Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
10000378 AT

Änderung des Gemeindeverbandes Ollersdorf im Burgenland-Wörterberg- Hackerberg

11 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Inhaltsübersicht (11)

Gesetzestext (11 Artikel)

Landesrecht Änderung des Gemeindeverbandes Ollersdorf im Burgenland-Wörterberg- Hackerberg

Burgenland

N2199416976H

Landesrecht Leopoldskroner-Moos-Landschaftsschutzverordnung 1981

Salzburg

N1198112514A

Landesrecht Änderung des Gemeindeverbandes Ollersdorf im Burgenland-Wörterberg- Hackerberg

Der Name des Gemeindeverbandes lautet Ollersdorf im Burgenland-Wörterberg.

Landesrecht Leopoldskroner-Moos-Landschaftsschutzverordnung 1981

§ 1

(1) Das in der Stadt Salzburg und in der Marktgemeinde Grödig, politischer Bezirk Salzburg-Umgebung, liegende Leopoldskroner Moos wird in dem im Abs. 2 genannten Umfang zum Landschaftsschutzgebiet erklärt. Es erstreckt sich vom regulierten Glanbach im Westen bis zum Almkanal im Osten und vom Autobahnrand im Süden bis etwa 200 m südlich der Einmündung der Firmianstraße in die Moosstraße im Norden. Vom Landschaftsschutzgebiet ausgenommen sind die Baulandbereiche entlang des Almkanals, beiderseits der Moosstraße, an der Hammerauer Straße und beim Sendlweg, das Naturschutzgebiet Hammerauer Moor und eine unmittelbar südwestlich des Hammerauer Moores entstandene geschlossene Siedlung.

(2) Die genauen Grenzen des Landschaftsschutzgebietes sind in Lageplänen im Maßstab 1:2500 festgelegt. Diese Lagepläne bilden einen wesentlichen Bestandteil dieser Verordnung; sie liegen in einer Planmappe beim Amt der Salzburger Landesregierung, beim Magistrat der Stadt Salzburg, bei der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung und bei der Marktgemeinde Grödig während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden (§ 13 Abs 5 AVG) zur allgemeinen Einsicht auf.

Landesrecht Leopoldskroner-Moos-Landschaftsschutzverordnung 1981

§ 1a

Diese Verordnung dient der Erhaltung

Landesrecht Änderung des Gemeindeverbandes Ollersdorf im Burgenland-Wörterberg- Hackerberg

Dem Gemeindeverband Ollersdorf im Burgenland-Wörterberg gehören die Gemeinden Ollersdorf im Burgenland und Wörterberg an.

Landesrecht Leopoldskroner-Moos-Landschaftsschutzverordnung 1981

§ 2

(1) In dem gemäß § 1 festgelegten Landschaftsschutzgebiet findet die Allgemeine Landschaftsschutzverordnung soweit im folgenden nicht anderes bestimmt ist, Anwendung.

(2) Im Landschaftsschutzgebiet ist die Anlegung von Drainagen und Entwässerungen kleinen Umfanges zu land- und forstwirtschaftlichen Zwecken, die Regulierung bestehender Hauptgräben, die Errichtung von ausschließlich der Torfgewinnung dienenden offenen Torfhütten, die notwendigen Betreuungsarbeiten an behördlich genehmigten Betriebsanlagen und sonstigen Einrichtungen, wie etwa die Räumung von Entwässerungsgräben und die Instandhaltung bestehender Drainagen, und ferner der nicht maschinelle Torfabbau für den Eigenbedarf und für den Kurmittelgebrauch von der Bewilligungspflicht ausgenommen.

Landesrecht Änderung des Gemeindeverbandes Ollersdorf im Burgenland-Wörterberg- Hackerberg

Der Gemeindeverband Ollersdorf im Burgenland-Wörterberg hat seinen Sitz in der Gemeinde Ollersdorf im Burgenland

Landesrecht Leopoldskroner-Moos-Landschaftsschutzverordnung 1981

§ 3

Die Kennzeichnung des Landschaftsschutzgebietes erfolgt durch Tafeln, die auf grünem Farbgrund die Aufschrift "Landschaftsschutzgebiet Leopoldskroner Moos" und das Salzburger Landeswappen tragen. Weitere, dem Schutzzweck entsprechende Hinweise sind zulässig.

Landesrecht Änderung des Gemeindeverbandes Ollersdorf im Burgenland-Wörterberg- Hackerberg

Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1995 in Kraft.

Landesrecht Leopoldskroner-Moos-Landschaftsschutzverordnung 1981

(1) Diese Verordnung tritt mit dem Beginn des ihrer Kundmachung folgenden Monats in Kraft.

(2) Gleichzeitig treten die Leopoldskroner-Moos-Landschaftsschutzverordnung 1980, LGBl. Nr. 105, sowie die Autobahn-Landschaftsschutzverordnung, LGBl. Nr. 58/1960, hinsichtlich des durch diese Verordnung erfaßten Gebietes, außer Kraft.

(3) Die §§ 1, 1a und 2 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 83/2003 treten mit 1. September 2003 in Kraft. Die Lagepläne gemäß § 1 Abs. 2 werden durch die einen wesentlichen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Lagepläne ersetzt.

(4) Die mit der Verordnung LGBl Nr 73/2011 vorgenommene Grenzänderung tritt mit 1. September 2011 in Kraft. Die Lagepläne gemäß § 1 Abs 2 werden durch die einen wesentlichen Bestandteil dieser Verordnung bildenen Lagepläne ersetzt.

(5) Die mit der Verordnung LGBl Nr 44/2018 vorgenommene Grenzänderung tritt mit 1. Mai 2018 in Kraft. Die Lagepläne gemäß § 1 Abs 2 werden durch die einen wesentlichen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Lagepläne ersetzt.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →