Landes-Wirtschaftsförderungsgesetz 1994
Inhaltsübersicht (23)
Gesetzestext (23 Artikel)
Burgenland
N2199415791H
Salzburg
N1198112337A
Gemäß § 56 Abs. 4 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, BGBl. Nr. 85, wird folgender Rechtssatz kundgemacht, in dem der Verfassungsgerichtshof die Feststellung seines Erkenntnisses vom 14. Juni 1962, K II-1/61, – dem Bundeskanzleramt am 19. November 1962 zugestellt – zusammengefaßt hat
„Die Regelung des Ersatzes für Schäden aus atomaren Ereignissen und der Sicherung der Ersatzleistung ist gemäß Artikel 10 Abs. 1 Z 6 B.-VG. („Zivilrechtswesen“) – unbeschadet der Zuständigkeit der Länder gemäß Artikel 15 Abs. 9 B.-VG. – Bundessache.“
(1) Ziel dieses Gesetzes ist es, der burgenländischen Wirtschaft die Anpassung an die geänderte geopolitische Situation in Mitteleuropa zu erleichtern und die sich daraus ergebenden Möglichkeiten und Chancen bestmöglich auch hinsichtlich der Internationalisierung zu fördern und damit ihre Wettbewerbsfähigkeit in einem großen Wirtschaftsraum zu stärken.
(2) Gleichzeitig sollen damit unter Bedachtnahme auf die Ziele der Raumplanung und die bestehende Betriebsstruktur im Burgenland eine Verbesserung der Lebensbedingungen der Bevölkerung, die Schaffung und Erhaltung von Arbeitsplätzen und die Sicherung der Nahversorgung herbeigeführt werden.
(3) Dabei ist insbesondere auf innovative und technologieorientierte Produktionen und Dienstleistungen unter Beachtung der ökologischen Verträglichkeit Bedacht zu nehmen.
Ziel der Tourismusförderung durch das Land ist die Erhaltung und weitere Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit der Tourismuswirtschaft im Burgenland durch eine spürbare Anhebung der Qualität des Angebotes unter Beachtung der Originalität und Ursprünglichkeit und unter besonderer Berücksichtigung einer langfristigen und kontinuierlichen Entwicklung.
(1) Zur Erreichung der im § 1 genannten Ziele ist eine möglichst effektive Förderung insbesondere in folgenden Schwerpunktbereichen vorzunehmen
(2) Zur Erreichung des im § 2 genannten Zieles können Förderungen insbesondere für folgende Vorhaben gewährt werden
(1) Zur Erreichung der im § 1 definierten Ziele können Förderungen nur physischen und juristischen Personen sowie eingetragenen Personengesellschaften (offenen Gesellschaften und Kommanditgesellschaften) im Bereich der Wirtschaft gewährt werden
(2) Förderungen zur Erreichung des im § 2 definierten Zieles können physischen und juristischen Personen sowie eingetragenen Personengesellschaften (offenen Gesellschaften und Kommanditgesellschaften) gewährt werden, sofern die Förderungswürdigkeit der einzelnen touristischen Projekte nach einer Prüfung hinsichtlich ihrer Wirtschaftlichkeit, ihrer regionalwirtschaftlichen Impulswirkung und ihrer ökologischen Vereinbarkeit feststeht.
(3) Förderungswerber können neben solchen nach Abs. 1 auch Gemeinden und Sondergesellschaften sein, soferne sie Infrastrukturvorleistungen zum Zwecke der Schaffung von Gewerbe- und Industriezonen erbringen.
(4) Der Förderungswerber muß die wirtschaftlichen Voraussetzungen erbringen, die eine Realisierung des Projektes erwarten lassen.
(5) Förderungswerber müssen die für die Durchführung des zu fördernden Projektes erforderlichen Berechtigungen und Bewilligungen nachweisen.
(6) Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung von Förderungen wird durch dieses Gesetz nicht begründet.
Zur Erreichung der in diesem Gesetz definierten Ziele (§§ 1 und 2) sind als Förderungsmaßnahmen insbesondere
(1) Die Landesregierung hat sich zur Durchführung der Förderungsmaßnahmen gemäß § 5 dieses Gesetzes der Wirtschaft Burgenland Gesellschaft mit beschränkter Haftung - WiBuG und deren Nachfolgeunternehmen Wirtschaftsagentur Burgenland GmbH zu bedienen, welche sich mittelbar zu 100% im Eigentum des Landes befindet. Der Gesellschaftsvertrag der Wirtschaft Burgenland Gesellschaft mit beschränkter Haftung - WiBuG und deren Nachfolgeunternehmen Wirtschaftsagentur Burgenland GmbH hat im Unternehmensgegenstand als Zweck der Gesellschaft die Durchführung der Förderungsmaßnahmen gemäß § 5 des Landes Wirtschaftsförderungsgesetz 1994 - WiföG zu bestimmen.
(2) Die Wirtschaft Burgenland Gesellschaft mit beschränkter Haftung - WiBuG und deren Nachfolgeunternehmen Wirtschaftsagentur Burgenland GmbH ist in Erfüllung ihrer gesellschaftsvertraglichen Aufgaben mit der Durchführung der Maßnahmen gemäß § 5 Z 1 und 2, insbesondere der Begutachtung, der Abwicklung und der Kontrolle, zu betrauen, dabei sind Förderungsansuchen oder sonstige Unterlagen, die als Entscheidungsgrundlage herangezogen werden können, bei dieser Gesellschaft einzubringen. Die Wirtschaft Burgenland Gesellschaft mit beschränkter Haftung - WiBuG und deren Nachfolgeunternehmen Wirtschaftsagentur Burgenland GmbH hat dafür Vorschläge der Förderkommission einzuholen. Die näheren Bestimmungen über die Voraussetzungen für die Gewährung einer Förderung und die vom Förderungswerber vorzulegenden Unterlagen sind von der Wirtschaft Burgenland Gesellschaft mit beschränkter Haftung - WiBuG und deren Nachfolgeunternehmen Wirtschaftsagentur Burgenland GmbH in Richtlinien festzulegen. Die Erlassung sowie die Änderung dieser Richtlinien erfolgt nach vorheriger Genehmigung durch die Landesregierung und sind im Landesamtsblatt für das Burgenland zu verlautbaren. Die erstmalige Erlassung dieser Richtlinien kann durch die Landesregierung erfolgen.
(3) Die Entscheidung über Maßnahmen im Sinne des § 5 Abs. 1 Z 1 und 2 obliegt der Landesregierung. Die Entscheidung über Maßnahmen im Sinne des § 5 Abs. 1 Z 3 bis 5 und die Durchführung aller Maßnahmen im Sinne des § 5 obliegt der WiBuG und deren Nachfolgeunternehmen Wirtschaftsagentur Burgenland GmbH, die sich dabei auch anderer Rechtsträger bedienen kann. Sämtliche Entscheidungen erfolgen unter Beachtung der Zielsetzungen der §§ 1 und 2 und der Schwerpunkte des § 3.
(4) Über die gemäß den Bestimmungen dieses Gesetzes durchgeführten Maßnahmen hat die Wirtschaft Burgenland Gesellschaft mit beschränkter Haftung - WiBuG und deren Nachfolgeunternehmen Wirtschaftsagentur Burgenland GmbH der Landesregierung jährlich zu berichten.
(1) Die Förderkommission hat für die Gewährung von Förderungen Vorschläge über die einzelnen Förderungsmaßnahmen gemäß § 5 Z 1 und Z 2 zu erstatten.
(2) Die Förderkommission besteht aus dem Vorsitzenden und vier weiteren Mitgliedern. Für alle Mitglieder sind Ersatzmitglieder zu bestellen.
(3) Der Förderkommission gehören als Mitglieder mit beschließender Stimme an
(4) Unterstehen dem Landeshauptmann auch die Finanz- und Tourismusangelegenheiten, so hat die Landesregierung ein anderes Mitglied gemäß Abs. 3 Z 2 zu bestellen.
(5) Der Vorsitzende der Förderkommission ist der Landeshauptmann. Im Falle seiner Verhinderung führt das gemäß Abs. 3 Z 2 zuständige Mitglied der Landesregierung den Vorsitz.
(6) Die Mitglieder gemäß Abs. 3 Z 4 und 5 und deren Ersatzmitglieder sind von der Landesregierung zu bestellen. Ebenso sind die Ersatzmitglieder der übrigen Mitglieder der Förderkommission auf Vorschlag der jeweiligen Mitglieder (Abs. 3 Z 1 bis 3) von der Landesregierung zu bestellen.
(7) Die Förderkommission ist beschlussfähig, wenn der Vorsitzende oder im Falle seiner Verhinderung das gemäß Abs. 5 zuständige Mitglied der Landesregierung und mindestens zwei weitere Mitglieder (Ersatzmitglieder) anwesend sind. Die Vorschläge sind mit einfacher Stimmenmehrheit zu beschließen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
(8) Die Aufgaben der Förderkommission sind
(9) Die näheren Bestimmungen über die Behandlung der Förderungsfälle und insbesondere die Einberufung und Durchführung der Sitzungen werden in einer Geschäftsordnung, die sich die Förderkommission zu geben hat, getroffen.
Die Förderungsmittel zur Finanzierung der Förderungsmaßnahmen gemäß § 5 sind aufzubringen durch
Die Landesregierung hat dem Landtag jährlich über die nach diesem Gesetz im Laufe eines Haushaltsjahres getroffenen Maßnahmen und ihre Bedeutung für die wirtschaftliche Entwicklung des Burgenlandes sowie über die daraus resultierende finanzielle Belastung des Landes zu berichten. In den Bericht der Landesregierung ist der Bericht der Wirtschaft Burgenland Gesellschaft mit beschränkter Haftung - WiBuG und deren Nachfolgeunternehmen Wirtschaftsagentur Burgenland GmbH aufzunehmen.
(1) Das im Abs. 2 umschriebene Gebiet der Marktgemeinden Golling an der Salzach und Kuchl sowie der Gemeinde Scheffau am Tennengebirge, politischer Bezirk Hallein, wird zum Landschaftsschutzgebiet (“Rabenstein-Kellau-Landschaftsschutzgebiet”) erklärt. Es erstreckt sich von der Linie Hochreitalm-Höhe 690 im Osten bis zum Rabenstein im Westen und von der Lammertal-Bundesstraße im Süden bis zur Linie Kargüter-Hochreitalm im Norden.
(2) Die Grenzen des Schutzgebietes sind in Lageplänen im Maßstab 1 : 5.000 festgelegt. Diese Planunterlagen stellen einen wesentlichen Inhalt dieser Verordnung dar und liegen beim Amt der Salzburger Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Hallein, bei den Marktgemeinden Golling an der Salzach und Kuchl sowie bei der Gemeinde Scheffau am Tennengebirge während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden (§ 13 Abs. 5 AVG) zur allgemeinen Einsicht auf.
§ 1a
Diese Verordnung dient der Erhaltung
(1) Das Landes-Wirtschaftsförderungsgesetz 1980, LGBl. Nr. 1/1981 in der Fassung der Gesetze LGBl. Nr. 44/1987, 32/1991, 59/1991 und 12/1993, tritt außer Kraft.
(2) Die nach dem Landes-Wirtschaftsförderungsgesetz, LGBl. Nr. 1/1967, dem Landes-Wirtschaftsförderungsgesetz 1973, LGBl. Nr. 45, und dem Landes-Wirtschaftsförderungsgesetz 1980, LGBl. Nr. 1/1981 in der Fassung der Gesetze LGBl. Nr. 44/1987, 32/1991, 59/1991 und 12/1993, gewährten Förderungsmaßnahmen sind nach den dort enthaltenen Bestimmungen weiterzuführen. Die bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes eingelangten, nicht erledigten Förderungsansuchen sind nach den Bestimmungen des Landes-Wirtschaftsförderungsgesetzes 1980, LGBl. Nr. 1/1981 in der Fassung der Gesetze LGBl. Nr. 44/1987, 32/1991, 59/1991 und 12/1993, von der WiBAG zu erledigen, wobei eine allenfalls ergänzende Begutachtung durch die WiBAG erfolgen kann. Die ab Inkrafttreten dieses Gesetzes eingelangten Förderungsanträge sind von der WiBAG nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zu erledigen.
(1) In dem gemäß § 1 festgelegten Landschaftsschutzgebiet findet die Allgemeine Landschaftsschutzverordnung soweit im folgenden nicht anderes bestimmt ist, Anwendung.
(2) In den im Landschaftsschutzgebiet gelegenen Bereichen der Hochreitalm, für welche eine fremdenverkehrsmäßige Erschließung vorgesehen ist, ist Vorhaben, die im Interesse dieser Erschließung zur Ausführung kommen sollen (Liftanlagen, Schipisten, Wanderwege u. dgl.), die naturschutzbehördliche Bewilligung zu erteilen, wenn nicht im Einzelfall auf Grund der besonderen örtlichen Lage vom Standpunkt des Naturschutzes besonders wertvolle Bereiche berührt werden. Dabei darf die vorgesehene fremdenverkehrsmäßige Erschließung insgesamt jedoch nicht verhindert werden.
(1) Die §§ 29 und 30 des Burgenländischen Tourismusgesetzes 1992, LGBl. Nr. 36, treten außer Kraft.
(2) Die nach dem Burgenländischen Tourismusgesetz 1992, LGBl. Nr. 36, gewährten Förderungsmaßnahmen sind nach den dort enthaltenen Bestimmungen weiterzuführen. Die bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes eingelangten, nicht erledigten Förderungsansuchen sind nach den Bestimmungen des Burgenländischen Tourismusgesetzes 1992, LGBl. Nr. 36, zu erledigen, wobei eine allenfalls ergänzende Begutachtung durch die WiBAG erfolgen kann. Die ab Inkrafttreten dieses Gesetzes eingelangten Förderungsanträge sind von der WiBAG nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zu erledigen.
(1) Diese Verordnung tritt mit Beginn des der Kundmachung folgenden Monats in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt gemäß § 49 Abs. 1 des Salzburger Naturschutzgesetzes 1977 die Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 6. Juli 1971, LGBl. Nr. 49, mit der Gebietsteile der Gemeinden Golling an der Salzach, Kuchl und Scheffau am Tennengebirge zu einem Landschaftsschutzgebiet erklärt werden (Rabenstein-Kellau-Landschaftsschutzverordnung), außer Kraft.
(3) Die §§ 1 Abs. 2, 1a und 2 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 83/2003 treten mit 1. September 2003 in Kraft.
(4) Die mit der Verordnung LGBl Nr 86/2011 vorgenommene Grenzänderung tritt mit 1. November 2011 in Kraft. Die Lagepläne gemäß § 1 Abs 2 werden durch die einen wesentlichen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Lagepläne ersetzt.
(1) Das Wirtschaftsförderungsfonds-Gesetz, LGBl. Nr. 59/1991, tritt außer Kraft.
(2) Der Burgenländische Wirtschaftsförderungsfonds ist aufzulösen und die Mittel dem Landeshaushalt zuzuführen.
Dieses Gesetz tritt am 1. Jänner 1994 in Kraft.
§ 7 Abs. 3, 4, 10 und 11 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 25/2020 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.
§ 6 Abs. 1, 2, 3 und 4, § 7 Abs. 3, 4, 8, 10 und 11 sowie § 9 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 87/2020 treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft. § 7 Abs. 10 und 11 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 87/2020 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft.