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Oö. Mutterschutzgesetz

74 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (74)

Gesetzestext (74 Artikel)

Landesrecht Oö. Mutterschutzgesetz

Oberösterreich

N6199310545V

Bundesrecht 11. Staatsvertragsdurchführungsgesetz

11. Staatsvertragsdurchführungsgesetz

Bundesrecht 11. Staatsvertragsdurchführungsgesetz

(Anm.: Anlage 1 als PDF dokumentiert)

Landesrecht Oö. Mutterschutzgesetz

Dieses Landesgesetz gilt für alle in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Oberösterreich stehenden Dienstnehmerinnen, sofern sie nicht in Betrieben beschäftigt sind, ausgenommen Dienstnehmerinnen, deren Dienstverhältnis unter die Bestimmungen des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes oder des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes fällt.

Bundesrecht 11. Staatsvertragsdurchführungsgesetz

§ 1. Physischen und juristischen Personen, deren Vermögenschaften, Rechte und Interessen von der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien auf deren Gebiet gemäß Artikel 27 § 2 des Staatsvertrages, betreffend die Wiederherstellung eines unabhängigen und demokratischen Österreich, BGBl. Nr. 152/1955, mit Wirkung vom 28. November 1955 beschlagnahmt, zurückbehalten oder liquidiert worden sind, ist gemäß den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes Entschädigung zu gewähren.

Landesrecht Oö. Mutterschutzgesetz

(1) Der Dienstgeber hat bei der Beschäftigung von Dienstnehmerinnen über die nach dem O.ö. Landesbediensteten-Schutzgesetz vorgesehenen Pflichten hinaus für Arbeitsplätze, an denen Frauen beschäftigt werden, die Gefahren für die Sicherheit und Gesundheit von werdenden und stillenden Müttern und ihre Auswirkungen auf die Schwangerschaft oder das Stillen zu ermitteln und zu beurteilen.

(2) Bei dieser Ermittlung und Beurteilung sind insbesondere Art, Ausmaß und Dauer der Einwirkung auf und Belastung für werdende bzw. stillende Mütter durch

(3) Die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren ist den sich ändernden Gegebenheiten anzupassen. Eine Überprüfung und erforderlichenfalls eine Anpassung hat insbesondere

(4) Bei der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren und der Festlegung der Maßnahmen sind erforderlichenfalls Sicherheitsfachkräfte und Arbeitsmediziner heranzuziehen. Diese können auch mit der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren beauftragt werden.

(5) Der Dienstgeber ist verpflichtet, die Ergebnisse der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren sowie die zu ergreifenden Maßnahmen nach § 1b schriftlich festzuhalten (Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente) und alle Dienstnehmerinnen oder die Personalvertretung und die Sicherheitsvertrauenspersonen über die Ergebnisse und Maßnahmen zu unterrichten.

(Anm: LGBl.Nr. 37/1996)

Landesrecht Oö. Mutterschutzgesetz

(1) Ergibt die Beurteilung Gefahren für die Sicherheit oder Gesundheit von werdenden oder stillenden Müttern oder mögliche nachteilige Auswirkungen auf die Schwangerschaft oder das Stillen, so hat der Dienstgeber diese Gefahren und Auswirkungen durch Änderung der Arbeitsbedingungen auszuschließen.

(2) Ist eine Änderung der Arbeitsbedingungen aus objektiven Gründen nicht möglich oder dem Dienstgeber oder der Dienstnehmerin nicht zumutbar, so ist die Dienstnehmerin auf einem ihrer bisherigen dienstrechtlichen Stellung zumindest entsprechenden Arbeitsplatz zu verwenden. Besteht kein geeigneter Arbeitsplatz, so ist die Dienstnehmerin von der Arbeit freizustellen.

(Anm: LGBl.Nr. 37/1996)

Bundesrecht 11. Staatsvertragsdurchführungsgesetz

(Anm.: Anlage 2 als PDF dokumentiert)

Bundesrecht 11. Staatsvertragsdurchführungsgesetz

Verfahren, die durch rechtskräftige, dem Artikel I entgegenstehende Abgabenbescheide abgeschlossen wurden, sind über Antrag wiederaufzunehmen. Der Antrag ist bis zum 31. Dezember 1965 beim zuständigen Finanzamt einzubringen.

Bundesrecht 11. Staatsvertragsdurchführungsgesetz

1. § 8 Abs. 1 in der Fassung BGBl. Nr. 195/1962 wird mit Wirkung vom 31. Dezember 1963 aufgehoben.

2. Fristgerechte Anmeldungen nach den Vorschriften des 11. Staatsvertragsdurchführungsgesetzes, BGBl. Nr. 195/1962, können auch bei Berufung auf dieses Bundesgesetz dem Umfang nach nicht erweitert werden.

3. Eine ablehnende Erklärung des Bundesministeriums für Finanzen oder die Rechtskraft einer im gerichtlichen Verfahren ergangenen Entscheidung, mit denen Ansprüche wegen Versäumnis der Anmeldefrist 31. Dezember 1963 abgelehnt worden sind, stehen der Berücksichtigung von Ansprüchen, die nach diesem Bundesgesetz angemeldet werden können, nicht entgegen.

4. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen, soweit die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes von den Gerichten anzuwenden sind, ist der Bundesminister für Justiz betraut.

Landesrecht Oö. Mutterschutzgesetz

(1) Werdende Mütter dürfen in den letzten acht Wochen vor der voraussichtlichen Entbindung (Achtwochenfrist) nicht beschäftigt werden.

(2) Die Achtwochenfrist (Abs. 1) ist auf Grund eines ärztlichen Zeugnisses zu berechnen. Erfolgt die Entbindung früher oder später als im Zeugnis angegeben, so verkürzt oder verlängert sich diese Frist entsprechend.

(3) Über die Achtwochenfrist (Abs. 1) hinaus darf eine werdende Mutter auch dann nicht beschäftigt werden, wenn nach einem von ihr vorgelegten Zeugnis eines Amtsarztes Leben oder Gesundheit von Mutter oder Kind bei Fortdauer der Beschäftigung gefährdet wäre.

(4) Werdende Mütter haben, sobald ihnen ihre Schwangerschaft bekannt ist, dem Dienstgeber hievon unter Bekanntgabe des voraussichtlichen Geburtstermines Mitteilung zu machen. Darüber hinaus sind sie verpflichtet, innerhalb der vierten Woche vor dem Beginn der Achtwochenfrist (Abs. 1) den Dienstgeber auf deren Beginn aufmerksam zu machen. Auf Verlangen des Dienstgebers haben werdende Mütter eine ärztliche Bescheinigung über das Bestehen der Schwangerschaft und den voraussichtlichen Zeitpunkt ihrer Entbindung vorzulegen. Bei einem vorzeitigen Ende der Schwangerschaft ist der Dienstgeber zu verständigen.

(5) Allfällige Kosten für einen weiteren Nachweis der Schwangerschaft und des voraussichtlichen Zeitpunktes der Entbindung, der vom Dienstgeber verlangt wird, hat der Dienstgeber zu tragen.

(6) Ist die werdende Mutter durch notwendige schwangerschaftsbedingte Vorsorgeuntersuchungen, insbesondere solche nach der Mutter-Kind-Paß-Verordnung, BGBl. II Nr. 24/1997, die außerhalb der Arbeitszeit nicht möglich oder nicht zumutbar sind, an der Dienstleistung verhindert, hat sie Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts. (Anm: LGBl.Nr. 37/1996, 24/2001)

Bundesrecht 11. Staatsvertragsdurchführungsgesetz

§ 2. (1) Bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 1 ist nachstehenden Personen Entschädigung zu gewähren

1. physischen Personen, die am 28. November 1955 die österreichische Staatsbürgerschaft besessen haben, oder ihren Erben oder Vermächtnisnehmern, sofern sie physische oder juristische Personen sind, und zwar insoweit, als der Entschädigungsanspruch von Todes wegen auf sie übergegangen ist. Ist die physische Person vor dem 28. November 1955 verstorben und besaß sie zum Zeitpunkt ihres Todes die österreichische Staatsbürgerschaft, so treten die Erben oder Vermächtnisnehmer nur insoweit ein, als sie am 28. November 1955 als physische Personen österreichische Staatsbürger waren oder als juristische Personen ihren Sitz im Gebiet der Republik Österreich hatten. Sind solche Erben oder Vermächtnisnehmer nicht vorhanden, wohl aber Noterben, die die obigen Voraussetzungen erfüllen, so ist ihnen nach Maßgabe ihrer Pflichtteilsansprüche Entschädigung zu gewähren;

2. juristischen Personen, die am 15. Mai 1945 und am 28. November 1955 ihren Sitz im Gebiet der Republik Österreich hatten;

3. Gesellschaftern einer Personengesellschaft des Handelsrechtes, die ihren Sitz am 28. November 1955 im Gebiet der Republik Österreich hatte, nach Maßgabe ihrer Beteiligung an der Personengesellschaft am 15. Mai 1945, insoweit als sie die in Z. 1 oder 2 genannten Voraussetzungen erfüllen.

(2) Das Erfordernis des Sitzes einer juristischen Person oder einer Personengesellschaft des Handelsrechtes im Gebiet der Republik Österreich nach Abs. 1 gilt als erfüllt, wenn die juristische Person oder die Personengesellschaft des Handelsrechtes am 15. Mai 1945 und am Tage ihrer Auflösung ihren Sitz im Gebiet der Republik Österreich hatte.

(3) Die Tatsache, daß Vermögenschaften, Rechte und Interessen von der Förderativen Volksrepublik Jugoslawien auf deren Gebiet gemäß Artikel 27 § 2 des Staatsvertrages mit Wirkung vom 28. November 1955 beschlagnahmt, zurückbehalten oder liquidiert worden sind, ist im Einzelfall zu beweisen. Durch den Hinweis auf jugoslawische Rechtsvorschriften, betreffend die Durchführung des Artikels 27 § 2 des Staatsvertrages, allein kann der Nachweis über Art und Umfang der von den jugoslawischen Maßnahmen betroffenen Vermögenschaften, Rechte und Interessen nicht erbracht werden.

Bundesrecht 11. Staatsvertragsdurchführungsgesetz

(Anm.: Anlage 3 als PDF dokumentiert)

Landesrecht Oö. Mutterschutzgesetz

(1) Werdende Mütter dürfen keinesfalls mit schweren körperlichen Arbeiten oder mit Arbeiten oder in Arbeitsverfahren beschäftigt werden, die nach der Art des Arbeitsvorganges oder der verwendeten Arbeitsstoffe oder -geräte für ihren Organismus oder für das werdende Kind schädlich sind. (Anm: LGBl.Nr. 37/1996)

(2) Als Arbeiten im Sinne des Abs. 1 sind insbesondere anzusehen

(3) Werdende Mütter dürfen nicht mit Arbeiten beschäftigt werden, bei denen sie mit Rücksicht auf ihre Schwangerschaft besonderen Unfallsgefahren ausgesetzt sind.

(4) Im Zweifelsfall entscheidet die Kommission nach dem O.ö. Landesbedienstetenschutzgesetz, ob eine Arbeit unter ein Verbot gemäß den Abs. 1 bis 3 fällt.

(5) Werdende Mütter dürfen mit Arbeiten,

(6) Werdende Mütter, die selbst nicht rauchen, dürfen, soweit es die Art des Dienstes gestattet, nicht an Arbeitsplätzen beschäftigt werden, bei denen sie der Einwirkung von Tabakrauch ausgesetzt werden. Wenn eine räumliche Trennung nicht möglich ist, hat der Dienstgeber durch geeignete Maßnahmen dafür Sorge zu tragen, daß andere Dienstnehmer, die im selben Raum wie die werdende Mutter beschäftigt sind, diese nicht der Einwirkung von Tabakrauch aussetzen.

Bundesrecht 11. Staatsvertragsdurchführungsgesetz

§ 3. (1) Ist ein österreichischer Staatsbürger, dessen Vermögen gemäß Artikel 27 § 2 des Staatsvertrages von der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien beschlagnahmt, zurückbehalten oder liquidiert worden ist, vor dem 28. November 1955 verstorben und wurde bezüglich dieses seines Vermögens weder auf dem Gebiet der Republik Österreich noch auf dem Gebiet der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien eine Verlassenschaftsabhandlung durchgeführt, so ist bezüglich des Anspruches auf Entschädigung gemäß Artikel 27 § 2 des Staatsvertrages in Österreich eine Verlassenschaftsabhandlung durchzuführen. In diesem Falle ist der Entschädigungsanspruch so anzusehen, als hätte er sich bereits zu Lebzeiten des Erblassers in dessen Vermögen befunden.

(2) Fehlen die Voraussetzungen für die örtliche Zuständigkeit eines österreichischen Gerichtes zur Abhandlung des Entschädigungsanspruches nach Artikel 27 § 2 des Staatsvertrages oder sind sie nicht zu ermitteln, so ist für diese Abhandlung das Bezirksgericht Innere Stadt Wien zuständig.

(3) Wird gemäß Abs. 1 in Österreich abgehandelt und sind neben anspruchsberechtigten Erben noch andere Erben vorhanden, so sind diese bezüglich des Entschädigungsanspruches nicht erbberechtigt. Den anspruchsberechtigten Erben steht das Recht des Zuwachses gemäß den §§ 560 ff. des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches bezüglich der Erbteile der anderen Erben nicht zu.

Landesrecht Oö. Mutterschutzgesetz

(1) Stillende Mütter haben bei Wiederantritt des Dienstes dem Dienstgeber Mitteilung zu machen, daß sie stillen und auf Verlangen des Dienstgebers eine Bestätigung eines Arztes oder einer Mutterberatungsstelle vorzulegen.

(2) Stillende Mütter dürfen keinesfalls mit Arbeiten oder Arbeitsverfahren gemäß § 3 Abs. 2 Z 1, 3 und 4 beschäftigt werden.

(3) Im Zweifelsfall entscheidet die Dienstbehörde nach Anhörung der Kommission nach dem O.ö. Landesbediensteten-Schutzgesetz, ob eine Arbeit unter ein Verbot gemäß Abs. 2 fällt.

(4) Die Dienstnehmerin hat dem Dienstgeber mitzuteilen, wenn sie nicht mehr stillt.

(Anm: LGBl.Nr. 37/1996)

Bundesrecht 11. Staatsvertragsdurchführungsgesetz

(Anm.: Anlage 4 als PDF dokumentiert)

Landesrecht Oö. Mutterschutzgesetz

(1) Dienstnehmerinnen dürfen bis zum Ablauf von acht Wochen nach ihrer Entbindung nicht beschäftigt werden. Nach Frühgeburten, Mehrlingsgeburten oder Kaiserschnittentbindungen beträgt diese Frist mindestens zwölf Wochen. Ist eine Verkürzung der Achtwochenfrist (§ 2 Abs. 1) vor der Entbindung eingetreten, so verlängert sich die Schutzfrist nach der Entbindung im Ausmaß dieser Verkürzung, höchstens jedoch auf 16 Wochen.

(2) Dienstnehmerinnen dürfen nach ihrer Entbindung über die im Abs. 1 festgelegten Fristen hinaus zu Arbeiten nicht zugelassen werden, solange sie arbeitsunfähig sind. Die Dienstnehmerinnen sind verpflichtet, ihre Arbeitsunfähigkeit ohne Verzug dem Dienstgeber anzuzeigen und auf Verlangen des Dienstgebers eine ärztliche Bestätigung über die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit vorzulegen. Kommt eine Dienstnehmerin diesen Verpflichtungen nicht nach, so verliert sie für die Dauer der Säumnis den Anspruch auf das Entgelt.

(3) Dienstnehmerinnen dürfen bis zum Ablauf von zwölf Wochen nach ihrer Entbindung nicht mit den im § 3 Abs. 2 Z 1, 2, 3 und 4 genannten Arbeiten beschäftigt werden.

Bundesrecht 11. Staatsvertragsdurchführungsgesetz

§ 4. Personen, die als jugoslawische Staatsangehörige Vermögenschaften, Rechte und Interessen durch eine staatliche Maßnahme, die ihren Rechtsgrund nicht im Artikel 27 § 2 des Staatsvertrages hat, auf dem Gebiet der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien verloren haben, wird keine Entschädigung nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gewährt.

Bundesrecht 11. Staatsvertragsdurchführungsgesetz

(Anm.: Anlage 5 als PDF dokumentiert)

Landesrecht Oö. Mutterschutzgesetz

(1) Werdende und stillende Mütter dürfen - abgesehen von den durch die Abs. 2 und 3 zugelassenen Ausnahmen - von zwanzig bis sechs Uhr nicht beschäftigt werden.

(2) Werdende und stillende Mütter, die bei Musikaufführungen, Theatervorstellungen und Filmaufnahmen beschäftigt sind, dürfen bis zweiundzwanzig Uhr beschäftigt werden, sofern im Anschluß an die Nachtarbeit eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden gewährt wird.

(3) Wenn dies aus dienstlichen Gründen unerläßlich ist und es der Gesundheitszustand der Dienstnehmerin erlaubt, können werdende und stillende Mütter bei Musikaufführungen und Theatervorstellungen bis dreiundzwanzig Uhr ausnahmsweise beschäftigt werden, sofern im Anschluß an die Nachtarbeit eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden gewährt wird.

(4) Die Ausnahmen der Abs. 2 und 3 gelten nur insoweit, als Nachtarbeit für Dienstnehmerinnen nicht auf Grund anderer Vorschriften verboten ist.

Bundesrecht 11. Staatsvertragsdurchführungsgesetz

§ 5. (1) Physischen und juristischen Personen, die in der Zeit zwischen dem 6. April 1941 und dem 15. Mai 1945 Vermögenschaften, Rechte und Interessen, für die nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes Entschädigung zu gewähren wäre, auf eine Weise erworben haben, die eine nichtige Vermögensentziehung im Sinne der österreichischen Rückstellungsgesetze dargestellt hätte, wird für derartige entzogene Vermögenschaften, Rechte und Interessen keine Entschädigung gewährt.

(2) Die Entschädigung für derartige entzogene Vermögenschaften, Rechte und Interessen ist bei Vorliegen der Voraussetzungen der §§ 1 und 2 dieses Bundesgesetzes dem Eigentümer, dem entzogen worden ist, oder dessen Erben oder Vermächtnisnehmer zu gewähren, wenn dieser sowohl zum Zeitpunkt der Vermögensentziehung als auch am 28. November 1955 die österreichische Staatsbürgerschaft besessen hat oder als juristische Person zu diesen Zeitpunkten seinen Sitz im Gebiet der Republik Österreich hatte. § 2 Abs. 2 gilt sinngemäß. Leistungen der Erwerber für das entzogene Vermögen sind, soweit sie dem geschädigten Eigentümer zugekommen sind oder durch die Entschädigung nach diesem Bundesgesetz zukommen würden, auf die Entschädigung anzurechnen. Für derartige Leistungen wird dem Erwerber bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes Entschädigung gewährt.

(3) Als Grundlage für die Bewertung der entzogenen Vermögenschaften, Rechte und Interessen ist deren Umfang und Zustand am 15. Mai 1945 maßgebend.

Landesrecht Oö. Mutterschutzgesetz

(1) Werdende und stillende Mütter dürfen - abgesehen von den durch die Abs. 2 und 3 zugelassenen Ausnahmen - an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen nicht beschäftigt werden.

(2) Das Verbot nach Abs. 1 gilt nicht für die Beschäftigung bei Musikaufführungen, Theatervorstellungen und Filmaufnahmen im Rahmen der sonst zulässigen Sonn- und Feiertagsarbeit.

(3) Wenn dies aus dienstlichen Gründen unerläßlich ist und es der Gesundheitszustand der Dienstnehmerin erlaubt, können im Einzelfall weitere Ausnahmen vom Verbot nach Abs. 1 im unbedingt notwendigen Ausmaß gemacht werden.

(4) Die Dienstnehmerin hat in der auf die Sonntagsarbeit folgenden Kalenderwoche Anspruch auf eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 36 Stunden (Wochenruhe), in der auf die Feiertagsarbeit folgenden Woche Anspruch auf eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 24 Stunden im Anschluß an eine Nachtruhe. Die Ruhezeit hat einen ganzen Wochentag einzuschließen. Während dieser Ruhezeit darf die Dienstnehmerin nicht beschäftigt werden.

(5) Die Ausnahmen der Abs. 2 und 3 gelten nur, soweit Sonn- und Feiertagsarbeit für Dienstnehmerinnen nicht auf Grund anderer Vorschriften verboten ist.

Bundesrecht 11. Staatsvertragsdurchführungsgesetz

§ 6. (1) Von der Gewährung einer Entschädigung ist ausgeschlossen, wer im Zuge der Geltendmachung eines Anspruches nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes beim Bundesministerium für Finanzen oder bei einer der im § 9 Abs. 1 dieses Bundesgesetzes angeführten Behörden oder vor Gericht wissentlich unrichtige Angaben macht, die für die Gewährung der Entschädigung oder die Festsetzung deren Höhe wesentlich sind.

(2) Entschädigungszahlungen, die durch derartige Angaben erschlichen wurden, sind an den Bund zurückzuzahlen. Der Rückzahlungsanspruch des Bundes ist bei sonstigem Verlust des Anspruches innerhalb eines Jahres vor dem ordentlichen Gericht geltend zu machen. Diese Frist ist von dem Tag zu berechnen, an dem der Bund imstande war, die ihm bekanntgewordenen Beweismittel für die Unrichtigkeit der vom Entschädigungswerber gemachten Angaben bei Gericht vorzubringen.

Landesrecht Oö. Mutterschutzgesetz

Werdende und stillende Mütter dürfen über die gesetzlich festgesetzte wöchentliche Normalarbeitszeit hinaus nicht beschäftigt werden; keinesfalls darf die tägliche Arbeitszeit neun Stunden, die wöchentliche Arbeitszeit vierzig Stunden übersteigen.

Bundesrecht 11. Staatsvertragsdurchführungsgesetz

§ 7. Solange ein Entschädigungsanspruch nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nicht durch Einigung (§ 10 Abs. 1), gerichtlichen Vergleich oder durch rechtskräftige gerichtliche Entscheidung dem Grunde und der Höhe nach feststeht, kann er nicht rechtsgeschäftlich übertragen, verpfändet oder gepfändet werden. Jede nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes vorgenommene, dieser Bestimmung widersprechende Verfügung über den Entschädigungsanspruch ist ohne rechtliche Wirkung. Eine Verfügung über den Entschädigungsanspruch durch letztwillige Erklärung ist hingegen zulässig.

Landesrecht Oö. Mutterschutzgesetz

Werdenden und stillenden Müttern ist es zu ermöglichen, sich unter geeigneten Bedingungen hinzulegen und auszuruhen.

(Anm: LGBl.Nr. 37/1996)

Landesrecht Oö. Mutterschutzgesetz

(1) Stillenden Müttern ist auf Verlangen die zum Stillen ihrer Kinder erforderliche Zeit freizugeben. Diese Freizeit hat an Tagen, an denen die Dienstnehmerin mehr als viereinhalb Stunden arbeitet, fünfundvierzig Minuten zu betragen; bei einer Arbeitzeit von acht oder mehr Stunden ist auf Verlangen zweimal eine Stillzeit von je fünfundvierzig Minuten oder, wenn in der Nähe der Arbeitsstätte keine Stillgelegenheit vorhanden ist, einmal eine Stillzeit von neunzig Minuten zu gewähren.

(2) Durch die Gewährung der Stillzeit darf kein Verdienstausfall eintreten. Die Stillzeit darf von stillenden Müttern nicht vor- oder nachgearbeitet und nicht auf die in anderen gesetzlichen Vorschriften vorgesehenen Ruhepausen angerechnet werden.

Bundesrecht 11. Staatsvertragsdurchführungsgesetz

§ 8. (1) Entschädigungsansprüche nach diesem Bundesgesetz sind bei sonstigem Ausschluß bis spätestens 31. Dezember 1972 nachweislich beim Bundesministerium für Finanzen in Wien anzumelden.

(2) Die Anmeldung ist an keine bestimmte Form gebunden. Wurde nach dem 31. Dezember 1963 entweder eine Anmeldung unter Verwendung der seinerzeit vorgeschriebenen Formblätter für die „Anmeldung österreichischer Vermögenschaften, Rechte und Interessen in Jugoslawien“ vorgenommen oder ist die Anmeldung formlos erfolgt, kann bis 31. Dezember 1972 auf diese Anmeldung schriftlich hingewiesen werden. Ein solcher Hinweis gilt als fristgerechte Anmeldung. Einer Anmeldung sind die zur Begründung des Entschädigungsanspruches dienenden Urkunden im Original oder in gerichtlich oder notariell beglaubigter Abschrift beizufügen. Nicht in deutscher Sprache abgefaßten Urkunden ist eine beglaubigte Übersetzung in deutscher Sprache beizufügen. Andere Beweismittel, deren sich der Entschädigungswerber zum Nachweis seiner tatsächlichen Behauptungen bedienen will, sind im einzelnen genau zu bezeichnen.

(3) Anmeldungen, die vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in Verbindung mit einem Antrag auf Gewährung von Vorschüssen auf einem vom Bundesministerium für Finanzen aufgelegten Formblatt für die „Anmeldung österreichischer Vermögenschaften, Rechte und Interessen in Jugoslawien, verbunden mit Antrag auf Vorschußzahlung“ eingebracht worden sind, gelten als Anmeldungen im Sinne des Abs. 2.

(4) Sonstige beim Bundesministerium für Finanzen oder bei anderen Stellen vorgenommene Anmeldungen ersetzen nicht die nach diesem Bundesgesetz erforderliche Anmeldung, doch ist auf eine solche Anmeldung in der nach diesem Bundesgesetz vorzunehmenden Anmeldung Bezug zu nehmen.

Landesrecht Oö. Mutterschutzgesetz

(1) Macht die Anwendung des § 1b, des § 3, des § 3a, des § 4 Abs. 3 oder des § 5 eine Änderung der Beschäftigung erforderlich, so hat die Dienstnehmerin Anspruch auf den Bezug, der dem Durchschnittsverdienst gleichkommt, den sie während der letzten dreizehn Wochen des Dienstverhältnisses vor dieser Änderung bezogen hat. Fallen in diesen Zeitraum Zeiten, während derer die Dienstnehmerin infolge Erkrankung oder Kurzarbeit nicht den vollen Bezug erhalten hat, so verlängert sich der Zeitraum von dreizehn Wochen um diese Zeiten; diese Zeiten bleiben bei der Berechnung des Durchschnittsverdienstes außer Betracht. Die vorstehende Regelung gilt auch, wenn sich durch die Änderung der Beschäftigung der Dienstnehmerin eine Verkürzung der Arbeitszeit ergibt, mit der Maßgabe, daß der Berechnung des Bezuges die Arbeitzeit zugrunde zu legen ist, die für die Dienstnehmerin ohne Änderung der Beschäftigung gelten würde. (Anm: LGBl.Nr. 37/1996)

(2) Dienstnehmerinnen, die gemäß § 2 Abs. 3 nicht beschäftigt werden dürfen, und Dienstnehmerinnen, für die auf Grund des § 1b, des § 3, des § 3a, des § 4 Abs. 3 oder des § 5 keine Beschäftigungsmöglichkeit besteht, haben Anspruch auf einen Bezug, für dessen Berechnung Abs. 1 sinngemäß anzuwenden ist. (Anm: LGBl.Nr. 37/1996)

(3) Die Dienstnehmerin behält den Anspruch auf sonstige, insbesondere einmalige Bezüge im Sinne des § 67 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes 1988 in den Kalenderjahren, in die Zeiten des Bezuges von Wochengeld fallen, in dem Ausmaß, das dem Teil des Kalenderjahres entspricht, in den keine derartigen Zeiten fallen.

Bundesrecht 11. Staatsvertragsdurchführungsgesetz

§ 9. (1) Die Anmeldungen sind vom Bundesministerium für Finanzen in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht zu prüfen. Das Bundesministerium für Finanzen kann die etwa notwendigen Erhebungen auch durch ersuchte oder beauftragte Verwaltungsbehörden oder einzelne dazu bestimmte amtliche Organe vornehmen lassen.

(2) Der Entschädigungswerber hat auf Verlangen des Bundesministeriums für Finanzen zur Klärung des Sachverhaltes erforderliche ergänzende Angaben zu machen oder Beweismittel anzuführen oder vorzulegen (§ 8 Abs. 2).

(3) Können Angaben nicht gemacht und Nachweise nicht erbracht werden, so sind die Gründe hiefür anzugeben.

(4) Der Entschädigungswerber kann sich zum Ergebnis der nach den Bestimmungen der vorstehenden Absätze vorgenommenen Prüfung binnen einer vier Wochen nicht übersteigenden Frist ab Zustellung der Verständigung über das Vorliegen des Prüfungsergebnisses dem Grunde und der Höhe nach schriftlich oder zu Protokoll äußern.

Landesrecht Oö. Mutterschutzgesetz

(1) Der Dienstnehmerin ist auf ihr Verlangen im Anschluss an die Frist des § 4 Abs. 1 und 2 Karenz gegen Entfall der Bezüge bis zum Ablauf des 22. Lebensmonats des Kindes, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, zu gewähren, wenn sie mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebt; eine gleichzeitige Inanspruchnahme von Karenz durch beide Elternteile ist ausgenommen im Fall des § 11 Abs. 2 nicht zulässig. Das gleiche gilt, wenn anschließend an die Frist nach § 4 Abs. 1 und 2 ein Gebührenurlaub verbraucht wurde oder die Dienstnehmerin durch Krankheit oder Unglücksfall an der Dienstleistung verhindert war. (Anm: LGBl.Nr. 24/2001, 12/2002, 56/2007, 79/2024)

(1a) Abweichend von Abs. 1 hat die Dienstnehmerin Anspruch auf Karenz bis zur Vollendung des 24. Lebensmonats des Kindes, wenn sie im Zeitpunkt der Meldung alleinerziehend ist. Dies ist der Fall, wenn

(2) Die Dienstnehmerin behält den Anspruch auf sonstige, insbesondere einmalige Bezüge im Sinne des § 67 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes 1988 in den Kalenderjahren, in die Zeiten einer Karenz nach Abs. 1 fallen, in dem Ausmaß, das dem Teil des Kalenderjahres entspricht, in den keine derartigen Zeiten fallen. Für die Dienstnehmerin günstigere Regelungen werden dadurch nicht berührt. Eine Karenz im Dienstverhältnis zum Land Oberösterreich wird für die Berechnung des Urlaubsausmaßes angerechnet. (Anm: LGBl.Nr. 12/2002, 49/2005)

(3) Fallen in das jeweilige Dienstjahr Zeiten einer Karenz im Sinne des Abs. 1, so gebührt ein Urlaub, soweit dieser noch nicht verbraucht worden ist, in dem Ausmaß, das dem um die Dauer der Karenz verkürzten Dienstjahr entspricht. Ergeben sich bei der Berechnung des Urlaubsausmaßes Teile von Werktagen, so sind diese auf ganze Werktage aufzurunden. (Anm: LGBl.Nr. 12/2002)

(4) Nimmt die Dienstnehmerin keine Karenz in Anspruch, so ist der Dienstgeber verpflichtet, der Dienstnehmerin auf ihr Verlangen eine Bestätigung darüber auszustellen. (Anm: LGBl.Nr. 12/2002)

(5) Die Karenz nach diesem Gesetz endet,

(6) Die Karenz muss mindestens zwei Monate betragen. (Anm: LGBl.Nr. 24/2001, 12/2002, 100/2011)

(7) Die Dienstnehmerin hat Beginn und Dauer der Karenz der Dienstbehörde bis zum Ende der Frist des § 4 Abs. 1 bekanntzugeben und die anspruchsbegründenden Umstände nachzuweisen. Die Dienstnehmerin kann spätestens drei Monate, dauert die Karenz jedoch weniger als drei Monate, spätestens zwei Monate vor dem Ende dieser Karenz bekanntgeben, dass sie die Karenz verlängert und bis wann. Unbeschadet des Ablaufs dieser Fristen kann eine Karenz nach Abs. 1 trotzdem gewährt werden, sofern nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen. (Anm: LGBl.Nr. 24/2001, 12/2002, 100/2011)

(7a) Hat der andere Elternteil keinen Anspruch auf Karenz und meldet die Dienstnehmerin den Karenzantritt frühestens nach Ablauf von zwei Monaten ab Ende der Frist gemäß § 4 Abs. 1, verlängert sich der Karenzanspruch bis zum Ablauf des 24. Lebensmonats des Kindes. (Anm: LGBl.Nr. 79/2024)

(8) Wird der gemeinsame Haushalt der Mutter mit dem Kind aufgehoben, endet die Karenz nach diesem Landesgesetz. Die Dienstnehmerin gilt ab diesem Zeitpunkt bis zum Ende der ursprünglich nach diesem Landesgesetz gewährten Karenz als gegen Entfall der Bezüge im Sinn der dienstrechtlichen Vorschriften beurlaubt. Wenn es die Dienstbehörde verlangt, hat die Dienstnehmerin den Dienst vorzeitig anzutreten.

(Anm: LGBl.Nr. 24/2001, 12/2002)

Bundesrecht 11. Staatsvertragsdurchführungsgesetz

§ 10. (1) Das Bundesministerium für Finanzen hat dem Entschädigungswerber die nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ermittelte Entschädigung schriftlich anzubieten. Die Stellung von Teilanboten bezüglich einzelner Vermögensarten ist zulässig. Der Entschädigungswerber hat auf dieses Anbot (Teilanbot) binnen drei Monaten nach Zustellung schriftlich zu erklären, ob er das Anbot (Teilanbot) annimmt oder ablehnt. Gibt der Entschädigungswerber eine solche Erklärung innerhalb der dreimonatigen Frist nicht ab, so gilt das vom Bundesministerium für Finanzen gestellte Anbot (Teilanbot) als vom Entschädigungswerber angenommen.

(2) Die Unterschrift des Entschädigungswerbers auf der Erklärung, das Anbot (Teilanbot) anzunehmen oder abzulehnen, bedarf der gerichtlichen oder notariellen Beglaubigung. Die Erklärung über die Annahme oder die Ablehnung des Anbotes (Teilanbotes) kann auch zu Protokoll vor dem Bundesministerium für Finanzen, jeder Finanzlandesdirektion und jedem Finanzamt erfolgen; in diesem Falle bedarf es keiner gerichtlichen oder notariellen Beglaubigung der Unterschrift des Entschädigungswerbers. Die Unterschrift von als Parteienvertreter einschreitenden Rechtsanwälten und öffentlichen Notaren bedarf keiner Beglaubigung. Ebensowenig bedarf die Unterschrift der Partei auf der einem Rechtsanwalt oder einem öffentlichen Notar erteilten Vollmacht der Beglaubigung.

(3) Findet das Bundesministerium für Finanzen das Entschädigungsbegehren als nicht begründet und lehnt es das Entschädigungsbegehren daher ab, so hat es den Entschädigungswerber davon schriftlich zu verständigen. Das Bundesministerium für Finanzen hat sein Anbot (Teilanbot) oder die Ablehnung zu begründen.

(4) Hat das Bundesministerium für Finanzen die Zahlung einer Entschädigung abgelehnt oder hat der Entschädigungswerber in der im Absatz 1 vorgeschriebenen Form das Anbot (Teilanbot) abgelehnt, so kann der Entschädigungswerber seinen Anspruch bei sonstigem Verlust des Anspruches nach Maßgabe der Bestimmungen der §§ 11 und 12 dieses Bundesgesetzes binnen einer Frist von drei Monaten mittels eines Antrages gerichtlich geltend machen. Die dreimonatige Frist zur gerichtlichen Geltendmachung beginnt im Falle der Ablehnung einer Entschädigungszahlung durch das Bundesministerium für Finanzen mit dem Tage der Zustellung der Ablehnung, im Falle der Ablehnung des Anbotes (Teilanbotes) durch den Entschädigungswerber mit dem Tage des Einlangens der ablehnenden Erklärung beim Bundesministerium für Finanzen.

(5) Wird vom Bundesministerium für Finanzen einer physischen Person innerhalb von zwei Jahren, einer juristischen Person innerhalb von drei Jahren nach Einlangen einer den Bestimmungen des § 8 Abs. 2 entsprechenden Anmeldung beim Bundesministerium für Finanzen weder ein Anbot (Teilanbot) gestellt noch das Entschädigungsbegehren abgelehnt, so kann der Entschädigungswerber den Anspruch auf Entschädigung binnen einer weiteren Frist von einem Jahr bei sonstigem Verlust des Anspruches mittels eines Antrages gerichtlich geltend machen. Hat der Entschädigungswerber seinen Anspruch vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes im Sinne des § 8 Abs. 3 angemeldet, so beginnt die einjährige Frist für die gerichtliche Geltendmachung des Anspruches am 1. Jänner 1964 zu laufen.

(6) Mit der Anrufung des Gerichtes wird ein vom Bundesministerium für Finanzen gestelltes Anbot (Teilanbot) unwirksam.

(7) Das Bundesministerium für Finanzen ist berechtigt, auch nach Ablauf der in Abs. 5 genannten Frist für die Stellung eines Anbotes (Teilanbotes), jedoch vor Anrufung des Gerichtes dem Entschädigungswerber ein wirksames Anbot (Teilanbot) zu stellen. Durch die Stellung eines solchen Anbotes (Teilanbotes) wird die in Abs. 5 festgesetzte Frist für die Anrufung des Gerichtes um sechs Monate verlängert. Ein nach Anrufung des Gerichtes gestelltes Anbot (Teilanbot) des Bundesministeriums für Finanzen hat die Wirkung eines Vergleichsvorschlages in dem gerichtlichen Verfahren.

(8) Ist der Entschädigungswerber nach Einbringung des Entschädigungsantrages verstorben, so ist das Verfahren mit der Verlassenschaft nur dann fortzusetzen, wenn diese durch einen gerichtlich bestellten Vertreter oder einen Erben vertreten ist, dem die Besorgung und Verwaltung des Nachlasses gemäß § 145 des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Rechtsangelegenheiten außer Streitsachen überlassen wurde. Ist dies nicht der Fall, so ist das Verfahren erst mit dem durch die Einantwortungsurkunde legitimierten Erben oder dem Vermächtnisnehmer, der mit dem Entschädigungsanspruch bedacht wurde, fortzusetzen. Die in den Abs. 1, 4 und 5 festgesetzten Fristen werden durch den Tod des Entschädigungswerbers bis zum Vorliegen einer der vorgenannten Voraussetzungen unterbrochen.

Landesrecht Oö. Mutterschutzgesetz

(1) Die Karenz kann zweimal mit dem Vater geteilt werden. Teilen die Eltern die Karenz, so verlängert sich der Karenzanspruch bis zum Ablauf des 24. Lebensmonats des Kindes. Jeder Teil der Karenz der Dienstnehmerin muss mindestens zwei Monate betragen. Er ist in dem im § 10 Abs. 1 festgelegten Zeitpunkt oder im unmittelbaren Anschluss an eine Karenz des Vaters anzutreten. (Anm: LGBl.Nr. 12/2002, 100/2011, 79/2024)

(2) Aus Anlass des erstmaligen Wechsels der Betreuungsperson kann die Mutter gleichzeitig mit dem Vater Karenz in der Dauer von einem Monat in Anspruch nehmen, wobei der Anspruch auf Karenz einen Monat vor dem im Abs. 1 bzw. § 11a Abs. 1 letzter Satz genannten Zeitpunkt endet. (Anm: LGBl.Nr. 12/2002, 79/2024)

(3) Nimmt die Dienstnehmerin ihre Karenz im Anschluss an eine Karenz des Vaters, hat sie spätestens drei Monate vor Ende der Karenz des Vaters der Dienstbehörde Beginn und Dauer der Karenz bekanntzugeben und die anspruchsbegründenden Umstände nachzuweisen. Beträgt die Karenz des Vaters im Anschluss an das Beschäftigungsverbot gemäß § 4 Abs. 1 jedoch weniger als drei Monate, so hat die Dienstnehmerin Beginn und Dauer der Karenz spätestens zum Ende der Frist gemäß § 4 Abs.1 zu melden. Unbeschadet des Ablaufs dieser Frist kann eine Karenz nach Abs. 1 gewährt werden. (Anm: LGBl.Nr. 12/2002, 100/2011)

(4) Im Übrigen sind § 10 Abs. 2 und 3, § 11b und § 15 anzuwenden. (Anm: LGBl.Nr. 24/2001)

Bundesrecht 11. Staatsvertragsdurchführungsgesetz

§ 11. (1) Zur Entscheidung über einen Antrag gemäß § 10 Abs. 4 oder 5 dieses Bundesgesetzes ist das Landesgericht zuständig, in dessen Sprengel der Antragsteller im Zeitpunkt der Stellung des Antrages seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt, bei juristischen Personen seinen Sitz im Inland hat. In Ermangelung eines solchen ist das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien ausschließlich zuständig.

(2) Der Antrag ist in zweifacher Ausfertigung einzubringen. In dem Antrag sind die Gründe anzuführen, auf die der Antragsteller seinen Anspruch stützt; er hat die Beweismittel hiefür zu bezeichnen, soweit sie nicht bereits in dem Entschädigungsakt des Bundesministeriums für Finanzen angegeben worden sind.

(3) Der Gerichtshof hat die zweite Ausfertigung des Antrages der Finanzprokuratur mit dem Auftrag zuzustellen, binnen einer vom Gericht zu bestimmenden Frist im Mindestausmaß von vier Wochen zu dem tatsächlichen und rechtlichen Vorbringen des Antragstellers Stellung zu nehmen und den Entschädigungsakt des Bundesministeriums für Finanzen vorzulegen.

(4) Der Bund hat in dem Verfahren die Stellung einer Partei.

(5) Für das Verfahren gelten die allgemeinen Bestimmungen des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Rechtsangelegenheiten außer Streitsachen mit folgenden Besonderheiten

1. Die Verhandlung und Entscheidung in erster Instanz obliegt dem Einzelrichter.

2. Die Verhandlung ist öffentlich. Das Gericht kann jedoch die Öffentlichkeit ausschließen, wenn dies zur Wahrung von Geschäfts- oder Betriebsgeheimnissen notwendig erscheint.

3. Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über den Beweis sind sinngemäß anzuwenden.

4. Die Verweisung auf den Rechtsweg ist unzulässig.

5. Das Rechtsmittel der Vorstellung ist unzulässig.

6. Der Rekurs an den Obersten Gerichtshof ist aus dem Rekursgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache auch gegen eine bestätigende Entscheidung des Oberlandesgerichtes zulässig. Auf einen solchen Rekurs ist die Bestimmung des § 10 des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Rechtsangelegenheiten außer Streitsachen nicht anzuwenden.

Landesrecht Oö. Mutterschutzgesetz

(1) Der Dienstnehmerin kann auf ihr Verlangen gewährt werden, dass sie drei Monate ihrer Karenz aufschiebt und bis zum Ablauf des siebenten Lebensjahres des Kindes verbraucht, sofern nicht wichtige dienstliche Erfordernisse entgegenstehen. Dabei ist das Erfordernis des geordneten Dienstbetriebes und der Anlass der Inanspruchnahme zu berücksichtigen. Das Verlangen ist spätestens zu den im § 10 Abs. 7 oder § 11 Abs. 3 genannten Zeitpunkten bekanntzugeben. Aufgeschobene Karenz kann jedoch nur dann genommen werden, wenn die Karenz

(2) Ist die noch nicht verbrauchte aufgeschobene Karenz länger als der Zeitraum zwischen dem Schuleintritt und dem Ablauf des siebenten Lebensjahres des Kindes oder erfolgt der Schuleintritt erst nach Ablauf des siebenten Lebensjahres des Kindes, kann aus Anlass des Schuleintritts der Verbrauch der aufgeschobenen Karenz gewährt werden. Die Geburt eines weiteren Kindes hindert nicht den Verbrauch der aufgeschobenen Karenz.

(3) Der Beginn des nach Abs. 1 gewährten aufgeschobenen Teiles der Karenz ist der Dienstbehörde spätestens drei Monate vor dem gewünschten Zeitpunkt bekanntzugeben.

(4) Lehrerinnen können eine aufgeschobene Karenz nicht in den letzten vier Monaten des Schuljahres in Anspruch nehmen.

(Anm: LGBl.Nr. 24/2001, 12/2002)

Landesrecht Oö. Mutterschutzgesetz

(1) Eine Dienstnehmerin, die ein Kind, welches das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet hat,

(2) Die §§ 10 bis 11a sind mit folgenden Abweichungen anzuwenden

(3) Nimmt die Dienstnehmerin ein Kind nach Ablauf des zweiten Lebensjahres, jedoch vor Ablauf des siebenten Lebensjahres des Kindes an Kindes Statt an, oder nimmt sie es in der Absicht, es an Kindes Statt anzunehmen, in unentgeltliche Pflege, hat die Dienstnehmerin Anspruch auf Karenz in der Dauer von sechs Monaten. Die Karenz beginnt mit dem Tag der Annahme an Kindes Statt oder Übernahme in unentgeltliche Pflege oder im Anschluss an eine Karenz des Vaters, Adoptiv- oder Pflegevaters.

(4) Anstelle der Bekanntgabe der Schwangerschaft nach § 2 Abs. 4 tritt die Mitteilung von der Annahme an Kindes Statt oder von der behördlichen Verständigung über die Zusage der Übergabe und der Erklärung, ein Kind in Pflege nehmen zu wollen. In beiden Fällen hat die Mitteilung weiters zu enthalten, ob die Gewährung einer Karenz oder einer Teilzeitbeschäftigung nach § 13a verlangt wird.

(Anm: LGBl.Nr. 24/2001, 12/2002)

Landesrecht Oö. Mutterschutzgesetz

(1) Ist der Vater, Adoptiv- oder Pflegevater, der das Kind überwiegend selbst betreut, durch ein unvorhersehbares und unabwendbares Ereignis für eine nicht bloß verhältnismäßig kurze Zeit verhindert, das Kind selbst zu betreuen, so ist der Dienstnehmerin auf ihr Verlangen für die Dauer der Verhinderung, längstens jedoch bis zum Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes, Karenz zu gewähren. Dasselbe gilt bei Verhinderung eines Vaters, Adoptiv- oder Pflegevaters, der zulässigerweise nach Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes Karenz in Anspruch nimmt. (Anm: LGBl.Nr. 24/2001, 12/2002)

(2) Ein unvorhersehbares und unabwendbares Ereignis liegt nur vor bei

(3) Die Dienstnehmerin hat Beginn und voraussichtliche Dauer der Karenz unverzüglich bekanntzugeben und die anspruchsbegründenden Umstände nachzuweisen. (Anm: LGBl. Nr. 12/2002)

(4) Der Anspruch auf Karenz steht auch dann zu, wenn die Dienstnehmerin bereits Karenz verbraucht, eine vereinbarte Teilzeitbeschäftigung angetreten oder beendet hat oder für einen späteren Zeitraum Karenz oder Teilzeitbeschäftigung angemeldet hat. (Anm: LGBl.Nr. 12/2002)

(5) Im Übrigen sind § 10 Abs. 2 und 3, § 11b und § 15 anzuwenden. (Anm: LGBl.Nr. 24/2001)

Bundesrecht 11. Staatsvertragsdurchführungsgesetz

§ 12. (1) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bei Gerichten anhängigen streitigen Verfahren wegen Gewährung einer Entschädigung nach Artikel 27 § 2 des Staatsvertrages sind in jeder Lage des Verfahrens durch Beschluß an das nach § 11 Abs. 1 dieses Bundesgesetzes zuständige Gericht abzutreten. Die Abtretung hat die Folge, daß ein allenfalls ergangenes nicht rechtskräftiges Urteil wirkungslos wird, ohne daß es seiner ausdrücklichen Aufhebung bedarf. Das Verfahren ist nach den Vorschriften dieses Bundesgesetzes nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen.

(2) Des in den §§ 8 bis 10 dieses Bundesgesetzes vorgesehenen Verfahrens beim Bundesministerium für Finanzen bedarf es im Falle der Abtretung nach Abs. 1 nicht.

(3) Den Parteien steht für die bis zur rechtskräftigen Abtretung des Verfahrens aufgelaufenen Prozeßkosten ein Anspruch auf Ersatz der Prozeßkosten nach den Bestimmungen der Zivilprozeßordnung zu. Der Streitwert für die Bemessung der Kosten richtet sich nach der im streitigen Verfahren von der klagenden Partei oder vom Gericht vorgenommenen Bewertung des Streitgegenstandes. Das gänzliche oder teilweise Obsiegen oder Unterliegen im Rechtsstreit (§§ 41 ff. der Zivilprozeßordnung) ist nach dem Ausspruch über die Entschädigung in der Hauptsache zu beurteilen.

(4) Die Kostenentscheidung (Abs. 3) ist mit dem Ausspruch über die Zuerkennung oder Nichtzuerkennung einer Entschädigung im Sinne dieses Bundesgesetzes zu verbinden.

(5) Ist ein Entschädigungsanspruch auf Grund des Artikels 27 § 2 des Staatsvertrages vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes durch Vergleich erledigt worden, so wird auf Grund dieses Bundesgesetzes keine weitere Entschädigung gewährt.

Landesrecht Oö. Mutterschutzgesetz

Während einer Karenz ist die Dienstnehmerin über wichtige Ereignisse im Dienstbetrieb, die die Interessen der karenzierten Dienstnehmerin berühren, insbesondere Umstrukturierungen und Weiterbildungsmaßnahmen zu informieren.

(Anm: LGBl.Nr. 24/2001, 12/2002)

Landesrecht Oö. Mutterschutzgesetz

(1) Die Dienstnehmerin kann neben ihrem karenzierten Dienstverhältnis eine geringfügige Beschäftigung ausüben, bei der das gebührende Entgelt im Kalendermonat den im § 5 Abs. 2 Z 2 ASVG genannten Betrag nicht übersteigt.

(2) Weiters kann die Dienstnehmerin neben ihrem karenzierten Dienstverhältnis für höchstens 13 Wochen im Kalenderjahr eine Beschäftigung über die Geringfügigkeitsgrenze hinaus beantragen. Wird Karenz nicht während des gesamten Kalenderjahres in Anspruch genommen, kann eine solche Beschäftigung nur im aliquoten Ausmaß gewährt werden.

(Anm: LGBl.Nr. 12/2002, 101/2003)

Landesrecht Oö. Mutterschutzgesetz

(1) Die Dienstnehmerin kann die Herabsetzung der Wochendienstzeit bis zur Hälfte (Teilzeitbeschäftigung) bis zum Ende des vierten Lebensjahres des Kindes in Anspruch nehmen, wenn im ersten und zweiten Lebensjahr des Kindes keine Karenz in Anspruch genommen wird. Nimmt gleichzeitig auch der Vater eine Teilzeitbeschäftigung im Anschluss an die Frist gemäß § 4 Abs. 1 in Anspruch, besteht der Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung nur bis zum Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes. Die Teilzeitbeschäftigung der Dienstnehmerin kann aber über den Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes hinaus um die Anzahl der Monate verlängert werden, um die der Vater seine Teilzeitbeschäftigung vor Ablauf des zweiten Lebensjahres verkürzt. (Anm: LGBl.Nr. 24/2001, 12/2002)

(1a) Bis längstens zur Vollendung des 36. Lebensmonats des Kindes ist abweichend von Abs. 1 auch eine Teilzeitbeschäftigung im Ausmaß unter der Hälfte der für die Vollbeschäftigung erforderlichen regelmäßigen Wochendienstzeit zulässig. (Anm: LGBl.Nr. 101/2003)

(2) Wird nur im ersten Lebensjahr des Kindes eine Karenz nach diesem Landesgesetz, dem Oö. VKG oder gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften oder einer gleichartigen Rechtsvorschrift eines Mitgliedsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes in Anspruch genommen, hat die Dienstnehmerin Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung

(3) Wird Teilzeitbeschäftigung abweichend vom Abs. 2 vor oder nach der Vollendung des ersten Lebensjahres des Kindes anstelle von Karenz in Anspruch genommen, verlängert oder verkürzt sich die mögliche Dauer der Teilzeitbeschäftigung um die Anzahl der Monate, in denen vor Vollendung des ersten Lebensjahres Karenz nicht oder über die Vollendung des ersten Lebensjahres hinaus Karenz in Anspruch genommen wird. (Anm: LGBl.Nr. 24/2001, 12/2002)

(4) Die Teilzeitbeschäftigung kann nur einmal zwischen den Eltern geteilt werden. Sie muss mindestens zwei Monate dauern und beginnt entweder

(5) Beabsichtigt die Dienstnehmerin, Teilzeitbeschäftigung im Anschluss an die Frist gemäß § 4 Abs. 1 und 2 oder einen daran anschließenden Gebührenurlaub oder eine Dienstverhinderung wegen Krankheit (Unglücksfall) in Anspruch zu nehmen, hat sie der Dienstbehörde die Absicht, Teilzeitbeschäftigung in Anspruch zu nehmen und deren Dauer, Ausmaß und Lage bis zum Ende der Frist nach § 4 Abs. 1 bekanntzugeben und nachzuweisen, dass der Vater keine Karenz in Anspruch nimmt. Nimmt die Dienstnehmerin Teilzeitbeschäftigung im Anschluss an eine Karenz oder an eine Teilzeitbeschäftigung des Vaters in Anspruch, hat sie dies spätestens drei Monate, dauert die Karenz oder Teilzeitbeschäftigung jedoch weniger als drei Monate, spätestens zwei Monate vor Ende der Karenz oder der Teilzeitbeschäftigung des Vaters der Dienstbehörde bekanntzugeben. Lehnt die Dienstbehörde die begehrte Teilzeitbeschäftigung innerhalb von zwei Wochen nach der Meldung ab, so hat die Beamtin binnen weiterer zwei Wochen bekanntzugeben, ob sie anstelle der Teilzeitbeschäftigung eine Karenz in Anspruch nehmen will. (Anm: LGBl.Nr. 37/1996, 24/2001, 12/2002, 100/2011)

(6) Wenn auch der Vater im Landesdienst steht, darf der Dienstnehmerin und dem Vater zusammen Teilzeitbeschäftigung nur soweit gewährt werden, als die verbleibende Wochendienstzeit zusammen die volle regelmäßige Wochendienstzeit nicht unterschreitet.

(7) Ein Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung besteht nur, wenn das Kind nach dem 30. Juni 1990 geboren wurde.

(8) Eine Teilzeitbeschäftigung darf nur dann abgelehnt werden, wenn die Dienstnehmerin infolge der Teilzeitbeschäftigung aus wichtigen dienstlichen Gründen weder im Rahmen ihres bisherigen Arbeitsplatzes noch auf einem anderen ihrer dienstlichen Stellung zumindest entsprechenden Arbeitsplatz verwendet werden könnte.

(9) Die Dienstbehörde ist verpflichtet, der Dienstnehmerin auf deren Verlangen eine Bestätigung über Beginn und Dauer der Teilzeitbeschäftigung oder die Nichtinanspruchnahme der Teilzeitbeschäftigung auszustellen.

(10) Fallen in ein Kalenderjahr auch Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung, so gebühren der Dienstnehmerin sonstige, insbesondere einmalige Bezüge im Sinne des § 67 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes 1988 in dem der Vollzeit- und Teilzeitbeschäftigung entsprechenden Ausmaß im Kalenderjahr.

Bundesrecht 11. Staatsvertragsdurchführungsgesetz

§ 13. (1) Die Entschädigung ist für jeden Eigentümer nach Maßgabe seines Anteils an den im § 1 dieses Bundesgesetzes genannten Vermögenschaften, Rechten und Interessen gesondert zu ermitteln.

(2) Grundlage für die Ermittlung der Entschädigung von Vermögenschaften, Rechten und Interessen im Sinne dieses Bundesgesetzes ist der für die einzelne Vermögensart in diesem Bundesgesetz festgelegte Richtwert.

(3) Zur Ermittlung der Entschädigung in Schilling ist der Richtwert mit 3,5 zu vervielfachen.

(4) Ist für eine Vermögensart in diesem Bundesgesetz kein Richtwert, sondern unmittelbar ein Entschädigungswert festgesetzt, so erfolgt keine Vervielfachung.

(5) Die für eine bewegliche körperliche Sache zu gewährende Entschädigung darf den am 28. November 1955 im Gebiet der Republik Österreich für Gegenstände gleicher Art üblichen Preis nicht übersteigen.

Landesrecht Oö. Mutterschutzgesetz

(1) Wird anstelle von Karenz Teilzeitbeschäftigung in Anspruch genommen, beträgt die zulässige Dauer der Teilzeitbeschäftigung die doppelte Anzahl der nicht in Anspruch genommenen Monate einer Karenz gemäß § 11b. (Anm: LGBl.Nr. 12/2002)

(2) Die Teilzeitbeschäftigung kann beginnen

(3) Im Fall des Abs. 2 Z 1 hat die Dienstnehmerin Beginn und Dauer der Teilzeitbeschäftigung der Dienstbehörde unverzüglich bekanntzugeben; in den Fällen des Abs. 2 Z 2 oder 3 spätestens drei Monate, dauert die Karenz oder Teilzeitbeschäftigung jedoch weniger als drei Monate, spätestens zwei Monate vor Ende der Karenz oder vor dem Ende der Teilzeitbeschäftigung des Vaters. (Anm: LGBl.Nr. 12/2002, 100/2011)

(4) Im Übrigen ist § 13 anzuwenden.

(Anm: LGBl.Nr. 24/2001)

Landesrecht Oö. Mutterschutzgesetz

(1) Lehnt der Arbeitgeber des Vaters eine Teilzeitbeschäftigung ab und nimmt der Vater keine Karenz für diese Zeit in Anspruch, so kann die Dienstnehmerin für diese Zeit, längstens bis zu den im § 10 Abs. 1, 1a, 7a und § 11 Abs. 1 genannten Zeitpunkten, Karenz in Anspruch nehmen. (Anm: LGBl.Nr. 12/2002, 79/2024)

(2) Die Dienstnehmerin hat Beginn und Dauer der Karenz unverzüglich nach der Ablehnung der Teilzeitbeschäftigung durch den Arbeitgeber des Vaters bekanntzugeben und die anspruchsbegründenden Umstände nachzuweisen. (Anm: LGBl.Nr. 12/2002)

Bundesrecht 11. Staatsvertragsdurchführungsgesetz

§ 14. (1) Zur Ermittlung des Richtwertes für Grund und Boden sind bei Grundstücken, für die nach diesem Bundesgesetz eine Entschädigung zu gewähren ist, Größe und Kulturgattung festzustellen. Dieser Feststellung sind, soweit sie vorhanden sind, die Angaben im Grundkataster nach dem Stand vom 15. Mai 1945 zugrunde zu legen. Liegen solche Katasterunterlagen nicht vor, so sind die im Grundbuch nach dem Stand vom 15. Mai 1945 angegebenen Kulturgattungen zugrunde zu legen. Der Nachweis der Unrichtigkeit solcher im Grundkataster oder im Grundbuch enthaltener Angaben ist zulässig.

(2) Grund und Boden umfaßt die Kulturgattungen Acker, Wiese, Weide, Garten (Gemüse- und Obstgarten sowie Park), Weingarten, Olivengarten, Brachland (Überschwemmungsgebiet), Alpen, Wald, Gewässer sowie Bauflächen. Wege, Gräben, Hecken, Grenzraine und dergleichen sind der Grundstücksfläche, zu der sie gehören, zuzurechnen.

Landesrecht Oö. Mutterschutzgesetz

(1) Dienstnehmerinnen darf während der Schwangerschaft und bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung nicht gekündigt werden, es sei denn, daß dem Dienstgeber die Schwangerschaft bzw. Entbindung nicht bekannt ist. Im Falle einer Karenz bzw. einer Teilzeitbeschäftigung nach diesem Landesgesetz endet der Kündigungsschutz vier Wochen nach Beendigung der Karenz bzw. der Teilzeitbeschäftigung. (Anm: LGBl.Nr. 12/2002)

(2) Eine Kündigung gilt als nicht ausgesprochen, wenn die Schwangerschaft bzw. Entbindung dem Dienstgeber binnen fünf Arbeitstagen nach Zustellung des Bescheides bekanntgegeben wird.

(3) Die schriftliche Bekanntgabe der Schwangerschaft bzw. Entbindung ist rechtzeitig, wenn sie innerhalb der Fünftagesfrist im Dienstweg an den Dienstvorgesetzten übergeben oder zur Post gegeben wird. Gleichzeitig mit der Bekanntgabe ist eine ärztliche Bestätigung über das Bestehen der Schwangerschaft bzw. die Geburtsurkunde des Kindes vorzulegen.

(4) Kann die Dienstnehmerin aus Gründen, die nicht von ihr zu vertreten sind, dem Dienstgeber die Schwangerschaft bzw. Entbindung nicht fristgerecht bekanntgeben, so ist die Bekanntgabe rechtzeitig, wenn sie unmittelbar nach Wegfall des Hinderungsgrundes erfolgt.

(5) Während der Dauer des Kündigungsschutzes (Abs. 1) und bis zum Ablauf von vier Monaten nach Aufhören dieses Schutzes kann ein Rechtsanspruch auf die Umwandlung eines kündbaren (provisorischen) Dienstverhältnisses in ein unkündbares (definitives) Dienstverhältnis nicht erworben werden.

(5a) Abweichend vom Abs. 5 kann die Dienstnehmerin während der Inanspruchnahme einer Karenz gemäß § 11 durch den anderen Elternteil einen Rechtsanspruch auf Umwandlung eines kündbaren in ein unkündbares (definitives) Dienstverhältnis erwerben. (Anm: LGBl.Nr. 24/2001, 12/2002)

(5b) Während der Dauer der aufgeschobenen Karenz oder einer Teilzeitbeschäftigung gemäß § 13 kann ein Rechtsanspruch auf Umwandlung eines kündbaren in ein unkündbares (definitives) Dienstverhältnis nicht erworben werden. (Anm: LGBl.Nr. 24/2001, 12/2002)

(6) Die Definitivstellung nach Ablauf der im Abs. 5 genannten Frist wirkt auf den Zeitpunkt zurück, in dem sie ohne die Aufschiebung im Sinne des Abs. 5 erfolgt wäre.

Bundesrecht 11. Staatsvertragsdurchführungsgesetz

§ 15. (1) Die Flächenwerte der Grundstücke, ausgenommen Bauflächen (§ 16), sind nach den folgenden Bestimmungen zu ermitteln.

(2) Liegen Katasterunterlagen vor, aus denen die Bodenklasse (Bonitätsklasse) für die einzelnen Parzellen ersichtlich ist, so ist der in der Anlage 1 für das betreffende Bewertungsgebiet, die entsprechende Kulturgattung und die gegebene Bodenklasse angegebene Wertansatz (Richtsatz pro Hektar) mit der in Hektar auf vier Dezimalstellen ausgedrückten Größe der Parzelle zu vervielfachen.

(3) Liegen keine der in Abs. 2 bezeichneten Unterlagen vor, so sind der Ermittlung der Flächenwerte die in der Anlage 1 für das betreffende Bewertungsgebiet und die entsprechende Kulturgattung angegebenen Durchschnittswertansätze pro Hektar zugrunde zu legen.

(4) Bei Waldgrundstücken ist dem nach den Bestimmungen der Abs. 2 und 3 errechneten Produkt der Wert für den Waldbestand (Bestandwert) zuzuzählen.

(5) Bei der Ermittlung des Bestandwertes des Waldes ist von dem in der Anlage 1 für das betreffende Grundstück angegebenen Hektarsatz auszugehen. Sodann ist der in der Anlage 2 angeführte, diesem Hektarsatz, der Betriebsart (Hoch- oder Niederwald), der durchschnittlichen Seehöhe der Katastralgemeinde, dem Bestandalter zum 15. Mai 1945 und dem Anteil der Holzart im einzelnen (Fichte, Tanne, Eiche, Buche usw.) entsprechende Wertansatz mit der in Hektar auf vier Dezimalstellen ausgedrückten Größe des Grundstückes zu vervielfachen. Sind lediglich die Holzarten im allgemeinen (Nadel-, Laub- oder Mischwald) und das Bestandalter festgestellt, so sind die der Holzart und dem Bestandalter entsprechenden und in der Anlage 2 angegebenen Durchschnitte für Laubholz, Nadelholz oder Mischwald anzuwenden. Ist das Bestandalter nicht festgestellt, so ist bei der Ermittlung des Bestandwertes ein Bestandalter von 55 Jahren zugrunde zu legen. Sind lediglich die Holzarten im allgemeinen (Laub-, Nadel- oder Mischwald) festgestellt, so sind die in der Anlage 2 angegebenen Durchschnittssätze für Laub-, Nadel- oder Mischwald anzuwenden. Ist auch die Holzart nicht festgestellt, so ist der in der Anlage 2 für Mischwald angegebene Durchschnittssatz anzuwenden.

(6) Die Summe der für alle Grundstücke eines Eigentümers ermittelten Flächenwerte ergibt den Gesamtflächenwert.

Landesrecht Oö. Mutterschutzgesetz

(1) Soweit in diesem Landesgesetz auf andere Landesgesetze verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

(2) Soweit in diesem Landesgesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der im § 151 Abs. 2 Landesbeamtengesetz 1993 zitierten Fassung anzuwenden. (Anm: LGBl.Nr. 100/2011)

(3) Soweit in Rechtsvorschriften das Mutterschutzgesetz 1979 in der als Landesvorschrift geltenden Fassung genannt ist, tritt an dessen Stelle dieses Landesgesetz. (Anm: LGBl.Nr. 12/2002, 100/2011)

Bundesrecht 11. Staatsvertragsdurchführungsgesetz

§ 16. (1) Der Richtwert eines im Grundkataster oder im Grundbuch (§ 14 Abs. 1) nach dem Stand zum 15. Mai 1945 als Baufläche eingetragenen Grundstückes ist durch Vervielfachung des in der Anlage 3 angegebenen Flächenwertsatzes mit der Quadratmeteranzahl der Grundstücksfläche zu ermitteln.

(2) Ist nach dem Stand des Grundkatasters oder des Grundbuches am 15. Mai 1945 ein Grundstück, auf dem ein dem Entschädigungswerber nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu entschädigendes Gebäude errichtet war, nicht als Baufläche eingetragen, so ist dieses Grundstück im Ausmaß der verbauten Fläche als Baufläche zu entschädigen. Die Entschädigung des das Ausmaß der verbauten Fläche übersteigenden Grund und Bodens ist nach den für die Ermittlung des Richtwertes sonstigen Grund und Bodens maßgebenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu ermitteln, wobei das Ausmaß der verbauten Fläche vom Ausmaß des Grundstückes, auf dem das Gebäude steht, abzuziehen ist.

Landesrecht Oö. Mutterschutzgesetz

Dieses Landesgesetz tritt mit 1. Jänner 1994 in Kraft. Mit diesem Zeitpunkt treten die mit Art. I Abs. 1 Z 19 der 20. Ergänzung zum Landesbeamtengesetz, LGBl. Nr. 68/1981 getroffenen Regelungen über die sinngemäße Anwendung des Mutterschutzgesetzes 1979, zuletzt geändert durch Abschnitt IV der 29. Ergänzung zum Landesbeamtengesetz, LGBl. Nr. 63/1993, außer Kraft. (Anm: LGBl.Nr. 100/2011)

Bundesrecht 11. Staatsvertragsdurchführungsgesetz

§ 17. Bis zu einer Gesamtfläche von 40 Hektar des einem Eigentümer gehörenden Grund und Bodens ist der Gesamtflächenwert dem Richtwert gleichzusetzen.

Landesrecht Oö. Mutterschutzgesetz

Ansprüche, die durch das Dienstrechtsänderungsgesetz 2000 neu geschaffen wurden, haben nur Mütter (Adoptiv- oder Pflegemütter), wenn das Kind nach dem 31. Dezember 2000 geboren wurde.

(Anm: LGBl.Nr. 24/2001)

Bundesrecht 11. Staatsvertragsdurchführungsgesetz

§ 18. (1) Übersteigt die Gesamtfläche des einem Eigentümer gehörenden Grund und Bodens das Ausmaß von 40 Hektar, so ist aus dem Gesamtflächenwert und der Gesamtfläche der Durchschnittsflächenwert für 1 Hektar zu ermitteln.

(2) Die Gesamtfläche des einem Eigentümer gehörenden Grund und Bodens ist wie folgt rechnungsmäßig in Teilflächen aufzuteilen

(3) Der Teilflächenwert ist entsprechend der Größe der einzelnen Teilflächen durch Vervielfachung mit nachstehenden Hundertsätzen des Durchschnittsflächenwertes zu ermitteln

(4) Die Summe der nach Abs. 3 ermittelten Teilflächenwerte ergibt den Richtwert.

Landesrecht Oö. Mutterschutzgesetz

(1) Mütter, Adoptiv- und Pflegemütter, deren Kinder nach dem 30. Juni 2000 und vor dem 1. Jänner 2002 geboren wurden, können, wenn sich entweder Mutter oder Vater am 1. Jänner 2002 in Karenz befindet oder einen Teil der Karenz aufgeschoben haben, bis längstens 30. Juni 2002 der Dienstbehörde bekannt geben, ob sie Karenz bis zum Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes nach den Bestimmungen dieses Landesgesetzes in der ab 1. Jänner 2002 geltenden Fassung in Anspruch nehmen.

(2) Vor dem 1. Jänner 2002 bescheidmäßig festgelegte Teilzeitbeschäftigungen nach den Bestimmungen dieses Landesgesetzes in der bis 31. Dezember 2001 geltenden Fassung bleiben aufrecht, soweit nicht auf Antrag der Dienstnehmerin durch Bescheid der Dienstbehörde eine Abänderung verfügt wird.

(Anm: LGBl.Nr. 12/2002)

Bundesrecht 11. Staatsvertragsdurchführungsgesetz

§ 19. (1) Grundlage für die Ermittlung des Richtwertes von Gebäuden ist der Gebäudewert (§ 20).

(2) Der Richtwert von Gebäuden, die nach ihrer Zweckbestimmung und nach ihrer baulichen Gestaltung zur Vermietung bestimmt sind, am 15. Mai 1945 ganz oder zum überwiegenden Teil vermietet waren und mehr als zwei Wohnungen enthielten, sowie von Schloßgebäuden, beträgt 50 v. H., der Richtwert aller übrigen Gebäude beträgt jedoch 100 v. H. des Gebäudewertes, zuzüglich allfälliger nach § 21 zu bemessender Ortszuschläge.

Landesrecht Oö. Mutterschutzgesetz

§ 13 Abs. 1a gilt für Teilzeitbeschäftigungen, die zur Betreuung von Kindern, die ab dem 1. Jänner 2002 geboren wurden, in Anspruch genommen werden.

(Anm: LGBl.Nr. 101/2003)

Bundesrecht 11. Staatsvertragsdurchführungsgesetz

§ 20. (1) Für die Ermittlung des Gebäudewertes ist das Ausmaß der einzelnen Geschoßflächen in Quadratmetern festzustellen.

(2) Der Geschoßflächenwert ist durch Vervielfachung des Ausmaßes der Geschoßflächen mit dem in der Anlage 4 angegebenen Flächenwertsatz zu ermitteln.

(3) Für zu Wohnzwecken ausgebaute Keller- und Dachgeschoßflächen beträgt der Geschoßflächenwertsatz 70 v. H., für sonstigen Zwecken dienende Kellergeschoßflächen 35 v. H. und für unausgebaute Dachgeschoßflächen 10 v. H. des für das unmittelbar anschließende Geschoß zur Anwendung kommenden Flächenwertsatzes.

(4) Der Gebäudewert ist die Summe der nach den Abs. 2 und 3 ermittelten Geschoßflächenwerte, abzüglich der nach den Abs. 5 und 6 ermittelten Abschläge.

(5) Der Abschlag für die bis zum 15. Mai 1945 eingetretene technische Abnützung von Gebäuden beträgt für jedes Jahr des Bestandes des Gebäudes vor dem Jahre 1900 0,75 v. H. und für jedes Jahr des Bestandes nach dem Jahre 1900 1 v. H. der Summe der Geschoßflächenwerte. Bei am 15. Mai 1945 noch benützbaren Objekten darf der Abschlag für technische Abnützung bei gemauerten Gebäuden 70 v. H. und bei aus Holz erbauten Gebäuden 80 v. H. der Summe der Geschoßflächenwerte nicht übersteigen.

(6) Wird bewiesen, daß das Gebäude in der Zeit vom 1. Jänner 1920 bis zum 15. Mai 1945 einer Generalreparatur, wie insbesondere einer völligen Erneuerung der Dach- und Deckenkonstruktionen unterzogen wurde, so ist der bis zu dieser Generalreparatur errechnete Abschlag für technische Abnützung auf die Hälfte herabzusetzen.

(7) Einer vor dem 15. Mai 1945 durch Kriegseinwirkung entstandenen Beschädigung des Gebäudes ist durch einen dem Grad der Beschädigung entsprechenden weiteren anteilsmäßigen Abschlag vom ermittelten Gebäudewert Rechnung zu tragen.

Bundesrecht 11. Staatsvertragsdurchführungsgesetz

§ 21. Dem nach den Bestimmungen des § 20 ermittelten Gebäudewert ist für Gebäude in den in der Anlage 5 genannten Städten und Gemeinden der in dieser Anlage angegebene Hundertsatz zuzuzählen.

Bundesrecht 11. Staatsvertragsdurchführungsgesetz

§ 22. (1) Hypotheken, die am 15. Mai 1945 auf Liegenschaften lasteten, sind von der für die Liegenschaft zu gewährenden Entschädigung mit dem Wert abzuziehen, mit dem die entsprechende Verbindlichkeit zum Zeitpunkt der Stellung des Anbotes durch das Bundesministerium für Finanzen noch unberichtigt aushaftet. Der Beweis über die vollständige oder teilweise Abstattung der Verbindlichkeit ist vom Entschädigungswerber zu erbringen. Die nach dem 15. Mai 1945 im Grundbuch erfolgte Löschung der Hypothek allein reicht zum Beweis der erfolgten gänzlichen oder teilweisen Abstattung der Verbindlichkeit nicht aus. Der Wert der unberichtigt aushaftenden Verbindlichkeit ist in sinngemäßer Anwendung der §§ 29 und 31 zu berechnen.

(2) Wird ein Schuldner aus einer der im Abs. 1 genannten Hypotheken von einem Gläubiger, der am 28. November 1955 seinen Wohnsitz oder Sitz im Gebiet der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien hatte, persönlich in Anspruch genommen, so kann er den Gläubiger auf die Befriedigung aus der belasteten Liegenschaft des Schuldners, die von der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien auf deren Gebiet gemäß Artikel 27 § 2 des Staatsvertrages beschlagnahmt, zurückbehalten oder liquidiert worden ist, verweisen. Er kann im Falle dieser Verweisung wegen einer solchen Verbindlichkeit nur insoweit in Anspruch genommen werden, als seine auf dem Gebiet der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien gemäß Artikel 27 § 2 des Staatsvertrages beschlagnahmte, zurückbehaltene oder liquidierte Liegenschaft zur Befriedigung des Gläubigers nicht ausgereicht hat oder nicht ausgereicht hätte.

(3) Wird ein Schuldner aus einer der im Abs. 1 genannten Hypotheken von einem im Abs. 2 nicht genannten Gläubiger persönlich in Anspruch genommen, so kann er den Gläubiger bis zu dem Betrag, der gemäß Abs. 1 von der für die Liegenschaft zu gewährenden Entschädigung abgezogen wurde, an den Bund verweisen. Er kann im Falle dieser Verweisung wegen einer solchen Verbindlichkeit nur insoweit in Anspruch genommen werden, als sie den von der Entschädigung abgezogenen Betrag übersteigt.

(4) Im Falle einer Verweisung an den Bund nach Abs. 3 stehen dem Bund alle Einwendungen gegen die Forderung zu, die auch dem Schuldner zustehen.

(5) Ist für eine Liegenschaft nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes Entschädigung zu gewähren und lastet auf dieser Liegenschaft eine der im § 23 angeführten persönlichen Dienstbarkeiten, so ist der Entschädigungsbetrag für die Liegenschaft um den nach § 23 zu ermittelnden Entschädigungswert dieser Dienstbarkeit zu vermindern.

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§ 23. Der Entschädigungswert für persönliche Dienstbarkeiten beträgt

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§ 24. (1) Zur Ermittlung der Entschädigung für das einem gewerblichen Betrieb oder einem freien Beruf gewidmete Betriebsvermögen ist von einem Vermögensstatus nach dem Stande des Tages, an dem dem Eigentümer noch die Verfügungsgewalt über den Betrieb oder das Betriebsvermögen zustand, auszugehen. Diesen Vermögensstatus hat der Entschädigungswerber zu erstellen. In den Vermögensstatus sind sämtliche Aktiven und mit Ausnahme des Eigenkapitals sämtliche Passiven des im Gebiet der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien gelegenen Betriebes aufzunehmen, die nach den dem Entschädigungswerber zur Verfügung stehenden Unterlagen (Bilanzen, Geschäftsbüchern, Belegen, Verträgen und sonstigen Schriftstücken) sowie nach seinen eigenen Kenntnissen und nach den ihm zugänglichen Auskünften dritter Personen am Stichtag bestanden haben.

(2) Die Aktiven und Passiven sind im Vermögensstatus möglichst weitgehend aufzugliedern, mindestens aber insoweit, als dies der üblichen Gliederung einer Bilanz entspricht. Jedes angesetzte Aktivum und Passivum ist in den Anlagen, die dem Vermögensstatus beizufügen sind, in mengen- und wertmäßiger Hinsicht ausreichend zu erläutern, wobei im Falle konkreter Wertangaben die angewandten Bewertungsgrundsätze und Bewertungsmaßstäbe (Währungen) zu bezeichnen sind. Geldforderungen und Verbindlichkeiten sind in der Währung anzugeben, in der die Forderung begehrt werden konnte oder die Verbindlichkeit geschuldet wurde.

(3) Der Entschädigungswerber hat dem Vermögensstatus alle Unterlagen beizufügen, die der Überprüfung der mengen- und wertmäßigen Angaben dienlich sein können.

(4) Bei Prüfung des Vermögensstatus sind alle außerhalb des Gebietes der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien befindlichen Aktiven einschließlich der Forderungen gegen Schuldner mit dem Wohnsitz oder Sitz außerhalb des Gebietes der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien, sowie uneinbringliche Forderungen, insbesondere solche gegen das Deutsche Reich, dessen Einrichtungen, die Deutsche Reichsbank, die Deutsche Reichsbahn und die Deutsche Reichspost, zur Gänze auszuscheiden. Ebenso sind solche Passiven auszuscheiden, für die vom Entschädigungswerber der Nachweis für eine nach dem 15. Mai 1945 durch ihn selbst oder seinen Rechtsvorgänger erfolgte Begleichung erbracht wird.

(5) Die in dem gemäß Abs. 4 berichtigten Vermögensstatus angeführten Aktiven und Passiven sind einzeln so zu bewerten, wie dies für die betreffenden Vermögenschaften oder Verbindlichkeiten nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu geschehen hätte, wenn diese Vermögenschaften oder Verbindlichkeiten nicht Bestandteile eines Betriebsvermögens gewesen wären.

(6) Ist der Entschädigungswerber außerstande, einen Vermögensstatus für den Betrieb vorzulegen oder können die Angaben im Vermögensstatus weder bewiesen noch ausreichend glaubhaft gemacht werden, so sind die Grundlagen für die Erstellung eines Vermögensstatus zu ermitteln oder zu berechnen. Kann auch dies nicht geschehen, so sind diese Grundlagen in sinngemäßer Anwendung der vorstehenden Absätze zu schätzen, wobei alle bedeutsamen Umstände, insbesondere die Verhältnisse bei vergleichbaren Betrieben, zu berücksichtigen sind.

(7) Die Entschädigung für das von der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien beschlagnahmte, zurückbehaltene oder liquidierte Betriebsvermögen ergibt sich aus der Summe der nach den vorstehenden Bestimmungen ermittelten Entschädigungen für die einzelnen Aktiven nach Abzug der in sinngemäßer Anwendung der nach § 31 Abs. 1 und 2 zu bewertenden Passiven.

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§ 25. (1) Zur Ermittlung der Entschädigung für die Beteiligung an einem Betrieb (§ 24 Abs. 1), der von einer Gesellschaft bürgerlichen Rechtes oder in der Rechtsform einer Personengesellschaft des Handelsrechtes oder einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung geführt wurde, ist von der Entschädigung auszugehen, die zu gewähren wäre, wenn der Entschädigungswerber Alleineigentümer des Betriebes gewesen wäre.

(2) Die für eine gemäß Artikel 27 § 2 des Staatsvertrages beschlagnahmte, zurückbehaltene oder liquidierte Beteiligung (Abs. 1) zu gewährende Entschädigung ist mit dem der Beteiligung entsprechenden Hundertsatz der für das gesamte Betriebsvermögen ermittelten Entschädigung zu bemessen.

(3) Die vorstehenden Bestimmungen sind auf Beteiligungen an Aktiengesellschaften, die ihren Sitz am 15. Mai 1945 im Gebiet der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien hatten, nur dann anzuwenden, wenn die gemäß Artikel 27 § 2 des Staatsvertrages beschlagnahmte, zurückbehaltene oder liquidierte Beteiligung des Entschädigungswerbers oder seines Rechtsvorgängers mehr als 25. v. H. des Grundkapitals der Aktiengesellschaft betragen hat.

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§ 26. (1) Die Entschädigung für von der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien gemäß Artikel 27 § 2 des Staatsvertrages beschlagnahmte, zurückbehaltene oder liquidierte Aktien jugoslawischer Emission ist, soweit nicht § 25 Abs. 3 Anwendung findet, so zu berechnen, als ob dem Entschädigungswerber eine Geldforderung gegen die Föderative Volksrepublik Jugoslawien zugestanden wäre.

(2) Die Höhe der Geldforderung richtet sich nach dem Verkehrswert der Aktie. Dieser ist unter Berücksichtigung von Kurswerten der Aktie in den der Ablieferung und Registrierung vorangegangenen acht Jahren an Börsen innerhalb oder außerhalb des jugoslawischen Staatsgebietes, von außerbörslichen Notierungen, Steuerkurswerten und sonstigen für den Verkehrswert maßgeblichen Umständen in Dinar zu ermitteln. § 24 Abs. 6 ist sinngemäß anzuwenden.

(3) Die Entschädigung für den gemäß Abs. 2 ermittelten Dinarbetrag beträgt je Dinar zwanzig Groschen.

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§ 27. (1) Die Entschädigung für die von der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien gemäß Artikel 27 § 2 des Staatsvertrages beschlagnahmten, zurückbehaltenen oder liquidierten Obligationen, Pfandbriefe und sonstigen auf einen Nennwert lautenden Wertpapiere jugoslawischer Emission ist so zu berechnen, als ob dem Entschädigungswerber am 28. November 1955 eine Geldforderung gegen die Föderative Volksrepublik Jugoslawien zugestanden wäre.

(2) Die Höhe der Geldforderung entspricht dem Nennwert jener Papiere, die der Entschädigungswerber durch Umtausch erhalten hätte, wenn die im Absatz 1 genannten Papiere nicht gemäß Artikel 27 § 2 des Staatsvertrages von der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien beschlagnahmt, zurückbehalten oder liquidiert worden wären.

(3) Die Entschädigung für eine solche Geldforderung beträgt je Dinar der am 28. November 1955 in Geltung gestandenen jugoslawischen Währung zwanzig Groschen.

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§ 28. (1) Zur Ermittlung des Richtwertes für bewegliche körperliche Sachen ist von dem Preis, der für die Sache am 1. Jänner 1945 im Gebiet der Republik Österreich festgesetzt war, sofern Preisregelungsvorschriften für die Sache zu diesem Zeitpunkt nicht bestanden, vom Preis der neuwertigen Sache im Rahmen des am 1. Jänner 1945 in Österreich bestandenen Preisgefüges auszugehen. Der Richtwert für solche bewegliche körperliche Sachen beträgt 60 v. H.; für neuwertige Sachen, die zum Verkauf im Rahmen eines gewerblichen Betriebes bestimmt waren, jedoch 80 v. H. des so festgestellten Preises.

(2) Der Richtwert für Kostbarkeiten aus Edelmetall und Edelsteinen ist der Materialwert, den die Sache am 1. Jänner 1945 im Gebiet der Republik Österreich gehabt hätte. Diesen Sachen sind Goldmünzen, soweit sie nicht unter die Bestimmung des Abs. 3 fallen, gleichzuhalten.

(3) Der Richtwert für Kunstwerke und Kunstsammlungen, sowie für Gegenstände mit Seltenheitswert und deren Sammlungen, ist der Wert, den die Sache im Gebiet der Republik Österreich am 1. Jänner 1945 gehabt hätte. Bei Gegenständen dieser Art, deren Ausfuhr aus dem Gebiet der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien am 28. November 1955 gesetzlichen Beschränkungen aus Gründen des Denkmalschutzes unterlag, ist der Entschädigungswert gleich dem Richtwert.

(4) Zur Ermittlung der Entschädigung für gemäß Artikel 27 § 2 des Staatsvertrages beschlagnahmte, zurückbehaltene oder liquidierte Bargeldbeträge, gleich welcher Währung, ist in sinngemäßer Anwendung des § 29 Abs. 1 und 5 vorzugehen.

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§ 29. (1) Zur Ermittlung der Entschädigung für Geldforderungen gegen Schuldner, die ihren Wohnsitz oder Sitz am 28. November 1955 im Gebiet der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien hatten, ist vom Nennwert des von der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien auf Grund des Artikels 27 § 2 des Staatsvertrages beschlagnahmten, zurückbehaltenen oder liquidierten Betrages, ausgedrückt in Dinar der am 28. November 1955 in Geltung gestandenen jugoslawischen Währung, auszugehen.

(2) Soweit eine Geldforderung gegen einen Schuldner, der seinen Wohnsitz oder Sitz am 28. November 1955 im Gebiet der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien hatte, nach dem 15. Mai 1945 außerhalb des Gebietes der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien geregelt wurde, wird für diese Forderung keine Entschädigung nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gewährt.

(3) Für Forderungen gegen Schuldner, die ihren Wohnsitz oder Sitz am 28. November 1955 außerhalb des Gebietes der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien hatten, wird keine Entschädigung nach diesem Bundesgesetz gewährt.

(4) Entschädigung für in Abs. 1 genannte Geldforderungen wird in dem Ausmaß gewährt, als die Forderung zu Recht bestand und einbringlich gewesen wäre.

(5) Die Entschädigung für eine solche Geldforderung beträgt je Dinar der am 28. November 1955 in Geltung gestandenen jugoslawischen Währung zwanzig Groschen.

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§ 30. (1) Zur Ermittlung der Entschädigung für Ansprüche aus Lebens- und Rentenversicherungsverträgen ist von dem Betrag auszugehen, mit dem der Anspruch von der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien auf Grund des Artikels 27 § 2 des Staatsvertrages beschlagnahmt, zurückbehalten oder liquidiert worden ist.

(2) Die Entschädigung für eine solche Forderung beträgt je Dinar der am 28. November 1955 in Geltung gestandenen jugoslawischen Währung zwanzig Groschen.

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§ 31. (1) Verbindlichkeiten, die am 15. Mai 1945 zu den nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu entschädigenden Vermögenschaften, Rechten und Interessen gehörten, sind in die am 28. November 1955 in Geltung gestandene jugoslawische Währung umzurechnen.

(2) Der ermittelte Dinarbetrag ist in der Weise in Schilling umzustellen, daß einem Dinar zwanzig Groschen entsprechen.

(3) Der sich so ergebende Schillingbetrag ist von der Entschädigung abzuziehen.

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§ 32. (1) Zur Ermittlung der Entschädigung für unberichtigt aushaftende Ansprüche aus Dienstverträgen gegenüber Dienstgebern, die ihren Wohnsitz oder Sitz am 15. Mai 1945 im Gebiet der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien hatten, ist der Zeitpunkt der tatsächlichen Beendigung des Dienstverhältnisses festzustellen. Läßt sich dieser Zeitpunkt nicht feststellen, so ist anzunehmen, daß das Dienstverhältnis am 15. Mai 1945 zu bestehen aufgehört hat. Die Ansprüche des Dienstnehmers richten sich nach den Bestimmungen des Dienstvertrages. Ist der Inhalt des Dienstvertrages nicht nachweisbar, so ist in bezug auf den Anspruch auf Kündigungsentschädigung und Abfertigung nach den am 28. November 1955 im Gebiet der Republik Österreich in Kraft gestandenen gesetzlichen Bestimmungen vorzugehen.

(2) Die nach den obigen Vorschriften errechneten Beträge sind nach den Bestimmungen des § 29 in Schilling umzurechnen.

(3) Stand einem Dienstnehmer auf Grund eines Dienstvertrages im Sinne des Abs. 1 der Anspruch auf einen Ruhegenuß privatrechtlicher Natur zu, so ist als Grundlage für die Umrechnung im Sinne des Abs. 2 der zehnfache Jahresbetrag des Ruhegenusses anzunehmen.

(4) Ansprüche öffentlich-rechtlicher Natur, insbesondere Ansprüche aus der gesetzlichen Sozialversicherung, werden durch dieses Bundesgesetz nicht geregelt.

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§ 33. Soweit für Vermögenschaften, Rechte und Interessen, die von der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien gemäß Artikel 27 § 2 des Staatsvertrages beschlagnahmt, zurückbehalten oder liquidiert worden sind, in diesem Bundesgesetz kein Entschädigungs- oder Richtwert festgesetzt ist, bleibt die Regelung der Entschädigung einem besonderen Bundesgesetz vorbehalten. Ansprüche auf Entschädigung für solche Vermögenschaften, Rechte und Interessen sind jedoch nach den Bestimmungen des § 8 Abs. 1 dieses Bundesgesetzes anzumelden.

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§ 34. (1) Die nach diesem Bundesgesetz ermittelte Entschädigung ist beginnend mit 1. Jänner 1956 mit 4 v. H. jährlich zu verzinsen.

(2) Nach diesem Bundesgesetz ermittelte Entschädigungen bis zum Betrag von 250.000 S sind vom Bund binnen vier Wochen nach Einlangen der das Anbot (Teilanbot) annehmenden Erklärung oder nach ungenütztem Ablauf der in § 10 Abs. 1 festgesetzten Frist oder nach Zustellung der rechtskräftigen Entscheidung des Gerichtes zu bezahlen. Übersteigt die an einen Entschädigungswerber zu leistende Entschädigung den Betrag von 250.000 S, so kann der 250.000 S übersteigende Betrag in drei gleichen aufeinander folgenden Jahresraten nach Ablauf der vierwöchigen Leistungsfrist bezahlt werden.

(3) Auf die nach diesem Bundesgesetz ermittelte Entschädigung sind vom Bund gewährte Vorschüsse anzurechnen. Der Zinsenlauf nach Abs. 1 endet bezüglich des Betrages der gewährten Vorschüsse mit dem Tag der Anweisung des Vorschusses an den Entschädigungswerber. Das gleiche gilt für Leistungen des Bundes, die auf Grund zwischenstaatlicher Verträge und in Durchführung solcher Verträge erlassener Bundesgesetze als Entschädigung für nach diesem Bundesgesetz zu entschädigende Vermögenschaften, Rechte und Interessen einem Entschädigungswerber erbracht wurden.

(4) Lehnt ein Entschädigungswerber ein ihm vom Bundesministerium für Finanzen gemäß § 10 gestelltes Anbot (Teilanbot) ab und übersteigt die gemäß § 11 vom Gericht festgesetzte unverzinste Entschädigung nicht die vom Bundesministerium für Finanzen angebotene unverzinste Entschädigung, so endet der Zinsenlauf gemäß Abs. 1 mit dem Tage der Ablehnung des Anbotes (Teilanbotes) durch den Entschädigungswerber.

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§ 35. (1) Entschädigungen und Zinsen (§ 34 Abs. 1), die auf Grund der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gewährt werden, bilden keine steuerpflichtigen Einnahmen.

(2) Im Falle der Gewährung einer Entschädigung an die im § 2 Abs. 1 Z. 1 dieses Bundesgesetzes genannten Erben, Legatare und Noterben bleibt die Verpflichtung zur Entrichtung der im Zusammenhang mit dem Erwerb von Todes wegen und mit der Durchführung des Verlassenschaftsverfahrens entstehenden Abgaben mit der Maßgabe unberührt, daß alle für die Verjährung der Erbschaftssteuer jeweils maßgeblichen Fristen mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes zu laufen beginnen.

(3) Die durch die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes unmittelbar veranlaßten Schriften, Amtshandlungen und Rechtsgeschäfte sind von Gerichts-, Stempel- und Rechtsgebühren sowie von den Bundesverwaltungsabgaben befreit.

(4) Kosten für Übersetzungen, die dem Bund im einzelnen Falle erwachsen, sind, soweit sie im Interesse des Entschädigungswerbers liegen, von der Entschädigung jeweils in Abzug zu bringen. Dieser Abzug darf im Einzelfall 3 vom Hundert der Entschädigung nicht übersteigen.

Bundesrecht 11. Staatsvertragsdurchführungsgesetz

§ 36. (1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. September 1962 in Kraft.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, soweit in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist, das Bundesministerium für Finanzen, soweit die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes von den Gerichten anzuwenden sind, das Bundesministerium für Justiz betraut.

(3) Mit der Vollziehung des § 9 Abs. 1 ist das Bundesministerium für Finanzen im Einvernehmen mit dem jeweils sachlich zuständigen Bundesministerium betraut.

(4) Mit der Vollziehung des § 35 Abs. 4 ist das Bundesministerium für Finanzen, soweit es sich um die Befreiung von Bundesverwaltungsabgaben handelt, das Bundeskanzleramt, und soweit es sich um die Befreiung von Gerichtsgebühren handelt, das Bundesministerium für Justiz betraut.

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