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Salzburger Parteienförderungsgesetz

21 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (21)

Gesetzestext (21 Artikel)

Landesrecht Salzburger Parteienförderungsgesetz

Salzburg

Erfassungsstichtag: 21.11.1991

30.11.2012

Bundesrecht Verfassungsmäßige Kundmachung von Gesetzesbeschlüssen der Landtage

Verfassungsmäßige Kundmachung von Gesetzesbeschlüssen der Landtage

Bundesrecht Verfassungsmäßige Kundmachung von Gesetzesbeschlüssen der Landtage

(1) Landesgesetze einschließlich von Landesverfassungsgesetzen, die bis zum Inkrafttreten dieses Bundesverfassungsgesetzes gemäß § 3 Abs. 1 des Übergangsgesetzes vom 1. Oktober 1920 in der Fassung des BGBl. Nr. 368 vom Jahre 1925 kundgemacht worden sind oder gemäß Art. 97 Abs. 2 oder gemäß Art. 98 Abs. 2 und 3 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 vor Ablauf der achtwöchigen Frist kundgemacht worden sind, gelten vom Inkrafttreten dieses Bundesverfassungsgesetzes an nicht deshalb als verfassungswidrig, weil namens der Bundesregierung der Bundeskanzler allein oder im Einvernehmen mit den sachlich beteiligten Bundesministern die Zustimmung zur Kundmachung, zur vorzeitigen Kundmachung oder zur Mitwirkung von Bundesorganen erteilt hat.

(2) Ausgenommen von den Bestimmungen des Abs. 1 sind Landesgesetze einschließlich von Landesverfassungsgesetzen, die vom Verfassungsgerichtshof vor der Kundmachung dieses Bundesverfassungsgesetzes mit der Begründung aufgehoben worden sind, daß die Bundesregierung eine den Bestimmungen des § 3 Abs. 1 des Übergangsgesetzes vom 1. Oktober 1920 in der Fassung des BGBl. Nr. 368 vom Jahre 1925, des Art. 97 Abs. 2 oder des Art. 98 Abs. 2 und 3 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 gemäße Zustimmung nicht erteilt hat.

Landesrecht Salzburger Parteienförderungsgesetz

Den im Salzburger Landtag vertretenen politischen Parteien (Landtagsparteien) sind für ihre Tätigkeit bei der Mitwirkung an der politischen Willensbildung im Land und in den Salzburger Gemeinden einschließlich der Sicherstellung des personellen und sachlichen Aufwandes auf Antrag Förderungsmittel des Landes nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Abschnittes zuzuwenden.

Landesrecht Salzburger Parteienförderungsgesetz

(3) Werden durch Landtagsparteien Schulungen für Mitglieder der Gemeindevertretungen (des Gemeinderates der Stadt Salzburg) durchgeführt und von den Gemeinden hiefür Beiträge verlangt, kann die Landesregierung auf Ersuchen der jeweiligen Landtagspartei die Abwicklung des hiefür erforderlichen Schrift- und Zahlungsverkehrs übernehmen.

Bundesrecht Verfassungsmäßige Kundmachung von Gesetzesbeschlüssen der Landtage

Mit der Vollziehung dieses Bundesverfassungsgesetzes ist die Bundesregierung betraut.

Landesrecht Salzburger Parteienförderungsgesetz

(1) Der Antrag auf Parteienförderung ist vom zustellungsbevollmächtigten Vertreter, bei politischen Parteien, die juristische Personen sind und ihren Sitz im Land Salzburg haben, von ihren satzungsgemäß zur Vertretung nach außen berufenen Organen zu stellen.

(2) Als zustellungsbevollmächtigter Vertreter der politischen Partei gilt die Person gemäß § 92 Abs 3 Z 4 der Salzburger Landtagswahlordnung 1998 (LTWO 1998) oder bei nur in Wahlbezirken an der Landtagswahl beteiligten politischen Parteien die Person gemäß § 38 Abs 4 Z 4 bzw § 42 LTWO 1998, und zwar bei Wahlvorschlägen in mehreren Wahlbezirken der zustellungsbevollmächtigte Vertreter in dem Wahlbezirk, in dem die Landtagspartei am meisten Stimmen erzielen konnte.

Landesrecht Salzburger Parteienförderungsgesetz

(1) Die Parteienförderung besteht in einer jährlichen Leistung.

(2) Die Parteienförderung ist bis längstens 1. September des Jahres zu beantragen, das dem Jahr, für das die Förderung begehrt wird, vorangeht. Der Antrag einer auf Grund einer Landtagswahl neu im Landtag vertretenen Partei gilt auch als rechtzeitig gestellt, wenn er binnen drei Monaten ab dem Wahltag bei der Landesregierung einlangt.

(3) Der Jahresbetrag der Förderung ist in Vierteljahresraten jeweils zum 1. Feber, 1. Mai, 1. August und 1. November fällig.

(4) Die Förderung ist in sinngemäßer Anwendung des § 2 an die Landtagspartei oder den zustellungsbevollmächtigten Vertreter zu leisten.

Landesrecht Salzburger Parteienförderungsgesetz

(1) Der Jahresbetrag der Parteienförderung umfaßt den Sockelbetrag und den Steigerungsbetrag.

(2) Der Sockelbetrag ist unabhängig von der im Salzburger Landtag gegebenen Mandatszahl; er beträgt für die Landtagspartei 112.950 €.

(2a) Ist ein Mitglied des Salzburger Landtags Mitglied mehrerer politischer Parteien, hat auf Grund dessen nur jene politische Partei Anspruch auf den Sockelbetrag, der es am längsten angehört. Hat jedoch eine der mehreren politischen Parteien, denen ein Mitglied des Salzburger Landtags angehört, einen Wahlvorschlag für die letzte Landtagswahl eingebracht, so hat nur diese Anspruch auf den Sockelbetrag.

(3) Der Steigerungsbetrag ist so zu berechnen, dass der Landtagspartei je ihr zugehörigem Mitglied des Salzburger Landtages, das in einem ihrer Wahlvorschläge für die letzte Landtagswahl enthalten war, ein Betrag in der Höhe des 1,11-Fachen des Sockelbetrages zusteht.

(4) (Anm: findet in Bezug auf das Jahr 2026 aufgrund LGBl Nr 133/2025 keine Anwendung).

(5) Im Jahr der Landtagswahl ist für die Berechnung der Vierteljahresraten, die vor dem Wahltag fällig werden (§ 3 Abs 3), der bisherige Mandatsstand im Landtag, für die Berechnung der übrigen Vierteljahresraten der sich aus der Landtagswahl ergebende Mandatsstand zugrunde zu legen. Erlangt eine Landtagspartei bei einer folgenden Landtagswahl kein Mandat, sind die bis zum Wahltag geleisteten Vierteljahresraten voll auf den sich für diese wahlwerbende Partei nach § 10 ergebenden Wahlwerbungskostenbeitrag anzurechnen.

Landesrecht Salzburger Parteienförderungsgesetz

(1) Über den Antrag auf Parteienförderung entscheidet die Landesregierung mit Bescheid. Ändern sich die für die Förderung maßgebenden Verhältnisse (insbesondere auf Grund späterer Landtagswahlen), so ist die Förderung von Amts wegen neu festzusetzen bzw. einzustellen.

(2) Im Antrag auf Parteienförderung kann auch ein Jahresbetrag begehrt werden, der geringer ist als seine nach § 4 gebührende Höhe. Gegebenenfalls ist dieser geringere Jahresbetrag zuzuerkennen. Die Landesregierung hat dafür Sorge zu tragen, dass der Differenzbetrag zur nach § 4 gebührenden Höhe der jährlichen Parteienförderung für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke (§§ 35 ff BAO) verwendet wird.

Landesrecht Salzburger Parteienförderungsgesetz

(1) Spenden (§ 2 Z 5 PartG), deren Gesamtbetrag in einem Kalenderjahr (Rechenschaftsjahr) zwischen 500 und 3.500 € liegt, sind von der Landtagspartei unter Angabe der Namen und Anschriften der Spender sowie der gespendeten Beträge in eine Liste (Spendenliste) aufzunehmen; dazu sind die Spenden an die Landes- und die Bezirksorganisationen zusammenzurechnen, ebenso für sich die Spenden an die jeweilige Ortsorganisation. Die Spendenliste ist dem Landesrechnungshof bis spätestens 30. September des folgenden Jahres zu übermitteln. Der Landesrechnungshof hat die Spendenlisten über seine Homepage im Internet zu veröffentlichen.

(2) Inserate (§ 2 Z 7 PartG) von Unternehmungen gemäß § 6 Abs 1 lit c und unabhängig von der Größe der Gemeinde nach Einwohnern gemäß § 6 Abs 1 lit i des Salzburger Landesrechnungshofgesetzes sind unzulässig.

(3) Die den Rechenschaftsbericht (§ 5 PartG) prüfenden und unterzeichnenden Wirtschaftsprüfer haben die Vollständigkeit der Spendenliste zu bestätigen.

(4) Der Landesrechnungshof kann die Spendenlisten auf Vollständigkeit und die Einhaltung des Inserateverbots gemäß Abs 2 prüfen. Über eine solche Prüfung hat der Landesrechnungshof eine Bestätigung auszustellen.

(5) Der Landesrechnungshof hat der Landesregierung nach Anhörung der Landtagspartei davon Mitteilung zu machen, dass er festgestellt hat, dass

Landesrecht Salzburger Parteienförderungsgesetz

(1) Die Landtagsparteien haben, solange sie Parteienförderung nach diesem Abschnitt erhalten, bei allen Landtagswahlen zumindest mit den anderen solchen Landtagsparteien um ein Übereinkommen bemüht zu sein, das die Sauberkeit der Wahlauseinandersetzung bei der nächsten Landtagswahl sicherstellt und die Wahlwerbungsausgaben (§ 2 Z 4 PartG) im Rahmen des Abs 2 und der Begrenzung des § 4 PartG möglichst niedrig hält.

(2) Die Zuwendung von Parteienförderungsmitteln nach dem 1. Abschnitt setzt voraus, dass die Landtagspartei in den letzten sechs Monaten vor der nächsten Landtagswahl nicht mehr als ein Drittel der gesamten Parteienförderungsmittel nach dem 1. Abschnitt, die im Landesvoranschlag für das der Landtagswahl vorausgehende Jahr vorgesehen sind, für die Wahlwerbung ausgibt.

Landesrecht Salzburger Parteienförderungsgesetz

Für Zwecke ihrer parlamentarischen Aufgabenerfüllung einschließlich der Öffentlichkeitsarbeit sind den Landtagsparteien unbeschadet der Zurverfügungstellung von Sachmitteln auf Antrag Förderungsmittel des Landes nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Abschnittes zu gewähren.

Landesrecht Salzburger Parteienförderungsgesetz

(1) Der Antrag auf Unterstützung ist vom Vorsitzenden des Landtagsklubs (§ 8 Landtags-Geschäftsordnungsgesetz), bei Landtagsparteien ohne Klubstärke von einem hiezu Bevollmächtigten zu stellen.

(2) Die Unterstützung gebührt erstmals für den Monat, in den die erste Sitzung des Landtages nach der Landtagswahl fällt, und endet mit dem Monat vor der ersten Sitzung des neugewählten Landtages. Wird der Antrag auf Unterstützung nicht binnen drei Monaten ab dem Wahltag bei der Landesregierung gestellt, gebührt die Unterstützung erst ab dem darauffolgenden Monat.

(3) Über den Antrag auf Unterstützung entscheidet die Landesregierung mit Bescheid. Ändern sich die für die Unterstützung maßgebenden Verhältnisse, so ist die Unterstützung von Amts wegen neu festzusetzen bzw einzustellen. Dies gilt nicht im Fall der Aufnahme in einen Klub oder eine sonstige Landtagspartei (§ 8 Abs 4 GO-LT).

(4) Die Geldleistungen nach § 10 Abs 1 lit. a sind jeweils zum Ersten eines jeden Monats, jene nach § 10 Abs 1 lit. b zum 1. Feber, 1. Mai, 1. August und 1. November fällig. Fällt der Beginn der Unterstützung gemäß Abs 2 nicht auf den Beginn eines Kalendervierteljahres, sind die bis zum Ende dieses Kalendervierteljahres zustehenden Geldbeträge nach § 10 Abs 1 lit. b zum nächsten Fälligkeitszeitpunkt zu entrichten.

(5) Geldbeträge nach diesem Abschnitt sind an die gemäß Abs 1 antragsberechtigte Person zu leisten.

Landesrecht Salzburger Parteienförderungsgesetz

(1) Die Unterstützung besteht

als Beitrag zu den Personal- und Sachaufwendungen der Landtagsparteien für die im § 8 beschriebenen Zwecke.

(2) Die Höhe der Leistungen nach Abs 1 lit a beträgt 2.553,80 € je Mitglied der Landtagspartei bzw des Landtagsklubs, ausgenommen aufgenommene Mitglieder (§ 8 Abs 4 GO-LT).

(3) Der Jahresbetrag der Leistungen nach Abs 1 lit. b berechnet sich nach der Stärke der Landtagspartei bzw. des Landtagsklubs, wobei aufgenommene Mitglieder (§ 8 Abs 4 GO-LT) nicht anzurechnen sind, und nach den durchschnittlichen jährlichen Bruttopersonalkosten der in Landesratsbüros in vergleichbarer Verwendung befindlichen Landesvertragsbediensteten der folgenden Entlohnungsgruppen

für Landtagsparteien

mit bis zu zwei Abgeordneten 1b 1c

für Landtagsklubs

mit drei oder vier Abgeordneten 1a 1b 1c

mit fünf bis acht Abgeordneten 2a 1b 1,5c

mit neun bis zwölf Abgeordneten 3a 1b 1c

mit mehr als zwölf Abgeordneten 3a 1b 1,5c.

(4) Werden Landtagsparteien vom Amt der Landesregierung Bedienstete zur Verfügung gestellt, vermindert sich der Jahresbetrag gemäß Abs 3 entsprechend den durchschnittlichen jährlichen Bruttopersonalkosten für diese Bediensteten. Werden anstelle von Bediensteten der Entlohnungsgruppen b oder c Bedienstete der Entlohnungsgruppen a bzw. b zur Verfügung gestellt, sind diese mit den für sie geltenden durchschnittlichen jährlichen Bruttopersonalkosten auf die nach diesem Abschnitt zustehenden Leistungen in Anrechnung zu bringen.

Landesrecht Salzburger Parteienförderungsgesetz

(1) Die Landtagsklubs und Landtagsparteien ohne Klubstärke, im Folgenden kurz als Landtagsfraktionen bezeichnet, haben über die widmungsgemäße Verwendung der ihnen nach diesem Abschnitt geleisteten Unterstützungsgelder genaue Aufzeichnungen zu führen. Diese Aufzeichnungen und alle dazugehörigen Unterlagen sind von jeder Landtagsfraktion durch zwei beeidete Wirtschaftsprüfer jährlich prüfen zu lassen.

(2) Darüber hinaus haben die Landtagsfraktionen, die nach diesem Abschnitt Unterstützungen erhalten, über die Art ihrer Einnahmen und Ausgaben öffentlich Rechenschaft zu geben. Zu diesem Zweck hat jede Landtagsfraktion jährlich einen Rechenschaftsbericht über Einnahmen und Ausgaben zu erstellen. Der Rechenschaftsbericht ist durch zwei beeidete Wirtschaftsprüfer prüfen zu lassen. Rechenschaftsbericht und Prüfungsergebnisse einschließlich der nach Abs 1 sind dem Landesrechnungshof bis 30. September des folgenden Jahres mitzuteilen und von diesem über seine Homepage im Internet zu veröffentlichen.

(3) In den Rechenschaftsberichten sind zumindest folgende Einnahmenarten gesondert auszuweisen

(4) In den Rechenschaftsberichten sind zumindest folgende Ausgabenarten gesondert auszuweisen

(5) Spenden (§ 2 Z 5) einer Person, deren Gesamtbetrag im Berichtsjahr 500 € übersteigt, sind in einer Anlage zum Rechenschaftsbericht im Berichtsjahr folgendermaßen auszuweisen

(6) Spenden gemäß Abs 5 sind unter Angabe der Namen und Anschriften der Spender sowie der gespendeten Beträge in eine Liste (Spendenliste) aufzunehmen, die dem Landesrechnungshof spätestens bis 30. September des folgenden Jahres zu übermitteln ist. Der Landesrechnungshof hat dem Landtagspräsidenten die fristgerechte oder verspätete Übermittlung der Spendenliste oder die Nichtübermittlung einer solchen mitzuteilen. Die Spendenlisten sind vom Landesrechnungshof über dessen Homepage im Internet zu veröffentlichen.

(7) Der Landesrechnungshof kann die Spendenlisten auf Vollständigkeit prüfen. Über eine solche Prüfung hat der Landesrechnungshof eine Bestätigung auszustellen.

(8) Die Verpflichtung der Landtagsfraktionen nach den Abs 1 bis 7 sind vom Vorsitzenden des Landtagsklubs oder bei Landtagsparteien ohne Klubstärke von der gemäß § 9 Abs 1 antragsberechtigten Person wahrzunehmen.

Landesrecht Salzburger Parteienförderungsgesetz

(1) Den im Salzburger Landtag nicht vertretenen politischen Parteien, die bei einer Landtagswahl als wahlwerbende Parteien aufgetreten sind und hiebei zwar kein Mandat, jedoch zumindest 1 v. H. der abgegebenen Wählerstimmen als Parteisumme im Land erreicht haben, ist auf Antrag vom Land nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen ein Beitrag zu ihren Wahlwerbungskosten zu leisten.

(2) Für die Vertretung der wahlwerbenden Partei und die Berechtigung zur Antragstellung gilt § 2.

Landesrecht Salzburger Parteienförderungsgesetz

(1) Der Wahlwerbungskostenbeitrag besteht in einer einmaligen Leistung im Anschluß an eine Landtagswahl.

(2) Der Antrag auf Leistung des Beitrages ist bei sonstigem Anspruchsverlust binnen drei Monaten ab dem Wahltag bei der Landesregierung zu stellen, die hierüber mit Bescheid zu entscheiden hat. Dem Antrag sind die Unterlagen zum Nachweis der erwachsenen Wahlwerbungskosten anzuschließen.

(3) Der Beitrag ist binnen Monatsfrist ab der Entscheidung über den Antrag fällig; § 3 Abs. 4 gilt sinngemäß.

Landesrecht Salzburger Parteienförderungsgesetz

Für die Höhe des Wahlwerbungskostenbeitrages ist die Zahl der bei der Landtagswahl für die wahlwerbende Partei abgegebenen Stimmen maßgebend. Er ist so zu berechnen, daß die im Wahljahr den Landtagsparteien zustehende Summe an Steigerungsbeträgen (§ 4 Abs 3) durch die Zahl der von diesen insgesamt erreichten Stimmen geteilt und mit der Stimmensumme der wahlwerbenden Partei vervielfältigt wird. Der sich ergebende Betrag ist auf den nächsten ganzen 10-Centbetrag zu runden; dabei sind Beträge ab einschließlich 5 Cent aufzurunden und Beträge unter 5 Cent abzurunden. Übersteigt dieser Betrag die Höhe der nachgewiesenen Wahlwerbungskosten, so ist der Beitrag lediglich in der zur Deckung letzterer erforderlichen Höhe festzusetzen.

Landesrecht Salzburger Parteienförderungsgesetz

Die in diesem Gesetz enthaltenen Verweisungen auf bundesrechtliche Vorschriften gelten als Verweisungen auf die im Folgenden jeweils letztzitierte Fassung

Landesrecht Salzburger Parteienförderungsgesetz

(1) Die §§ 2 Abs 2, 4 Abs 4, (§) 6, 7, 11, 14 und 15 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 84/2012 treten mit 1. Jänner 2013 in Kraft.

(2) § 6 Abs 1 zweiter und dritter Satz findet erstmals auf Spenden Anwendung, die nach dem im Abs 1 bestimmten Zeitpunkt zugewendet werden.

(3) Die Abs 1 und 2 sowie § 4 Abs 2 und 3 in der Fassung des Gesetzes LGBI Nr 82/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft. Abweichend von § 4 Abs 3 steht der Steigerungsbetrag im Jahr 2014 nur in der Höhe des 1,01-Fachen Sockelbetrages zu.

(4) Die §§ 6 Abs 4 und 11 Abs 7 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 68/2015 treten mit 1. August 2015 in Kraft. Sie finden jedenfalls auf das Rechenschaftsjahr 2014 Anwendung.

(5) § 4 Abs 2a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 7/2017 tritt mit 1. Jänner 2017 in Kraft.

(6) Die §§ 4 Abs 3, 9 Abs 3 sowie 10 Abs 2 und 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 26/2018 treten mit Beginn der 16. Gesetzgebungsperiode in Kraft.

(7) § 4 Abs 4 findet in Bezug auf Förderungen nach dem 1. Abschnitt ab dem Jahr 2019 bis zum Ende der 16. Gesetzgebungsperiode keine Anwendung.

(8) Die §§ 5 und 15 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 48/2023 treten mit dem auf dessen Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(9) § 10 Abs 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 120/2024 tritt mit 1. Jänner 2025 in Kraft.

(10) Die §§ 4 Abs 4 und 10 Abs 2 zweiter Satz finden in Bezug auf das Jahr 2026 keine Anwendung.

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