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10000374 AT

Auflösung des Standesamtsverbandes Kaisersdorf - Weingraben

15 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (15)

Gesetzestext (15 Artikel)

Landesrecht Auflösung des Standesamtsverbandes Kaisersdorf - Weingraben

Burgenland

N2199416915H

Landesrecht Obertauern-Landschaftsschutzverordnung

Salzburg

N1198112461A

Bundesrecht Bundes-Verfassungsgesetznovelle 1962

Bundes-Verfassungsgesetznovelle 1962

Landesrecht Auflösung des Standesamtsverbandes Kaisersdorf - Weingraben

Der aus den Gemeinden Kaisersdorf und Weingraben bestehende Standesamtsverband Kaisersdorf - Weingraben wird aufgelöst.

Landesrecht Obertauern-Landschaftsschutzverordnung

(1) Der in der Gemeinde Untertauern, politischer Bezirk St. Johann im Pongau, liegende Bereich von Obertauern wird in dem im Abs 2 genannten Umfang zum Landschaftsschutzgebiet (‚Obertauern-Landschaftsschutzgebiet‘) erklärt. Es erstreckt sich im Norden von der Konershöhe über die Sauschneidalm, die Hauskoppenalm und den Schlamingbach bis zur Höhe 1.883 m, im Süden bis zur Verwaltungsbezirksgrenze mit Ausnahme der Fläche des Natur- und Europaschutzgebietes Obertauern-Hundsfeldmoor und im Osten und Westen bis zur Gemeindegrenze von Untertauern.

(2) Die genauen Grenzen des Landschaftsschutzgebietes sind den Lageplänen im Maßstab 1 : 5.000 zu entnehmen. Diese Planunterlagen stellen einen wesentlichen Inhalt dieser Verordnung dar und liegen beim Amt der Salzburger Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pongau und bei der Gemeinde Untertauern während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden (§ 13 Abs 5 AVG) zur allgemeinen Einsicht auf.

Bundesrecht Bundes-Verfassungsgesetznovelle 1962

§ 1. (Anm.: Änderung des B-VG, BGBl. Nr. 1/1930)

Landesrecht Obertauern-Landschaftsschutzverordnung

Diese Verordnung dient der Erhaltung

Landesrecht Auflösung des Standesamtsverbandes Kaisersdorf - Weingraben

Die vom Standesamtsverband Kaisersdorf - Weingraben geführten Personenstandsbücher sind von der Gemeinde Kaisersdorf weiterzuführen.

Landesrecht Obertauern-Landschaftsschutzverordnung

(1) In dem gemäß § 1 festgelegten Landschaftsschutzgebiet findet die Allgemeine Landschaftsschutzverordnung soweit im folgenden nicht anderes bestimmt ist, Anwendung.

(2) In den Bereichen des Landschaftsschutzgebietes Obertauern, für welche eine fremdenverkehrsmäßige Erschließung vorgesehen ist, ist Vorhaben, die im Interesse dieser Erschließung zur Ausführung kommen sollen (Liftanlagen, Schipisten, Wanderwege u. dgl.), die naturschutzbehördliche Bewilligung zu erteilen, wenn nicht im Einzelfall auf Grund der besonderen örtlichen Lage vom Standpunkt des Naturschutzes besonders wertvolle Bereiche berührt werden. Dabei darf die vorgesehene fremdenverkehrsmäßige Erschließung insgesamt jedoch nicht verhindert werden.

Bundesrecht Bundes-Verfassungsgesetznovelle 1962

§ 2. (Anm.: Änderung des B-VG, BGBl. Nr. 1/1930)

Landesrecht Auflösung des Standesamtsverbandes Kaisersdorf - Weingraben

Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1995 in Kraft.

Landesrecht Obertauern-Landschaftsschutzverordnung

(1) Diese Verordnung tritt mit dem Beginn des ihrer Kundmachung folgenden Monats in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Seenschutzverordnung 1980, LGBl. Nr. 93, hinsichtlich des Grünwaldsees, des Krummschnabelsees und des Wildsees außer Kraft.

(3) Die §§ 1 Abs. 2, 1a und 2 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 83/2003 treten mit 1. September 2003 in Kraft.

(4) § 1 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 47/2018 tritt mit 9. Mai 2018 in Kraft. Die Lagepläne gemäß § 1 Abs 2 wurden durch die einen wesentlichen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Lagepläne ersetzt.

Bundesrecht Bundes-Verfassungsgesetznovelle 1962

§ 3. (Anm.: Änderung des B-VG, BGBl. Nr. 1/1930)

Bundesrecht Bundes-Verfassungsgesetznovelle 1962

§ 4. Die bisherigen Städte mit eigenem Statut bleiben als solche bestehen.

Bundesrecht Bundes-Verfassungsgesetznovelle 1962

§ 5. (Anm.: Abs 1 durch Art. 2 § 1 Abs. 3 Z 8, BGBl. I Nr. 2/2008, als nicht mehr geltend festgestellt)

(Anm.: Abs. 2 durch Art. 2 § 1 Abs. 1 Z 7, BGBl. I Nr. 2/2008, als nicht mehr geltend festgestellt)

(Anm.: Abs. 3 durch Art. 2 § 1 Abs. 3 Z 8, BGBl. I Nr. 2/2008, als nicht mehr geltend festgestellt)

(4) Mit der Vollziehung dieses Bundesverfassungsgesetzes ist die Bundesregierung betraut.

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