Auflösung des Standesamtsverbandes Kaisersdorf - Weingraben
Inhaltsübersicht (15)
Gesetzestext (15 Artikel)
Burgenland
N2199416915H
Salzburg
N1198112461A
Bundes-Verfassungsgesetznovelle 1962
Der aus den Gemeinden Kaisersdorf und Weingraben bestehende Standesamtsverband Kaisersdorf - Weingraben wird aufgelöst.
(1) Der in der Gemeinde Untertauern, politischer Bezirk St. Johann im Pongau, liegende Bereich von Obertauern wird in dem im Abs 2 genannten Umfang zum Landschaftsschutzgebiet (‚Obertauern-Landschaftsschutzgebiet‘) erklärt. Es erstreckt sich im Norden von der Konershöhe über die Sauschneidalm, die Hauskoppenalm und den Schlamingbach bis zur Höhe 1.883 m, im Süden bis zur Verwaltungsbezirksgrenze mit Ausnahme der Fläche des Natur- und Europaschutzgebietes Obertauern-Hundsfeldmoor und im Osten und Westen bis zur Gemeindegrenze von Untertauern.
(2) Die genauen Grenzen des Landschaftsschutzgebietes sind den Lageplänen im Maßstab 1 : 5.000 zu entnehmen. Diese Planunterlagen stellen einen wesentlichen Inhalt dieser Verordnung dar und liegen beim Amt der Salzburger Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pongau und bei der Gemeinde Untertauern während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden (§ 13 Abs 5 AVG) zur allgemeinen Einsicht auf.
§ 1. (Anm.: Änderung des B-VG, BGBl. Nr. 1/1930)
Diese Verordnung dient der Erhaltung
Die vom Standesamtsverband Kaisersdorf - Weingraben geführten Personenstandsbücher sind von der Gemeinde Kaisersdorf weiterzuführen.
(1) In dem gemäß § 1 festgelegten Landschaftsschutzgebiet findet die Allgemeine Landschaftsschutzverordnung soweit im folgenden nicht anderes bestimmt ist, Anwendung.
(2) In den Bereichen des Landschaftsschutzgebietes Obertauern, für welche eine fremdenverkehrsmäßige Erschließung vorgesehen ist, ist Vorhaben, die im Interesse dieser Erschließung zur Ausführung kommen sollen (Liftanlagen, Schipisten, Wanderwege u. dgl.), die naturschutzbehördliche Bewilligung zu erteilen, wenn nicht im Einzelfall auf Grund der besonderen örtlichen Lage vom Standpunkt des Naturschutzes besonders wertvolle Bereiche berührt werden. Dabei darf die vorgesehene fremdenverkehrsmäßige Erschließung insgesamt jedoch nicht verhindert werden.
§ 2. (Anm.: Änderung des B-VG, BGBl. Nr. 1/1930)
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1995 in Kraft.
(1) Diese Verordnung tritt mit dem Beginn des ihrer Kundmachung folgenden Monats in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Seenschutzverordnung 1980, LGBl. Nr. 93, hinsichtlich des Grünwaldsees, des Krummschnabelsees und des Wildsees außer Kraft.
(3) Die §§ 1 Abs. 2, 1a und 2 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 83/2003 treten mit 1. September 2003 in Kraft.
(4) § 1 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 47/2018 tritt mit 9. Mai 2018 in Kraft. Die Lagepläne gemäß § 1 Abs 2 wurden durch die einen wesentlichen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Lagepläne ersetzt.
§ 3. (Anm.: Änderung des B-VG, BGBl. Nr. 1/1930)
§ 4. Die bisherigen Städte mit eigenem Statut bleiben als solche bestehen.
§ 5. (Anm.: Abs 1 durch Art. 2 § 1 Abs. 3 Z 8, BGBl. I Nr. 2/2008, als nicht mehr geltend festgestellt)
(Anm.: Abs. 2 durch Art. 2 § 1 Abs. 1 Z 7, BGBl. I Nr. 2/2008, als nicht mehr geltend festgestellt)
(Anm.: Abs. 3 durch Art. 2 § 1 Abs. 3 Z 8, BGBl. I Nr. 2/2008, als nicht mehr geltend festgestellt)
(4) Mit der Vollziehung dieses Bundesverfassungsgesetzes ist die Bundesregierung betraut.