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10000385 AT

Errichtung von örtlichen Tourismusverbänden

14 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (14)

Gesetzestext (14 Artikel)

Landesrecht Errichtung von örtlichen Tourismusverbänden

Errichtung von örtlichen Tourismusverbänden

Landesrecht Sieben Möser-Gerlosplatte-Europaschutzgebietsverordnung

Sieben Möser-Gerlosplatte-Europaschutzgebietsverordnung

Bundesrecht Kompetenzfeststellung durch den VfGH

Kompetenzfeststellung durch den VfGH

Landesrecht Sieben Möser-Gerlosplatte-Europaschutzgebietsverordnung

Sieben Möser-Gerlosplatte-Europaschutzgebietsverordnung

Bundesrecht Kompetenzfeststellung durch den VfGH

„Maßnahmen zum Schutze des Waldes gegen Wildschäden fallen gemäß Artikel 15 Abs. 1 B.-VG. in der Fassung von 1929 in Gesetzgebung und Vollziehung in die Zuständigkeit der Länder.“

Landesrecht Errichtung von örtlichen Tourismusverbänden

Gemeinde

Ortsklasse

Großpetersdorf

III

Neustift bei Güssing

III

Zillingtal

III

Mogersdorf

IV

Pöttelsdorf

IV

Zurndorf

IV

Landesrecht Sieben Möser-Gerlosplatte-Europaschutzgebietsverordnung

(1) Das in der Gemeinde Krimml, politischer Bezirk Zell am See, auf der Gerlosplatte bestehende Latschen-Moorgebiet im vorderen Plattenwald wird zum Natur- und Europaschutzgebiet erklärt. Es liegt nördlich und südlich der Gerlos-Mautstraße zwischen der Abzweigung zur Filzsteinalpe und der Mautstelle und führt die Bezeichnung “Sieben Möser-Gerlosplatte-Natur- und Europaschutzgebiet”.

(2) Die genauen Grenzen des Schutzgebietes sind einem Lageplan im Maßstab 1:5000 zu entnehmen. Dieser Plan stellt einen wesentlichen Inhalt dieser Verordnung dar und liegt beim Amt der Salzburger Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Zell am See und bei der Gemeinde Krimml während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden (§ 13 Abs. 5 AVG 1950) zur allgemeinen Einsicht auf.

Landesrecht Sieben Möser-Gerlosplatte-Europaschutzgebietsverordnung

Diese Verordnung dient folgenden Zielen

Landesrecht Sieben Möser-Gerlosplatte-Europaschutzgebietsverordnung

(1) Im Schutzgebiet sind alle Eingriffe in die Natur untersagt.

(2) Vom Verbot ausgenommen sind lediglich

(3) Als verbotene Eingriffe im Sinne des Abs. 1 gelten auch

Landesrecht Sieben Möser-Gerlosplatte-Europaschutzgebietsverordnung

(1) Die Landesregierung kann auf Ansuchen Ausnahmen von den Verboten des § 2 Abs. 1 und 3 bewilligen. Von den Verboten des Abs. 3 können nur Ausnahmen für folgende Maßnahmen bewilligt werden

(2) Die Bewilligung kann nur erteilt werden, wenn die Maßnahmen dem Schutzzweck des Schutzgebietes nicht widersprechen und überdies keine erhebliche Beeinträchtigung des Erhaltungszieles gemäß § 1a Z 1 zu erwarten ist. Eine solche Bewilligung kann auch unter Auflagen und befristet erteilt werden.

Landesrecht Sieben Möser-Gerlosplatte-Europaschutzgebietsverordnung

Die Kennzeichnung des Schutzgebietes erfolgt durch Tafeln, die die Aufschrift ‚Natur- und Europaschutzgebiet Sieben Möser-Gerlosplatte’ und das Salzburger Landeswappen tragen. Weitere, dem Schutzzweck entsprechende Hinweise sind zulässig.

Landesrecht Sieben Möser-Gerlosplatte-Europaschutzgebietsverordnung

Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen des § 2 oder der gemäß § 3 erlassenen Bescheide sowie die Beschädigung, eigenmächtige Entfernung, Verdeckung oder eine sonstige Beeinträchtigung der Wirksamkeit der Kennzeichen des Schutzgebietes werden als Verwaltungsübertretung gemäß § 61 des Salzburger Naturschutzgesetzes 1999 bestraft.

Landesrecht Sieben Möser-Gerlosplatte-Europaschutzgebietsverordnung

Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen, ABl Nr L 206 vom 22. Juli 1992, in der Fassung der Richtlinie (EU) 2025/1237 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2025 zur Änderung der Richtlinie 92/43/EWG des Rates in Bezug auf den Schutzstatus des Wolfs (Canis lupus), ABl Nr L 2025/1237 vom 24. Juni 2025.

Landesrecht Sieben Möser-Gerlosplatte-Europaschutzgebietsverordnung

(1) Diese Verordnung tritt mit Beginn des ihrer Kundmachung folgenden Monats in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 27. März 1981, LGBl. Nr. 30, mit der Teile der Gemeinden Krimml, Wald im Pinzgau und Neukirchen am Großvenediger zu einem Landschaftsschutzgebiet erklärt werden (Wildgerlostal-, Krimmler Achental-, Obere und Untere Sulzbachtal-Landschaftsschutzverordnung) für den Bereich des Naturschutzgebietes (§ 1 Abs. 2) außer Kraft.

(3) Die §§ 1a und 5 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 32/2000 treten mit 30. März 2000 in Kraft.

(4) Die §§ 1, 1a Z 4, 2 Abs. 1 bis 3 sowie (§§) 3 bis 5 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 51/2006 treten mit 1. Juli 2006 in Kraft.

(5) Die §§ 1a, 3 Abs 2 und (§) 5a sowie die Anlage in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 14/2026 treten mit 1. März 2026 in Kraft.

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