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10000377 AT

Standesamtsverband Bocksdorf, Ausscheiden von Burgauberg-Neudauberg

12 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (12)

Gesetzestext (12 Artikel)

Landesrecht Standesamtsverband Bocksdorf, Ausscheiden von Burgauberg-Neudauberg

Burgenland

N2199416943H

Landesrecht Fuschlsee-Landschaftsschutzverordnung

Salzburg

N1198112509A

Bundesrecht Kompetenzfeststellung durch den VfGH

Kompetenzfeststellung durch den VfGH

Bundesrecht Kompetenzfeststellung durch den VfGH

„Die Erlassung von Vorschriften zur Durchführung der Genfer Abkommen zum Schutze der Opfer des Krieges vom 12. August 1949, BGBl. Nr. 155/1953, über die Verwendung

ist gemäß Art. 10 Abs. 1 Z 15 B.-VG. in der Fassung von 1929 Bundessache in Gesetzgebung und Vollziehung“

Landesrecht Standesamtsverband Bocksdorf, Ausscheiden von Burgauberg-Neudauberg

Die Gemeinde Burgauberg-Neudauberg wird aus dem Standesamtsverband Bocksdorf in Stegersbach ausgeschieden.

Landesrecht Fuschlsee-Landschaftsschutzverordnung

(1) Der in der Marktgemeinde Thalgau und in den Gemeinden Hof bei Salzburg und Fuschl am See, politischer Bezirk Salzburg-Umgebung, glegene Fuschlsee mit den angrenzenden Wald- und Wiesenflächen wird in dem im Abs 2 genannten Umfang zum Landschaftsschutzgebiet erklärt. Es erstreckt sich im Süden bis zur Wolfgangsee-Bundesstraße, im Norden bis zum Müllnerbach und dem unterhalb des Schobers verlaufenden Waldrand. Im Osten reicht es bis zur Ortschaft Fuschl am See, wobei die geschlossenen Ortschaften von Fuschl, Brunn, Oberbrunn und Winkl ausgenommen sind; im Westen reicht es bis zur Grenze des Naturschutzgebietes Fuschlsee und beinhaltet dort auch die vom Naturschutzgebiet ausgeklammerten Flächen des Naturstrandbades der Gemeinde Hof bei Salzburg.

(2) Die genauen Grenzen des Landschaftsschutzgebietes sind in Lageplänen im Maßstab 1:5000 festgelegt. Diese Lagepläne bilden einen wesentlichen Inhalt dieser Verordnung; sie liegen in einer Planmappe beim Amt der Salzburger Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung, bei der Marktgemeinde Thalgau, bei der Gemeinde Hof bei Salzburg und bei der Gemeinde Fuschl am See während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden (§ 13 Abs 5 AVG) zur allgemeinen Einsicht auf.

Landesrecht Fuschlsee-Landschaftsschutzverordnung

Diese Verordnung dient der Erhaltung

Landesrecht Standesamtsverband Bocksdorf, Ausscheiden von Burgauberg-Neudauberg

Die vom Standesamtsverband Bocksdorf in Stegersbach geführten Personenstandsbücher sind vom Standesamtsverband Bocksdorf in Stegersbach weiterzuführen.

Landesrecht Fuschlsee-Landschaftsschutzverordnung

(1) In dem gemäß § 1 festgelegten Landschaftsschutzgebiet findet die Allgemeine Landschaftsschutzverordnung soweit im folgenden nicht anderes bestimmt ist, Anwendung.

(2) Kahlhiebe, die über ein Flächenausmaß von 0,5 ha hinausgehen, sind nur dann ohne naturschutzbehördliche Bewilligung zulässig, wenn sie, was ihre Lage und Ausführung betrifft, möglichst landschaftsschonend vorgenommen werden.

(3) Die forstliche Nutzung im Uferbereich von 50 m ist nur unter der Voraussetzung von einer naturschutzbehördlichen Bewilligungspflicht befreit, daß die forstliche Maßnahme, was ihre Lage und Ausführung betrifft, möglichst landschaftsschonend vorgenommen wird.

Landesrecht Standesamtsverband Bocksdorf, Ausscheiden von Burgauberg-Neudauberg

Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1995 in Kraft.

Landesrecht Fuschlsee-Landschaftsschutzverordnung

Die Kennzeichnung des Landschaftsschutzgebietes erfolgt durch Tafeln, die auf grünem Farbgrund die Aufschrift “Landschaftsschutzgebiet Fuschlsee” und das Salzburger Landeswappen tragen. Weitere, dem Schutzzweck entsprechende Hinweise sind zulässig.

Landesrecht Fuschlsee-Landschaftsschutzverordnung

(1) Diese Verordnung tritt mit dem Beginn des ihrer Kundmachung folgenden Monats in Kraft.

(2) Gleichzeitig verliert gemäß § 49 des Salzburger Naturschutzgesetzes 1977 die Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 3. August 1971, LGBl. Nr. 77, mit der bestimmte Salzburger Seen und deren Umgebung zu Landschaftsschutzgebieten erklärt werden (Seenschutzverordnung 1971), in der geltenden Fassung für den Fuschlsee ihre Wirksamkeit.

(3) Die §§ 1, 1a und 2 Abs 1 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 83/2003 treten mit 1. September 2003 in Kraft. Die Lagepläne gemäß § 1 Abs 2 werden durch die einen wesentlichen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Lagepläne ersetzt.

(4) § 1 Abs 1 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 94/2018 tritt mit 1. Jänner 2019 in Kraft. Die Lagepläne gemäß § 1 Abs 2 werden durch die einen wesentlichen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Lagepläne ersetzt.

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