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10000373 AT

Mönchsberg-Rainberg-Landschaftsschutzverordnung 1981

5 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (5 Artikel)

Landesrecht Mönchsberg-Rainberg-Landschaftsschutzverordnung 1981

Salzburg

N1198112457A

Landesrecht Mönchsberg-Rainberg-Landschaftsschutzverordnung 1981

§ 1

(1) Die in der Stadtgemeinde Salzburg, Katastralgemeinde Salzburg-Stadt, gelegenen Erhebungen des Mönchsberges und des Rainberges werden in dem im Abs. 2 genannten Umfang zum Landschaftsschutzgebiet erklärt.

(2) Die Grenzen des Landschaftsschutzgebietes sind den Lageplänen Nr. 30, 31, 38, 39, 40 und 47 im Maßstab 1:2500 zu entnehmen. Diese Planunterlagen stellen einen wesentlichen Inhalt dieser Verordnung dar und liegen beim Amt der Salzburger Landesregierung und beim Magistrat der Stadt Salzburg während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden (§ 13 Abs 5 AVG) zur allgemeinen Einsicht auf.

Landesrecht Mönchsberg-Rainberg-Landschaftsschutzverordnung 1981

§ 1a

Diese Verordnung dient der Erhaltung

Landesrecht Mönchsberg-Rainberg-Landschaftsschutzverordnung 1981

§ 2

(1) In dem gemäß § 1 festgelegten Landschaftsschutzgebiet findet die Allgemeine Landschaftsschutzverordnung soweit im folgenden nicht anderes bestimmt ist, Anwendung.

(2) Schlägerungen, die über die Einzelstammentnahme hinausgehen, insbesondere jegliche Kahlhiebe, sind nur dann ohne naturschutzbehördliche Bewilligung zulässig, wenn sie, was ihre Lage und Ausführung betrifft, möglichst landschaftsschonend vorgenommen werden.

Landesrecht Mönchsberg-Rainberg-Landschaftsschutzverordnung 1981

§ 3

(1) Diese Verordnung tritt mit dem Beginn des ihrer Kundmachung folgenden Monats in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt gemäß § 49 des Salzburger Naturschutzgesetzes 1977 die Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 23. Oktober 1973, LGBl. Nr. 126, mit der Teile der Stadtgemeinde Salzburg zu einem Landschaftsschutzgebiet erklärt werden (Mönchsberg-Rainberg-Landschaftsschutzverordnung), in der geltenden Fassung außer Kraft.

(3) Die §§ 1 Abs 2, 1a und 2 Abs 1 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 83/2003 treten mit 1. September 2003 in Kraft.

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