs. 1 sowie die Kontoführung jederzeit prüfen. Die Leiterin oder der Leiter hat dem Schulerhalter auf Verlangen alle verrechnungsrelevanten Unterlagen und Kontoauszüge vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Im Fall der Feststellung von Unregelmäßigkeiten hat der Schulerhalter unverzüglich die Landesregierung zu verständigen.

(5) Bei Auflassung einer Schule sind allenfalls vorhandene Guthaben eines Schulkontos an den Schulerhalter zu überweisen.

Landesrecht Berufsschulbesuch-Vereinbarung

Artikel 5

Informationspflicht

Die Vertragsparteien, die Schüler aus einem anderen Land in eine Berufsschule ihres Landes aufnehmen, verpflichten sich, dem anderen Land auf dessen Verlangen über die räumlichen, ausstattungsmäßigen und personellen Gegebenheiten sowie über allfällige besondere Vorkommnisse an der betreffenden Berufsschule und am betreffenden Schülerheim Auskunft zu erteilen.

Landesrecht Burgenländisches Pflichtschulgesetz 1995

(1) Schülerinnen und Schülern von allgemein bildenden Pflichtschulen, die gemäß § 4 Abs. 2 lit. a oder Abs. 5 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 101/2018, wegen mangelnder Kenntnis der Unterrichtssprache als außerordentliche Schülerinnen oder Schüler aufgenommen wurden, sind nach Maßgabe der Testergebnisse gemäß den § 4 Abs. 2a und § 18 Abs. 14 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 101/2018, in Deutschförderklassen und Deutschförderkursen jene Sprachkenntnisse zu vermitteln, die sie befähigen, dem Unterricht der betreffenden Schulstufe zu folgen.

(2) Deutschförderklassen sind der Schulleiterin oder vom Schulleiter von jedenfalls ab einer Schülerzahl von acht Schülerinnen und Schülern (auch klassen-, schulstufen- oder schulartübergreifend) einzurichten, bei denen die Feststellung der Kenntnisse der Unterrichtssprache gemäß den § 4 Abs. 2a oder § 18 Abs. 14 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 101/2018, ergeben hat, dass sie weder als ordentliche Schüler aufgenommen werden können noch über jene Kenntnisse verfügen, die eine besondere Förderung in Deutschförderkursen erlauben. Sie dauern ein Semester und sind so oft, längstens jedoch vier Mal, zu besuchen, bis auf Grund der Testergebnisse gemäß § 18 Abs. 14 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 101/2018, eine Sprachförderung in Deutschförderkursen erfolgen kann oder der Unterricht ohne besondere Sprachförderung besucht werden kann. Bei einer zu geringen Schülerzahl sind die betreffenden Schülerinnen und Schüler in der jeweiligen Klasse grundsätzlich integrativ nach dem Deutschförderplan, sechs Wochenstunden jedoch parallel zum Unterricht in der Klasse zu unterrichten. In der Primarstufe erhalten die Schülerinnen und Schüler 15 Wochenstunden und in der Sekundarstufe 20 Wochenstunden intensives Sprachtraining im Rahmen der jeweiligen Gesamtwochenstundenanzahl laut Stundentafel.

(3) Deutschförderkurse sind von der Schulleiterin oder vom Schulleiter jedenfalls ab einer Schülerzahl von acht Schülerinnen und Schülern (auch klassen-, schulstufen- oder schulartübergreifend) einzurichten, bei denen die Feststellung der Kenntnisse der Unterrichtssprache gemäß den § 4 Abs. 2a oder § 18 Abs. 14 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 101/2018, ergeben hat, dass sie zwar nicht als ordentliche Schüler aufgenommen werden können, aber keine besondere Förderung in Deutschförderklassen benötigen. Sie dauern ein oder höchstens zwei Unterrichtsjahre und können nach Erreichen der erforderlichen Sprachkompetenz durch die Schülerin oder den Schüler auch nach kürzerer Dauer beendet werden. In Deutschförderkursen ist im Ausmaß von sechs Wochenstunden parallel zum Unterricht von Pflichtgegenständen nach dem im betreffenden Lehrplan verordneten Pflichtgegenstand Deutsch (gegebenenfalls mit den Schwerpunkten oder Lehrplan-Zusätzen „für Schülerinnen und Schüler mit nichtdeutscher Muttersprache“ oder „Deutsch als Zweitsprache“) zu unterrichten. Bei einer zu geringen Schülerzahl sind die betreffenden Schülerinnen und Schüler in der jeweiligen Klasse integrativ zu unterrichten.

(4) Bei der Durchführung von Deutschförderklassen und Deutschförderkursen sind im Sinne der Qualitätssicherung und -entwicklung verpflichtend Diagnoseinstrumente einzusetzen, auf deren Grundlage individuelle Förderpläne zu erstellen sind. Der Einsatz von Förderinstrumenten und das Erreichen der Förderziele sind zu dokumentieren.

(5) Abs. 1, 3 und 4 gelten für Berufsschulen mit der Maßgabe, dass

(6) Im Schuljahr 2018/19 ist § 5 anzuwenden, wobei zur stufenweisen Einführung der Deutschförderklassen und der Deutschförderkurse davon abweichend Folgendes gilt

Bundesrecht Verteilungsgesetz Bulgarien

§ 5. (1) Betrifft der Verlust eine Personengesellschaft, so ist die Entschädigung denjenigen Gesellschaftern, entsprechend ihrer im Zeitpunkt der Maßnahme (§ 2 Abs. 1 lit. a und b) bestandenen Beteiligung an der Personengesellschaft, zu gewähren, die österreichische physische oder juristische Personen sind.

(2) Ist die Personengesellschaft nach dem Zeitpunkt der Maßnahme (§ 2 Abs. 1 lit. a und b) aufgelöst worden, so sind die zivilrechtlich nach der aufgelösten Personengesellschaft Berechtigten nach ihrem Anspruch aus der Liquidation zu entschädigen, wenn sie am 2. Mai 1963 österreichische physische oder juristische Personen gewesen sind.

Landesrecht Berufsschulbesuch-Vereinbarung

Artikel 6

Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes

Entsteht zwischen den Vertragsparteien ein Streit darüber, ob eine Vereinbarung nach Art. 15a Abs. 2 B-VG vorliegt oder ob die aus dieser Vereinbarung sich ergebenden Verpflichtungen, soweit es sich nicht um vermögensrechtliche Ansprüche handelt, erfüllt worden sind, so kann jede am Streit beteiligte Vertragspartei beim Verfassungsgerichtshof die entsprechende Feststellung beantragen.

Landesrecht Burgenländisches Pflichtschulgesetz 1995

Burgenland

11.09.2018

Bundesrecht Verteilungsgesetz Bulgarien

§ 6. Physische Personen, die an den im § 3 genannten Stichtagen neben der österreichischen Staatsbürgerschaft die bulgarische Staatsangehörigkeit besessen haben, sind nicht als österreichische physische Personen im Sinne dieses Bundesgesetzes anzusehen.

Landesrecht Berufsschulbesuch-Vereinbarung

Artikel 7

Inkrafttreten

(1) Diese Vereinbarung steht allen Ländern zur Unterzeichnung offen.

(2) Diese Vereinbarung tritt einen Monat nach dem Tag in Kraft, an dem beim Verwahrer die schriftlichen Mitteilungen von drei Ländern eingelangt sind, daß die nach den Landesverfassungen erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten der Vereinbarung erfüllt sind.

(3) Für Länder, die die Vereinbarung unterzeichnet, aber erst nach deren Inkrafttreten gemäß Abs. 2 mitgeteilt haben, daß die verfassungsrechtlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten der Vereinbarung erfüllt sind, tritt die Vereinbarung einen Monat nach dem Tag des Einlangens dieser Mitteilung in Kraft.

Landesrecht Burgenländisches Pflichtschulgesetz 1995

(1) Ganztägige Schulformen sind Schulen mit Tagesbetreuung, an denen neben dem Unterricht eine Tagesbetreuung angeboten wird, wobei zum Besuch der Tagesbetreuung eine Anmeldung erforderlich ist und die Tagesbetreuung aus folgenden Bereichen besteht

(2) Ganztägige Schulformen können mit verschränkter oder getrennter Abfolge des Unterrichtsteiles und der Tagesbetreuung geführt werden.

(3) Für die Führung einer Klasse mit verschränkter Abfolge des Unterrichtsteils und der Tagesbetreuung ist erforderlich, dass alle Schülerinnen oder Schüler einer Klasse an der Tagesbetreuung während der ganzen Woche angemeldet sind und dass die Erziehungsberechtigten von mindestens zwei Drittel der betroffenen Schülerinnen oder Schüler und mindestens zwei Drittel der betroffenen Lehrerinnen oder Lehrer zustimmen.

(4) Bei getrennter Abfolge des Unterrichtsteils und der Tagesbetreuung dürfen die Schülerinnen und Schüler für die Tagesbetreuung in klassen-, schulstufen-, schul- oder schulartenübergreifenden Gruppen zusammengefasst werden; die Tagesbetreuung darf auch an einzelnen Nachmittagen der Woche in Anspruch genommen werden. Eine schulische Tagesbetreuung darf ab einer Mindestanzahl von zehn (bei Sonderschulen: fünf) zur Tagesbetreuung angemeldeten Schülerinnen und Schülern geführt werden. Ab fünfzehn angemeldeten Schülerinnen und Schülern, bei sonstigem Nichtzustandekommen einer schulischen Tagesbetreuung auch bei schulartenübergreifender Führung ab zwölf angemeldeten Schülerinnen oder Schülern, ist jedenfalls eine Tagesbetreuung zu führen, sofern die räumlichen Voraussetzungen an der betreffenden Schule gegeben sind und in der betreffenden Gemeinde kein anderes geeignetes Betreuungsangebot (zB Hort, alterserweiterte Kindergartengruppe) bereits besteht. Die Zahl der Schülerinnen und Schüler in einer Betreuungsgruppe ist von der Schulleiterin oder vom Schulleiter unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Pädagogik und der Sicherheit, auf die räumlichen Möglichkeiten, auf die mögliche Belastung der Lehr- und Betreuungspersonen und nach Maßgabe der der Schule zugeteilten Lehr- und Betreuungspersonalressourcen festzulegen.

(5) Mit Genehmigung der Bildungsdirektion kann eine Tagesbetreuung auch ab einer niedrigeren Eröffnungszahl als im Abs. 4 festgelegt eingerichtet werden. Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn dadurch die vom Bund zur Verfügung gestellten Lehrerinnen- und Lehrerstunden für die schulische Tagesbetreuung nicht überschritten werden.

Bundesrecht Verteilungsgesetz Bulgarien

§ 7. Als Zeitpunkt der Maßnahme (§ 2 Abs. 1 lit. a und b) gilt

Landesrecht Burgenländisches Pflichtschulgesetz 1995

(1) Die Sommerschule ist als Förderunterricht in der unterrichtsfreien Zeit zu verstehen. Es handelt sich um eine nicht zu beurteilende Unterrichtsveranstaltung, die zur Wiederholung und Vertiefung von Lehrinhalten eines oder mehrerer vergangener Unterrichtsjahre, zur Vorbereitung auf ein kommendes Schuljahr, zur Vorbereitung der Aufnahme in eine andere Schulart, zur Vorbereitung oder Durchführung eines nationalen oder internationalen Wettbewerbs sowie zur Vorbereitung auf eine abschließende Prüfung dient.

(2) Die Durchführung von Förderunterricht in der unterrichtsfreien Zeit gemäß Abs. 1 (Sommerschule), die klassen-, schulstufen-, schulstandort- und schulartenübergreifend erfolgen kann, bedarf der Zustimmung der Bildungsdirektion und des Schulerhalters. Die Bildungsdirektion darf die Zustimmung nur erteilen, wenn zumindest sechs Schülerinnen oder Schüler bis zum Ende des Unterrichtsjahres angemeldet sind. Die Anzahl der Schülerinnen und Schüler einer Gruppe oder eines Kurses hat mindestens sechs und bis einschließlich der 8. Schulstufe höchstens 15 zu betragen. Der Unterricht kann entweder von Lehrpersonen oder von Lehramtsstudierenden unter Betreuung durch die Schulleitung oder die mit der Leitung der Sommerschule betrauten Lehrperson erteilt werden.

(3) Die Sommerschule kann in den letzten beiden Wochen des Schuljahres durchgeführt werden.

Landesrecht Berufsschulbesuch-Vereinbarung

Artikel 8

Beitritt

Diese Vereinbarung steht Ländern, die sie im Zeitpunkt ihres Inkrafttretens gemäß Art. 7 Abs. 2 noch nicht unterzeichnet haben, zum Beitritt offen. Der Beitritt wird einen Monat nach dem Tag des Einlangens seiner Mitteilung wirksam.

Landesrecht Burgenländisches Pflichtschulgesetz 1995

Mit Pflichtschulen verbundene Schulpatronate sind aufgehoben und können nicht neu begründet werden.

Bundesrecht Verteilungsgesetz Bulgarien

§ 8. (1) Zur Ermittlung der Höhe des zum Zeitpunkt der Maßnahme entstandenen Verlustes ist ausschließlich von den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes auszugehen.

(2) Zum Verlust im Sinne dieses Bundesgesetzes gehören nicht Ansprüche auf Zinsen, auf Verdienstentgang oder auf entgangenen Gewinn.

(3) Unter Liegenschaften im Sinne dieses Bundesgesetzes sind auch Wohnungen oder Geschäftsräume zu verstehen, an denen zum Zeitpunkt der Maßnahme nach bulgarischem Recht selbständiges Eigentum bestanden hat.

Landesrecht Berufsschulbesuch-Vereinbarung

Artikel 9

Geltungsdauer, Kündigung

(1) Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.

(2) Jede Vertragspartei kann die Vereinbarung kündigen. Für die übrigen Vertragsparteien bleibt die Vereinbarung jedoch weiter in Kraft.

(3) Eine Kündigung wird zu Beginn des übernächsten Schuljahres wirksam. Von der Kündigung bleiben die Verpflichtungen nach dieser Vereinbarung hinsichtlich jener Schüler unberührt, die im Zeitpunkt der Kündigung im anderen Land eine Berufsschule bereits besuchen.

(4) Die Vertragsparteien verpflichten sich, die anderen Vertragsparteien von einer beabsichtigten Kündigung zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu informieren.

Landesrecht Burgenländisches Pflichtschulgesetz 1995

(1) In den behördlichen Verfahren, die sich in Vollziehung dieses Gesetzes ergeben, kommt den gesetzlichen Schulerhaltern sowie den zu einem Schulsprengel gehörenden oder in sonstiger Weise an einer öffentlichen Pflichtschule beteiligten Gebietskörperschaften Parteistellung im Sinne des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 zu.

(2) Die der Gemeinde als gesetzlicher Schulerhalter und als gesetzlicher Heimerhalter obliegenden Aufgaben sind, soferne diese nicht Schul- und Heimerhaltungsbeitragsleistungen kraft Gesetzes oder Entscheidungen über den sprengelfremden Schulbesuch betreffen, solche des eigenen Wirkungsbereiches.

Bundesrecht Verteilungsgesetz Bulgarien

§ 9. (1) Soweit nicht § 11 anzuwenden ist, sind die vor dem 12. Mai 1952 in Geltung gestandenen Lewa (alte Lewa) in der Weise in die seit 1. Jänner 1962 geltenden Lewa umzustellen, daß 1000 alte Lewa einem seit 1. Jänner 1962 geltenden Lew entsprechen.

(2) Die seit 1. Jänner 1962 geltenden Lewa sind in der Weise in österreichische Schilling umzurechnen, daß einem seit 1. Jänner 1962 geltenden Lew 22 österreichische Schilling entsprechen.

Landesrecht Berufsschulbesuch-Vereinbarung

Artikel 10

Hinterlegung, Mitteilungen

(1) Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt und bei der Verbindungsstelle der Bundesländer (Verwahrer) hinterlegt. Diese hat allen Vertragsparteien eine von ihr beglaubigte Abschrift der Vereinbarung zu übersenden.

(2) Der Verwahrer hat die Vereinbarung unverzüglich der Bundesregierung zur Kenntnis zu bringen.

(3) Alle die Vereinbarung betreffenden rechtserheblichen Mitteilungen sind schriftlich an den Verwahrer zu richten, der diese unverzüglich allen anderen Vertragsparteien zur Kenntnis zu bringen hat.

Landesrecht Burgenländisches Pflichtschulgesetz 1995

(1) Die Volksschule umfaßt die Grundschule, bestehend aus

(2) Die Grundstufe I umfaßt bei Bedarf die Vorschulstufe und jedenfalls die 1. und 2. Schulstufe.

(3) Die Grundstufe II umfaßt die 3. und 4. Schulstufe.

(4) Soweit es die Schülerzahl zuläßt, hat den Schulstufen (ausgenommen bei gemeinsamer Führung in der Grundschule) jeweils eine Klasse zu entsprechen. Bei zu geringer Schülerzahl können mehrere Schulstufen in einer Klasse zusammengefaßt werden. Solche Klassen sind in Abteilungen zu gliedern, wobei eine Abteilung eine oder mehrere - in der Regel aufeinanderfolgende - Schulstufen zu umfassen hat.

(5) Zur Ermöglichung des zeitweisen gemeinsamen Unterrichtes von nichtbehinderten Kindern und Kindern mit sonderpädagogischem Förderbedarf können zeitweise Volksschulklassen und Sonderschulklassen gemeinsam geführt werden.

(6) Volksschulen können als ganztägige Volksschulen geführt werden.

Bundesrecht Verteilungsgesetz Bulgarien

§ 10. (1) Für die Ermittlung der Höhe des Verlustes bei verstaatlichten Liegenschaften ist der zum 2. Mai 1963 in der Volksrepublik Bulgarien geltende Steuerschätzwert der Liegenschaft maßgebend.

(2) Der in den seit 1. Jänner 1962 geltenden Lewa festzustellende Betrag ist nur zur Hälfte zu berücksichtigen.

(3) Liegt nur ein vor dem 12. Mai 1952 festgesetzter Steuerschätzwert vor, so ist der in alten Lewa ausgedrückte Betrag in der Weise in die seit 1. Jänner 1962 geltenden Lewa umzustellen, daß 1000 alte Lewa dem Betrag von 2,38 der seit dem 1. Jänner 1962 geltenden Lewa entsprechen.

(4) Die auf den verstaatlichten Liegenschaften haftenden Lasten sind bei der Ermittlung der Höhe des Verlustes außer Ansatz zu lassen.

Landesrecht Burgenländisches Pflichtschulgesetz 1995

(1) Volksschulen sind nur mit der Grundschule zu führen.

(2) Die Grundschule ist

(3) Volksschulen sind grundsätzlich als selbständige Volksschulen zu führen. Je nach den örtlichen Erfordernissen können Volksschulklassen auch als

(4) Neben diesen allgemeinen Formen der österreichischen Volksschule mit deutscher Unterrichtssprache sind insbesondere für die kroatische Volksgruppe und die ungarische Volksgruppe folgende Formen von Volksschulen oder Klassen an Volksschulen zu führen

(5) Über die Organisationsform gemäß Abs. 3 Z 1 und 2 und Abs. 4 entscheidet nach den örtlichen Verhältnissen die Bildungsdirektion nach Anhörung des Schulforums und des Schulerhalters. Die Festsetzung der Organisationsform gemäß Abs. 2 erfolgt nach Maßgabe des hiefür verfügbaren Lehrpersonals (Lehrerinnen- und Lehrerplanstellen) durch die Schulleitung nach Anhörung des Schulforums und nach Zustimmung des Landesschulrates. Im Falle, dass sich ein zusätzlicher Bedarf an Schulräumen ergibt, ist auch die Zustimmung des Schulerhalters erforderlich.

Bundesrecht Verteilungsgesetz Bulgarien

§ 11. (1) Zur Ermittlung der Höhe des Verlustes bei Vermögenschaften, Rechten und Interessen, die in der Volksrepublik Bulgarien unter

(2) Der Überschuß der Aktiven über die ohne das Eigenkapital, ohne die nach den bulgarischen Verstaatlichungsgesetzen vorgesehenen Abzüge und ohne die einmalige Vermögensteuer anzusetzenden Passiven ist in der Weise in österreichische Schilling umzurechnen, daß einem vor dem 12. Mai 1952 in Geltung gestandenen Lew 5 österreichische Groschen entsprechen.

(3) Ist eine besondere Bilanz in der Volksrepublik Bulgarien nicht feststellbar, so ist der Verlust durch Schätzung unter sinngemäßer Anwendung des § 24 des 11. Staatsvertragsdurchführungsgesetzes, BGBl. Nr. 195/1962, zu ermitteln.

Landesrecht Burgenländisches Pflichtschulgesetz 1995

(1) Der Unterricht in jeder Volksschulklasse ist - abgesehen von einzelnen Unterrichtsgegenständen und einzelnen Unterrichtsstunden - durch einen Klassenlehrer zu erteilen. Für noch nicht schulreife Kinder (bei gemeinsamer Führung von Schulstufen der Grundschule), für Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf sowie für Kinder mit nicht deutscher Muttersprache, welche die Unterrichtssprache nicht ausreichend beherrschen, kann ein entsprechend ausgebildeter Lehrer zusätzlich eingesetzt werden.

(2) Für jede Volksschule sind ein Leiter, für jede Volksschulklasse ein Klassenlehrer und die erforderlichen Lehrer für einzelne Gegenstände zu bestellen. An ganztägigen Schulformen kann für die Leitung der Tagesbetreuung eine Lehrerin bzw. ein Lehrer oder eine Erzieherin bzw. ein Erzieher vorgesehen werden; für die gegenstandsbezogene Lernzeit sind die erforderlichen Lehrerinnen und Lehrer, für die individuelle Lernzeit die erforderlichen Lehrerinnen und Lehrer oder Erzieherinnen und Erzieher oder Erzieherinnen und Erzieher für die Lernhilfe sowie für die Freizeit die erforderlichen Lehrerinnen und Lehrer, Erzieherinnen und Erzieher oder Erzieherinnen und Erzieher für die Lernhilfe oder Freizeitpädagoginnen und Freizeitpädagogen zu bestellen. Für die Freizeit können auch andere auf Grund besonderer Qualifikation zur Erfüllung der Aufgaben im Freizeitteil geeignete Personen (§ 8 lit. j sublit. cc Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962) bestellt werden. Der Einsatz solcher qualifizierter Personen ist auch dann zulässig, wenn diese nicht Bedienstete einer Gebietskörperschaft oder eines Gemeindeverbandes sind und durch diese Personen der Nachweis über das Nichtvorliegen einer strafrechtlichen Verurteilung oder Eintragung durch Vorlage von Bescheinigungen nach § 10 Abs. 1 und 1a Strafregistergesetz 1968, BGBl. Nr. 277/1968, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 107/2014, erbracht wird.

(2a) Wenn Schulen im organisatorischen Verbund mit anderen Schulen als Schulcluster geführt werden, ist unter Leiter im Sinne des Abs. 2 die Leiterin oder der Leiter des Schulclusters zu verstehen, die oder der bestimmte Angelegenheiten im Einzelfall allenfalls bestellten Bereichsleiterinnen oder Bereichsleitern der am Schulcluster beteiligten Schulen übertragen kann.

(3) Hiedurch werden die Vorschriften des Lehrerdienstrechtes, bei Religionslehrern auch jene des Religionsunterrichtsrechtes, nicht berührt.

(4) In Klassen, in denen Schülerinnen oder Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf unterrichtet werden, sind zusätzliche Planstellen für Lehrerinnen oder Lehrer vorzusehen. Dabei ist auf Art und Ausmaß der Behinderung der Schülerinnen oder Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf Rücksicht zu nehmen. Benötigt eine Schülerin oder ein Schüler bloß pflegerische Hilfe, dürfen keine zusätzlichen Planstellen für Lehrerinnen oder Lehrer vorgesehen werden.

Bundesrecht Verteilungsgesetz Bulgarien

§ 12. (1) Betrifft ein im § 11 genannter Verlust Anteile an einer bulgarischen juristischen Person oder an einer bulgarischen Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit, so ist der den Entschädigungswerber treffende Verlust mit dem seiner Beteiligung entsprechenden Hundertsatz der für das Gesamtvermögen ermittelten Höhe des Verlustes festzustellen.

(2) Die vorstehenden Bestimmungen sind auf die Beteiligung an einer Aktiengesellschaft nur dann anzuwenden, wenn die Beteiligung des Entschädigungswerbers mehr als 4 v. H. des Grundkapitals betragen hat.

Landesrecht Burgenländisches Pflichtschulgesetz 1995

(1) Die Zahl der Schülerinnen und Schüler in einer Volksschulklasse ist von der Schulleiterin oder vom Schulleiter unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Pädagogik und der Sicherheit, auf den Förderbedarf der Schülerinnen und Schüler, auf die räumlichen Möglichkeiten und auf die mögliche Belastung der Lehrpersonen sowie nach Maßgabe der der Schule gemäß § 8a Abs. 3 Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962, zugeteilten Lehrpersonalressourcen festzulegen. § 8a Abs. 2 Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962, ist anzuwenden.

(2) Bei der Festlegung der Schülerinnen- und Schülerzahl von zweisprachigen Volksschulklassen ist von der Schulleiterin oder dem Schulleiter auf die in § 6 Abs. 4 Minderheiten-Schulgesetz für das Burgenland, BGBl. Nr. 641/1994, festgelegten Vorgaben Bedacht zu nehmen.

Bundesrecht Verteilungsgesetz Bulgarien

§ 13. (1) Nicht in Guthaben bei bulgarischen Geldinstituten bestehende, vor dem 16. Oktober 1948 entstandene Geldforderungen, sofern nicht am 5. September 1944 nach dem auf das Rechtsgeschäft anzuwendenden Recht Verjährung eingetreten war, sind mit dem im Zeitpunkt der Maßnahme aushaftenden Betrag von den vor dem 12. Mai 1952 in Geltung gestandenen Lewa auf die seit dem 1. Jänner 1962 geltenden Lewa umzustellen und in voller Höhe in österreichische Schilling umzurechnen.

(2) Geldforderungen, die nicht auf Lewa lauten, sind mit dem am 2. Mai 1963 an der Wiener Börse notierten Devisenmittelkurs der Fremdwährung in österreichische Schilling umzurechnen.

(3) Soweit es sich um Geldforderungen aus Rechtsverhältnissen handelt, die vor dem 13. März 1938 entstanden sind oder bei denen der bulgarische Schuldner vor dem 5. September 1944 in Verzug geraten ist, sind 20 v. H. des in österreichische Schilling umgerechneten Betrages der aushaftenden Forderungen als festgestellter Verlust anzunehmen.

Landesrecht Burgenländisches Pflichtschulgesetz 1995

Burgenland

27.10.2020

Bundesrecht Verteilungsgesetz Bulgarien

§ 14. (1) Bei Vermögenschaften, Rechten und Interessen, deren Verlust von der Volksrepublik Bulgarien gemäß Artikel 1 des Vertrages entschädigt und bei denen die Ermittlung des Verlustes nicht ausdrücklich anders geregelt wird, ist der Verlust nach dem Wert zum Zeitpunkt der Maßnahme unter sinngemäßer Anwendung der Regeln des Bewertungsgesetzes 1955, BGBl. Nr. 148, in der geltenden Fassung zu schätzen.

(2) Für die Ermittlung der Höhe des Verlustes bei Aktien, auf die nicht die Bestimmungen des § 12 Anwendung finden, ist der Nennbetrag maßgebend.

Landesrecht Burgenländisches Pflichtschulgesetz 1995

Burgenland

17.04.2019

Bundesrecht Verteilungsgesetz Bulgarien

§ 15. (1) Für die Ermittlung der Höhe des Verlustes bei den in der Liste I des Vertrages bezeichneten Guthaben ist der durch Mitteilung der Volksrepublik Bulgarien bekanntgegebene Stand des einzelnen Guthabens in den seit 1. Jänner 1962 geltenden Lewa maßgebend.

(2) Der nach dem Stand in den seit 1. Jänner 1962 geltenden Lewa gegebene Betrag ist in voller Höhe in österreichische Schilling umzurechnen.

(3) Der in österreichische Schilling umgerechnete Betrag ist der festgestellte Verlust, dem die Entschädigung gleichzusetzen ist.

Landesrecht Burgenländisches Pflichtschulgesetz 1995

Burgenland

17.04.2019

Bundesrecht Verteilungsgesetz Bulgarien

§ 16. (1) Zur Ermittlung der Höhe des Verlustes bei den Obligationen der bulgarischen öffentlichen äußeren Anleihen ist die in der Anlage zu diesem Bundesgesetz festgesetzte Umrechnung in österreichische Schilling maßgebend.

(2) 7 v. H. des in österreichische Schilling umgerechneten Nennbetrages sind der festgestellte Verlust, dem die Entschädigung gleichzusetzen ist.

Landesrecht Burgenländisches Pflichtschulgesetz 1995

Burgenland

17.04.2019

Bundesrecht Verteilungsgesetz Bulgarien

§ 17. Zur Feststellung der im § 1 Abs. 3 genannten Mittel ist die Bundesverteilungskommission beim Bundesministerium für Finanzen wieder errichtet. Sie entscheidet in Feststellungssenaten und einem Verteilungssenat.

Landesrecht Burgenländisches Pflichtschulgesetz 1995

(1) Die Mittelschule umfasst vier Schulstufen (5. bis 8. Schulstufe).

(2) Die Schülerinnen und Schüler der Mittelschule sind in Klassen zusammenzufassen. Jeder Schulstufe hat eine Klasse zu entsprechen. Nach Maßgabe pädagogischer oder organisatorischer Anforderungen (zB geringe Schülerzahl) können mehrere Schulstufen in einer Klasse zusammengefasst werden.

(3) Zur Ermöglichung eines zeitweisen gemeinsamen Unterrichts von Schülerinnen und Schülern ohne besondere Bedürfnisse und Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf können zeitweise Klassen der Mittelschule und Sonderschulklassen gemeinsam geführt werden.

(4) Mittelschulen können als ganztägige Mittelschulen geführt werden.

Landesrecht Burgenländisches Pflichtschulgesetz 1995

(1) Mittelschulen sind grundsätzlich als selbständige Mittelschulen zu führen. Je nach den örtlichen Erfordernissen können Klassen der Mittelschule auch als

(2) Mittelschulen oder einzelne ihrer Klassen können als Sonderformen unter besonderer Berücksichtigung der musischen, der sportlichen oder der englischsprachigen Ausbildung geführt werden, wobei die musische oder sportliche Ausbildung auch englischsprachig geführt werden kann.

(3) Neben den allgemeinen Formen der Mittelschule mit deutscher Unterrichtssprache sind insbesondere für die kroatische Volksgruppe und die ungarische Volksgruppe folgende Formen von Mittelschulen oder Klassen an Mittelschulen zu führen

(4) Über die Organisationsform gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 sowie Abs. 2 und 3 entscheidet die Bildungsdirektion nach Anhörung des Schulforums und des Schulerhalters sowie des beim Bundeskanzleramt eingerichteten Volksgruppenbeirats für die kroatische bzw. ungarische Volksgruppe.

Landesrecht Burgenländisches Pflichtschulgesetz 1995

(1) Der Unterricht in den Klassen der Mittelschule ist durch Fachlehrerinnen oder Fachlehrer zu erteilen. Für den Unterricht von Schülerinnen oder Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf sind entsprechend ausgebildete Lehrerinnen oder Lehrer zusätzlich einzusetzen. Dabei ist auf Art und Ausmaß der Behinderung der Schülerinnen oder Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf sowie auf die vorhandenen Ressourcen Rücksicht zu nehmen. Weiters können im Rahmen des genehmigten Stellenplanes in den Pflichtgegenständen Deutsch, Lebende Fremdsprache und Mathematik sowie bei Bedarf in Pflichtgegenständen eines (schulautonomen) Schwerpunktbereiches entsprechend ausgebildete Lehrerinnen und Lehrer zusätzlich eingesetzt werden.

(2) Für jede Mittelschule sind eine Leiterin oder ein Leiter und die erforderlichen weiteren Lehrerinnen und Lehrer zu bestellen. An ganztägigen Schulformen kann für die Leitung der Tagesbetreuung eine Lehrerin bzw. ein Lehrer oder eine Erzieherin bzw. ein Erzieher vorgesehen werden; für die gegenstandsbezogene Lernzeit sind die erforderlichen Lehrerinnen und Lehrer, für die individuelle Lernzeit die erforderlichen Lehrerinnen und Lehrer oder Erzieherinnen und Erzieher oder Erzieherinnen und Erzieher für die Lernhilfe sowie für die Freizeit die erforderlichen Lehrerinnen und Lehrer, Erzieherinnen und Erzieher oder Erzieherinnen und Erzieher für die Lernhilfe oder Freizeitpädagoginnen und Freizeitpädagogen zu bestellen. Für die Freizeit können auch andere auf Grund besonderer Qualifikation zur Erfüllung der Aufgaben im Freizeitteil geeignete Personen (§ 8 lit. j sublit. cc Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962) bestellt werden. Der Einsatz solcher qualifizierter Personen ist auch dann zulässig, wenn diese nicht Bedienstete einer Gebietskörperschaft oder eines Gemeindeverbandes sind und durch diese Personen der Nachweis über das Nichtvorliegen einer strafrechtlichen Verurteilung oder Eintragung durch Vorlage von Bescheinigungen nach § 10 Abs. 1 und 1a Strafregistergesetz 1968, BGBl. Nr. 277/1968, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 107/2014, erbracht wird.

(2a) Wenn Schulen im organisatorischen Verbund mit anderen Schulen als Schulcluster geführt werden, ist unter Leiter im Sinne des Abs. 1 die Leiterin oder der Leiter des Schulclusters zu verstehen, die oder der bestimmte Angelegenheiten im Einzelfall allenfalls bestellten Bereichsleiterinnen oder Bereichsleitern der am Schulcluster beteiligten Schulen übertragen kann.

(3) Die Bestimmungen des § 12 Abs. 2 zweiter Satz und Abs. 3 sind anzuwenden.

Landesrecht Burgenländisches Pflichtschulgesetz 1995

(1) Die Zahl der Schülerinnen und Schüler in einer Klasse der Mittelschule ist von der Schulleiterin oder vom Schulleiter unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Pädagogik und der Sicherheit, auf den Förderbedarf der Schülerinnen und Schüler, auf die räumlichen Möglichkeiten und auf die mögliche Belastung der Lehrpersonen sowie nach Maßgabe der der Schule gemäß § 8a Abs. 3 Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962, zugeteilten Lehrpersonalressourcen festzulegen. § 8a Abs. 2 Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962, ist anzuwenden.

(2) Bei der Festlegung der Schülerinnen- und Schülerzahl von zweisprachigen Klassen der Mittelschule durch die Schulleiterin oder den Schulleiter sind die Bestimmungen des § 6 Abs. 4 Minderheiten-Schulgesetz für das Burgenland, BGBl. Nr. 641/1994, sinngemäß anzuwenden.

Landesrecht Burgenländisches Pflichtschulgesetz 1995

(1) Die Sonderschule umfasst neun Schulstufen. Die letzte Schulstufe ist das Berufsvorbereitungsjahr.

(2) Die Einteilung der Klassen richtet sich nach dem Alter und der Bildungsfähigkeit der Schüler. In den Unterrichtsgegenständen Deutsch und Mathematik ist die Teilnahme am Unterricht der nächstniedrigeren oder nächsthöheren Schulstufe zu ermöglichen, wenn dadurch der individuellen Lernsituation der Schüler besser entsprochen werden kann.

(3) Für Sonderschulen, die nach dem Lehrplan der Volksschule, der Mittelschule oder der Polytechnischen Schule geführt werden, finden die Vorschriften über den Aufbau der Volksschule (§ 10), der Mittelschule (§ 17a) und der Polytechnischen Schule (§ 22) insoweit Anwendung, als die die Aufgabe der Sonderschule zulässt.

(4) Sonderschulen können als ganztägige Sonderschulen geführt werden.

Bundesrecht Verteilungsgesetz Bulgarien

§ 18. (1) Die Bundesverteilungskommission besteht aus einem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter und der erforderlichen Anzahl von sonstigen Mitgliedern.

(2) Der Vorsitzende der Bundesverteilungskommission, sein Stellvertreter und die Vorsitzenden der Feststellungssenate und des Verteilungssenates müssen Richter sein.

(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 194/2013)

(4) Die Mitglieder der Bundesverteilungskommission sind in Ausübung ihres Amtes unabhängig und an keine Weisungen gebunden. Der Bundesminister für Finanzen und der Bundesminister für Justiz haben das Recht, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung der Bundesverteilungskommission zu unterrichten und Mitglieder der Bundesverteilungskommission aus wichtigem Grund abzuberufen.

(5) Über Beschwerden gegen Bescheide der Bundesverteilungskommission erkennt das Bundesverwaltungsgericht.

Landesrecht Burgenländisches Pflichtschulgesetz 1995

(1) Sonderschulen sind je nach den örtlichen Erfordernissen zu führen

(2) Folgende Arten von Sonderschulen kommen in Betracht

(3) Die im Absatz 2 unter lit. b bis h angeführten Sonderschulen tragen unter Bedachtnahme auf den Lehrplan, nach dem sie geführt werden, die Bezeichnung “Volksschule”, “Mittelschule“ oder “Polytechnische Schule”, in den Fällen der lit. b bis g unter Beifügung der Art der Behinderung; dies gilt sinngemäß für derartige Sonderschulklassen.

(4) In Krankenanstalten und ähnlichen Einrichtungen können für schulpflichtige Kinder nach Maßgabe der gesundheitlichen Voraussetzungen Klassen oder ein kursmäßiger Unterricht nach dem Lehrplan der Volksschule, der Mittelschule, des Polytechnischen Lehrganges oder einer Sonderschule eingerichtet werden. Unter der Voraussetzung einer entsprechenden Anzahl solcher Klassen und Kurse können auch “Heilstättenschulen” eingerichtet werden.

(5) Den im Abs. 2 angeführten Arten von Sonderschulen können Klassen für Kinder mit mehrfachen Behinderungen angeschlossen werden. Unter der Voraussetzung einer entsprechenden Anzahl solcher Klassen können auch Sonderschulen für Kinder mit mehrfachen Behinderungen geführt werden.

(6) An Volksschulen, Mittelschulen und Sonderschulen sowie an Polytechnischen Schulen können therapeutische und funktionelle Übungen in Form von Kursen durchgeführt werden. Ferner können für Schüler an Volksschulen sowie Mittelschulen, bezüglich deren ein Verfahren gemäß § 8 des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl. Nr. 76/1985 eingeleitet wurde, Kurse zur Überprüfung des sonderpädagogischen Förderbedarf durchgeführt werden.

(7) Über die Organisationsform entscheidet die Bildungsdirektion nach Anhörung des Schulerhalters. Bei Sonderschulen, die nach dem Lehrplan der Volksschule geführt werden, hat die Bildungsdirektion vor der Entscheidung über die Organisationsform gemäß § 11 Abs. 2 das Schulforum und den Schulerhalter anzuhören.

Bundesrecht Verteilungsgesetz Bulgarien

§ 19. (1) Die richterlichen Mitglieder der Bundesverteilungskommission werden vom Bundesministerium für Justiz bestellt.

(2) Die nichtrichterlichen Beisitzer der Bundesverteilungskommission sind aus zwei Gruppen von Mitgliedern heranzuziehen, welche je in einer Liste zu vereinigen sind.

(3) Die Mitglieder der ersten Gruppe werden vom Bundesministerium für Finanzen aus solchen Beamten der Verwendungsgrupen A oder B des Dienst- oder Ruhestandes des Bundesministeriums für Finanzen oder der Finanzlandesdirektionen ernannt, die mit der Prüfung oder mit den Erhebungen über die Ansprüche nicht befaßt sind.

(4) Die Mitglieder der zweiten Gruppe sind von den gesetzlichen Berufsvertretungen jedes Bundeslandes zu entsenden. Das Bundesministerium für Finanzen hat nach Anhörung der Berufsvertretungen die Anzahl der von den einzelnen Berufsvertretungen zu entsendenden Mitglieder unter Berücksichtigung der Bedeutung und des Umfanges der für die Angehörigen der einzelnen Berufsgruppen eingetretenen Vermögensverluste zu bestimmen, wobei jede Berufsvertretung eines Bundeslandes mindestens ein Mitglied entsenden kann.

Landesrecht Burgenländisches Pflichtschulgesetz 1995

Die Vorschriften der §§ 12, 16 und 17c finden unter Bedachtnahme auf die Organisationsform der Sonderschule sinngemäß Anwendung.

Bundesrecht Verteilungsgesetz Bulgarien

§ 20. (1) In die Bundesverteilungskommission dürfen nur Personen entsendet werden, welche die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen, eigenberechtigt und vom Wahlrecht in die gesetzgebenden Organe nicht ausgeschlossen sind.

(2) Mitglieder der Bundesverteilungskommission, die nicht Bundesbeamte sind, leisten bei Amtsantritt vor dem Vorsitzenden der Bundesverteilungskommission das Gelöbnis: „Ich gelobe, daß ich bei den Verhandlungen der Bundesverteilungskommission ohne Ansehung der Person unparteiisch nach bestem Wissen und Gewissen vorgehen werde und daß ich, was mir durch die Verhandlungen und in diesen von den Verhältnissen des Anmelders bekannt wird, strengstens geheimhalten werde.“ Die Beifügung einer religiösen Beteuerung ist zulässig.

Landesrecht Burgenländisches Pflichtschulgesetz 1995

Die Zahl der Schülerinnen und Schüler in einer Klasse einer Sonderschule ist von der Schulleiterin oder vom Schulleiter unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Pädagogik und der Sicherheit, auf den Förderbedarf der Schülerinnen und Schüler, auf die räumlichen Möglichkeiten und auf die mögliche Belastung der Lehrpersonen sowie nach Maßgabe der der Schule gemäß § 8a Abs. 3 Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962, zugeteilten Lehrpersonalressourcen festzulegen. § 8a Abs. 2 Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962, ist anzuwenden.

Bundesrecht Verteilungsgesetz Bulgarien

§ 21. (1) Die Feststellungssenate der Bundesverteilungskommission entscheiden durch einen Richter als Vorsitzenden und durch je ein Mitglied der ersten und der zweiten Gruppe als Beisitzer.

(2) Der Verteilungssenat der Bundesverteilungskommission entscheidet durch einen Richter als Vorsitzenden und einen weiteren Richter sowie durch je zwei Mitglieder der ersten und der zweiten Gruppe als Beisitzer.

(3) Das Bundesministerium für Finanzen hat für jeden Senat die Richter und die Mitglieder der ersten und der zweiten Gruppe samt der erforderlichen Anzahl von Ersatzmitgliedern zu bestimmen. Für einen Feststellungssenat der Finanzlandesdirektion sind als Beisitzer der zweiten Gruppe solche Mitglieder zu bestimmen, die aus einem zum Amtsbereich der Finanzlandesdirektion gehörigen Bundesland entsendet wurden.

(4) Sämtliche Mitglieder der Bundesverteilungskommission sind jeweils für zwei Jahre berufen. Eine neuerliche Berufung ist zulässig.

Landesrecht Burgenländisches Pflichtschulgesetz 1995

(1) Die Polytechnische Schule umfaßt ein Schuljahr (9. Schulstufe).

(2) Die Schüler der Polytechnischen Schule sind unter Bedachtnahme auf eine für die Unterrichtsführung erforderliche Mindestschülerzahl in Klassen zusammenzufassen.

(3) Die Schülerinnen und Schüler mehrerer Klassen sind in den Pflichtgegenständen Deutsch, Mathematik, Kroatisch oder Ungarisch und Lebende Fremdsprache entsprechend der Einstufung in Leistungsgruppen nach Möglichkeit in Schülerinnen- und Schülergruppen zusammenzufassen. Die Zusammenfassung in Schülerinnen- und Schülergruppen kann bei einem gemeinsamen Unterricht von Schülerinnen und Schülern mit und ohne sonderpädagogischen Förderbedarf entfallen.

(4) Um einen zeitweisen gemeinsamen Unterricht von Schülerinnen und Schülern mit und ohne sonderpädagogischen Förderbedarf zu ermöglichen, können zeitweise Klassen der Polytechnischen Schule und Sonderschulklassen auch gemeinsam geführt werden.

(5) Polytechnische Schulen können als ganztägige Polytechnische Schulen geführt werden.

Bundesrecht Verteilungsgesetz Bulgarien

§ 22. (1) Die Richter und die Mitglieder der ersten Gruppe erhalten für Reise(Fahrt)auslagen Vergütung nach Maßgabe der Reisegebührenvorschriften des Bundes. Sie erhalten ferner eine dem Zeit- und Arbeitsaufwand bei ihrer Tätigkeit entsprechende Vergütung, deren Höhe für Richter vom Bundesministerium für Justiz und für die Mitglieder der ersten Gruppe vom Bundesministerium für Finanzen festzusetzen ist.

(2) Die Mitglieder der zweiten Gruppe haben Anspruch auf Vergütung der Reise(Fahrt)auslagen und Aufenthaltskosten sowie auf Entschädigung für Zeitversäumnis. Für die Höhe und die Voraussetzungen der zu leistenden Vergütungen und Entschädigungen sind die jeweils für Schöffen geltenden Bestimmungen maßgebend.

Landesrecht Burgenländisches Pflichtschulgesetz 1995

(1) Polytechnische Schulen sind grundsätzlich als selbständige Polytechnische Schulen zu führen. Je nach den örtlichen Erfordernissen können Klassen der Polytechnischen Schule auch als

(2) Neben den allgemeinen Formen der Polytechnischen Schule mit deutscher Unterrichtssprache sind insbesondere für die kroatische Volksgruppe und die ungarische Volksgruppe folgende Formen von Polytechnischen Schulen oder Klassen an Polytechnischen Schulen zu führen

(3) Über die Organisationsform gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 sowie Abs. 2 entscheidet die Bildungsdirektion nach Anhörung des Schulforums und des Schulerhalters.

Bundesrecht Verteilungsgesetz Bulgarien

§ 23. (1) Die Bundesverteilungskommission hat nach den Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1950, BGBl. Nr. 172, zu verfahren.

(2) Die Entscheidungen sind schriftlich zu erlassen.

(3) Die Abänderung und die Behebung der Entscheidungen von Amts wegen oder die Wiederaufnahme des Verfahrens ist nach Inkrafttreten des vorläufigen Verteilungsplanes nicht mehr zulässig.

(4) Die Bundesverteilungskommission faßt ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Eine Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Bei Stimmengleichheit im Verteilungssenat entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

(5) Sind im Sinne des Artikels 5 Abs. 2 des Vertrages zur Prüfung der Anmeldungen weitere Informationen und Unterlagen der Volksrepublik Bulgarien erforderlich, so hat die Bundesverteilungskommission die Erhebung über das Bundesministerium für Finanzen zu leiten.

Landesrecht Burgenländisches Pflichtschulgesetz 1995

(1) Der Unterricht in den Klassen des Polytechnischen Lehrganges ist durch Fachlehrer zu erteilen.

(2) Für die Polytechnischen Schulen sind die erforderlichen Lehrer zu bestellen. Für Polytechnische Schulen, die als selbständige Schule geführt werden, ist überdies ein Leiter zu bestellen. An ganztägigen Schulformen kann für die Leitung der Tagesbetreuung eine Lehrerin bzw. ein Lehrer oder eine Erzieherin bzw. ein Erzieher vorgesehen werden; für die gegenstandsbezogene Lernzeit sind die erforderlichen Lehrerinnen und Lehrer, für die individuelle Lernzeit die erforderlichen Lehrerinnen und Lehrer oder Erzieherinnen und Erzieher oder Erzieherinnen und Erzieher für die Lernhilfe sowie für die Freizeit die erforderlichen Lehrerinnen und Lehrer, Erzieherinnen und Erzieher oder Erzieherinnen und Erzieher für die Lernhilfe oder Freizeitpädagoginnen und Freizeitpädagogen zu bestellen. Für die Freizeit können auch andere auf Grund besonderer Qualifikation zur Erfüllung der Aufgaben im Freizeitteil geeignete Personen (§ 8 lit. j sublit. cc Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962) bestellt werden. Der Einsatz solcher qualifizierter Personen ist auch dann zulässig, wenn diese nicht Bedienstete einer Gebietskörperschaft oder eines Gemeindeverbandes sind und durch diese Personen der Nachweis über das Nichtvorliegen einer strafrechtlichen Verurteilung oder Eintragung durch Vorlage von Bescheinigungen nach § 10 Abs. 1 und 1a Strafregistergesetz 1968, BGBl. Nr. 277/1968, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 107/2014, erbracht wird.

(2a) Wenn Schulen im organisatorischen Verbund mit anderen Schulen als Schulcluster geführt werden, ist unter Leiter im Sinne des Abs. 1 die Leiterin oder der Leiter des Schulclusters zu verstehen, die oder der bestimmte Angelegenheiten im Einzelfall allenfalls bestellten Bereichsleiterinnen oder Bereichsleitern der am Schulcluster beteiligten Schulen übertragen kann.

(3) Die Bestimmungen des § 12 Abs. 2 zweiter Satz und Abs. 3 sind anzuwenden.

Bundesrecht Verteilungsgesetz Bulgarien

§ 24. (1) Die Vorschriften über die Einrichtung und die Führung der Geschäfte der Bundesverteilungskommission hat das Bundesministerium für Finanzen durch Verordnung zu erlassen.

(2) Die Verordnung hat unter Beachtung der Grundsätze der Zweckmäßigkeit, der Einfachheit und der Kostenersparnis Bestimmungen über die Abgrenzung der Befugnisse und Aufgaben des Vorsitzenden, seines Stellvertreters und der Senate, über die aktenmäßige Behandlung der Geschäftsstücke und über die Geldgebarung bei der Geschäftsstelle zu enthalten.

Landesrecht Burgenländisches Pflichtschulgesetz 1995

Die Zahl der Schülerinnen und Schüler in einer Klasse einer Polytechnischen Schule ist von der Schulleiterin oder vom Schulleiter unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Pädagogik und der Sicherheit, auf den Förderbedarf der Schülerinnen und Schüler, auf die räumlichen Möglichkeiten und auf die mögliche Belastung der Lehrpersonen sowie nach Maßgabe der der Schule gemäß § 8a Abs. 3 Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962, zugeteilten Lehrpersonalressourcen festzulegen. § 8a Abs. 2 Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962, und § 10 Abs. 3 Minderheiten-Schulgesetz für das Burgenland, BGBl. Nr. 641/1994, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I. Nr. 138/2017, sind anzuwenden.

Bundesrecht Verteilungsgesetz Bulgarien

§ 25. (1) Zur Erfassung der Entschädigungswerber hat das Bundesministerium für Finanzen unverzüglich nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes einen Aufruf im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ zu verlautbaren.

(2) Die Frist, innerhalb deren der Anspruch bei sonstigem Ausschluß von der Geltendmachung anzumelden ist, beträgt sechs Monate vom Tage der Verlautbarung des Aufrufes.

(3) Die Anmeldungen sind schriftlich bei der Finanzlandesdirektion für Steiermark in Graz einzureichen. Die Anmeldung hat den vollen Namen, das Geburtsdatum und den Geburtsort, die Anschrift und den Zeitpunkt des Erwerbes der österreichischen Staatsbürgerschaft des Anmelders (Name und Sitz der juristischen Person) – bei Anmeldung durch Rechtsnachfolger von Todes wegen auch die Angaben über die Person des Geschädigten – und schließlich die entsprechend belegte Darlegung des Verlustes zu enthalten.

(4) Ist der Verlust bereits in einer früheren Anmeldung gegenüber dem Bundesministerium für Finanzen dargetan worden, so genügt es, auf diese Anmeldung Bezug zu nehmen.

(5) Die Finanzlandesdirektion hat die Anmeldungen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zu prüfen; sie ist berechtigt, zur Klärung des Sachverhaltes erforderliche ergänzende Angaben oder Beweismittel zu verlangen. Die Finanzlandesdirektion kann die etwa notwendigen Erhebungen auch durch ersuchte oder beauftragte Verwaltungsbehörden vornehmen lassen.

(6) Solange der vorläufige Verteilungsplan noch nicht in Kraft getreten ist, hat die Bundesverteilungskommission Nachsicht von der Wirkung der Versäumung der Anmeldefrist zu bewilligen, wenn in einer früheren Anmeldung der Verlust gegenüber dem Bundesministerium für Finanzen dargetan worden oder der Verlust ausdrücklich Gegenstand der zwischenstaatlichen Verhandlungen mit der Volksrepublik Bulgarien gewesen ist. Der Bundesverteilungskommission steht in diesem Fall auch die Entscheidung über den Anspruch und die Feststellung des diesen Anspruch begründenden Verlustes zu.

Landesrecht Burgenländisches Pflichtschulgesetz 1995

(1) Die Berufsschulen umfassen soviele Schulstufen (Schuljahre), wie es der Dauer des Lehrverhältnisses (Ausbildungsverhältnisses im Sinne des § 30 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 78/2015) entspricht, wobei jeder Schulstufe - soweit es die Schülerzahl zuläßt - eine Klasse zu entsprechen hat.

(2) Die Bestimmungen des § 10 Abs. 4 sind anzuwenden.

Bundesrecht Verteilungsgesetz Bulgarien

§ 26. (1) Hält die Finanzlandesdirektion den Anspruch des Anmelders für gegeben, so hat sie ihm einen Vorschlag zur Stellung eines einvernehmlichen Antrages auf Entscheidung der Bundesverteilungskommission über den Anspruch und zur Feststellung des den Anspruch begründenden Verlustes zu machen. Die Zustimmung des Anmelders zu einem solchen Vorschlag ist von der Finanzlandesdirektion mit den Akten ohne Verzug der Bundesverteilungskommission vorzulegen.

(2) Wird innerhalb sechs Monaten nach Eingang der Anmeldung von der Finanzlandesdirektion kein Vorschlag gemäß Abs. 1 gemacht oder kommt innerhalb dieser Frist ein einvernehmlicher Antrag nicht zustande, so muß der Anmelder bei sonstigem Ausschluß innerhalb weiterer dreier Monate bei der Finanzlandesdirektion die Entscheidung der Bundesverteilungskommission verlangen. Auf diese Frist und die mit ihrer Versäumung verbundenen Rechtsfolgen ist im Aufruf (§ 25 Abs. 1) ausdrücklich hinzuweisen.

(3) Wird die Stellung eines Antrages von der Finanzlandesdirektion oder die Zustimmung zur Stellung eines einvernehmlichen Antrages vom Anmelder noch vor Ablauf der Frist des Abs. 2 ausdrücklich abgelehnt, so beginnt die dreimonatige Frist, innerhalb deren die Entscheidung der Bundesverteilungskommission verlangt werden kann, vom Tage des Empfanges der Ablehnung an zu laufen.

(4) Ein Vorschlag oder ein einvernehmlicher Antrag hinsichtlich einzelner Vermögenswerte ist zulässig.

(5) Ist eine Entscheidung der Bundesverteilungskommission verlangt worden, so hat die Finanzlandesdirektion die Akten ohne Verzug vorzulegen. Über die Rechtzeitigkeit eines Verlangens hat die Bundesverteilungskommission zu entscheiden.

Landesrecht Burgenländisches Pflichtschulgesetz 1995

(1) Die Berufsschulen sind als Berufsschulen für einen oder mehrere Lehrberufe zu führen.

(2) Die Berufsschulen sind - bei gleichem Unterrichtsausmaß - zu führen

(2a) Sofern der Unterricht an ganzjährigen Berufsschulen einen Tag in der Woche überschreitet, kann der den einen Tag in der Woche überschreitende Unterricht zur Gänze oder teilweise blockartig geführt werden.

(3) Eine Unterbrechung des Lehrganges aus Anlaß von Ferien ist zulässig. Durch Verlängerung des Lehrganges ist die volle Gesamtdauer des lehrplanmäßig vorgesehenen Unterrichts anzustreben; keinesfalls darf die im Lehrplan vorgesehene Zahl der Unterrichtsstunden für die jeweilige Schulstufe um mehr als ein Zehntel unterschritten werden.

(4) Über die Organisationsform gemäß Abs. 1 und 2 entscheidet die Bildungsdirektion nach Anhörung des Schulerhalters.

Bundesrecht Verteilungsgesetz Bulgarien

§ 27. (1) Ein Feststellungssenat der Bundesverteilungskommission hat auf Grund der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über den Anspruch des Anmelders zu entscheiden und den diesen Anspruch begründenden Verlust festzustellen.

(2) Die dem Anmelder zugestellten Entscheidungen der Bundesverteilungskommission gemäß Abs. 1 sind gegenüber jedem Anmelder wirksam.

(3) Der für den einzelnen Entschädigungswerber festgestellte Verlust ist in den Verteilungsplan aufzunehmen.

Landesrecht Burgenländisches Pflichtschulgesetz 1995

(1) Der Unterricht in den Berufsschulklassen ist durch Fachlehrer zu erteilen.

(2) Für jede Berufsschule sind ein Leiter, nach Maßgabe der dienstrechtlichen Vorschriften auch ein Stellvertreter des Leiters, sowie die erforderlichen weiteren Lehrer zu bestellen.

(2a) Wenn Schulen im organisatorischen Verbund mit anderen Schulen als Schulcluster geführt werden, ist unter Leiter im Sinne des Abs. 1 die Leiterin oder der Leiter des Schulclusters zu verstehen, die oder der bestimmte Angelegenheiten im Einzelfall allenfalls bestellten Bereichsleiterinnen oder Bereichsleitern der am Schulcluster beteiligten Schulen übertragen kann.

(2b) An Berufsschulen, an welchen der Unterricht für Pflegeassistenzberufe erfolgt, hat der Unterricht in fachtheoretischen und fachpraktischen Unterrichtsgegenständen durch Fachlehrer, die zur Unterrichtserteilung nach den Regelungen der Pflegeassistenzberufe-Ausbildungsverordnung - PA-PFA-AV, BGBl. II Nr. 301/2016, befähigt sind, zu erfolgen.

(3) Die Bestimmungen des § 12 Abs. 3 sind anzuwenden.

Bundesrecht Verteilungsgesetz Bulgarien

§ 28. (1) Sobald die Entscheidung gemäß § 27 Abs. 1 bei allen als fristgerecht zu behandelnden Anmeldungen vorliegt, ist vom Verteilungssenat der vorläufige Verteilungsplan zu erstellen.

(2) Für den vorläufigen Verteilungsplan hat der Verteilungssenat von einer angenommenen Entschädigungssumme von österreichischen Schilling 6,600.000,– auszugehen.

(3) Nach Ausscheidung der für die Guthaben laut Liste I des Vertrages und für die Obligationen der bulgarischen öffentlichen äußeren Anleihen festgestellten Verluste und der darauf entfallenden Entschädigungsbeträge ist zur Ermittlung der vorläufigen Verteilungsquote die verbleibende angenommene Entschädigungssumme durch die Summe der sonstigen festgestellten Verluste bis auf vier Dezimalstellen zu teilen.

(4) Der vom Verteilungssenat erstellte vorläufige Verteilungsplan ist von der Bundesverteilungskommission als Verordnung im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ kundzumachen. Die Verordnung tritt am Tage der Kundmachung in Kraft. Die Verordnung hat die maßgeblichen Summen und die Verteilungsquote anzuführen.

Landesrecht Burgenländisches Pflichtschulgesetz 1995

Die Schulleiterin oder der Schulleiter einer Berufsschule hat unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Pädagogik und der Sicherheit, auf den Förderbedarf der Schülerinnen und Schüler, auf die räumlichen Möglichkeiten, auf die mögliche Belastung der Lehrpersonen sowie nach Maßgabe der der Schule gemäß § 8a Abs. 3 Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962, zugeteilten Lehrpersonalressourcen festzulegen,

Bundesrecht Verteilungsgesetz Bulgarien

§ 29. (1) Auf Grund des vorläufigen Verteilungsplanes hat der Feststellungssenat, der über den festgestellten Verlust entschieden hat, gemäß der vorläufigen Verteilungsquote die vorläufige Entschädigung für den festgestellten Verlust festzusetzen, jedoch nicht auf Leistung zu erkennen.

(2) Für die Guthaben laut Liste I des Vertrages und für die Obligationen der bulgarischen öffentlichen äußeren Anleihen ist auszusprechen, daß die Entschädigung in der Höhe des festgestellten Verlustes festgesetzt wird.

Landesrecht Burgenländisches Pflichtschulgesetz 1995

(1) Im Sinne dieses Gesetzes ist unter Errichtung einer Schule ihre Gründung und die Festsetzung ihrer örtlichen Lage zu verstehen.

(2) Bei der Errichtung öffentlicher Pflichtschulen ist auch auf den Bestand gleichartiger Privatschulen mit Öffentlichkeitsrecht Bedacht zu nehmen.

(3) Wenn für die Errichtung einer öffentlichen Pflichtschule zwei oder mehrere Gemeinden in Betracht kommen und diese sich über die örtliche Lage der Schule nicht einigen können, so hat nach den örtlichen Erfordernissen die Bildungsdirektion zu entscheiden, welche Gemeinde die öffentliche Pflichtschule zu errichten hat.

Bundesrecht Verteilungsgesetz Bulgarien

§ 30. Nach Maßgabe der zugeflossenen Mittel hat die Finanzlandesdirektion 70 v. H. der vorläufigen, bei Anrechnung gemäß § 33 oder Abzug gemäß § 37 Abs. 4 verbleibenden Entschädigung oder der bei Abzug gemäß § 37 Abs. 4 verbleibenden, laut § 29 Abs. 2 festgesetzten Entschädigung in zwei jährlichen Teilbeträgen flüssig zu machen.

Landesrecht Burgenländisches Pflichtschulgesetz 1995

(1) Die Errichtung, Erweiterung oder bauliche Umgestaltung einer öffentlichen Pflichtschule, die Verwendung von Gebäuden, einzelner Räume, Liegenschaften oder Liegenschaftsteile für schulische Zwecke sowie die Bestimmung einer öffentlichen Schule als ganztägige Schulform bedarf der Bewilligung der Bildungsdirektion. Im Verfahren zur Bestimmung einer öffentlichen Schule als ganztägige Schulform ist überdies das Schulforum (der Schulgemeinschaftsausschuss) zu hören.

(2) Bei der Errichtung, Erweiterung oder baulichen Umgestaltung einer allgemeinbildenden öffentlichen Pflichtschule ist die Bewilligung nach Anhörung der dem Pflichtsprengel angehörigen Gemeinden zu erteilen, wenn die beabsichtigten baulichen Maßnahmen den Vorschriften über die Schulerhaltung entsprechen und auf die finanzielle Leistungsfähigkeit der Gemeinden des Pflichtsprengels Bedacht nehmen. Sollte es während der Durchführung der baulichen Maßnahmen zu einem erheblichen finanziellen Mehraufwand kommen, sind die dem Pflichtsprengel angehörigen Gemeinden sowie die Bildungsdirektion für Burgenland vom gesetzlichen Schulerhalter umgehend darüber zu informieren.

Bundesrecht Verteilungsgesetz Bulgarien

§ 31. (1) Sobald die von der Volksrepublik Bulgarien zufließenden Mittel der Republik Österreich zur Gänze zur Verfügung stehen, hat der Verteilungssenat der Bundesverteilungskommission den endgültigen Verteilungsplan zu erstellen.

(2) Für den endgültigen Verteilungsplan ist von dem der Republik Österreich zugekommenen reinen Schillinggegenwert für die im § 1 Abs. 3 genannte Entschädigungssumme von US-Dollar 264.712,– auszugehen.

(3) Nach Ausscheidung der für die Guthaben laut Liste I des Vertrages und für die Obligationen der bulgarischen öffentlichen äußeren Anleihen festgestellten Verluste und der darauf entfallenden Entschädigungsbeträge ist zur Ermittlung der endgültigen Verteilungsquote der verbleibende Schillinggegenwert durch die Summe der sonstigen festgestellten Verluste bis auf vier Dezimalstellen zu teilen.

(4) Der vom Verteilungssenat erstellte endgültige Verteilungsplan ist von der Bundesverteilungskommission als Verordnung im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ kundzumachen. Die Verordnung tritt am Tage der Kundmachung in Kraft. Die Verordnung hat die maßgeblichen Summen und die endgültige Verteilungsquote anzuführen.

Landesrecht Burgenländisches Pflichtschulgesetz 1995

(1) Öffentliche Volksschulen haben an solchen Orten zu bestehen, wo in einer Gemeinde oder in mehreren in Nachbarschaft gelegenen Gemeinden oder in Teilen von solchen nach einem fünfjährigen Durchschnitt mindestens 120 schulpflichtige Kinder wohnen, welche sonst eine mehr als eine Gehstunde, bei Benützbarkeit von öffentlichen Verkehrsmitteln eine mehr als eine halbe Fahrstunde entfernte Volksschule besuchen müßten.

(2) Öffentliche Volksschulen mit kroatischer oder ungarischer Unterrichtssprache haben an solchen Orten zu bestehen, daß möglichst alle Kinder österreichischer Staatsbürgerschaft, die der kroatischen oder ungarischen Volksgruppe angehören und zum Besuch einer solchen Schule angemeldet werden, diese besuchen können. Voraussetzungen für die Errichtung einer solchen Schule sind das Vorhandensein einer für die Schulführung erforderlichen Mindestschülerzahl von angemeldeten Kindern österreichischer Staatsbürgerschaft, die der kroatischen oder ungarischen Volksgruppe angehören, und der gesicherte Bestand dieser Schule.

(3) Die im Schuljahr 1993/94 in den im Anhang A zu diesem Gesetz aufgezählten Gemeinden (Ortsteilen) gemäß § 7 des Burgenländischen Landesschulgesetzes 1937 über die Regelung des Volksschulwesens im Burgenland, LGBl. Nr. 40, geführten zweisprachigen Volksschulen sind Volksschulen gemäß § 11 Abs. 3 Z 2. Ferner sind Volksschulen gemäß § 11 Abs. 3 Z 2 in den im Anhang B zu diesem Gesetz aufgezählten Gemeinden (Ortsteilen) einzurichten, wenn sie vor dem Schuljahr 1993/94 gemäß § 7 des Burgenländischen Landesschulgesetzes 1937 als zweisprachige Schulen bestanden haben, aufgelassen worden sind und wieder errichtet werden. Die Anhänge A und B bilden einen Bestandteil dieses Gesetzes.

(4) Neben den in Abs. 3 genannten Schulen kommen jene Schulen als für die kroatische oder ungarische Volksgruppe in Betracht, bei denen ein nachhaltiger Bedarf zum Gebrauch der kroatischen oder ungarischen Sprache als Unterrichtssprache oder zu deren Erlernen als Pflichtgegenstand besteht. Hiebei genügt für Volksschulen ein nachhaltiger Bedarf an einer Klasse (auch Schulstufen übergreifend). Eine Vorschulklasse und eine Klasse ab der ersten bis zur vierten Schulstufe dürfen jeweils ab sieben Anmeldungen geführt werden.

Bundesrecht Verteilungsgesetz Bulgarien

§ 32. (1) Auf Grund des endgültigen Verteilungsplanes hat der Feststellungssenat, der die vorläufige Entschädigung bestimmt hat, gemäß der endgültigen Verteilungsquote die endgültige Entschädigung für den festgestellten Verlust festzusetzen und die abschließende Leistung zuzuerkennen.

(2) Für die Guthaben laut Liste I des Vertrages und für die Obligationen der bulgarischen öffentlichen äußeren Anleihen sind nur mehr die abschließenden Leistungen zuzuerkennen.

(3) Die Leistungsfrist beträgt sechs Wochen. Sie beginnt mit dem Tage der Zustellung der Entscheidung an die Finanzlandesdirektion.

Landesrecht Burgenländisches Pflichtschulgesetz 1995

(1) Öffentliche Mittelschulen haben an solchen Orten zu bestehen, wo in einer Gemeinde oder in mehreren in Nachbarschaft gelegenen Gemeinden oder in Teilen von solchen nach einem fünfjährigen Durchschnitt mindestens 120 für den Besuch einer Mittelschule in Betracht kommende Kinder wohnen, welche sonst eine mehr als eineinhalb Gehstunden, bei Benützbarkeit von öffentlichen Verkehrsmitteln eine mehr als dreiviertel Fahrstunden entfernte Mittelschule besuchen müssten.

(2) Mittelschulen mit kroatischer oder ungarischer Unterrichtssprache haben an solchen Orten zu bestehen, dass möglichst alle Kinder österreichischer Staatsbürgerschaft, die der kroatischen oder ungarischen Volksgruppe angehören und zum Besuch einer solchen Schule angemeldet werden, diese besuchen können. Voraussetzung für die Errichtung einer solchen Schule ist das Vorhandensein einer für die Schulführung erforderlichen Mindestschülerinnen- und Mindestschülerzahl von angemeldeten Kindern österreichischer Staatsbürgerschaft, die der kroatischen oder ungarischen Volksgruppe angehören, und der gesicherte Bestand dieser Schule.

(3) An den im Einzugsbereich der in § 32 Abs. 3 genannten Volksschulen liegenden Mittelschulen sind Abteilungen für den Unterricht in kroatischer oder ungarischer Sprache gemäß § 17b Abs. 3 Z 2 einzurichten. Die hiefür in Betracht kommenden Mittelschulen und die Volksschulen nach § 32 Abs. 3 erster Satz sind im Anhang C zu diesem Gesetz aufgezählt. Der Anhang C bildet einen Bestandteil dieses Gesetzes.

(4) Neben den in Abs. 3 genannten Schulen kommen jene Schulen als für die kroatische oder ungarische Volksgruppe in Betracht, bei denen ein nachhaltiger Bedarf zum Gebrauch der kroatischen oder ungarischen Sprache als Unterrichtssprache oder zu deren Erlernen als Pflichtgegenstand besteht. Hiebei genügt ein Bedarf an einer Klasse auf jeder Schulstufe für Schulen gemäß § 17b Abs. 3 Z 1 und der Bedarf einer Abteilung auf jeder Schulstufe für Schulen gemäß § 17b Abs. 3 Z 2. Ab neun Anmeldungen darf eine Klasse und ab fünf Anmeldungen eine Abteilung geführt werden.

Bundesrecht Verteilungsgesetz Bulgarien

§ 33. Sind Leistungen auf Grund des Bundesgesetzes vom 13. Juni 1962, BGBl. Nr. 177, über die Entschädigung von Umsiedlern und Vertriebenen (UVEG.) für dieselben Sachen erbracht worden, für deren Verlust eine vorläufige Entschädigung auf Grund der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zuerkannt wird, so sind diese Leistungen auf Grund des UVEG. bei der Zuerkennung der vorläufigen Entschädigung anzurechnen. Wird die vorläufige Entschädigung zuerkannt, bevor Leistungen auf Grund des UVEG. für dieselben Sachen erbracht wurden, so stehen die Leistungen auf Grund des UVEG. nur insoweit zu, als sie die vorläufige Entschädigung übersteigen.

Landesrecht Burgenländisches Pflichtschulgesetz 1995

Öffentliche Sonderschulen haben nach Maßgabe des Bedarfes unter Bedachtnahme auf eine für die Schulführung erforderliche Mindestschülerinnen- und Mindestschülerzahl und erforderlichenfalls unter Angliederung eines Schülerheimes (§ 37) in solcher Zahl und an solchen Orten zu bestehen, dass möglichst alle Kinder mit einem sonderpädagogischen Förderbedarf (§ 8 Abs. 1 des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl. Nr. 76/1985, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 56/2016), die nicht eine allgemeine Schule besuchen, eine ihrer Behinderung entsprechende Sonderschule bei einem ihnen zumutbaren Schulweg besuchen können.

Bundesrecht Verteilungsgesetz Bulgarien

§ 34. Mittel laut § 1 Abs. 3, die

Landesrecht Burgenländisches Pflichtschulgesetz 1995

(1) Öffentliche Polytechnische Schulen haben unter Bedachtnahme auf die für die Schulführung erforderliche Mindestanzahl in solcher Zahl und an solchen Orten zu bestehen, daß alle schulpflichtigen Kinder im neunten Jahr ihrer allgemeinen Schulpflicht, soweit sie diese nicht anderweitig erfüllen, bei einem ihnen zumutbaren Schulweg die Polytechnische Schule besuchen können.

(2) (Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 35/2013)

(3) Polytechnische Schulen mit kroatischer oder ungarischer Unterrichtssprache haben an solchen Orten zu bestehen, daß möglichst alle Kinder österreichischer Staatsbürgerschaft, die der kroatischen oder ungarischen Volksgruppe angehören und zum Besuch einer solchen Schule angemeldet werden, diese besuchen können. Voraussetzung für die Errichtung einer solchen Schule ist das Vorhandensein einer für die Schulführung erforderlichen Mindestschülerzahl von angemeldeten Kindern österreichischer Staatsbürgerschaft, die der kroatischen oder ungarischen Volksgruppe angehören, und der gesicherte Bestand dieser Schule.

(4) An den im Einzugsbereich der in § 32 Abs. 3 genannten Volksschulen liegenden Polytechnischen Schulen sind Abteilungen für den Unterricht in kroatischer oder ungarischer Sprache gemäß § 23 Abs. 2 Z 2 einzurichten. Die hiefür in Betracht kommenden Polytechnischen Schulen und die Volksschulen nach § 32 Abs. 3 erster Satz sind in Anhang D zu diesem Gesetz aufgezählt. Der Anhang D bildet einen Bestandteil dieses Gesetzes.

(5) Neben den in Abs. 4 genannten Schulen kommen jene Schulen als für die kroatische oder ungarische Volksgruppe in Betracht, bei denen ein nachhaltiger Bedarf zum Gebrauch der kroatischen oder ungarischen Sprache als Unterrichtssprache oder zu deren Erlernen als Pflichtgegenstand besteht. Hiebei genügt ein Bedarf an einer Klasse für Schulen gemäß § 23 Abs. 2 Z 1 und der Bedarf einer Abteilung für Schulen gemäß § 23 Abs. 2 Z 2. Ab neun Anmeldungen darf eine Klasse und ab fünf Anmeldungen eine Abteilung geführt werden.

Bundesrecht Verteilungsgesetz Bulgarien

§ 35. (1) Das Bundesministerium für Finanzen ist berechtigt, für den Ankauf der am 2. Mai 1963 im Eigentum österreichischer physischer Personen gestandenen nichtverstaatlichten Liegenschaften in Bulgarien den von der Volksrepublik Bulgarien angebotenen Kaufpreis dem Eigentümer oder seinem Bevollmächtigten mitzuteilen und ihm zur Abgabe einer Erklärung über den angebotenen Kauf eine drei Monate nicht übersteigende Frist zu setzen.

(2) Wird eine zureichende Erklärung gemäß Abs. 1 innerhalb der vom Bundesministerium für Finanzen gesetzten Frist nicht abgegeben, so gilt das Anbot als abgelehnt.

(3) Ist ein österreichischer Staatsbürger, der Eigentümer einer nichtverstaatlichten Liegenschaft ist, vor dem 2. Mai 1963 verstorben, so gelten als Eigentümer im Sinne des Abs. 1 österreichische physische oder juristische Personen, die seine Rechtsnachfolger von Todes wegen in Österreich sind, und zwar nach dem Verhältnis ihrer Anteile in der Rechtsnachfolge.

Landesrecht Burgenländisches Pflichtschulgesetz 1995

(1) Öffentliche Berufsschulen haben in solcher Zahl und an solchen Orten zu bestehen, daß alle der Berufsschulpflicht unterliegenden Personen eine ihrem Lehrberuf entsprechende Berufsschule bei einem ihnen zumutbaren Schulweg besuchen können.

(2) Nach Maßgabe des Bedarfes haben öffentliche Berufsschulen entweder als ganzjährige Berufsschulen oder, erforderlichenfalls unter Angliederung eines Schülerheimes (§ 37), als lehrgangsmäßige Berufsschulen oder saisonmäßige Berufsschulen zu bestehen. Sie sind zu führen als

(3) Wenn die Voraussetzungen für das Bestehen einer öffentlichen Berufsschule für einen Lehrberuf (eine Lehrberufsgruppe) nicht gegeben sind, können Berufsschulklassen für bestimmte Lehrberufe oder Lehrberufsgruppen einer anderen öffentlichen Berufsschule angeschlossen werden.

Bundesrecht Verteilungsgesetz Bulgarien

§ 36. (1) Der von der Volksrepublik Bulgarien angebotene Kaufpreis für die jeweilige Liegenschaft entspricht der Hälfte des hiezu in der Liste II des Vertrages angegebenen Betrages in den seit 1. Jänner 1962 geltenden Lewa ohne Abzüge. Der Kaufpreis ist in österreichischen Schilling in jenem Verhältnis zu einem Lew zu bezahlen, wie es sich aus dem der Republik Österreich zugekommenen reinen Schillinggegenwert der US-Dollar 85.288,– zu der Summe sämtlicher Kaufpreise der Liste II in Lewa ergibt.

(2) Nach Maßgabe der zugeflossenen Mittel hat das Bundesministerium für Finanzen den gesamten Kaufpreis spätestens zum 31. Juli 1965 zu begleichen; es hat als vorläufige Abstattung auf den gesamten Kaufpreis einen nach seinem Ermessen zu bestimmenden Teilbetrag spätestens innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes flüssig zu machen.

Landesrecht Burgenländisches Pflichtschulgesetz 1995

(1) Öffentliche Schülerheime, die ausschließlich oder vorwiegend für Schüler von Pflichtschulen bestimmt sind, können entweder selbständig oder im organisatorischen Zusammenhang mit einer öffentlichen Pflichtschule bestehen.

(2) Die Bestimmungen der §§ 2 Abs. 3, 30 Abs. 1 und 39 Abs. 1 und 2 sowie der §§ 40 bis 46 sind auf solche Schülerheime sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß unter Erhaltung eines Schülerheimes auch die Beistellung der erforderlichen Erzieher zu verstehen ist.

Bundesrecht Verteilungsgesetz Bulgarien

§ 37. (1) Entschädigungen, die auf Grund der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gewährt werden, bilden keine steuerpflichtigen Einnahmen.

(2) Im Falle der Gewährung einer Entschädigung an Rechtsnachfolger von Todes wegen bleibt die Verpflichtung zur Entrichtung der im Zusammenhang mit dem Erwerb von Todes wegen und mit der Durchführung des Verlassenschaftsverfahrens entstehenden Abgaben mit der Maßgabe unberührt, daß alle für die Verjährung der Erbschaftssteuer jeweils maßgeblichen Fristen mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes zu laufen beginnen.

(3) Die durch die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes unmittelbar veranlaßten Schriften, Amtshandlungen und Rechtsgeschäfte sind von den Gerichts-, Stempel- und Rechtsgebühren sowie von den Bundesverwaltungsabgaben befreit.

(4) Kosten für Übersetzungen, die dem Bund im einzelnen Fall erwachsen, sind, soweit sie im Interesse des Entschädigungswerbers liegen, bereits bei der Zuerkennung der vorläufigen Entschädigung jeweils in Abzug zu bringen. Dieser Abzug darf im Einzelfall 3 v. H. der vorläufigen Entschädigung nicht übersteigen.

Landesrecht Burgenländisches Pflichtschulgesetz 1995

(1) Im Sinne dieses Gesetzes ist unter Verlegung einer Schule die Veränderung der örtlichen Lage zu verstehen. Eine allgemeinbildende öffentliche Pflichtschule kann verlegt werden, wenn sich der Einzugsbereich der Schule durch die Bevölkerungsentwicklung verlagert hat.

(2) Die Verlegung einer allgemeinbildenden öffentlichen Pflichtschule bedarf der Bewilligung der Bildungsdirektion. Auf das Verfahren findet § 40 sinngemäß Anwendung.

(3) Bei der Verlegung einer allgemeinbildenden öffentlichen Pflichtschule erlischt die Bewilligung der Bildungsdirektion gemäß § 31.

Landesrecht Burgenländisches Pflichtschulgesetz 1995

(1) Für jede öffentliche Pflichtschule hat ein Schulsprengel zu bestehen. Für Vorschulklassen an Volksschulen können von den anderen Stufen der Volksschule abweichende Schulsprengel festgelegt werden.

(2) Der Schulsprengel kann für Mittelschulen und Sonderschulen - unbeschadet der die Schulpflicht regelnden Vorschriften - in einen Pflichtsprengel und einen Berechtigungssprengel geteilt werden. Für die zweisprachigen Volksschulen (§ 32 Abs. 3) sind Pflichtsprengel festzusetzen, wobei für Schüler, die nicht im Pflichtsprengel wohnen und die zum zweisprachigen Unterricht angemeldet werden, ein über den Pflichtsprengel hinausgehender Berechtigungssprengel festgelegt werden kann. Ansonsten sind für die in § 32 Abs. 2 und 4 genannten Volksschulen oder Volksschulklassen Berechtigungssprengel so festzulegen, daß der gesamte Bereich des Burgenlandes erfaßt wird.

(3) Die Schulsprengel der Volksschulen (soweit nicht Abs. 2 in Betracht kommt) und der Polytechnischen Schulen sowie zumindest die Berechtigungssprengel der Mittelschulen und der einzelnen Arten der Sonderschulen, ferner die Schulsprengel der für die einzelnen Lehrberufe in Betracht kommenden Berufsschulen haben lückenlos aneinanderzugrenzen. Für die Polytechnischen Schulen gemäß § 23 Abs. 2 sind Berechtigungssprengel so festzulegen, daß der gesamte Bereich des Burgenlandes erfaßt wird. Um Schülern der Polytechnischen Schulen die Wahlmöglichkeit für verschiedene Fachbereiche einzuräumen, können für Polytechnische Schulen eigene Schulsprengel (Berechtigungssprengel) vorgesehen werden, für die Abs. 3 erster Satz nicht gilt.

(3a) Für Mittelschulen oder Klassen von Mittelschulen mit besonderer Berücksichtigung der musischen, sportlichen oder englischsprachigen Ausbildung sowie für Mittelschulen und Klassen von Mittelschulen und Volksschulen und Klassen von Volksschulen, an denen gemäß § 16 Abs. 3 des Schulunterrichtsgesetzes die Verwendung von Englisch als Unterrichtssprache angeordnet wurde, können eigene Schulsprengel (Berechtigungssprengel) festgesetzt werden, welche nicht lückenlos aneinanderzugrenzen haben.

(4) Für Mittelschulen und Klassen der Mittelschule, können eigene Schulsprengel (Berechtigungssprengel) vorgesehen werden, für die Abs. 3 erster Satz nicht gilt. Für die Mittelschulen gemäß § 17b Abs. 3 sind Berechtigungssprengel so festzulegen, dass der gesamte Bereich des Burgenlandes erfasst wird.

(5) Bestehen in einer Gemeinde oder im Gebiet eines Gemeindeverbandes mehrere Schulen derselben Schulart, so kann für mehrere oder alle Schulen derselben Schulart ein gemeinsamer Schulsprengel festgelegt werden. Die Entscheidung darüber, welche dieser Schulen die sprengelangehörigen Schüler zu besuchen haben, fällt in die Zuständigkeit der Gemeinde (des Gemeindeverbandes).

(6) Sofern sich ein Schulsprengel über das Landesgebiet hinaus oder in das Landesgebiet hinein erstrecken soll, haben die Bildungsdirektionen der beteiligten Bundesländer das Einvernehmen herzustellen.

(7) Die Festsetzung (Bildung, Änderung und Aufhebung) der Schulsprengel erfolgt durch Verordnung der Bildungsdirektion nach Anhörung, aller betroffenen gesetzlichen Schulerhalter und Gebietskörperschaften.

(8) Jeder Schulpflichtige ist in die für ihn nach der Schulart in Betracht kommende Schule, deren Schulsprengel er angehört, aufzunehmen. Die Aufnahme eines dem Schulsprengel nicht angehörigen Schulpflichtigen kann vom gesetzlichen Schulerhalter der um die Aufnahme ersuchten Schule verweigert werden. Nicht verwehrt werden kann die Aufnahme

(9) Sprengelangehörig sind jene Schulpflichtigen, die im Schulsprengel, wenn auch nur zum Zwecke des Schulbesuches wohnen. Bei Lehrlingen ist statt des Wohnortes der Betriebsstandort, bei mehreren Betriebsstätten die im Lehrvertrag als Hauptbetriebsstätte genannte Betriebsstätte maßgeblich; bei berufsschulpflichtigen Personen in Ausbildungsverhältnissen sowie bei Personen, die gemäß § 20 Abs. 2 und § 21 Abs. 2 Schulpflichtgesetz 1985, BGBl. Nr. 76/1985, zum Besuch der Berufsschule berechtigt sind, ist der Wohnort maßgeblich.

(10) Den Schulpflichtigen sind jene Personen gleichzuhalten, die nach den die Schulpflicht regelnden Vorschriften zum freiwilligen Besuch einer Pflichtschule berechtigt sind.

(11) Die Erziehungsberechtigten haben einen beabsichtigten sprengelfremden Schulbesuch des Schulpflichtigen an einer allgemeinbildenden Pflichtschule spätestens zwei Monate vorher der Bildungsdirektion anzuzeigen. Diese hat hiezu von der Leitung und dem Schulerhalter sowohl der sprengelmäßig zuständigen als auch der sprengelfremden Schule je eine Stellungnahme einzuholen.

(12) Der sprengelfremde Schulbesuch nach Abs. 11 ist von der Bildungsdirektion zu untersagen, wenn

(13) Der sprengelfremde Schulbesuch nach Abs. 11 kann von der Bildungsdirektion untersagt werden, wenn der beabsichtigte Schulwechsel nicht mit dem Beginn des Schuljahres zusammenfällt oder die mit dem sprengelfremden Schulbesuch für den Schulpflichtigen verbundenen Vorteile die bei der Schulsprengelfestsetzung berücksichtigten Interessen nicht überwiegen.

(14) Zur Entscheidung nach Abs. 12 und 13 berufen ist, auch dann, wenn sich der Schulsprengel auf den Bereich mehrerer Verwaltungsbezirke erstreckt oder die um Aufnahme ersuchte Schule in einem anderen Verwaltungsbezirk liegt, die Bildungsdirektion.

Bundesrecht Verteilungsgesetz Bulgarien

§ 38. Dieses Bundesgesetz tritt am ersten Tage jenes Monats in Kraft, der dem Monat folgt, in welchem der Vertrag in Kraft getreten ist. Tritt der Vertrag am ersten Tage eines Monats in Kraft, tritt auch dieses Bundesgesetz mit diesem Tage in Kraft.

Landesrecht Burgenländisches Pflichtschulgesetz 1995

(1) Öffentliche allgemeinbildende und berufsbildende Pflichtschulen, ausgenommen öffentliche Praxisschulen gemäß § 33a Abs. 1 des Schulorganisationsgesetzes und die im Art. V Z 1 der 5. Schulorganisationsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 323/1975, genannten öffentlichen Schulen, können nach Maßgabe der folgenden Absätze auch im organisatorischen Verbund als Schulcluster geführt werden (Pflichtschulcluster). Diese Schulcluster werden von der Bildungsdirektion errichtet und sind als „Pflichtschulcluster“ (allenfalls mit einem auf die Region, auf die inhaltlichen Ausrichtungen oder auf andere Gegebenheiten hinweisenden Zusatz) zu bezeichnen. Bei landesübergreifender Bildung von Schulclustern haben die betreffenden Bildungsdirektionen einvernehmlich vorzugehen.

(2) Die Bildung von Pflichtschulclustern gemäß Abs. 3 und 4 darf höchstens acht Schulen möglichst unterschiedlicher Schularten umfassen und hat zur Voraussetzung, dass die beteiligten Schulen von 200 bis 2 500 Schülerinnen und Schülern besucht werden. Eine Schulclusterbildung kann trotz Unterschreitung der Mindestschülerzahl von 200 Schülerinnen und Schülern vorgesehen werden, wenn die geografische Lage eine sinnvolle Schulclusterbildung mit mehr als 200 Schülerinnen und Schülern nicht zulässt und die Ausstattung der Schulen sowie ein zweckmäßiger Einsatz von Lehrpersonalressourcen gewährleistet ist. Zum Zweck der Inklusion sind nach Möglichkeit Sonderschulen einzubeziehen. Mehrere Schulcluster können zu einem Schulclusterverbund zusammengefasst oder als Campus geführt werden. Für die Bildung von Schulclustern mit weniger als 200 Schülerinnen und Schülern oder mit mehr als 1 300 Schülerinnen und Schülern oder mit mehr als drei am Schulcluster beteiligten Schulen ist die Zustimmung der Zentralausschüsse für Landeslehrerinnen und Landeslehrer der betroffenen Schulen erforderlich.

(3) Die Bildung von Pflichtschulclustern ist unbeschadet des Abs. 2 jedenfalls dann anzustreben, wenn

(4) Pflichtschulcluster können unbeschadet des Abs. 2 auch bei Nichtvorliegen der im Abs. 3 genannten Voraussetzungen von Amts wegen oder auf Anregung des Schulerhalters, der Landesregierung oder des Zentralausschusses für die Landeslehrerinnen und Landeslehrer für allgemeinbildende Pflichtschulen und berufsbildende Pflichtschulen vorgesehen werden, wenn

(5) Für jeden Pflichtschulcluster ist eine Leiterin oder ein Leiter des Schulclusters zu bestellen.

(6) Die Leiterin oder der Leiter des Pflichtschulclusters hat in einem Organisationsplan festzulegen, wie die ihr oder ihm von der Bildungsdirektion für die Besorgung der Verwaltungs- und Managementaufgaben im Pflichtschulcluster zugeteilten Personalressourcen (Verwaltungsplanstellen und Lehrerwochenstunden) einzusetzen sind. Dabei ist § 26c Abs. 12 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes zu beachten. Im Rahmen dieser Personalressourcen hat sie oder er administratives Personal zur Unterstützung bei der Wahrnehmung der Verwaltungsaufgaben zu bestellen. Darüber hinaus kann die Clusterleitung Bereichsleiterinnen und Bereichsleiter bestellen. Die im Pflichtschulcluster für die Clusterleitung, die Bereichsleitung oder die Umwandlung in administratives Unterstützungspersonal nicht eingesetzten Lehrerwochenstunden sind für die Durchführung von pädagogischen und fachdidaktischen Projekten der Unterrichtsorganisation und Schulentwicklung zu verwenden.

(7) Ein Pflichtschulcluster wird, wenn die Voraussetzungen von Abs. 1 bis 6 gegeben sind, durch Verordnung der Bildungsdirektion errichtet. Im Fall des Abs. 3 sind vor der Erlassung der Verordnung die jeweiligen Schulerhalter der beteiligten allgemeinbildenden Pflichtschulen zu hören.

(8) In der Verordnung gemäß Abs. 7 ist festzulegen,

Landesrecht Burgenländisches Pflichtschulgesetz 1995

(1) Öffentliche allgemeinbildende Pflichtschulen und berufsbildende Pflichtschulen, ausgenommen öffentliche Praxisschulen gemäß § 33a Abs. 1 des Schulorganisationsgesetzes und die im Art. V Z 1 der 5. Schulorganisationsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 323/1975, genannten öffentlichen Schulen, können auch im organisatorischen Verbund mit anderen öffentlichen Schulen, die in die Zuständigkeit des Bundes fallen, als Schulcluster mit Bundes- und Pflichtschulen geführt werden, mit der Maßgabe, dass

(2) Die Bildung solcher Schulcluster erfolgt nach den Bestimmungen des Schulorganisationsgesetzes.

Landesrecht Burgenländisches Pflichtschulgesetz 1995

(1) In jeder Schule ist eine der Anzahl der Klassen entsprechende Zahl von Unterrichts- und Nebenräumen einzurichten.

(2) Jede Schule hat in ihrer baulichen Gestaltung und in ihrer Einrichtung den Grundsätzen der Pädagogik und der Schulhygiene zu entsprechen und jene Lehrmittel aufzuweisen, die nach dem Lehrplan für die betreffende Schulart notwendig sind. Als staatliche Symbole sind in jedem Klassenraum das Bundes- und das Landeswappen und in jeder Schule ein Bild des Bundespräsidenten anzubringen. In jedem Klassenraum ist überdies ein Kreuz anzubringen.

(3) Die Schulen, insbesondere die Volksschulen, Mittelschulen und Sonderschulen, die Polytechnischen Schulen sowie die Berufsschulen, haben nach Tunlichkeit mit einem Turn- und Spielplatz und - vor allem die Mittelschulen - mit einem Turnsaal, ferner nach Bedarf mit einer Schulküche, einer Schulwerkstätte und einem Schulgarten, die Polytechnischen Schulen sowie die Berufsschulen mit den für die praktischen Unterrichtsgegenstände erforderlichen Lehrwerkstätten und Unterrichtsräumen ausgestattet zu sein. Die Bildungsdirektion hat nähere Vorschriften über den Bau und die Einrichtung der öffentlichen Pflichtschulen durch Verordnung zu regeln; diese Vorschriften haben Bestimmungen über Lage, Ausmaß und Anlage der Gebäude und sonstigen Schulliegenschaften sowie über Art, Größe, Belichtung, Beleuchtung, Belüftung, Beheizung und Einrichtung der Räume sowie über die Wasserversorgung und barrierefreie Gestaltung zu enthalten.

Bundesrecht Verteilungsgesetz Bulgarien

§ 39. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, soweit in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist, der Bundesminister für Finanzen betraut.

(2) Mit der Vollziehung des § 19 Abs. 1 und des § 22 Abs. 1, soweit er sich auf Richter bezieht, ist der Bundesminister für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen betraut.

(3) Mit der Vollziehung des § 37 Abs. 3 ist der Bundesminister für Finanzen, soweit es sich um die Befreiung von Verwaltungsabgaben handelt, der Bundeskanzler, und soweit es sich um Befreiung von Gerichtsgebühren handelt, der Bundesminister für Justiz betraut.

(4) § 17 und § 18 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 194/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft. § 18 Abs. 3 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft.

(5) Mit Ablauf des 31. Dezember 2013 nach diesem Bundesgesetz bei der Bundesverteilungskommission anhängige Verfahren sind von der Bundesverteilungskommission in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 194/2013 weiter zu führen.

(6) Die Verordnung des Bundesministeriums für Finanzen vom 31. August 1964, mit der die Geschäftsordnung der Bundesverteilungskommission erlassen wird, BGBl. Nr. 233/1954, gilt als auf Grund dieses Bundesgesetzes in der Fassung BGBl. I Nr. 194/2013 ergangen.

Landesrecht Burgenländisches Pflichtschulgesetz 1995

(1) Plätze, Gebäude, einzelne Räume oder sonstige Liegenschaften oder Liegenschaftsteile dürfen für Schulzwecke nur in Verwendung genommen werden, wenn die Bildungsdirektion die Bewilligung hiefür erteilt hat. Im Bewilligungsverfahren hat eine durch Augenschein vorzunehmende Überprüfung durch eine Kommission stattzufinden, der jedenfalls eine Bedienstete oder ein Bediensteter des Schulqualitätsmanagements, eine Amtsärztin oder ein Amtsarzt oder eine Angehörige oder ein Angehöriger des sonstigen medizinischen Fachpersonals und eine bautechnische Sachverständige oder ein bautechnischer Sachverständiger angehören.

(2) Einer Bewilligung der Bildungsdirektion bedarf - unbeschadet der baurechtlichen Vorschriften - überdies der Bauplan der Herstellung sowie jeder baulichen Umgestaltung eines Schulgebäudes oder sonstiger Schulliegenschaften.

(3) Nach erteilter Bewilligung gemäß Abs. 1 dürfen die in Betracht kommenden Baulichkeiten und Liegenschaften - soweit sich aus Abs. 4 und 5 nicht anderes ergibt - nur mehr für Schulzwecke verwendet werden.

(4) Baulichkeiten und Liegenschaften, die gemäß Abs. 3 Schulzwecken gewidmet sind, darf der Schulerhalter - von Katastrophenfällen abgesehen - einer wenn auch nur vorübergehenden Mitverwendung für andere Zwecke nur mit vorheriger Bewilligung der Bildungsdirektion zuführen. Die Bewilligung ist zu versagen, wenn dadurch die Verwendung für Schulzwecke beeinträchtigt wird. Die Bildungsdirektion kann die Mitverwendung von Schulliegenschaften, insbesondere für Zwecke der Volksbildung oder der körperlichen Ertüchtigung generell durch Verordnung bewilligen, soweit dadurch die Verwendung für Schulzwecke nicht beeinträchtigt wird. Das ist jedenfalls dann nicht der Fall, wenn Betreuungsangebote in den Ferienzeiten erfolgen.

(5) Die Widmung von Baulichkeiten und Liegenschaften für Schulzwecke kann vom gesetzlichen Schulerhalter nur mit Bewilligung der Bildungsdirektion aufgehoben werden. Die Bildungsdirektion kann die Aufhebung der Widmung von Amts wegen anordnen, wenn die Baulichkeiten oder Liegenschaften für Schulzwecke nicht mehr geeignet sind.

Landesrecht Burgenländisches Pflichtschulgesetz 1995

Im Sinne dieses Gesetzes ist unter Erhaltung einer Schule die Bereitstellung und Instandhaltung des Schulgebäudes und der übrigen Schulliegenschaften, deren Reinigung, Beleuchtung und Beheizung, die Anschaffung und Instandhaltung der Einrichtung und Lehrmittel, die Deckung des sonstigen Sachaufwandes sowie die Beistellung des zur Betreuung des Schulgebäudes und der übrigen Schulliegenschaften allenfalls erforderlichen Hilfspersonals (zB Schulwart, Reinigungspersonal), bei ganztägigen Schulformen auch die Vorsorge für die Verpflegung und die Beistellung der für die Tagesbetreuung (ausgenommen die Lernzeiten) erforderlichen Betreuungspersonen (§ 2 Abs. 6) sowie die Beistellung von Schulärztinnen und Schulärzten zu verstehen.

Landesrecht Burgenländisches Pflichtschulgesetz 1995

(1) Die Kosten der Errichtung (§ 30) und Erhaltung (§ 41) einer öffentlichen Pflichtschule stellen den Schulsachaufwand dar.

(2) Zum Schulsachaufwand zählen insbesondere die Kosten für

(3) Zu den Schulliegenschaften im Sinne dieses Gesetzes zählen insbesondere der Schulgrund, die Schulgebäude und die zur Schule gehörenden Nebengebäude, einzelne Schulräume, Lehrwerkstätten, Schulbauplätze, Turn- und Spielplätze, Pausenhöfe, Schulgärten, die im Schulgebäude oder in einem zur Schule gehörenden Nebengebäude untergebrachten Wohnungen für die Schulleitung, für die Lehrerinnen und Lehrer, für den Schulwart sowie die öffentlichen Schülerheime.

Landesrecht Burgenländisches Pflichtschulgesetz 1995

(1) Durch schriftliche Vereinbarung kann zwischen dem gesetzlichen Schulerhalter und den beitragspflichtigen Gebietskörperschaften aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung über die Aufteilung des Schulsachaufwandes bestehender oder erst zu errichtender Schulen eine von den folgenden Absätzen abweichende Regelung getroffen werden.

(2) Soferne schriftliche Vereinbarungen im Sinne des Abs. 1 nicht bestehen und mehrere Gebietskörperschaften zu einem Schulsprengel (§ 38) gehören, haben die beitragspflichtigen Gebietskörperschaften an den gesetzlichen Schulerhalter Schulerhaltungsbeiträge zum Schulsachaufwand zu leisten. Dieser Aufwand ist bei der Berechnung der Beiträge nur insoweit zu berücksichtigen, als er nicht durch allenfalls vorhandene Betriebseinnahmen oder Einnahmen auf Grund von Verpflichtungen oder freiwilliger Leistungen Dritter gedeckt erscheint.

(3) Beitragspflichtige Gebietskörperschaften sind

(4) Die Zustimmung des Schulerhalters der sprengelmäßig zuständigen Schule nach Abs. 3 Z 2 lit. b entfällt, wenn

(5) Für die Ermittlung der Schulerhaltungsbeiträge hat der Schulsachaufwand zur Gänze als Grundlage zu dienen.

(6) Die Aufteilung der Schulerhaltungsbeiträge nach Abs. 2 und 5 auf die beitragspflichtigen Gebietskörperschaften erfolgt im Verhältnis der Anzahl der am 1. Jänner eingeschriebenen Schülerinnen und Schüler zur Anzahl der in den beteiligten Gebietskörperschaften wohnhaften Schülerinnen und Schüler. Bei Berufsschulen ist für die Ermittlung der Schülerinnen- und Schülerzahl die Gesamtzahl der in den beteiligten Gebietskörperschaften beschäftigten Lehrlingen und wohnhaften berufsschulpflichtigen Personen in Ausbildungsverhältnissen und Personen, die zum Besuch der Berufsschule berechtigt sind, maßgeblich, die im Kalenderjahr die Berufsschule besucht haben.

(7) Bei Mittelschulen und Klassen an Mittelschulen (§ 17b Abs. 1 bis 3) sowie bei Polytechnischen Schulen oder Klassen an Polytechnischen Schulen nach § 23 Abs. 2 mit eigenem Berechtigungssprengel sind die Beiträge zum Schulsachaufwand hinsichtlich der dem Berechtigungssprengel angehörenden Gebietskörperschaften ausgehend von einer um 50% verminderten Berechnungsquote (Abs. 6) zu ermitteln. Die gesetzlichen Schulerhalter der Schulen des Pflichtsprengels haben diesen Gebietskörperschaften gegenüber Anspruch auf zusätzliche Beiträge zum Schulsachaufwand. Diese Beiträge sind ausgehend von der Zahl der Schülerinnen und Schüler der betreffenden Schule für die die jeweilige Gebietskörperschaft beitragspflichtig ist, und der um 50% verminderten Berechnungsquote (Abs. 6) für die jeweilige Schule des Pflichtsprengels zu ermitteln. Die gesetzlichen Schulerhalter haben einander die für die Abrechnung des Schulsachaufwandes nach dieser Bestimmung erforderlichen Informationen und Daten bis spätestens 31. Jänner zur Verfügung zu stellen.

(8) Bei ganztägigen Schulformen sind - ausgehend von der Zahl der Schülerinnen und Schüler, die am 1. Jänner für die Tagesbetreuung angemeldet waren - die Beiträge für den Schulsachaufwand, der sich im Freizeitbereich der Tagesbetreuung durch die Bereitstellung der erforderlichen Lehrerinnen oder Lehrer, Erzieherinnen oder Erzieher, Freizeitpädagoginnen oder Freizeitpädagogen und anderen auf Grund besonderer Qualifikation zur Erfüllung der Aufgaben im Freizeitteil geeigneten Personen (§ 8 lit. j sublit. cc Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962) sowie die Vorsorge für die Verpflegung abzüglich der hiefür eingehobenen Beiträge ergibt, gesondert zu ermitteln.

(9) Die Beiträge zum Schulsachaufwand für Sonderschulen sind im Falle des Abs. 4 lit. a jeweils zur Hälfte in sinngemäßer Anwendung des Abs. 6 zu ermitteln.

(10) Gehört das Land ganz oder teilweise zum Sprengel einer öffentlichen Pflichtschule außerhalb des Landes, an deren gesetzliche Schulerhalterin oder gesetzlichen Schulerhalter es auf Grund von Vereinbarungen vorschussweise für die verpflichteten Gemeinden Schulerhaltungsbeiträge zum Schulsachaufwand leistet, kann es sich die vorschussweise geleisteten Beiträge von diesen Gemeinden ersetzen lassen. Die verpflichteten Gemeinden haben diesfalls innerhalb eines Monats nach Zustellung der Vorschreibung die anteiligen Beiträge zu entrichten. Im Übrigen finden die Bestimmungen dieses Gesetzes auf eine allfällige Beitragsleistung zum Schulsachaufwand für öffentliche Pflichtschulen außerhalb des Landes keine Anwendung.

(11) Wenn für Gebietskörperschaften, die Schulerhaltungsbeiträge zum Schulsachaufwand geleistet haben, durch eine nachträgliche Änderung in der Errichtung oder Erhaltung öffentlicher Pflichtschulen eine Unbilligkeit entsteht, kann die Bildungsdirektion für Burgenland zum Ausgleich solcher Härten im Einzelfall durch Bescheid in angemessener Weise eine Rückerstattung geleisteter Schulerhaltungsbeiträge verfügen.

Landesrecht Burgenländisches Pflichtschulgesetz 1995

(1) Die gesetzlichen Schulerhalter können bis 28. Februar jeden Jahres die Schulerhaltungsbeiträge gemäß § 42 für den voraussichtlichen Schulsachaufwand den beitragspflichtigen Gemeinden mit Bescheid vorschreiben.

(2) Rechtskräftig vorgeschriebene Schulerhaltungsbeiträge sind in zwei gleichen, jeweils am 31. März und 30. September fälligen Teilbeträgen an den gesetzlichen Schulerhalter zu entrichten.

(3) Spätestens bis 31. März jeden Jahres haben die gesetzlichen Schulerhalter mit den beitragspflichtigen Gebietskörperschaften den Schulsachaufwand des abgelaufenen Kalenderjahres abzurechnen, wobei die widmungsgemäße Verwendung der nach Abs. 1 vorgeschriebenen Schulerhaltungsbeiträge nachzuweisen ist. Das Ergebnis der Abrechnung ist mit Bescheid festzustellen. Nachforderungen sind binnen einem Monat zu entrichten, Gutschriften anlässlich des folgenden Fälligkeitstermins (Abs. 2) zu berücksichtigen, sofern zwischen der beitragspflichtigen Gebietskörperschaft und dem gesetzlichen Schulerhalter nicht eine andere Zahlungsfrist oder Zahlungsbedingung vereinbart wurde.

(4) Soweit die Finanzierung der Kosten des Schulsachaufwandes über ein Darlehen erfolgt, kann die Vorschreibung und Abrechnung von Zinsen und Tilgungsraten (Annuitätendienst) mit Zustimmung der beitragspflichtigen Gebietskörperschaft an die Stelle der Vorschreibung und Abrechnung dieser Kosten treten.

Landesrecht Burgenländisches Pflichtschulgesetz 1995

Burgenländisches Pflichtschulgesetz 1995

Landesrecht Burgenländisches Pflichtschulgesetz 1995

(1) Das Land kann den Gemeinden (Gemeindever- bänden), die gesetzliche Schulerhalter sind, oder Dritten, die für den gesetzlichen Schulerhalter Schulen herstellen, zur Erleichterung des ihnen auf dem Gebiet der öffentlichen Pflichtschulen erwachsenden Bauaufwandes Zweckzuschüsse gewähren.

(2) Dem Land ist es vorbehalten, die widmungsgemäße Verwendung seiner Zweckzuschüsse zu überprüfen und diese bei widmungswidriger Verwendung zurückzufordern.

Landesrecht Burgenländisches Pflichtschulgesetz 1995

Wenn ein gesetzlicher Schulerhalter oder eine zur Leistung von Schulerhaltungsbeiträgen verpflichtete Gebietskörperschaft den gesetzlichen Verpflichtungen nicht nachkommt, ist nach den Bestimmungen der Gemeindeordnung sowie des Eisenstädter und Ruster Stadtrechtes vorzugehen.

Landesrecht Burgenländisches Pflichtschulgesetz 1995

(1) Die Auflassung einer öffentlichen Pflichtschule sowie die Aufhebung der Bestimmung einer öffentlichen Schule als ganztägige Schulform bedarf der Bewilligung der Bildungsdirektion. Im Verfahren zur Aufhebung der Bestimmung einer öffentlichen Schule als ganztägige Schulform ist überdies das Schulforum (der Schulgemeinschaftsausschuss) zu hören.

(2) Die Bildungsdirektion hat die Auflassung einer öffentlichen Pflichtschule sowie die Aufhebung der Bestimmung einer öffentlichen Schule als ganztägige Schulform von Amts wegen anzuordnen, wenn die Voraussetzungen für deren Bestand nicht mehr gegeben sind. Abs. 1 zweiter Satz ist anzuwenden.

(3) Die Bildungsdirektion hat die Auflassung von Volksschulen zu verfügen, wenn die Beibehaltung dieser Volksschule mittelfristig pädagogisch und organisatorisch nicht mehr zweckmäßig ist. Ausgenommen hievon sind die Volksschulen nach § 11 Abs. 4. Sofern eine Gemeinde nur mehr über einen Volksschulstandort verfügt, ist auf Antrag des Schulerhalters von der Auflassung dieser Volksschule abzusehen, sofern der gesetzliche Schulerhalter eine schriftliche Vereinbarung mit dem Land über einen Kostenbeitrag zur Erhaltung des Schulstandortes abschließt.

(4) Die Bildungsdirektion hat die Auflassung einer Mittelschule zu verfügen, wenn die Beibehaltung dieser Mittelschule mittelfristig pädagogisch und organisatorisch nicht mehr zweckmäßig ist. Ausgenommen hievon sind die Mittelschulen nach § 17b Abs. 3. Wird in einem Verfahren hinsichtlich der Auflassung einer Mittelschule vom Schulerhalter der aufzulassenden Schule die Errichtung von Expositurklassen beantragt, kann die Bildungsdirektion bei Vorliegen der Voraussetzungen für die Errichtung von Expositurklassen (§ 17b Abs. 1 Z 2) einer in zumutbarer örtlicher Entfernung gelegenen Mittelschule die Auflassung bei gleichzeitiger Bewilligung der Expositurklassen bewilligen. § 17b Abs. 4 ist anzuwenden. Zusätzlich ist die Standortgemeinde der Expositurklassen zu hören.

(4a) Die Erhaltung gemäß § 41 von Expositurklassen obliegt der Standortgemeinde, in welcher sich die jeweiligen Expositurklassen befinden. Bei der Errichtung von Expositurklassen gemäß § 17b Abs. 1 Z 2 ist

(5) Die Bildungsdirektion hat die Auflassung einer Sonderschule zu verfügen, wenn die Voraussetzungen des § 34 nicht mehr gegeben sind.

(6) Die Bildungsdirektion hat die Auflassung einer Polytechnischen Schule zu verfügen, wenn die Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 nicht mehr gegeben sind.

Landesrecht Burgenländisches Pflichtschulgesetz 1995

(1) Pflichtschulcluster, die gemäß § 38a Abs. 3 errichtet wurden, sind von der Bildungsdirektion von Amts wegen aufzulassen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 38a Abs. 2 und 3 nicht mehr vorliegen und die Beibehaltung des Schulclusters pädagogisch und organisatorisch nicht mehr zweckmäßig ist.

(2) Pflichtschulcluster, die gemäß § 38a Abs. 4 errichtet wurden, sind auf Anregung des Schulerhalters, der Landesregierung oder des Zentralausschusses für die Landeslehrerinnen und Landeslehrer der betroffenen Schulen von der Bildungsdirektion aufzulassen, wenn die Beibehaltung des Schulclusters pädagogisch und organisatorisch nicht mehr zweckmäßig ist.

(3) Die Auflassung eines Pflichtschulclusters erfolgt durch Verordnung der Bildungsdirektion. Die Schulerhalter sind vor Erlassung der Verordnung anzuhören. In dieser Verordnung ist der Zeitpunkt, zu dem die Auflassung des Pflichtschulclusters wirksam wird, festzulegen.

(4) Wird eine öffentliche Pflichtschule, die einem Pflichtschulcluster gemäß § 38a Abs. 3 oder 4 angehört, aufgelassen und liegen hinsichtlich der verbleibenden Pflichtschulen die Voraussetzungen gemäß § 38a Abs. 2 und 3 oder gemäß § 38a Abs. 2 und 4 weiterhin vor, so hat die Bildungsdirektion mit Verordnung das Ausscheiden der betroffenen Pflichtschule aus dem Pflichtschulcluster und den Zeitpunkt, zu dem das Ausscheiden wirksam wird, festzustellen sowie die erforderlichen Anpassungen bei den Festlegungen gemäß § 38a Abs. 8 vorzunehmen. Die Schulerhalter sind vor Erlassung der Verordnung anzuhören. Ebenso hat die Bildungsdirektion vorzugehen, wenn zwar die Voraussetzungen gemäß § 38a Abs. 2 und 3 oder gemäß § 38a Abs. 2 und 4 nicht mehr gegeben sind, der Weiterbestand des Pflichtschulclusters aber aus organisatorischer und pädagogischer Sicht zweckmäßig ist. Andernfalls ist der Pflichtschulcluster von der Bildungsdirektion gemäß Abs. 3 aufzulassen.

Landesrecht Burgenländisches Pflichtschulgesetz 1995

(1) Das Schuljahr beginnt am ersten Montag im September und dauert bis zum Beginn des nächsten Schuljahres. Es besteht aus dem Unterrichtsjahr und den Hauptferien.

(2) Das Unterrichtsjahr besteht aus zwei Semestern und den Semesterferien. Das erste Semester beginnt mit dem Schuljahr und endet mit dem Beginn der Semesterferien. Die Semesterferien dauern eine Woche und beginnen am zweiten Montag im Februar. Das zweite Semester beginnt an dem den jeweiligen Semesterferien folgenden Montag und endet mit Beginn der Hauptferien.

(3) Die Hauptferien beginnen an dem Samstag, der frühestens am 28. Juni und spätestens am 4. Juli liegt; sie enden mit dem Beginn des nächsten Schuljahres.

(4) Alle Tage des Unterrichtsjahres, die nicht nach den folgenden Bestimmungen schulfrei sind, sind Schultage.

(5) Schulfrei sind die folgenden Tage des Unterrichtsjahres

(6) Ferner kann die Bildungsdirektion in besonderen Fällen des schulischen oder sonstigen öffentlichen Lebens zwei weitere Tage durch Verordnung schulfrei erklären, insbesondere zwei zwischen unterrichtsfreie Tage fallende Schultage.

(7) Bei Unbenützbarkeit des Schulgebäudes, in Katastrophenfällen oder aus sonstigen zwingenden oder aus im öffentlichen Interesse gelegenen Gründen kann für die unumgänglich notwendige Zeit von der Bildungsdirektion durch Verordnung ein IKT-gestützter Unterricht ohne physische Anwesenheit in der Schule angeordnet werden. Wenn die Verordnung dieser Unterrichtsform nicht möglich oder aufgrund des Alters oder der Unterrichts- und Erziehungssituation der Schülerinnen und Schüler nicht zweckmäßig ist, kann die unumgänglich notwendige Zeit von der Bildungsdirektion durch Verordnung für schulfrei erklärt werden. Ist die Zahl der schulfrei erklärten Tage sechs oder weniger, kann die Bildungsdirektion bestimmen, inwieweit diese Tage einzubringen sind. Beträgt die Zahl der schulfrei erklärten Tage mehr als sechs, hat die Bildungsdirektion die Einbringung der hiedurch entfallenden Schultage durch Verringerung der in den Abs. 3, 5 und 6 vorgesehenen schulfreien Tage - mit Ausnahme der im Abs. 5 lit. a genannten Tage, des 24. und 31. Dezembers und der letzten drei Tage der Karwoche - anzuordnen. Die Hauptferien dürfen jedoch zu diesem Zweck um nicht mehr als zwei Wochen verkürzt werden.

Landesrecht Burgenländisches Pflichtschulgesetz 1995

Burgenland

11.09.2018

Landesrecht Burgenländisches Pflichtschulgesetz 1995

Burgenland

11.09.2018

Landesrecht Burgenländisches Pflichtschulgesetz 1995

(1) Das Schuljahr besteht aus dem Unterrichtsjahr und den Hauptferien.

(2) Das Schuljahr beginnt grundsätzlich am ersten Montag im September und dauert bis zum Beginn des nächsten Schuljahres.

Landesrecht Burgenländisches Pflichtschulgesetz 1995

(1) Das Unterrichtsjahr beginnt mit dem Schuljahr und endet mit dem Beginn der Hauptferien.

(2) Das Unterrichtsjahr besteht an ganzjährigen Berufsschulen aus zwei Semestern und den Semesterferien. Die Semesterferien dauern eine Woche und beginnen grundsätzlich am zweiten Montag im Februar.

(3) Die Hauptferien beginnen

(4) Die Hauptferien dauern bis zum Beginn des nächsten Schuljahres.

(5) Bei lehrgangsmäßigen und saisonmäßigen Berufsschulen hat die Bildungsdirektion nach Anhörung des Schulerhalters den Beginn und das Ende der einzelnen Lehrgänge innerhalb jedes Unterrichtsjahres und die Dauer der Hauptferien zu bestimmen. Bei einer Unterbrechung des Lehrganges aus Anlass von Ferien oder aus sonstigen organisatorischen Gründen ist die volle Gesamtdauer des lehrplanmäßig vorgesehenen Unterrichts anzustreben.

Landesrecht Burgenländisches Pflichtschulgesetz 1995

(1) Schultage sind

(2) Schulfrei sind folgende Tage

(3) Ferner kann die Bildungsdirektion in besonderen Fällen des schulischen oder sonstigen öffentlichen Lebens zwei weitere Tage durch Verordnung schulfrei erklären, insbesondere zwei zwischen unterrichtsfreie Tage fallende Schultage.

(4) Bei Unbenützbarkeit des Schulgebäudes, in Katastrophenfällen oder aus sonstigen zwingenden oder aus im öffentlichen Interesse gelegenen Gründen kann für die unumgänglich notwendige Zeit von der Bildungsdirektion durch Verordnung ein IKT-gestützter Unterricht ohne physische Anwesenheit in der Schule angeordnet werden. Wenn die Verordnung dieser Unterrichtsform nicht möglich oder aufgrund der Unterrichts- und Erziehungssituation der Schüler nicht zweckmäßig ist, kann die unumgänglich notwendige Zeit für schulfrei erklärt werden.

(5) Wenn die im Lehrplan für eine Schulstufe vorgesehene Zahl an Unterrichtsstunden durch schulfreie Tage gemäß § 52 Abs. 5 sowie § 53 Abs. 2 bis 4 um mehr als ein Zehntel unterschritten werden würde, hat die Bildungsdirektion

Landesrecht Burgenländisches Pflichtschulgesetz 1995

(1) Die Bestimmungen des Abschnittes IV beziehen sich auf das Verhältnis zwischen Schule und Schüler. Unberührt davon bleiben die Regelungen über die Arbeitszeit der Lehrer und der sonstigen den Schulen zur Dienstleistung zugewiesenen Personen.

(2) Auf Schullandwochen, Schulschikursen und ähnlichen Veranstaltungen, bei denen die Schüler außerhalb ihres gewöhnlichen Aufenthaltes untergebracht werden, finden die Bestimmungen des Abschnittes IV keine Anwendung.

Landesrecht Burgenländisches Pflichtschulgesetz 1995

Die Bildungsdirektion kann zur Erprobung von Schulzeitregelungen Schulversuche durchführen, bei denen von den Bestimmungen der Unterabschnitte A und B über die Unterrichtszeit abgewichen wird. Die Anzahl der Klassen, an denen solche Schulversuche durchgeführt werden, darf 5 v.H. der Anzahl der in der jeweiligen Schulart bestehenden Klassen nicht übersteigen. Derartige Schulversuche dürfen nur soweit durchgeführt werden, als dadurch in die Vollziehung des Bundes fallende Angelegenheiten nicht berührt werden.

Landesrecht Burgenländisches Pflichtschulgesetz 1995

(1) Die Landeshauptfrau oder der Landeshauptmann steht der Bildungsdirektion als Präsident vor.

(2) Die Funktion der Präsidentin oder des Präsidenten der Bildungsdirektion beginnt mit dem der Kundmachung des Gesetzes LGBl. Nr. 44/2018 folgenden Monatsersten.

Landesrecht Burgenländisches Pflichtschulgesetz 1995

(1) Die Landeshauptfrau oder der Landeshauptmann kann ein Mitglied der Landesregierung durch Verordnung mit der Ausübung der Funktion der Präsidentin oder des Präsidenten betrauen.

(2) Eine Betrauung nach Abs. 1 beginnt frühestens mit dem der Kundmachung der Verordnung folgenden Monatsersten.

(3) Eine Verordnung der Landeshauptfrau oder des Landeshauptmanns nach Abs. 1 ist im Landesgesetzblatt für Burgenland kundzumachen.

Landesrecht Burgenländisches Pflichtschulgesetz 1995

Die bestehenden Hauptschulen werden beginnend mit dem Schuljahr 2012/2013 nach Maßgabe des § 130a Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 129/2017, zu Neuen Mittelschulen weiterentwickelt. Dabei ist vom Fortbestand der bestehenden Schulen (Schulstandorte) auszugehen; jeweils bestehende Bewilligungen erstrecken sich fortan auf die Neue Mittelschule. Gleiches gilt für die Überleitung einer Neuen Mittelschule in eine Mittelschule mit 1. September 2020.

Landesrecht Burgenländisches Pflichtschulgesetz 1995

(1) Die Bestimmungen dieses Gesetzes treten wie folgt in Kraft

(2) Mit dem Wirksamwerden dieses Gesetzes treten die Bestimmungen des § 7 Abs. 7 des Burgenländischen Landesschulgesetzes 1937 über die Regelung des Volksschulwesens im Burgenland, LGBl. Nr. 40, und das Gesetz vom 14. Juli 1994 über die äußere Organisation der öffentlichen Pflichtschulen und der öffentlichen Schülerheime (Burgenländisches Pflichtschulgesetz - PflSchG), LGBl. Nr. 53, außer Kraft.

(3) Die §§ 13, 17, 21 in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 56/2007 treten aufsteigend mit den 1. Klassen der entsprechenden Schulart mit 1. September 2007 in Kraft. Die §§ 1, 5, 12, 16 und 25 in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 56/2007 treten mit 1. September in Kraft.

(4) Die Änderungen des § 38 Abs. 4 und § 47 Abs. 3 in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 76/2008 treten mit 1. Juli 2008 in Kraft. Die Änderungen der Promulgationsklausel, des § 5 Abs. 8, des § 11 Abs. 3 bis 5, der §§ 15 und 17 Abs. 1 und 2, des § 21 Abs. 1, des § 23 Abs. 1 und 3, des § 48 Abs. 6 sowie der Z 6 des Anhangs C in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 76/2008 treten mit 1. September 2008 in Kraft.

(5) Die Änderungen des § 13 Abs. 1, § 13 Abs. 6, § 17 Abs. 1, § 17 Abs. 6, § 21 Abs. 1, § 25 Abs. 1, § 25 Abs. 5, § 38 Abs. 12 und 13, § 51 Abs. 1, 3 und 4 in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 56/2011 treten mit 1. September 2011 in Kraft.

(6) Hinsichtlich des Inkrafttretens des Gesetzes LGBl. Nr. 35/2013 wird Folgendes festgelegt

(7) § 44 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 35/2013 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft.

(8) Die Änderungen des § 47 Abs. 5 und 6 in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 2/2014 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(9) § 38 Abs. 9 und § 42 Abs. 6 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 32/2014 treten mit 1. September 2013 in Kraft; § 5 Abs. 3, § 11 Abs. 5, § 13 Abs. 1, § 15 Abs. 4, § 17 Abs. 1, § 17b Abs. 4, § 17d Abs. 1, § 19 Abs. 7, § 23 Abs. 3, § 25 Abs. 1, § 38 Abs. 11 bis 14 und § 42 Abs. 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 32/2014 treten mit 1. August 2014 in Kraft.

(10) § 47 Abs. 4 und 4a und § 58 Abs. 9 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 45/2016 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(11) § 12 Abs. 2, § 16 Abs. 2, § 17c Abs. 1 und 2, § 19 Abs. 2, §§ 20, 21 Abs. 1, § 24 Abs. 2 und § 42 Abs. 8 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 67/2016 treten mit 1. September 2015 in Kraft.

(12) Hinsichtlich des Inkrafttretens des Gesetzes LGBl. Nr. 63/2017 wird Folgendes festgelegt

(13) Soweit in dem Gesetz in der Fassung LGBl. Nr. 44/2018 auf die Bildungsdirektion abgestellt wird, tritt bis zum Ablauf des 31. Dezember 2018 an die Stelle der Bildungsdirektion die Landesregierung; sie hat in ihren Verfahren den Landesschulrat anzuhören

(14) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 44/2018 treten in Kraft

(15) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 25/2019 treten in Kraft

(16) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 60/2020 treten in Kraft

(17) Die Änderungen des § 7a, § 48 Abs. 7, § 51 Abs. 5 sowie § 59 in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 51/2022 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Im Schuljahr 2021/22 ist § 7a bereits anzuwenden. Festlegungen, die zur Vorbereitung der Sommerschule dienen, können bereits mit Ablauf des 30. Dezember 2021 getroffen werden.

(18) § 2 Abs. 1 und 3, die Überschrift des Abschnitts III, § 37 Abs. 2, §§ 37a, 38 Abs. 12, § 39 Abs. 3, § 40 Abs. 1 sowie § 59 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 4/2023 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(19) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 36/2023 treten in Kraft

(20) § 28 Abs. 2b, § 40 Abs. 1 und § 59 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 81/2023 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(21) § 27 Abs. 2 und 2a, § 36 Abs. 2, §§ 51, 52, 53 und 59 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 55/2024 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(22) § 3a in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 74/2024 tritt mit 31. Dezember 2024 in Kraft.

(23) § 31 Abs. 2, §§ 41, 41a, 42 Abs. 2, 3, 5 bis 9 und 11 sowie § 59 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 98/2024 treten mit 1. Jänner 2025 in Kraft; gleichzeitig entfällt § 42 Abs. 12. Auf im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits bei der Bildungsdirektion für Burgenland anhängige oder abgeschlossene Verfahren nach Abschnitt III sind die Bestimmungen des Burgenländischen Pflichtschulgesetzes 1995 - Bgld. PflSchG 1995, LGBl. Nr. 36/1995, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 74/2024, weiterhin anzuwenden. Vor Inkrafttreten des Gesetzes LGBl. Nr. 98/2024 geschlossene schriftliche Vereinbarungen gemäß § 42 Abs. 1 Bgld. PflSchG 1995 bleiben unberührt.

Landesrecht Burgenländisches Pflichtschulgesetz 1995

Soweit in diesem Landesgesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese, wenn nicht eine bestimmte Fassung angeführt ist, in folgender Fassung anzuwenden

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